Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (321.11)
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Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsverordnung) vom 29. Juni 2004 (Stand 1. Juli 2004) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 8, 17 und 19 des Gesetzes vom 4. Februar 2004 über die Förderung des kul - turellen Lebens (Kulturförderungsgesetz) 1 ) , beschliesst: 1 Nidwaldner Museum § 1 Museumsleitung 1 Das Museum wird fachlich, wissenschaftlich und administrativ von der Konservatorin oder vom Konservator geleitet. 2 Die Museumsleitung sorgt für die Öffentlichkeitsarbeit und erfüllt alle Aufgaben betreffend das Museum, soweit diese nicht einer andern In - stanz übertragen sind. § 2 Sammlung 1. Bestand 1 Die Sammlung besteht aus Objekten im Eigentum des Kantons sowie aus Objekten Dritter, die das Museum als Deposita in die Sammlung aufgenommen hat. 2 Sie enthält Objekte, die für Nidwalden oder den Kulturraum Zentral - schweiz von Bedeutung sind und: 1. die von künstlerischem Wert sind; 2. die von wissenschaftlichem Wert sind, insbesondere Bodenalter - tümer, Zeugnisse aus Brauchtum, Wirtschafts- und Alltagsleben; 1) NG 321.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3. die von staatspolitischem oder historischem Wert sind, insbeson - dere Siegel, Siegelstempel, Banner und sonstige Staatsaltertü - mer; 4. die von der Ausfuhr bedroht, der Vernichtung preisgegeben oder im ursprünglichen Zusammenhang nicht mehr zu erhalten sind. 3 In der Form von Schenkungen oder von Deposita kann das Museum auch Objekte aller Art entgegen nehmen, die in keinem direkten Bezug zu Nidwalden stehen. 4 Das Museum spricht sich über die gegenseitige Abgrenzung der Sam - meltätigkeit mit der Kantonsbibliothek und dem Staatsarchiv ab. § 3 2. Inventar 1 Die Sammlung ist nach wissenschaftlichen und fachlichen Kriterien zu inventarisieren. 2 Das Inventar kann eingesehen werden: 1. für wissenschaftliche Arbeiten; 2. von den Eigentümerinnen oder Eigentümern betreffend ihrer De - posita. § 4 3. Aufbewahrung, Unterhalt 1 Die Sammlungsobjekte sind fachgerecht aufzubewahren und zu unter - halten. 2 Notwendige Restaurierungen werden im Rahmen der verfügbaren Mit - tel angeordnet. § 5 Sammlungsobjekte im Eigentum des Kantons 1. Erwerb 1 Die Museumsleitung entscheidet über den Erwerb von Sammlungsob - jekten. 2 Übersteigt der Kaufpreis eines Objektes den Betrag von Fr. 5'000.–, entscheidet die Kulturkommission auf Antrag der Museumsleitung. 3 Ergeben sich durch die Annahme von Schenkungen für den Kanton über den Aufwand für die Restaurierung hinaus erhebliche Folgekosten, entscheidet die zuständige Direktion. 4 Die zuständige Direktion entscheidet auf Antrag der Kulturkommission über den Erwerb von Sammlungsobjekten, sofern dafür weitere Mittel aus dem Kulturfonds erforderlich sind. 2
§ 6 2. Veräusserung 1 Die Veräusserung von Sammlungsobjekten ist zulässig, wenn diese mehrfach vorhanden oder entbehrlich geworden sind. Die Inventarein - träge veräusserter Sammlungsobjekte sind dauernd aufzubewahren. 2 Die Kulturkommission entscheidet auf Antrag der Museumsleitung über die Veräusserung. 3 Der Erlös fliesst in den Kulturfonds und ist für Belange des Museums zu verwenden. § 7 3. Ausscheidung 1 Sammlungsobjekte dürfen ausgeschieden werden, wenn sie für die Sammlung von keinerlei Bedeutung sind oder der Aufwand für die Re - staurierung den Sammlungswert des Objektes unverhältnismässig über - steigt. 2 Die Kulturkommission entscheidet auf Antrag der Museumsleitung über die Ausscheidung. § 8 Deposita 1. Annahme 1 Die Museumsleitung entscheidet über die Annahme von Einzelobjek - ten als Deposita. 2 Die zuständige Direktion entscheidet über die Annahme von Sammlun - gen als Deposita. § 9 2. Restaurierung 1 Erweisen sich Deposita bei der Einlieferung als restaurierungsbedürf - tig, ist dies im Inventar festzuhalten. 2 Restaurierungsaufträge bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers. 3 Sind Deposita auf Kosten des Kantons restauriert worden, können sie von der Eigentümerin oder vom Eigentümer nur zurückgezogen werden, wenn dem Kanton die Restaurierungskosten ganz oder teilweise ersetzt worden sind; bei der Berechnung des Rückerstattungsbetrages sind für jedes volle Jahr seit dem Datum der Restaurierungsrechnung 3 Prozent vom Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen. 3
§ 10 3. Rückgabe 1 Deposita, für die das Museum keine Verwendung mehr hat, sind der Eigentümerin oder dem Eigentümer zurückzugeben. § 11 Ausleihe 1. dauernde 1 Dauerleihgaben von Sammlungsobjekten an Dritte sind untersagt. 2 Sammlungsobjekte dürfen zur Ausschmückung von repräsentativen Räumen des Kantons oder von Büros der Verwaltung und der kantona - len Anstalten verwendet werden. Verwendungszweck sowie Auflagen und Bedingungen sind vertraglich festzuhalten. 3 Das Vorhandensein und der Zustand der ausgeliehenen Werke wer - den periodisch kontrolliert. 4 Die Sammlungsobjekte können jederzeit vorübergehend oder dauernd zurückgezogen werden. § 12 2. vorübergehende 1 Die vorübergehende Ausleihe von Sammlungsobjekten an andere Mu - seen oder artverwandte Institutionen für Ausstellungen ist zulässig, so - fern die Objekte nicht besonders gefährdet werden und die Empfängerin oder der Empfänger die Leihgabe angemessen versichert. § 13 Ausstellungen 1. Ziel 1 Das Museum bringt in öffentlichen Ausstellungen Aspekte aus Ge - schichte und Kultur Nidwaldens zur Darstellung. 2 Die Ausstellungen verfolgen das Ziel: 1. über einen Teil des Tätigkeitsbereiches des Museums eingehen - der zu informieren; 2. vertiefte Einblicke in einzelne Kulturepochen zu vermitteln; 3. historische Ereignisse oder Persönlichkeiten und ihr Werk zur Darstellung zu bringen; 4. Künstlerinnen und Künstlern Gelegenheit zu geben, in Einzel- oder Gruppenausstellungen der Öffentlichkeit Einblick in ihr Schaffen zu ermöglichen. 3 Museumspädagogische Angebote erleichtern das Verständnis der Ausstellungen. 4
§ 14 2. Durchführung 1 Die Museumsleitung plant und verwirklicht die Ausstellungen im Rah - men der verfügbaren Mittel. 2 Für jede temporäre Ausstellung ist ein Kostenvoranschlag zu erstellen und separat Rechnung zu führen. 3 Ausstellungen werden in der Regel in den für diesen Zweck verfügba - ren Räumen durchgeführt und sind während den Öffnungszeiten zu be - aufsichtigen. § 15 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen 1 Das Nidwaldner Museum arbeitet mit andern Museen zusammen. 2 Es pflegt den Kontakt und die Zusammenarbeit mit den Schulen, den Vereinen und Gesellschaften der Fachgebiete Geschichte, Volkskunde, Kunstgeschichte und Kunst. § 16 Beratung, Begutachtung 1 Die Museumsleitung kann Gemeinden und Private über in ihrem Besitz befindliche Kunst- und Kulturgüter fachlich beraten. 2 Die Museumsleitung darf bezüglich Kunst- und Kulturobjekten nur un - verbindliche Begutachtungen vornehmen. § 17 Private Sammeltätigkeit 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Museums dürfen nur eigene private Sammlungen aufbauen, sofern sich diese nicht mit dem Sam - melbereich des Museums überschneiden. 2 Kantonsbibliothek § 18 Leitung der Kantonsbibliothek 1 Die Kantonsbibliothek wird fachlich, wissenschaftlich und administrativ von der Kantonsbibliothekarin oder dem Kantonsbibliothekar geleitet. 2 Die Leitung der Kantonsbibliothek sorgt für einen kundenorientierten Betrieb, die Öffentlichkeitsarbeit und erfüllt alle Aufgaben betreffend die Kantonsbibliothek, soweit diese nicht einer anderen Instanz übertragen sind. 5
§ 19 Sammlung 1 Die Kantonsbibliothek als öffentliche Studien- und Bildungsbibliothek führt eine möglichst vollständige Sammlung der Werke mit einem Bezug zu Nidwalden sowie von Nidwaldner oder in Nidwalden lebenden Auto - rinnen und Autoren. 2 Weitere wichtige Werke werden in die Sammlung aufgenommen, so - weit sie den Aufgaben der Bibliothek dienlich sind. 3 Die Sammlung ist, soweit erforderlich, durch Duplikate auf geeigneten Datenträgern zu vervollständigen. 4 Die Kantonsbibliothek spricht sich über die gegenseitige Abgrenzung der Sammeltätigkeit mit dem Museum und dem Staatsarchiv ab. § 20 Informationsträger 1 Die Kantonsbibliothek beschafft in erster Linie Druckschriften, Hand - schriften sowie graphische und elektronische Dokumente. 2 Sie kann auch Diapositive, Fotografien, Filme, Tondokumente, geogra - phische Karten und Pläne sowie andere Informationsträger, die für den Kanton von besonderem Wert sind, in ihre Bestände aufnehmen. § 21 Aufbewahrung und Unterhalt der Werke 1 Die Werke sind fachgerecht aufzubewahren und zu unterhalten. 2 Notwendige Restaurierungen werden im Rahmen der verfügbaren Mit - tel angeordnet. § 22 Erwerb und Veräusserung von Werken 1 Die Leitung der Kantonsbibliothek entscheidet über den Erwerb von Werken und die Veräusserung von Dubletten. 2 Über die Übernahme anderer Bibliotheken, Familienarchive und weite - rer Bestände gemäss Art. 10 Abs. 2 Ziff. 6 des Kulturförderungsgeset - zes 2 ) entscheidet die zuständige Direktion auf Antrag des Amtes für Kul - tur. 3 Der Erlös aus dem Verkauf von Werken und Dubletten fliesst in den Kulturfonds und ist für Belange der Kantonsbibliothek zu verwenden. 2) NG 321.1 6
§ 23 Kataloge 1 Die Bestände der Kantonsbibliothek werden nach wissenschaftlichen und fachlichen Kriterien katalogisiert. 2 Die Kantonsbibliothek bietet im Rahmen ihrer personellen und finanzi - ellen Möglichkeiten den Zugang zu Katalogen anderer Bibliotheken. § 24 Ausleihe 1 Die Kantonsbibliothek erfüllt ihre Aufgaben durch die Ausleihe aus ih - ren Beständen sowie durch die Vermittlung von Werken aus andern Bibliotheken. 2 Werke, die stets allgemein zugänglich sein müssen, werden nicht aus - geliehen. 3 Die Ausleihe von Manuskripten oder von Werken, die mehr als hundert Jahre alt sind, sowie von Werken, die sich wegen ihres Wertes, Inhaltes oder ihrer Unersetzlichkeit für die Ausleihe nicht eignen, kann die Lei - tung der Kantonsbibliothek nur in begründeten Ausnahmefällen gestat - ten. 3 Organisation, Kulturfonds § 25 Organisation 1 Das Amt für Kultur vollzieht die Kulturförderungsgesetzgebung. 2 Das Nidwaldner Museum und die Kantonsbibliothek sind Abteilungen des Amtes für Kultur. 3 Die Kulturkommission ist eine eigenständige Fachkommission und er - füllt die ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. Die Kom - mission organisiert sich in Fachgruppen. 4 Das Amt für Kultur unterstützt die Kommission bei ihren Aufgaben. § 26 Aufgaben der Kulturkommission 1 Die Kulturkommission erfüllt folgende Aufgaben: 1. Entscheid über die Erteilung von Aufträgen, die Veranstaltung von Wettbewerben, die Unterstützung von Arbeiten und Veran - staltungen, die Verleihung von Auszeichnungen sowie die Zuer - kennung von Förderungsbeiträgen; 2. Entscheid über alle eingehenden Gesuche und Projekte im Be - reich der Kulturförderung; 7
3. Abschluss von Leistungsvereinbarungen gemäss Art. 5 Abs. 2 des Kulturförderungsgesetzes 3 ) ; 4. Beratung des Regierungsrates für Kunst am Bau bei kantonseige - nen Bauten; 5. die weiteren ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. 2 Sie bemüht sich um eine möglichst grosse Transparenz und Öffentlich - keit ihrer Arbeit. 3 Sie kann Entscheide über Beiträge bis Fr. 2'000.– an einen Ausschuss delegieren. § 27 Kulturfonds 1 Die zuständige Direktion genehmigt auf Antrag des Amtes für Kultur die jährliche Zuteilung der Mittel aus dem Kulturfonds an die Kulturför - derung im engeren Sinne, an das Museum sowie an die Kantonsbiblio - thek und entscheidet über die Zuteilung weiterer Mittel für Aufwendun - gen, welche die zugeteilten Beträge übersteigen. 2 Einzelnen Bereichen zugewendete Mittel gemäss Art. 12 Abs. 3 des Kulturförderungsgesetzes 4 ) sind in der Fondsrechnung auszuweisen und in erster Linie für ausserordentliche Aufwendungen zu verwenden. 4 Schlussbestimmung § 28 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. 3) NG 321.1 4) NG 321.1 8
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.06.2004 01.07.2004 Erlass Erstfassung A 2004, 1139 9
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.06.2004 01.07.2004 Erstfassung A 2004, 1139 10
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