Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport (319.11)
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Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport (Sportverordnung) vom 16. November 2005 (Stand 1. Januar 2006) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 4, 6 und 18 des Gesetzes vom 20. Oktober 2004 über die Förderung von Turnen und Sport (Sportgesetz) 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Sicherheit bei Kursen und Anlässen 1 Beim Schulsportunterricht und bei der Durchführung von Sportkursen und Sportanlässen aller Art, insbesondere beim Schwimmunterricht, beim Wassersport, bei Berg- und Skitouren, bei Schulausflügen und bei Schneesporttagen sind durch die Organisierenden Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Teilnehmenden zu treffen. 2 Die Weisungen des Bundesamts für Sport (BASPO) 2 ) bilden die Grundlage für die zu treffenden Massnahmen. 3 Schwimmen und Baden auf Schulreisen, Ausflügen und Anlässen je - der Art muss von mindestens einer erwachsenen Person, die über das Brevet I der Schweizerischen Lebensrettungs-Gesellschaft (SLRG) ver - fügt, überwacht werden. § 2 Sicherheit von Sportanlagen und - geräten 1 Kanton und Gemeinden gewährleisten durch einen regelmässigen Un - terhalt die Sicherheit ihrer Sportanlagen und - geräte. 1) NG 319.1 2) www.baspo.admin.ch * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 3 Kantonales Sportmaterial 1 Der Kanton kann Sportmaterial anschaffen und an Schulen, Vereine, Verbände und Private ausleihen. 2 Die Ausleihung erfolgt zu den vom Amt für Volksschulen und Sport festgelegten Bedingungen. 2 Schulsport § 4 Obligatorischer Sportunterricht 1 Schulsport ist Teil des obligatorischen Unterrichts; er wird nach den Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung durch - geführt. 2 Die Lehrmittel gemäss kantonaler Lehrmittelliste sind für den Sportun - terricht verbindlich. § 5 Schwimmunterricht 1 Schwimmunterricht als Bestandteil des obligatorischen Sportunter - richts ist von Lehrpersonen zu erteilen, die im Besitz eines Brevets I der SLRG sind. Lehrpersonen ohne Brevet sind unter Aufsicht einer breve - tierten Fachperson zur Erteilung von Schwimmunterricht befugt. 2 Schwimmunterricht erteilende Lehrpersonen müssen alle vier Jahre einen Brevet-Wiederholungskurs besuchen. Die Schulleitung hat die Einhaltung dieser Auflage zu kontrollieren. 3 Sofern der Schwimmunterricht in einem geschlossenen Schul - schwimmbecken erteilt wird, kann die Schulleitung auch Lehrpersonen zum Schwimmunterricht zulassen, die anstelle des Brevets I der SLRG mit Erfolg einen Wassersicherheitskurs absolviert haben. 4 Aus Sicherheitsgründen sind beim Schwimmunterricht gut überblickba - re Gruppengrössen zu bilden. Im Kindergarten, auf der Unterstufe der Primarschule und bei anderen Klassen mit Anfängern soll eine Gruppe nicht mehr als 12 Kinder umfassen. § 6 Sportprüfungen 1 Die Bildungsdirektion ordnet auf der Basis der Lehrmittel gemäss kantonaler Lehrmittelliste für einzelne Schulstufen Sportprüfungen an. 2 Vor Ablauf der Schulpflicht ist eine Sportprüfung nach den Weisungen des Amts für Volksschulen und Sport durchzuführen. 2
§ 7 Freiwilliger Schulsport 1 Der Kanton und die Gemeinden unterstützen freiwillige Schulsportan - gebote und ermöglichen den Schülerinnen und Schülern die Teilnahme an kantonalen, regionalen und schweizerischen Schulsportanlässen. 2 Das Amt für Volksschulen und Sport organisiert und unterstützt freiwil - lige kantonale Schulsportanlässe; es koordiniert Delegationen von Nid - waldner Mannschaften an regionalen und schweizerischen Schulsport - anlässen. 3 Jugend + Sport § 8 Amt für Volksschulen und Sport 1 Das Amt für Volksschulen und Sport fördert J+S aktiv durch eine ange - messene Promotion und führt im Auftrag des BASPO Qualitätskontrol - len durch. 2 Es stellt in Zusammenarbeit mit dem BASPO, den Partnerkantonen, den Sportverbänden und anderen Institutionen die Aus- und Weiterbil - dung von Leiterinnen und Leitern, Coaches sowie Expertinnen und Ex - perten sicher. 4 Kinderförderung § 9 Förderprogramm 1 Das Programm zur Förderung der Sporttätigkeit der Kinder bezweckt die Ausbildung der koordinativen Fähigkeiten und beinhaltet ein polys - portives, zielgerichtetes Angebot. 2 Der Kanton kann selbst Förderkurse durchführen oder Beiträge an Sportorganisationen leisten, die in ihrem Angebot die Kriterien des kin - dergerechten Sportunterrichts und der Vielseitigkeit erfüllen. § 10 Anforderungen an Leiterinnen und Leiter 1 Leiterinnen und Leiter müssen: 1. eine sportartspezifische Grundausbildung bei J+S oder eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben; 2. ein vom Amt für Volksschulen und Sport anerkanntes Ausbil - dungsmodul Kindersport besucht haben; 3. alle zwei Jahre einen Fortbildungskurs besuchen. 3
2 Personen mit einem abgeschlossenen Sportstudium oder mit der Di - plomtrainerausbildung von Swiss Olympic sind berechtigt, ohne zusätzli - che Ausbildung Förderkurse durchzuführen. § 11 Beitragsgesuch 1 Das Beitragsgesuch an das Amt für Volksschulen und Sport beinhaltet folgende Angaben: 1. Ziele, Lehrinhalte und Trainingspläne; 2. Kursdauer; 3. verantwortliche Leiterinnen und Leiter. § 12 Entschädigungsansätze 1 Die Entschädigung für Angebote der Kinderförderung richtet sich grundsätzlich nach den Ansätzen von J+S und ist abhängig von der An - zahl der Trainings, der anwesenden Kinder sowie der Leiterinnen und Leiter. 2 Der Kanton kann die Förderkurse mit Pauschalbeiträgen unterstützen. 3 Die Bildungsdirektion regelt die Entschädigung in einer Weisung. § 13 Überprüfung 1 Zur Überprüfung der Zielerreichung werden regelmässig Tests durch - geführt. 5 Schlussbestimmungen § 14 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Alle mit dieser Verordnung im Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Reglement vom 29. September 1975 über die Durchführung von Turnen und Sport in der Schule (Sport - reglement) 3 ) . § 15 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft. 3) A 1975, 1273 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.11.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung A 2005, 1738 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.11.2005 01.01.2006 Erstfassung A 2005, 1738 6
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