Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler
Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler * (Denkmalschutzgesetz, DSchG) vom 4. Februar 2004 (Stand 1. Januar 2021) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 22 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von
Art. 6, 702, 723 und 724 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) 1 ) sowie der Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimat -
schutz 2 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Kul - turdenkmäler zu schonen, zu schützen sowie ihre Erhaltung und Pflege zu fördern.
Art. 2 Verpflichtung von Kanton und Gemeinden
1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufga - ben dafür, dass Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Kulturdenkmä - ler geschont und, wo das öffentliche Interesse an ihnen überwiegt, un - geschmälert erhalten bleiben. 2 Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie: 1. eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhal - ten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten; 2. Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern; 3. Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen. 1) SR 210 2) SR 451 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Art. 3 Information und Zusammenarbeit
1 Der Kanton und die Gemeinden informieren die Bevölkerung über die Notwendigkeit des Denkmalschutzes, über Ziele und Inhalt der Schutz - massnahmen und über die Möglichkeiten der Eigeninitiative. 2 Sie arbeiten bei der Information sowie bei der Vorbereitung und beim Vollzug von Schutzmassnahmen untereinander und mit Dritten zusam - men. 2 Schutzobjekte
Art. 4 Schutzobjekte
1 Schutzobjekte sind: 1. Ortsbilder, Siedlungen, Gebäudegruppen, Einzelgebäude und Gebäudeteile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeu - gen einer baukulturellen, politischen, wirtschaftlichen oder sozia - len Epoche oder Einzelereignisse erhaltenswürdig sind oder die ein Landschaftsbild wesentlich mitprägen, unter Einbezug der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung; 2. vorgeschichtliche oder geschichtliche Stätten und ortsgebundene Gegenstände sowie Gebiete von archäologischer Bedeutung; 3. Werke menschlicher Tätigkeit, die wegen ihrer wissenschaftli - chen, künstlerischen, kulturellen, historischen oder heimatkundli - chen Bedeutung zu erhalten sind.
Art. 5 Inventare
1. Aufnahme der Objekte 1 Zur Bestandesaufnahme erarbeiten der Kanton und die Gemeinden gemeinsam Inventare der schutzwürdigen und der unter Schutz gestell - ten Objekte. Inventare der schutzwürdigen Objekte entfalten keine Rechtswirkung gegenüber Eigentümerinnen und Eigentümern. * 2 Die Inventare werden je separat für den Ortsbildschutz, den Denkmal - schutz und die Bodenaltertümer erstellt. 3 Sie sind regelmässig nachzuführen. *
Art. 6 * 2. Inhalt, Einsichtnahme
1 Die Inventare enthalten: 1. die Umschreibung der Objekte; 2. die Einstufung der Objekte und die dazu massgebenden Kriterien; 2
3. die getroffenen Schutzmassnahmen bei geschützten Objekten. 2 Die Inventare der Ortsbilder enthalten zusätzlich Angaben über die für das Ortsbild wichtigen: 1. Einzelobjekte und Gebäudegruppen; 2. Gebäudefluchten und Firstrichtungen; 3. Freiräume und Bäume. 3 Die Inventare können bei der zuständigen Direktion sowie bei der örtli - chen Gemeindekanzlei eingesehen werden.
Art. 7 * 3. Einstufung der geschützten Objekte
1 Die geschützten Objekte werden in solche von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung unterteilt. 2 Die Einstufung stützt sich auf Kriterien wie Seltenheit, Eigenart, typi - scher oder stilbildender Charakter, wissenschaftlicher und pädagogi - scher Wert, Lage, Vielfalt, Grösse und Verteilung. 3 Geschützte Objekte von nationaler Bedeutung werden vom Bund be - zeichnet. 3 Schutz der Ortsbilder
Art. 8 Ortsbildschutz
1 Der Ortsbildschutz richtet sich nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung 3 ) . * 2 Der Ortsbildschutz wird sichergestellt durch: 1. den kantonalen Richtplan; 2. Schutzzonen in den Zonenplänen und Vorschriften in den Bau- und Zonenreglementen der Gemeinden. 3 Die Baubewilligungsbehörde darf im Bereich von geschützten Ortsbil - dern Neubauten und wesentliche Umbauten nur gestützt auf eine Stel - lungnahme der Kommission für Denkmalpflege bewilligen. * 4 Für Bauten und Anlagen in geschützten Ortsbildern ist vor dem Ent - scheid über die Bewilligung eines Abbruchs die Genehmigung der Kom - mission für Denkmalpflege einzuholen. * 5 Die Abbruchbewilligung ist zu verweigern, wenn berechtigte Interessen der Denkmalpflege entgegenstehen. * 3) NG 611.1 3
Art. 9 Beiträge
1 Bei Objekten, die Teil geschützter Ortsbilder sind, jedoch nicht unter Denkmalschutz stehen, kann der Kanton Beiträge an denkmalpflegeri - sche Massnahmen leisten, wenn diese im Interesse des Ortsbildschut - zes erfolgen und fachgerecht ausgeführt werden. 2 Die Gewährung von Beiträgen ist mit Bedingungen und Auflagen zu verbinden, welche die bestimmungsgemässe Verwendung der Beiträge sicherstellen. 4 Schutz der Kulturdenkmäler 4.1 Unterschutzstellung
Art. 10 Zuständigkeit, Antragsberechtigung
1 Der Regierungsrat ist zuständig, Kulturdenkmäler durch Verfügung un - ter Schutz zu stellen. 2 Der Entscheid über die Unterschutzstellung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag; antragsberechtigt sind: * 1. die Eigentümerinnen und Eigentümer; 2. die Kommission für Denkmalpflege; 3. die Gemeinden; 4. die beschwerdeberechtigten Organisationen gemäss Art. 46 Abs. 2. 3 Eigentümerinnen und Eigentümer, die ein aktuelles Interesse glaubhaft machen, können beantragen, dass ein Kulturdenkmal nicht unter Schutz gestellt wird; binnen Jahresfrist ist der negative Feststellungsentscheid zu treffen oder das Unterschutzstellungsverfahren einzuleiten. * 4 Der Regierungsrat kann von der Unterschutzstellung absehen, wenn diese im Hinblick auf die Bedeutung des zu schützenden Objektes un - verhältnismässig hohe Aufwendungen erfordern würde. *
Art. 11 Inhalt
1 Die Unterschutzstellung sichert die Erhaltung des Schutzobjektes, ver - hindert Beeinträchtigungen, stellt dessen Pflege und Unterhalt sicher und ordnet nötigenfalls die Restaurierung an. 2 Die Verfügung enthält: 1. die genaue Bezeichnung des Schutzobjektes; 4
2. den Schutzzweck und die Beschreibung des Schutzwertes; 3. den Schutzumfang sowie allfällige Unterhalts- oder Wiederher - stellungsmassnahmen.
Art. 12 * Verfahren
1 Vor der Unterschutzstellung ist den betroffenen und den weiteren Eigentümerinnen und Eigentümern von im näheren Sichtbereich gelege - nen Grundstücken, der Gemeinde sowie den beschwerdeberechtigten Organisationen gemäss Art. 46 Abs. 2 Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Massnahme schriftlich zu äussern. 2 Den am Verfahren Beteiligten ist ein begründeter Entscheid zuzustel - len. 3 Die Organe der Denkmalpflege sind befugt, die zu schützenden und die geschützten Objekte nach vorheriger Benachrichtigung der Eigentü - merin oder des Eigentümers und der Besitzerin oder des Besitzers zu besichtigen. 4 Die Unterschutzstellung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Art. 13 Vorsorgliche Massnahmen
1 Ist ein schutzwürdiges Objekt in seinem Fortbestand unmittelbar be - droht, kann die zuständige Direktion vorsorgliche Schutzmassnahmen verfügen. 2 Vorsorgliche Schutzmassnahmen fallen nach einem Jahr dahin. Die Frist steht während des ordentlichen Unterschutzstellungsverfahrens still.
Art. 14 * ...
Art. 15 Anmerkung im Grundbuch
1 Unterschutzstellungen sind als öffentlichrechtliche Eigentumsbe - schränkung im Grundbuch anzumerken. 2 Das Grundbuchamt teilt der zuständigen Direktion Handänderungen solcher Grundstücke mit.
Art. 16 Archivierung
1 Zu archivieren sind vom Kanton Akten, Pläne, Fotos und alle andern Unterlagen, die im Zusammenhang: 1. mit der Unterschutzstellung von Kulturobjekten stehen; 5
2. mit Restaurierungsarbeiten dem Kanton im Rahmen des Verfah - rens zur Gewährung von Beiträgen einzureichen sind. 2 Die Bewilligung für Reproduktion und Veröffentlichung von Archivgut ist Sache der Eigentümerin oder des Eigentümers.
Art. 17 Aufhebung des Schutzes
1 Fallen die massgebenden Gründe für den Schutz dahin, hebt der Re - gierungsrat die Unterschutzstellung auf. 2 Er veranlasst die Streichung im Inventar, die Löschung der Anmerkung im Grundbuch und die Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses im Amtsblatt. 4.2 Wirkungen der Unterschutzstellung
Art. 18 Eigentumsbeschränkungen
1 Geschützte Kulturdenkmäler dürfen weder beseitigt noch zerstört wer - den. Sie sind so zu erhalten, dass sie in ihrem Bestand dauernd gesi - chert und in ihrer Wirkung nicht gefährdet sind. Schäden, die den Be - stand bedrohen oder das Aussehen wesentlich beeinträchtigen, sind im Einvernehmen mit der Fachstelle zu beheben. 2 Geschützte Kulturdenkmäler dürfen durch bauliche Veränderungen in der Umgebung in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt werden. Als Umge - bung gilt der nähere Sichtbereich des Objektes beziehungsweise die in der Nutzungsplanung festgesetzte Schutzzone. 3 Veränderungen am Schutzobjekt oder in dessen näherem Sichtbereich setzen die Zustimmung der Kommission für Denkmalpflege oder eines Fachausschusses dieser Kommission voraus. Die Kommission kann für bestimmte Aufgaben diese Kompetenz der Fachstelle für Denkmalpfle - ge übertragen. * 4 Bei Mobilien kann die Aufbewahrung des Gegenstandes an einem ge - eigneten, wenn möglich allgemein zugänglichen Ort angeordnet wer - den. 6
Art. 19 Duldungspflicht
1 Übersteigen Anordnungen in unzumutbarer Weise die allgemeine Pflicht der Eigentümerin oder des Eigentümers, das Schutzobjekt zu un - terhalten, ist die Betreuung durch den Kanton im Einvernehmen mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer zu übernehmen und von diesen zu dulden; vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen sowie der Übernahmeanspruch.
Art. 20 Übernahmeanspruch
1 Der Kanton kann die Übernahme eines geschützten Kulturdenkmals zu Eigentum verlangen, wenn der Bestand des Objektes gefährdet ist, die Eigentümerin oder der Eigentümer den Bestand nicht gewährleistet, und dem Kanton die Betreuung ohne Eigentum nicht zugemutet werden kann. 2 Der Übernahmeanspruch kann jederzeit geltend gemacht werden. 3 Kommt darüber keine Einigung zustande, wird über den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Klage und über die Entschädigung nach dem Enteignungsgesetz 4 ) entschieden.
Art. 21 Heimschlagsrecht
1 Bewirkt eine Unterschutzstellung eine materielle Enteignung, kann die Eigentümerin oder der Eigentümer verlangen, dass der Kanton das Ob - jekt erwirbt. 2 Der Erwerbspreis entspricht der Enteignungsentschädigung. 3 Das Verfahren richtet sich nach dem Enteignungsgesetz 5 ) .
Art. 22 Erwerbsrecht bei Veräusserungen
1 Die Veräusserung (Verkauf, freiwillige Versteigerung, Tausch, Schen - kung usw.) eines geschützten beweglichen Kulturobjektes ist durch die Veräusserin oder den Veräusserer der zuständigen Direktion schriftlich anzuzeigen. Nicht angezeigte Veräusserungen sind ungültig. 2 Der Kanton hat ein Vorkaufsrecht in der Höhe des Verkehrswertes. Kommt über den Verkehrswert keine Einigung zustande, wird dieser im Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz 6 ) festgesetzt. 4) NG 266.1 5) NG 266.1 6) NG 266.1 7
3 Bei einer Veräusserung an die Ehegattin oder den Ehegatten bezie - hungsweise an die Partnerin oder den Partner einer eingetragenen Part - nerschaft oder an verwandte oder verschwägerte Personen, sofern die - se im Kanton Wohnsitz haben, besteht kein Vorkaufsrecht. * 4 Macht der Kanton nicht binnen eines Monats seit Kenntnis der Veräus - serung das Vorkaufsrecht geltend, fällt dieses dahin. 5 Der Kanton hat der Standortgemeinde Meldung zu erstatten; diese kann binnen Jahresfrist gegenüber dem Kanton ein Vorkaufsrecht gel - tend machen.
Art. 23 Ausfuhr geschützter Mobilien aus dem Kanton
1 Die beabsichtigte Ausfuhr eines geschützten beweglichen Kulturobjek - tes aus dem Kantonsgebiet ist in jedem Fall der zuständigen Direktion schriftlich anzuzeigen. Art. 22 findet sinngemäss Anwendung.
Art. 24 Übertragung
1 Kraft öffentlichen Rechts erworbene Schutzobjekte können vom Gemeinwesen an Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, wenn dabei Gewähr für die Aufrechterhaltung des Schutzes besteht. 4.3 Entschädigung und Beiträge
Art. 25 Entschädigung bei Eigentumsbeschränkungen
1 Bei Eigentumsbeschränkungen leistet der Kanton eine Entschädigung, wenn der Eingriff eine wichtige, dem Wesen und der Bestimmung der Sache entsprechende, bis jetzt tatsächlich bestehende Nutzungsmög - lichkeit aufhebt oder erheblich schmälert. 2 Die Bemessung richtet sich nach dem Enteignungsgesetz 7 ) .
Art. 26 Beiträge an die Pflege von geschützten Kulturobjekten
1. Voraussetzungen 1 An die Kosten der Erhaltung und der Restaurierung von geschützten Kulturobjekten leistet der Kanton Beiträge im Rahmen der verfügbaren Mittel, soweit über die ordentlichen Unterhaltskosten hinaus Mehrauf - wendungen entstehen. * 7) NG 266.1 8
2 Beiträge werden nur für fachgerecht ausgeführte denkmalpflegerische Aufwendungen gewährt.
Art. 27 * 2. Bemessung
1 Die Beitragsbemessung richtet sich nach der Bedeutung der zu schüt - zenden Objekte und der Wirksamkeit der Massnahmen. 2 Der Kanton leistet Beiträge an die beitragsberechtigten Kosten der vom Bund im Rahmen der Programmvereinbarung unterstützten Mass - nahmen. Die Leistung des Kantons beträgt höchstens: 1. 65 Prozent für Objekte von nationaler Bedeutung; 2. 50 Prozent für Objekte von regionaler Bedeutung; 3. 35 Prozent für Objekte von lokaler Bedeutung. 3 Steht das geschützte Kulturobjekt im Eigentum des Kantons oder einer Gemeinde, wird der Beitragssatz um 5 Prozent-Punkte herabgesetzt. 4 Steht für die Restaurierung kein Anteil aus der Programmvereinbarung zur Verfügung, übernimmt der Kanton höchstens 25 Prozent der bei - tragsberechtigten Kosten; Abs. 3 bleibt vorbehalten. 5 Verfügt der Bund im Einzelfall Finanzhilfen und macht er diese von ei - ner bestimmten Leistung des Kantons abhängig, geht diese Leistung zu Lasten des Kantons. 6 ... *
Art. 28 3. Bedingungen und Auflagen
1 Der Kanton kann die Zusicherung der Beiträge von Bedingungen und Auflagen abhängig machen, welche die bestimmungsgemässe Verwen - dung der Beiträge sowie den dauernden Erhalt des Kulturobjektes si - cherstellen.
Art. 29 4. Beginn der Arbeiten
1 Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn der Kantonsbeitrag zugesichert ist. 2 Auf begründetes Begehren hin kann ein vorzeitiger Arbeitsbeginn be - willigt werden. Diese Bewilligung begründet keinen Anspruch auf eine 3 Mit den Arbeiten ist innerhalb von zwölf Monaten nach erfolgter Bei - tragszusicherung zu beginnen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Zusi - cherungsbeschluss hinfällig. In Ausnahmefällen kann eine Fristverlän - gerung bewilligt werden. 9
Art. 30 5. weitere Bestimmungen
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung das Verfahren für die Aus - richtung von Beiträgen, bezeichnet die beitragsberechtigten Kosten, be - stimmt die mindestens zu verfügenden Bedingungen und Auflagen und die Voraussetzungen für eine Beitragserhöhung. 5 Bodenaltertümer
Art. 31 Zuständigkeit und Meldepflicht
1 Für Bodenaltertümer ist die kantonale Fachstelle für Archäologie zu - ständig. 2 Behörden und Amtsstellen haben ihre Wahrnehmungen von planeri - schen und tatsächlichen Vorgängen, die Bodenaltertümer gefährden können, sofort der Fachstelle zu melden. 3 Die Fachstelle trifft die notwendigen Vorkehrungen und teilt diese den Behörden, Amtsstellen und betroffenen Eigentümerinnen und Eigentü - mern mit. *
Art. 32 Bodenfunde
1 Für Bodenfunde gelten die Art. 723 und 724 ZGB 8 ) . 2 Bodenfunde sind unverzüglich der Fachstelle zu melden.
Art. 33 Verhalten bei Bau- und Grabarbeiten
1 Werden bei Bau- und Grabarbeiten Bodenaltertümer entdeckt, ist dies unverzüglich der Fachstelle zu melden. 2 Die Arbeiten an der Fundstelle sind sofort einzustellen. Der Fund ist bis zum Eintreffen einer von der Fachstelle autorisierten Fachkraft un - verändert in seiner ursprünglichen Lage zu belassen. Diese Verpflich - tung erlischt nach Ablauf von drei Arbeitstagen seit der Anzeige, sofern die Fachstelle die Fundstelle nicht schon vorher freigegeben hat. 3 Binnen dieser Frist trifft die Fachstelle die zur Bergung, Verwahrung und Dokumentation des Fundes notwendigen Vorkehrungen und es können vorsorgliche Schutzmassnahmen gemäss Art. 33a verfügt wer - den. * 8) SR 210 10
Art. 33a * Vorsorgliche Schutzmassnahmen
1 In begründeten Fällen kann die zuständige Direktion für gefährdete Bodenaltertümer vorsorgliche Schutzmassnahmen, wie Veränderungs - verbote, verfügen. 2 Vorsorgliche Schutzmassnahmen fallen spätestens drei Monate nach ihrem Beschluss dahin. In Ausnahmefällen kann der Regierungsrat die Schutzmassnahmen höchstens auf zwei Jahre verlängern.
Art. 34 Grabungsschutzgebiete
1 Gebiete, in denen Bodenaltertümer vorhanden sind oder vermutet wer - den, können vom Regierungsrat zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden; diese sind als Information in den Zonenplänen der Gemeinden abzubilden. * 2 Grabungsschutzgebiete dürfen nicht verändert, insbesondere weder aufgefüllt oder abgetragen werden, bevor sie von der Fachstelle freige - geben sind. 3 Die Bestimmungen betreffend Entschädigung und Beiträge sowie über die Anmerkung im Grundbuch beim Schutz der Kulturdenkmäler finden sinngemäss Anwendung. *
Art. 35 Grabungen
1 Für das Forschen und Graben nach Bodenaltertümern ist der Kanton zuständig. Die zuständige Direktion kann ausgewiesene Fachpersonen und Organisationen mit Grabungen beauftragen. 2 Das Forschen und Graben nach Bodenaltertümern durch Dritte bedarf der Bewilligung der Fachstelle. 3 Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, in denen sich Bodenaltertümer befinden oder vermuten lassen, sind verpflichtet, Aus - grabungen gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu dul - den.
Art. 36 Aufbewahrung der Bodenfunde
1 Der Regierungsrat regelt die Dokumentation der Bodenfunde und der Ausgrabungen sowie die dauerhafte Aufbewahrung der Bodenfunde. 11
6 Organisation
Art. 37 Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Vollzugsorgane und legt deren Zuständigkeiten fest.
Art. 38 Fachstellen
1 Die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege ist die Fachstelle im Sinne von Art. 25 NHG 9 ) . Sie besorgt die laufenden Geschäfte der Denkmal - pflege. 2 Die kantonale Fachstelle für Archäologie ist zuständig für den Vollzug der Bestimmungen betreffend die Bodenaltertümer.
Art. 39 * Kommission für Denkmalpflege
1. Wahl 1 Der Regierungsrat wählt eine Kommission für Denkmalpflege mit sie - ben bis neun Mitgliedern und bezeichnet das Präsidium. 2 Die Denkmalpflegekommission wird paritätisch zusammengesetzt aus einem Präsidium mit Stichentscheid und je einer Gruppe aus Fachper - sonen (Denkmalpflege, Architektur und Archäologie) und Vertretern (von Kanton, Gemeinden und Bausachverständigen).
Art. 39a 2. Aufgaben
1 Die Kommission erteilt die Zustimmung und Bewilligung gemäss
Art. 18 Abs. 3.
2 Sie stellt Antrag zu: 1. Unterschutzstellungen; 2. Grabungsschutzgebieten; 3. der Entrichtung von Beiträgen an freiwillige Leistungen gemäss Art. 9 und Art. 42; 4. Beitragsgesuchen an die Pflege geschützter Kulturobjekte; und 5. Beitragsgesuchen an archäologische Aufwendungen. 3 Sie nimmt Stellung zu den Inventaren und zur Einstufung der inventari - sierten Objekte. 4 Der Regierungsrat kann der Kommission weitere Aufgaben zuweisen. 9) SR 451 12
5 Die Leitungen der Fachstellen nehmen bei Geschäften, die ihren Fach - bereich betreffen, mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teil.
Art. 40 Aufgabenerfüllung durch Dritte
1 Der Regierungsrat kann die zuständigen Fachstellen ermächtigen, Dritte mit der Erfüllung von Aufgaben zu beauftragen. 7 Finanzielle Bestimmungen
Art. 41 Denkmalpflegefonds
1 Der Kanton führt einen Denkmalpflegefonds; die Fondsmittel werden eingesetzt für: * 1. die Pflege geschützter Kulturobjekte; 2. freiwillige Leistungen gemäss Art. 9 und Art. 42; 3. ausserordentliche archäologische Aufwendungen für Grabungen und Baubegleitungen. 2 Dem Fonds werden zugewiesen: * 1. * 25 Prozent der dem Kanton zufliessenden Reingewinne aus Grossspielen; 2. die Finanzhilfen des Bundes; 3. die vom Landrat mit dem Budget oder durch besonderen Be - schluss bereitgestellten Mittel; 4. die vom Regierungsrat aus dem Lotteriefonds bereitgestellten Mittel; 5. Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen Dritter zu Gunsten des Zwecks dieses Gesetzes; 6. die Zinsen des Fondsvermögens. 3 Im Rahmen der verfügbaren Mittel sind zuständig: * 1. die für die Denkmalpflege zuständige Direktion für Beitragszusi - cherungen gemäss Abs. 1 Ziff. 1 und 2 bis Fr. 100'000.–; 2. der Regierungsrat für Beitragszusicherungen gemäss Abs. 1 Ziff. 1 und 2 über Fr. 100'000.– sowie für Beitragszusicherungen gemäss Abs. 1 Ziff. 3. 13
Art. 42 * Beiträge an freiwillige Leistungen
1 Der Kanton kann zu Lasten des Denkmalpflegefonds einmalige oder wiederkehrende Beiträge gewähren: 1. zur Förderung freiwilliger Leistungen im Sinne dieses Gesetzes; 2. an Organisationen der Denkmalpflege, sofern diese aufgrund ih - rer Statuten kantonal oder regional tätig sind.
Art. 43 Einstellung, Rückerstattung
1 Beiträge können ganz oder teilweise eingestellt oder zurückgefordert werden, wenn sie nicht dem Zweck entsprechend verwendet, Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden oder die Schutzwürdigkeit des Objektes dahingefallen ist.
Art. 44 * Verwaltungskosten
1 Der Kanton trägt die ihm aus der Durchführung dieses Gesetzes er - wachsenden Verwaltungskosten; insbesondere ist die Beratung Privater durch die Kommission, die kantonalen Fachstellen oder andere von der zuständigen Direktion beigezogene Fachpersonen unentgeltlich. 2 Er kann von Gemeinwesen Kosten erheben. 8 Rechtsschutz, Vollstreckung, Strafbestimmung
Art. 45 * Aufschiebende Wirkung von Beschwerden
1 Beschwerden haben aufschiebende Wirkung. 2 Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen: 1. Schutzmassnahmen; 2. vorsorgliche Massnahmen; oder 3. Einstellungsverfügungen gemäss Art. 47.
Art. 46 Beschwerdebefugnis
1 Die Fachstellen sind im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit befugt, Verfügungen des Gemeinderates beim Regierungsrat anzufechten. 14
2 Die Rechtsmittel gegen kommunale und kantonale Verfügungen, Ent - scheide und Erlasse, welche die Interessen der Denkmalpflege berüh - ren, stehen kantonalen Organisationen und den Sektionen schweizeri - scher Vereinigungen offen, die seit mindestens zehn Jahren im Kanton tätig sind und nach deren Statuten die Denkmalpflege zu den dauern - den Hauptaufgaben zählt.
Art. 47 * Einstellungsverfügungen
1 Dem Schutzzweck zuwiderlaufende Handlungen in Schutzgebieten oder an Schutzobjekten, die ohne oder entgegen einer kantonalen Be - willigung ausgeführt werden, sind auf Verfügung der Direktion unverzüg - lich einzustellen.
Art. 48 Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes
1 Die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes im Sinne dieser Ge - setzgebung ist durch die zuständige Direktion nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege 10 ) anzuordnen.
Art. 49 * Strafbestimmung
1 Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und gestützt darauf erlassene Ausführungsbestimmun - gen oder Verfügungen werden mit Busse bis Fr. 100'000.– bestraft. 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Strafbar macht sich insbesondere, wer: 1. gegen Eigentumsbeschränkungen geschützter Kulturobjekte ver - stösst; 2. vorsorglichen Schutzmassnahmen zuwiderhandelt; 3. gegen Meldepflichten verstösst; 4. gegen Einstellungsverfügungen verstösst. 4 Anstelle einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesell - schaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt ha - ben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Bus - se verurteilt. 5 Die Strafverfolgung verjährt mit Ablauf von drei Jahren nach Kenntnis der Tat, spätestens aber nach 10 Jahren seit der letzten strafbaren Handlung. 10) NG 265.1 15
Art. 49a * Strafantrag
1 Das Antragsrecht im Sinne von Art. 217 StGB 11 ) steht den zuständigen Direktionen und den Fachstellen gemäss Art. 38 zu. 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 50 Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen.
Art. 51 Übergangsbestimmungen
1 Schutzmassnahmen nach bisherigem Recht bleiben rechtsgültig. 2 Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren sind nach neu - em Recht zu entscheiden. 3 Die Regelung des Denkmalpflegefonds gemäss Art. 41 und des Kultur - förderungsfonds gemäss dem Kulturförderungsgesetz 12 ) findet erstmals auf das Rechnungsjahr 2004 Anwendung.
Art. 52 Änderung des Baugesetzes
1 Das Gesetz vom 24. April 1988 über die Raumplanung und das öffent - liche Baurecht (Baugesetz) 13 ) wird wie folgt geändert: ...
Art. 53 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes den Zeitpunkt des Inkrafttretens 14 ) . 11) SR 311.0 12) NG 321.1 13) NG 611.1 14) Vom Bund genehmigt am 5. März 2004; Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2004 16
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 04.02.2004 01.07.2004 Erlass Erstfassung A 2004, 213, 1111 25.10.2006 01.01.2007 Art. 49 totalrevidiert A 2006, 1705, A 2007 24.10.2007 01.01.2008 Art. 27 totalrevidiert A 2007, 1734, A 2008, 92 23.01.2008 01.05.2008 Art. 22 Abs. 3 geändert A 2008, 179, 694 21.05.2014 01.01.2015 Art. 8 Abs. 1 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 Art. 8 Abs. 4 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 Art. 8 Abs. 5 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.09.2014 Erlasstitel geändert A 2014, 964, 1489 21.05.2014 01.09.2014 Art. 5 Abs. 1 geändert A 2014, 964, 1489 21.05.2014 01.09.2014 Art. 5 Abs. 3 geändert A 2014, 964, 1489 21.05.2014 01.09.2014 Art. 6 totalrevidiert A 2014, 964, 1489 21.05.2014 01.09.2014 Art. 7 totalrevidiert A 2014, 964, 1489 21.05.2014 01.09.2014 Art. 8 Abs. 3 geändert A 2014, 964, 1489 21.05.2014 01.09.2014 Art. 10 Abs. 2 geändert A 2014, 964, 1489 21.05.2014 01.09.2014 Art. 10 Abs. 3 geändert A 2014, 964, 1489 21.05.2014 01.09.2014 Art. 10 Abs. 4 geändert A 2014, 964, 1489 21.05.2014 01.09.2014 Art. 12 totalrevidiert A 2014, 964, 1489 21.05.2014 01.09.2014 Art. 14 aufgehoben A 2014, 964, 1489 21.05.2014 01.09.2014 Art. 18 Abs. 3 geändert A 2014, 964, 1489 21.05.2014 01.09.2014 Art. 26 Abs. 1 geändert A 2014, 964, 1489 21.05.2014 01.09.2014 Art. 27 Abs. 6 aufgehoben A 2014, 964, 1489 21.05.2014 01.09.2014 Art. 31 Abs. 3 geändert A 2014, 964, 1489 21.05.2014 01.09.2014 Art. 33 Abs. 3 geändert A 2014, 964, 1489 21.05.2014 01.09.2014 Art. 33a eingefügt A 2014, 964, 1489 21.05.2014 01.09.2014 Art. 34 Abs. 1 geändert A 2014, 964, 1489 21.05.2014 01.09.2014 Art. 34 Abs. 3 geändert A 2014, 964, 1489 21.05.2014 01.09.2014 Art. 39 totalrevidiert A 2014, 964, 1489 21.05.2014 01.09.2014 Art. 41 Abs. 1 geändert A 2014, 964, 1489 21.05.2014 01.09.2014 Art. 42 totalrevidiert A 2014, 964, 1489 21.05.2014 01.09.2014 Art. 44 totalrevidiert A 2014, 964, 1489 21.05.2014 01.09.2014 Art. 49a eingefügt A 2014, 964, 1489 27.05.2015 01.01.2016 Art. 45 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 47 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 28.09.2016 01.01.2017 Art. 41 Abs. 2 geändert A 2016, 1649, 2078 17
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.09.2016 01.01.2017 Art. 41 Abs. 3 geändert A 2016, 1649, 2078 27.05.2020 01.01.2021 Art. 41 Abs. 2, 1. geändert A 2020, 1119, 1846 18
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 04.02.2004 01.07.2004 Erstfassung A 2004, 213, 1111 Erlasstitel 21.05.2014 01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 5 Abs. 1 21.05.2014
01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 5 Abs. 3 21.05.2014
01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 6 21.05.2014
01.09.2014 totalrevidiert A 2014, 964, 1489
Art. 7 21.05.2014
01.09.2014 totalrevidiert A 2014, 964, 1489
Art. 8 Abs. 1 21.05.2014
01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 8 Abs. 3 21.05.2014
01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 8 Abs. 4 21.05.2014
01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 8 Abs. 5 21.05.2014
01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 10 Abs. 2 21.05.2014
01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 10 Abs. 3 21.05.2014
01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 10 Abs. 4 21.05.2014
01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 12 21.05.2014
01.09.2014 totalrevidiert A 2014, 964, 1489
Art. 14 21.05.2014
01.09.2014 aufgehoben A 2014, 964, 1489
Art. 18 Abs. 3 21.05.2014
01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 22 Abs. 3 23.01.2008
01.05.2008 geändert A 2008, 179, 694
Art. 26 Abs. 1 21.05.2014
01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 27 24.10.2007
01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1734, A 2008, 92
Art. 27 Abs. 6 21.05.2014
01.09.2014 aufgehoben A 2014, 964, 1489
Art. 31 Abs. 3 21.05.2014
01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 33 Abs. 3 21.05.2014
01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 33a 21.05.2014
01.09.2014 eingefügt A 2014, 964, 1489
Art. 34 Abs. 1 21.05.2014
01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 34 Abs. 3 21.05.2014
01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 39 21.05.2014
01.09.2014 totalrevidiert A 2014, 964, 1489
Art. 41 Abs. 1 21.05.2014
01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 41 Abs. 2 28.09.2016
01.01.2017 geändert A 2016, 1649, 2078
Art. 41 Abs. 2, 1. 27.05.2020
01.01.2021 geändert A 2020, 1119, 1846
Art. 41 Abs. 3 28.09.2016
01.01.2017 geändert A 2016, 1649, 2078
Art. 44 21.05.2014
01.09.2014 totalrevidiert A 2014, 964, 1489
Art. 45 27.05.2015
01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 47 27.05.2015
01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 49 25.10.2006
01.01.2007 totalrevidiert A 2006, 1705, A 2007 19
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 49 21.05.2014
01.09.2014 totalrevidiert A 2014, 964, 1489
Art. 49a 21.05.2014
01.09.2014 eingefügt A 2014, 964, 1489 20
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