Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf
über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf vom 25. April 1974 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, nach Kenntnisnahme von der Botschaft des Regierungsrates vom 19. März
1974 sowie gestützt auf Artikel 35 und 70 der Kantonsverfassung vom
19. Mai 1968 2 , beschliesst:
1. Der Kanton Obwalden tritt der interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973 bei.
2. Die Verordnung über den Salzverkauf vom 27. Oktober 1955 3 wird aufgehoben.
3. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Verordnungsreferendum.
4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 LB XV, 63
2 LB XIII, 1
3 LB IX, 335
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