Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (321.1)
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Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens

Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens * (Kulturförderungsgesetz, KFG) vom 4. Februar 2004 (Stand 1. Januar 2021) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 23, 24 und 60 der Kantonsverfassung, beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele der Kulturförderung

1 Der Kanton schafft Rahmenbedingungen für das Entstehen und Erhal - ten eines vielfältigen kulturellen Lebens. 2 Er fördert künstlerische, wissenschaftliche und andere kulturelle Be - strebungen. 3 Er ermöglicht der Bevölkerung den Zugang zu allen Sparten des künstlerischen Schaffens. 4 Er bewahrt das kulturelle Erbe.

Art. 2 Leitlinien der Kulturförderung

1 Der Kanton fördert das kulturelle Schaffen vor allem nach den Kriterien der Qualität, der Bedeutung für den Kanton Nidwalden und die Zentral - schweiz sowie der Vermittlung an möglichst viele und verschiedene Kreise der Bevölkerung. 2 Er kann Aufgaben der Kulturförderung selbst übernehmen, wenn ihre Erfüllung im allgemeinen Interesse liegt. 3 Er gewährleistet bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Unabhängigkeit und Freiheit kulturellen Schaffens und Wirkens. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Art. 3 Zusammenarbeit

1 Der Kanton arbeitet bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit den anderen öffentlichen und privaten Trägern des kulturellen Lebens zusammen. 2 Er fördert die Koordination und die Zusammenarbeit unter Kulturträ - gern sowie den Kulturkontakt und den Kulturaustausch.

Art. 4 Rechtsanspruch

1 Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Kantons besteht nicht. 2 Bereiche der Kulturförderung 2.1 Kulturförderung im engeren Sinne

Art. 5 Massnahmen

1 Der Kanton fördert das kulturelle Schaffen insbesondere durch: 1. Beiträge an Kulturschaffende sowie an Kulturvermittlerinnen und - vermittler; 2. Werkbeiträge, die im Rahmen von Wettbewerben vergeben wer - den; 3. Auszeichnung besonderer Leistungen; 4. Vergabe von Aufträgen; 5. Ankäufe von Werken; 6. fachliche Beratung; 7. Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten, Einrichtungen und Anla - gen; 8. Unterstützung von Kulturbetrieben und - organisationen; 9. Beteiligung an Kulturbetrieben. 2 Für die wiederkehrende Unterstützung von Kulturbetrieben und Kultur - organisationen sowie die Beteiligung an Kulturbetrieben kann der Kanton Leistungsvereinbarungen abschliessen.

Art. 6 Voraussetzungen kantonaler Leistungen

1 Der Kanton erbringt Leistungen, wenn die kulturelle Bestrebung im öf - fentlichen Interesse liegt und den interessierten Kreisen nicht zugemutet werden kann, die nötigen Mittel selbst zu beschaffen. 2 Der Kanton kann seine Mitwirkung von angemessenen Leistungen der interessierten Gemeinde sowie Dritter abhängig machen. 2
2.2 Nidwaldner Museum

Art. 7 Bestand

1 Der Kanton unterhält als kantonale Sammlungs-, Bildungs- und For - schungsstätte das Nidwaldner Museum. 2 Diesem stehen folgende Räumlichkeiten zur Verfügung: * 1. das ehemalige Salzmagazin an der Stansstaderstrasse in Stans; 2. das Winkelriedhaus in Stans im Rahmen der vertraglichen Abma - chungen mit der Winkelriedhaus-Stiftung; 3. das Festungsmuseum Fürigen in Stansstad.

Art. 8 Aufgabe

1 Dem Museum obliegt im Rahmen der verfügbaren Mittel die Samm - lung, Inventarisierung, Konservierung und wissenschaftliche Bearbei - tung von Nidwaldner Kulturgut sowie qualitativ wertvoller Werke von Künstlerinnen und Künstlern. 2 Das Museum gewährt der Öffentlichkeit Einblick in alle Epochen der nidwaldnerischen Geschichte und Kultur und vermittelt einen Überblick über das Schaffen von Nidwaldner Künstlerinnen und Künstler. 3 Es präsentiert seine Tätigkeit der Öffentlichkeit in Form von Aus - stellungen und Veranstaltungen. 4 Erwerb, Veräusserung, Ausleihe und Unterhalt von Museumsobjekten regelt der Regierungsrat durch Verordnung. 2.3 Kantonsbibliothek

Art. 9 Bestand

1 Der Kanton unterhält eine öffentliche Studien- und Bildungsbibliothek.

Art. 10 Aufgaben

1 Die Kantonsbibliothek ist nach wissenschaftlichen und bibliothekari - schen Grundsätzen zu führen. 2 Die Kantonsbibliothek: 1. sammelt und unterhält Publikationen sowie Bild- und Tonmaterial, insbesondere über den Kanton sowie von Nidwaldner Autorinnen und Autoren; 3
2. bietet Medien für die Information, das Studium, die Weiterbildung und die Unterhaltung an; 3. vermittelt Medien anderer Bibliotheken und Institutionen; 4. stellt Arbeits- und Leseplätze zur Verfügung; 5. bietet bei Bedarf Dienstleistungen für andere Bibliotheken inner - halb des Kantons an; 6. kann andere Bibliotheken und weitere Bestände übernehmen und verwalten, soweit ihre Übernahme im Interesse der Öffentlichkeit liegt und für die Verwaltung tragbar ist.

Art. 11 Benutzung

1 Die Kantonsbibliothek ist im Rahmen des von der zuständigen Direkti - on erlassenen Benutzungsreglements für alle nutzbar. 2 Wer erstmals die Kantonsbibliothek benutzt, hat sich persönlich unter Vorlage eines amtlichen Ausweises einzuschreiben. 3 Für Ausleihen kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. 3 Finanzielle Bestimmungen

Art. 12 Kulturfonds

1. Finanzierung 1 Der Kanton führt einen Fonds für die Kulturförderung. 2 Dem Fonds werden zugewiesen: 1. * 35 Prozent der dem Kanton jährlich zufliessenden Reingewinne aus Grossspielen; 2. * die vom Landrat mit dem Budget oder durch besonderen Be - schluss bereitgestellten Mittel; 2a. * die vom Regierungsrat aus dem Lotteriefonds bereitgestellten Mittel; 3. der Ertrag aus Verkaufsprovisionen; 4. der Ertrag der Gebühren und Eintrittsgelder; 5. Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen Dritter zu Gunsten der Kulturförderung, des Museums oder der Kantons - bibliothek; 6. die Zinsen des Fondsvermögens. 3 Einnahmen des Fonds gemäss Abs. 2 Ziffer 3 und 5, welche ausdrück - lich für einzelne Bereiche zugewendet werden, stehen ausschliesslich diesen zur Verfügung. 4

Art. 13 2. Verwendung

1 Die Fondsmittel sind zu verwenden für: 1. Massnahmen der Kulturförderung gemäss Art. 5; 2. die Anschaffung von Museumsobjekten, die Ausstellungen sowie für die Einrichtung des Museums; 3. die Anschaffungen der Kantonsbibliothek. 2 Die zuständige Direktion beschliesst jährlich gestützt auf die Schwer - punkte der Kulturförderung und auf Antrag des Amtes für Kultur die Auf - teilung der Fondsmittel auf die Bereiche der Kulturförderung.

Art. 14 Gebühren und Eintrittsgelder

1 Die Gebühren für die Dienstleistungen der Kantonsbibliothek und des Museums werden von der zuständigen Direktion festgelegt. 2 Die Benutzung der bibliothekseigenen Sammelbestände und Informati - onsmittel ist unentgeltlich. Die Einschreibung ist gebührenpflichtig. 3 Auf die Erhebung von Eintrittsgeldern für die Ausstellungen des Muse - ums kann ausnahmsweise verzichtet werden. Schulen bezahlen keinen Eintritt. 4 Organisation und Verfahren

Art. 15 Direktion

1 Die zuständige Direktion legt die Schwerpunkte der Kulturförderung fest und erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Gesetzgebung übertragen werden.

Art. 16 Amt für Kultur

1 Das Amt für Kultur ist zuständig für die Kulturförderung im engeren Sinn, das Nidwaldner Museum und die Kantonsbibliothek. 2 Es erfüllt alle dem Kanton zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht durch die Gesetzgebung einer anderen Instanz übertragen sind.

Art. 17 Kulturkommission

1 Der Regierungsrat wählt eine aus neun bis elf Mitgliedern bestehende Kulturkommission, in der die verschiedenen Kulturbereiche vertreten sind, und bezeichnet das Präsidium. Das Amt für Kultur führt das Sekre - tariat. 5
2 Die Kulturkommission entscheidet im Rahmen der zur Verfügung ste - henden Mittel über Beiträge und Massnahmen gemäss Art. 5. 3 Der Regierungsrat kann der Kulturkommission weitere Aufgaben im Bereich der Kulturförderung übertragen.

Art. 18 * ...

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 19 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen.

Art. 20 Kulturförderungsfonds und Museumsfonds

1 Das Fondskapital beziehungsweise der Vorschuss des Kantons an den bestehenden Kulturförderungsfonds werden dem Kulturfonds ge - mäss Art. 12 sowie dem Denkmalpflegefonds gemäss Art. 41 des Denk - malschutzgesetzes 1 ) je zur Hälfte zugewiesen. 2 Dem bestehenden Museumsfonds werden unter Vorbehalt der Zinsen des Fondsvermögens keine Mittel mehr zugewiesen. Die vorhandenen Mittel sind für die Aufgaben des Museums zu verwenden.

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Gesetz vom 25. April 1971 über die Kulturförderung (Kulturförde - rungsgesetz) 2 ) ; 2. Vollziehungsverordnung vom 21. Dezember 1988 zum Gesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsverordnung) 3 ) ; 3. Landratsbeschluss vom 21. Dezember 1968 über die Schaffung einer Kantonsbibliothek 4 ) ; 4. Verordnung vom 21. März 1970 über die Kantonsbibliothek 5 ) ; 5. Landratsbeschluss vom 2. Dezember 1983 über die Schaffung des Nidwaldner Museums 6 ) ; 1) NG 322.2 2) A 1971, 715 3) A 1989, 1899; 1989, 379 4) A 1968, 1217 5) A 1970, 379, 857 6) A 1983, 1112 6
6. Verordnung vom 2. Dezember 1983 über das Nidwaldner Muse - um (Museumsverordnung) 7 ) . 2 Das Reglement vom 10. Juli 1996 über die Benutzung der Kantonsbi - bliothek 8 ) bleibt bis zum Erlass einer neuen Benutzungsordnung in Kraft.

Art. 22 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat legt unter Vorbehalt des Inkrafttretens des Geset - zes über den Schutz der Kulturobjekte und Baudenkmäler (Denkmal - schutzgesetz) 9 ) den Zeitpunkt des Inkrafttretens 10 ) fest. 7) A 1983, 1113; 1984, 209 8) NG 321.111 9) NG 322.2 10) Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2004 7
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 04.02.2004 01.07.2004 Erlass Erstfassung A 2004, 205, 1111 27.05.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 18 aufgehoben A 2015, 881, 1338 28.09.2016 01.01.2017 Art. 7 Abs. 2 geändert A 2016, 1649, 2078 28.09.2016 01.01.2017 Art. 12 Abs. 2, 2. geändert A 2016, 1649, 2078 28.09.2016 01.01.2017 Art. 12 Abs. 2, 2a. eingefügt A 2016, 1649, 2078 27.05.2020 01.01.2021 Art. 12 Abs. 2, 1. geändert A 2020, 1119, 1846 8
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 04.02.2004 01.07.2004 Erstfassung A 2004, 205, 1111 Erlasstitel 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338

Art. 7 Abs. 2 28.09.2016

01.01.2017 geändert A 2016, 1649, 2078

Art. 12 Abs. 2, 1. 27.05.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1119, 1846

Art. 12 Abs. 2, 2. 28.09.2016

01.01.2017 geändert A 2016, 1649, 2078

Art. 12 Abs. 2, 2a. 28.09.2016

01.01.2017 eingefügt A 2016, 1649, 2078

Art. 18 27.05.2015

01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338 9
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