Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (322.1)
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Gesetz über den Schutz der Kulturgüter

Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (Kantonales Kulturgüterschutzgesetz, kKGSG) vom 24. Juni 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 22 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG) 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck, Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz bezweckt den Schutz und die Sicherung von bewegli - chen und unbeweglichen Kulturgütern im Kanton vor und bei bewaffne - ten Konflikten, Katastrophen und Notlagen. Es gilt auch für digitale Kul - turgüter. 2 Dieses Gesetz bezieht sich auf Kulturgüter im Sinne des KGSG 2 ) , ohne Rücksicht auf Herkunft und Eigentumsverhältnisse.

Art. 2 Inventare

1. Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeu - tung 1 Die Erstellung und Nachführung der Inventare für Kulturgüter von na - tionaler und regionaler Bedeutung (A- und B-Objekte) richtet sich nach Bundesrecht. 1) SR 520.3 2) SR 520.3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Der Kanton teilt die Inventaraufnahme den betroffenen Eigentümerin - nen und Eigentümern beziehungsweise Besitzerinnen und Besitzern mit. Diese können eine Verfügung verlangen, in der die Anwendbarkeit der Schutzbestimmungen der Kulturgüterschutzgesetzgebung festge - stellt wird.

Art. 3 2. Kulturgüter von lokaler Bedeutung

1 Der Kanton bezeichnet die Kulturgüter von lokaler Bedeutung (C- Objekte). 2 Das Inventar ist im Einvernehmen mit den politischen Gemeinden und Schulgemeinden zu erstellen. 3 Vor der Aufnahme eines Kulturguts ins Inventar sind die Eigentümerin - nen und Eigentümer sowie die Besitzerinnen und Besitzer anzuhören. Es wird ihnen ein begründeter Entscheid zugestellt. 4 Der Kanton hat die Aufnahme ins Inventar bei unbeweglichen Kultur - gütern im Grundbuch anmerken zu lassen. 5 Das Inventar ist regelmässig nachzuführen. 2 Massnahmen und Mittel

Art. 4 Schutzziele, Schutzmassnahmenplanung

1 Der Kanton legt für die einzelnen Kulturgüter Schutzziele fest, die als Grundlage für die fachliche Schutzmassnahmenplanung dienen. 2 Er hält die Schutzmassnahmen nach Rücksprache mit den Eigentüme - rinnen und Eigentümern sowie den Besitzerinnen und Besitzern der Kul - turgüter in der Schutzmassnahmenplanung fest. 3 Die Schutzmassnahmenplanung hat insbesondere detaillierte Anga - ben über den Einsatzplan zu enthalten. 4 Sie ist regelmässig nachzuführen.

Art. 5 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen zum Schutz der Kulturgüter sind insbesondere: 1. die Erstellung von Sicherstellungsdokumenten und fotographi - schen oder digitalen Sicherheitskopien bei besonders schutzwür - digen Kulturgütern; 2
2. die Vorbereitung und Ausführung bautechnischer Vorkehrungen, wie Schutzverkleidungen, Stützen, Demontagen oder Installation von Brandmeldeanlagen für wertvolle Baudenkmäler sowie für grössere Sammlungsbestände; 3. die Planung von Notfallmassnahmen einschliesslich die Erstel - lung von fachtechnischen Einsatzplänen mit detaillierten Angaben über den Personal-, Zeit- und Materialbedarf für Hilfseinsätze, wie Evakuationen oder Brandbekämpfung; 4. der Bau und Unterhalt von einem oder mehreren Schutzräumen für bewegliche Kulturgüter (Kulturgüterschutzräume); 5. die Kennzeichnung der Kulturgüter von nationaler Bedeutung. 2 Bis Kulturgüterschutzräume zur Verfügung stehen, sind provisorische Auslagerungsorte vorzusehen.

Art. 6 Zuständigkeiten

1. Kanton 1 Der Kanton ist für die Planung und die Durchführung der Schutzmass - nahmen für Kulturgüter zuständig, die in seinem Eigentum oder ihm an - vertraut sind. 2 Soweit dies nicht durch den Bund erfolgt, ist der Kanton weiter zustän - dig für: 1. die Festlegung der Schutzziele und der Schutzmassnahmenpla - nung; 2. die Erstellung der Sicherstellungsdokumente und fotographischen Sicherheitskopien sowie deren Aufbewahrung; 3. die Planung von Notfallmassnahmen; 4. den Bau und die zweckmässige Einrichtung der Kulturgüter - schutzräume; 5. die Kennzeichnung der Kulturgüter von nationaler Bedeutung.

Art. 7 2. politische Gemeinden, Schulgemeinden

1 Jede politische Gemeinde und jede Schulgemeinde ist unter Vorbehalt von Art. 6 für die Vorbereitung und Durchführung der Schutzmassnah - men für Kulturgüter zuständig, die in ihrem Eigentum oder ihnen anver - traut sind. 2 Die politischen Gemeinden unterstützen den Kanton beim Kulturgüter - schutz; die Feuerwehr steht sowohl bei der Einsatzplanung als auch für Einsätze im Falle bewaffneter Konflikte, Katastrophen oder Notlagen zur Verfügung. 3

Art. 8 3. weitere Personen

1 Weitere Personen sind unter Vorbehalt von Art. 6 und 7 für die Vorbe - reitung und Durchführung der Schutzmassnahmen der Kulturgüter zu - ständig, die in ihrem Eigentum oder ihnen anvertraut sind.

Art. 9 Vollzug

1. Auflagen, Vereinbarungen 1 Der Kanton kann Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise Besitzerinnen und Besitzer von Kulturgütern verpflichten, die erforderli - chen baulichen und technischen Massnahmen zu deren Schutz zu tref - fen oder zu dulden. 2 Die verbindlich vorgeschriebenen Schutzmassnahmen sind fristge - recht zu treffen. 3 Der Kanton kann Vereinbarungen über den Schutz und die Sicherung bedeutender Kulturgüter abschliessen.

Art. 10 2. Kontrolle, Meldepflicht

1 Der Kanton ist berechtigt, Kulturgüter und die getroffenen Schutzmass - nahmen jederzeit zu kontrollieren. 2 Stellen Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise Besitzerin - nen und Besitzer von Kulturgütern Schädigungen dieser Kulturgüter fest, ist dem Kanton unverzüglich Meldung zu erstatten. 3 Finanzielle Bestimmungen

Art. 11 Kostentragung

1. Grundsatz 1 Der Kanton, die politischen Gemeinden und Schulgemeinden sowie weitere Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Kulturgütern übernehmen nach Abzug allfälliger Beiträge Dritter die Kosten für diejenigen Aufgaben, für die sie zuständig sind; vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Bestimmungen zur Kostentragung. 4

Art. 12 2. Kostenbeteiligung

1 Politische Gemeinden und Schulgemeinden tragen 50 Prozent der Kosten für die Erstellung der Sicherstellungsdokumente und fotographi - schen Sicherheitskopien bei Kulturgütern in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäss Art. 7. 2 Weitere Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Kulturgütern tragen 25 Prozent der Kosten für die Erstel - lung der Sicherstellungsdokumente und fotographischen Sicherheitsko - pien bei Kulturgütern in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäss Art. 8. 3 Der Kanton hat die betroffenen Personen vor der Erstellung anzuhö - ren.

Art. 13 Kantonsbeiträge an bauliche Massnahmen

1. allgemein 1 Der Kanton leistet auf Gesuch hin und im Rahmen der bewilligten Kre - dite Beiträge an bauliche und technische Massnahmen zum unmittelba - ren Schutz von Kulturgütern. 2 Beiträge werden nur gewährt, wenn das Gesuch vor Baubeginn einge - reicht und genehmigt wird. 3 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, welche Kosten als bei - tragsberechtigt gelten.

Art. 14 2. Beitragsansätze

1 Der Kantonsbeitrag an politische Gemeinden, Schulgemeinden und öf - fentlich-rechtliche Anstalten beträgt 50 Prozent der nach Abzug des Bundesbeitrages verbleibenden beitragsberechtigten Kosten. 2 Der Kantonsbeitrag an weitere Personen beträgt 75 Prozent der nach Abzug des Bundesbeitrages verbleibenden beitragsberechtigten Kosten. 3 Reichen die bewilligten Kredite nicht aus, erfolgt die Beitragszusiche - rung nach der Reihenfolge der Gesuche.

Art. 15 3. Zweckentfremdung

1 Bautechnische Anlagen und Einrichtungen, für die Kantonsbeiträge ausgerichtet worden sind, dürfen nur mit Bewilligung des Kantons auf - gehoben oder beseitigt werden. 5
2 Wenn bautechnische Anlagen und Einrichtungen nicht mehr dem Kul - turgüterschutz dienen, sind die Kantonsbeiträge soweit zurückzuerstat - ten, als diese Anlagen oder Einrichtungen für andere Zwecke verwendet werden. 3 Beim Vorliegen besonderer Umstände kann der Kanton die Rücker - stattung ganz oder teilweise erlassen. 4 Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 16 Strafbestimmungen

1 Soweit nicht Strafbestimmungen gemäss Bundesrecht zur Anwendung gelangen, wird mit Busse bestraft, wer: 1. die vorgeschriebenen Schutzmassnahmen an Kulturgütern, für die die jeweilige Person zuständig ist, nicht fristgerecht durch - führt; 2. die Meldepflicht gemäss Art. 10 Abs. 2 missachtet; 3. bautechnische Anlagen und Einrichtungen im Sinne von Art. 15 ohne Bewilligung aufhebt oder beseitigt. 2 Die für den Kulturgüterschutz zuständigen Instanz des Kantons ist zur Strafanzeige verpflichtet, wenn die Widerhandlung nicht geringfügig ist. 3 Strafentscheide und Einstellungsverfügungen sind der für den Kultur - güterschutz zuständigen kantonalen Instanzen unentgeltlich zuzustel - len.

Art. 17 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen in einer Verordnung.

Art. 18 Übergangsbestimmung

1 An Kulturgüterschutzmassnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, werden keine Kantonsbeiträge geleis - tet.

Art. 19 Änderung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz vom 17. Dezember 2008 über die Aktenführung und die Archivierung (Archivierungsgesetz, ArchG) 3 ) wird wie folgt geändert: ... 3) NG 323.1 6

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Einführungsgesetz vom 29. April 1979 zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten 4 ) wird auf - gehoben.

Art. 21 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest. 4) A 1979, 669 7
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.06.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung A 2020, 1384 8
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.06.2020 01.01.2021 Erstfassung A 2020, 1384 9
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