Verwaltungsvereinbarung über den gemeinsamen Unterhalt und Betrieb des Loppertunnels (720.611)
CH - OW

Verwaltungsvereinbarung über den gemeinsamen Unterhalt und Betrieb des Loppertunnels

über den gemeinsamen Unterhalt und Betrieb des Loppertunnels vom 20. November 2001 1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden, gestützt auf Artikel 49 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom
8. März 1960 2 , Artikel 57a des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG) vom 19. Dezember 1958 3 und Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Ordnungsbussen im Strassenverkehr vom 24. Juni 1970 4 , vereinbaren: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1

Zweck Die Parteien bezwecken nach Massgabe dieser Vereinbarung, den Loppertunnel und seine technischen Einrichtungen gemeinsam, umfassend und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu betreiben und zu unterhalten.

Art. 2

Begriffe
1 Gebietskanton ist der Kanton mit der Gebietshoheit.
2 Stammkanton ist derjenige Kanton, der ohne Berücksichtigung der Gebietshoheit im Rahmen dieser Vereinbarung für den Betrieb und den Unterhalt des Loppertunnels zuständig ist.

Art. 3

Örtlicher Geltungsbereich
1 Der gemeinsame Betrieb und Unterhalt erstreckt sich unter Vorbehalt von Abs. 2 auf den Loppertunnel und dessen Nebenanlagen inner- und ausserhalb des Tunnels.
2 Für den Polizeidienst bildet die Tunnelstrecke einen Zuständigkeits- abschnitt im Sinne von Art. 57a SVG 5 .

Art. 4

Funktioneller Geltungsbereich 1. Betrieb
1 Als Betrieb gelten der betriebliche Unterhalt, die Schadenwehren und der Polizeidienst.
2 Der betriebliche Unterhalt umfasst die Massnahmen zur Gewährung des sicheren Funktionierens der Tunnelanlagen, wie die Kontrolle der technischen Einrichtungen, die Tunnelreinigung, den Winterdienst und kleinere Reparaturen nach den Weisungen des Bundesamtes für Strassen.
3 Die Schadenwehren umfassen die Feuer-, Öl-, Chemie- und Strahlenwehr nach Art. 42 Abs. 2 der Verordnung über die Nationalstrassen 6 .
4 Der Polizeidienst umfasst den verkehrs-, den sicherheits- und den kriminalpolizeilichen Dienst.

Art. 5

2. Unterhalt
1 Als Unterhalt gelten der bauliche Unterhalt sowie die Erneuerung der Tunnelanlagen nach den Weisungen des Bundesamtes für Strassen.
2 Der bauliche Unterhalt umfasst die Massnahmen zur Behebung von Schäden grösseren Ausmasses an den Tunnelanlagen.
3 Die Erneuerung umfasst die vollständige Wiederherstellung und den vollständigen Ersatz ganzer Teile der Tunnelanlagen sowie technisch bedingte Ausbauten.

Art. 6

Kostentragung
1 Die Parteien verpflichten sich, bei den zuständigen Behörden die für den Betrieb und den Unterhalt erforderlichen finanziellen Mittel zu beantragen.
2 Die Kosten für den Betrieb der Tunnelanlagen tragen zu 55 Prozent der Kanton Obwalden und zu 45 Prozent der Kanton Nidwalden.
3 Die Kosten für den Unterhalt der Tunnelanlagen auf dem jeweiligen Kantonsgebiet tragen die Parteien selber. Soweit sich die gemeinsam benutzten Tunnelanlagen nicht eindeutig einer Partei zuordnen lassen, werden die Kosten gemäss Abs. 2 aufgeteilt. II. ORGANE

Art. 7

Betriebskommission 1. Zusammensetzung und Unterschriftenregelung
1 Die Betriebskommission besteht aus:
1. den beiden Kantonsingenieurinnen oder -ingenieuren;
2. den beiden Strasseninspektorinnen oder -inspektoren;
3. der Betriebsleitung und deren Stellvertretung;
4. den beiden Chefinnen oder Chefs der Verkehrs- und Sicherheitspolizei.
2 Das Präsidium beziehungsweise dessen Stellvertretung wechselt periodisch zwischen den Kantonsingenieurinnen oder Kantonsingenieuren. Die Kommission legt den Turnus fest.
3 Rechtsgeschäfte für die Betriebskommission bedürfen der Unterschrift ihres Präsidenten oder ihrer Präsidentin sowie ihres Vizepräsidenten oder und Lieferungen (exklusive Ingenieurarbeiten) zu Lasten der Betriebs- rechnung bis zu einem von der Betriebskommission festgelegten Betrag. Dafür zeichnen die Betriebsleitung und deren Stellvertretung.

Art. 8

2. Aufgaben
1 Der Betriebskommission obliegen die Oberaufsicht und der Vollzug dieser Vereinbarung, soweit nicht andere Organe zuständig sind.
2 Sie ist insbesondere zuständig für:
1. die Koordination der Tätigkeiten der Organe;
2. die Koordination und Überwachung der Ausbildung des Personals;
3. die Information der Öffentlichkeit über Betrieb und Unterhalt;
4. die Einsetzung und Ernennung weiterer Organe sowie die Genehmigung der Pflichtenhefte;
5. die Gewährung von Durchleitungsrechten;
6. die Festlegung von Sicherheitsleitbild und -organisation;
7. die Wahl der Betriebsleitung und deren Stellvertretung, der oder des Sicherheitsbeauftragten sowie den Erlass der Pflichtenhefte.

Art. 9

Technischer Ausschuss 1. Zusammensetzung
1 Der technische Ausschuss besteht aus:
1. den beiden Kantonsingenieurinnen oder -ingenieuren;
2. den beiden Strasseninspektorinnen oder -inspektoren;
3. der Betriebsleitung und deren Stellvertretung;
4. der oder dem Sicherheitsbeauftragten.
2 Das Präsidium und die Stellvertretung des technischen Ausschusses sowie der Betriebskommission sind identisch.

Art. 10

2. Aufgaben Der technische Ausschuss ist zuständig für:
1. die Genehmigung: a. der Betriebs- und Unterhaltskonzepte sowie der Jahresplanung; b. von technischen Unterhaltsprojekten; c. der Schlussrechnungen der Unterhaltsmassnahmen;
2. die Erstellung des Voranschlages und der Jahresrechnung für Betrieb und Unterhalt zuhanden der Regierungen;
3. die Koordination des betrieblichen und baulichen Unterhaltes sowie der Erneuerung der Tunnelanlagen;
4. die Einsetzung von Projektleiterinnen oder Projektleitern;
5. die notwendige Ausschreibung von Aufträgen aller Art;
6. die Erteilung von Projektierungs- und Bauleitungsaufträgen, die Bestellung von Lieferungen und die Vergabe von Arbeiten im Rahmen bewilligter Kredite. III. DIENSTE

Art. 11

Betriebsleitung Die Werkhöfe Sarnen und Stans gewährleisten den betrieblichen und unterstützen den baulichen Unterhalt sowie die Erneuerung der Tunnel- anlagen. Hierzu bilden sie eine Einheit, die der Betriebsleitung untersteht.

Art. 12

Sicherheitsmanagement
1 Das Sicherheitsmanagement umfasst das Sicherheitsleitbild, die Sicherheitsorganisation und das Sicherheitskonzept.
2 Die oder der Sicherheitsbeauftragte ist verantwortlich für die Belange der Tunnelsicherheit.
3 Sie oder er setzt das Sicherheitsleitbild in einem Sicherheitskonzept um.
4 Sie oder er hat Weisungsbefugnis gegenüber den mit dem Betrieb und dem Unterhalt Beauftragten.

Art. 13

Betrieb der Kommandozentralen
1 Die Kommandozentralen Stans und Sarnen gewährleisten eine auch im Störfall unabhängige Verkehrsführung und technische Überwachung der Tunnelanlagen.
2 Im Normalbetrieb obliegen die Verkehrsführung und die technische Überwachung der Kommandozentrale Stans.

Art. 14

Allgemeine Dienstvorschriften 1. Verantwortlichkeit
1 Für Schäden, die Funktionärinnen oder Funktionäre des Stammkantons beim Dienst im Gebietskanton einer Drittperson zufügen, haftet der Gebiets- kanton nach seiner Rechtsordnung. In Bezug auf die versicherungsrecht- liche Tragung und Regulierung der Schadenfälle gilt Art. 18.
2 Ein allfälliges Regressrecht gegenüber dem Stammkanton bleibt vorbehalten. Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf die Funktionärin oder den Funktionär zu, soweit diese oder dieser der geschädigten Person oder dem Staat nach dem Recht des Stammkantons ersatzpflichtig ist.
3 Für Sach- und Personenschäden, die Funktionärinnen oder Funktionäre des Stammkantons im Dienst erleiden, richtet sich die Haftung nach den Vorschriften des Stammkantons.
4 Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Motorfahrzeughalter gemäss Bundesrecht.

Art. 15

2. Unfälle im Dienst Der Stammkanton entschädigt Funktionärinnen und Funktionäre für die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Gebietskanton erleiden, in gleichem Masse wie für die Folgen von dienstlichen Unfällen im eigenen Kanton.

Art. 16

3. Beistand Haben sich Funktionärinnen oder Funktionäre des Stammkantons wegen ihres Verhaltens beim Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, leistet ihnen der Gebietskanton in gleichem Masse Beistand, wie sie ihn in ihrem Stammkanton erhielten, und nicht weniger, als den Funktionärinnen oder Funktionären des Gebietskantons. IV. EIGENTUMSVERHÄLTNISSE, HAFTPFLICHTVERSICHERUNG

Art. 17

Eigentumsverhältnisse
1 Die ortsfesten Tunnelanlagen samt Zubehör sind Eigentum des Gebietskantons.
2 Alle übrigen Rechte bleiben derjenigen Partei vorbehalten, die sie in das Betriebsverhältnis eingebracht hat.

Art. 18

Haftpflichtversicherung
1 Jede Partei versichert sich selbst gegen Haftpflichtansprüche aus dem Betrieb und dem Unterhalt der Tunnelanlagen.
2 Die Schadenfälle werden vom Gebietskanton abgewickelt. Vorbehalten bleibt das Recht der geschädigten Person, sich auf dem Rechtsweg an die Partei zu wenden, die sie für haftpflichtig hält.
3 Die Schadenzahlungen gemäss Abs. 2 werden von den Parteien beziehungsweise ihren Versicherern im Verhältnis 55 Prozent Anteil Kanton Obwalden und 45 Prozent Anteil Kanton Nidwalden getragen. Eine Abrechnung erfolgt jeweils am Ende des Jahres.
V. POLIZEIDIENST

Art. 19

Verkehrs- und sicherheitspolizeiliche Aufgaben
1 Die polizeilichen Dienstleistungen und Einsätze erfolgen grundsätzlich nach dem Hoheitsprinzip.
2 Ohne Rücksicht auf die Kantonsgrenzen erfolgen:
1. der allgemeine Polizeidienst;
2. die polizeiliche Fahndung, soweit unaufschiebbare Eingriffe erforderlich sind, die nicht sofort der gebietsmässig zuständigen Polizei übergeben werden können;
3. bei Straftaten jene unaufschiebbaren Massnahmen, die auf dem Gebiet der Anlagen vorzunehmen sind;
4. die Beurteilung von Verkehrsdelikten, die im Ordnungsbussenverfahren abgewickelt werden können, wobei eine gegenseitige Verrechnung der Bussen und Kostenerträge nicht erfolgt;
5. die Überwachung des Strassenzustandes und der verkehrsleitenden Einrichtungen unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit sowie die erforderlichen Massnahmen.

Art. 20

Rettungswesen Die Polizei veranlasst und koordiniert den Ersteinsatz der Schadenwehr- und Rettungsdienste. Ihre weiteren Einsätze richten sich nach dem Sicherheitskonzept.

Art. 21

Anwendbares Recht Die polizeilichen Befugnisse und die verfahrensmässigen Rechte und Pflichten richten sich nach dem Recht des Gebietskantons, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt.

Art. 22

Zusammenarbeit Die beiden Polizeikommandos regeln die übrige Tätigkeit der Polizei des Stammkantons im Gebietskanton sowie das Rapport- und Meldewesen gemeinsam.

Art. 23

Finanzielles
1 Die Parteien verzichten gegenseitig auf die Geltendmachung von Forderungen für die Kosten, die ihnen durch die Dienstausübung ihrer Polizei auf dem Gebiet des andern Kantons erwachsen. Inbegriffen sind die Kosten von Unfall- und Haftpflichtversicherungen.
2 Allfällige Beiträge des Bundes an die Kosten der Polizei gehen an den Stammkanton. VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 24

Schlichtungsorgane
1 In Fällen, in denen die Betriebs- oder die technische Kommission keine Einigung erzielt, wird die Sache den Regierungen zur Schlichtung vorgelegt.
2 Können sich die Regierungen nicht einigen, ersuchen sie das Bundesamt für Strassen als Schiedsgericht um Schlichtung. Dieses entscheidet endgültig.

Art. 25

Kündigung Diese Vereinbarung kann von den Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines jeden Jahres, frühestens per
31. Dezember 2002, gekündigt werden.

Art. 26

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
2 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Verwaltungsvereinbarung über den Betrieb und Unterhalt des Loppertunnels und den Polizeidienst in demselben vom 20. November
1984
7 .
3 Sie wird durch den Kanton Nidwalden im Namen der Parteien dem Bundesamt für Strassen zur Kenntnisnahme gebracht.
1 Im Amtsblatt nicht veröffentlicht
2 SR 725.11
3 SR 741.01
4 SR 741.03
5 SR 741.01
6 SR 725.111
7 LB XIX, 91
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