Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg ... (250.3)
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Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen

OGS 2007, 13 Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 12. Dezember 1825/13. Mai 1826 1

Art. 1

Die Regierung des Königreichs Württemberg und die Regierungen derjenigen Kantone 2 der Schweizerischen Eidgenossenschaft, welche dem gegenwärtigen Staatsvertrag beigetreten sind, erkennen gegenseitig die Allgemeinheit des Konkursgerichtsstandes in dem Wohnorte des Gemein schuldners an.

Art. 2

In den sich ergebenden Konkursfällen werden, rücksichtlich aller und jeder hypothekarischen und nichthypothekarischen, privilegierten und nichtprivi legierten Forderungen, die Einwohner des Königreichs Württemberg und die Einwohner der genannten Kantone, nach gleichen Rechten, d.h. also behandelt und kolloziert, dass je die Angehörigen des einen Staates den Einheimischen im andern Staate gleich und – je nach Beschaffenheit ihrer Schuldforderungen – so gehalten werden sollen, wie es die Gesetze des Landes für die Einheimischen selbst vorschreiben. 1 Veröffentlicht durch Aufnahme in die elektronische Gesetzesdatenbank (Ziff. III. Bst. a des Gesetzes über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungs gesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 ( OGS 2007, 13) 2 Dieser Vertrag galt ursprünglich für folgende Kantone: Zürich, Bern, Luzern, Uri, Unterwalden, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, Appenzell beider Rhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis und Genf. Glarus trat dieser Übereinkunft am 18. November 1859 bei. Gegenüber Appenzell A.Rh. sah sich die Württembergische Regierung infolge eines Spezialf alles veranlasst, auf dem Weg der Retorsion den ferneren Vollzug der

Art.

1, 3, 4 und 5 dieses Vertrages einzustellen. Siehe auch BGE 131 III, 448 ff.
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Art. 3

Nach Ausbruch eines Konkurses sollen wechselseitig keine andern Arreste auf das Vermögen des Gemeinschuldners angelegt werden, als zugunsten der ganze Masse.

Art. 4

Alle beweglichen und unbeweglichen Güter eines Gemeinschuldners, auf welchem Staatsgebiete sich dieselben immer befinden mögen, sollen in die allgemeine Konkursmasse fallen.

Art. 5

1 Wenn jedoch ein Gläubiger ein spezielles gerichtliches Unterpfand oder ein noch vorzüglicheres Recht auf ein unbewegliches Gut hat, welches ausserhalb desjenigen Staatsgebiets liegt, wo der Konkurs eröffnet wird, oder wenn ein bewegliches Vermögensstück sich als Pfand in den Händen eines Gläubigers befindet, so soll derselbe befugt sein, sein Recht an dem ihm verhafteten Gegenstande vor dem Richter und nach den Gesetzen desjenigen Staates, wo dieser Gegenstand sich befindet, geltend zu machen. 2 Ergibt sich nach Befriedigung des Gläubigers ein Mehrwert, so fliesst der Überschuss in die Konkursmasse, um nach den Gesetzen des Orts, wo die allgemeine Konkursverhandlung statt hat, unter die Gläubiger verteilt zu werden. 3 Reicht hingegen der Erlös des verhafteten, beweglichen oder unbeweglichen Gegenstandes zu voller Befriedigung des betreffenden Gläubigers nicht hin, so wird dieser für den Rest seiner Forderung an das allgemeine Konkursgericht gewiesen, um nach den dortigen Gesetzen mit den übrigen Gläubigern zu konkurrieren.

Art. 6

Die gegenwärtige Übereinkunft hat auf der einen Seite für den ganzen Umf ang der Königlich württembergischen Lande und auf der andern für die im Eingang namentlich erwähnten eidgenössischen Stände verbindliche Kraft, und zwar von dem Tage an, wo die darüber ausgefertigten Erklärungen beider Teile gegenseitig ausgewechselt sein werden.
3

Art. 7

Gegen diejenigen Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft, welche dem gegenwärtigen Vertrage noch nicht beigetreten sind, wird die Anwendung der obigen Artikel von demjenigen Zeitpunkt an stattfinden, wo sie ihren Beitritt, zu welchem s ie von den kontrahierenden Teilen noch werden eingeladen werden, gegen die Königlich württembergische Regierung werden erklärt haben.
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