Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport (319.1)
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Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport

Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport * (Sportgesetz, SportG) vom 20. Oktober 2004 (Stand 1. Januar 2021) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes - gesetzes vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport 1 ) , beschliesst: 1 Sportförderung

Art. 1 * Grundsatz

1 Der Kanton fördert und unterstützt sportliche Aktivitäten der Bevölke - rung aller Altersstufen zum Zwecke der Gesundheitsförderung, der kör - perlichen Leistungsfähigkeit, der Persönlichkeitsbildung der Jugend und der sozialen Integration.

Art. 2 Subsidiarität

1 Sport und Sportförderung ausserhalb der Schulen sind in erster Linie Aufgabe von Privaten, Vereinen und Verbänden.

Art. 3 Jugend

+ Sport 1 Der Kanton organisiert Jugend + Sport (J+S) in Zusammenarbeit mit Vereinen, Verbänden, Schulen und Jugendorganisationen für Jugendli - che vom 5. bis 20. Altersjahr. * 2 Er gewährt Beiträge an die Kosten der Kaderausbildung und an kanto - nale J+S-Kurse. 1) SR 415.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Art. 4 Kinderförderung

1 Der Regierungsrat erlässt ein Programm zur Förderung der Sporttätig - keit der Kinder vom 5. bis zum 9. Altersjahr. 2 Er gewährt Beiträge an Sportorganisationen, die in ihrem Angebot die Kriterien des Programms erfüllen. 3 Er legt die Voraussetzungen und die Bemessungskriterien für die Gewährung von Beiträgen in der Vollzugsverordnung fest.

Art. 5 Nachwuchsförderung

1 Der Kanton berät talentierte Nachwuchssportlerinnen und - sportler bei der Koordination von Sport und Ausbildung. 2 Er kann Beiträge gewähren an: 1. Institutionen zur Koordination von Sport und Ausbildung; 2. die ungedeckten Kosten der Ausbildung von Nachwuchssportle - rinnen und - sportlern, deren Eltern im Kanton Nidwalden Wohn - sitz haben. 3 Als Nachwuchssportlerinnen und - sportler gelten Jugendliche und jun - ge Erwachsene, die einem Nachwuchskader eines von Swiss Olympic Association anerkannten Sportverbandes angehören. 4 Die zuständige Direktion kann auch Jugendliche und junge Er - wachsene, die einem Nachwuchskader eines anderen Sportverbandes angehören, als Nachwuchssportlerinnen und - sportler anerkennen.

Art. 6 Ausbildung und Beratung

1 Der Kanton koordiniert oder organisiert die Ausbildung und die Bera - tung von Personen, die in Vereinen, Verbänden und Institutionen des Kinder-, Jugend- und Erwachsenensports Führungs- und Ausbildungs - aufgaben wahrnehmen. 2 Er gewährt entsprechend der J+S-Kaderausbildung Beiträge an die Kurskosten; der Regierungsrat legt die Voraussetzungen und die Be - messungskriterien in der Vollzugsverordnung fest.

Art. 7 Kurse und Anlässe

1 Der Kanton berät Organisationen, die für Kinder und Jugendliche Kurse und Anlässe durchführen. 2 Er kann gemeindeübergreifende Anlässe organisieren. 2

Art. 8 Sport in der Schule

1 Der obligatorische Sportunterricht an den Schulen sowie die Weiterbil - dung der Lehrpersonen richtet sich im Weiteren nach den Vorschriften des Bundes sowie der kantonalen Bildungsgesetzgebung 2 ) .

Art. 9 Sportanlagen

1 Kanton und Gemeinden stellen ihre Schulsportanlagen Organisationen für Aktivitäten des Breitensports zur Verfügung. 2 ... * 2 Finanzielle Bestimmungen

Art. 10 Sportfonds

1. Finanzierung 1 Der Kanton führt einen Sportfonds. 2 Dem Fonds werden zugewiesen: 1. * 30 Prozent der dem Kanton jährlich zufliessenden Reingewinne aus Grossspielen; 2. * ... 3. * die vom Regierungsrat aus dem Lotteriefonds bereitgestellten Mittel; 4. * die vom Landrat mit dem Budget oder durch besonderen Be - schluss bereitgestellten Mittel; 5. Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen Dritter zu Gunsten des Sports; 6. die Zinsen des Fondsvermögens.

Art. 11 * 2. Verwendung

1 Die Fondsmittel sind zu verwenden: 1. für Massnahmen zur Förderung des Breitensports; 2. für die Förderung des Leistungssports; 3. für die Ausbildung von Leiterinnen und Leitern sowie Vereinsfunk - tionärinnen und Vereinsfunktionären; 4. zur Unterstützung der Tätigkeit von Verbänden und Vereinen; 5. für Beiträge an Sportinfrastruktur und Sportmaterial; 6. zur Nachwuchsförderung; 7. für den Nidwaldner Sportpreis. 2) NG 311.1, 312.1, 312.11 3
2 Für die Verteilung ist im Rahmen der verfügbaren Mittel zuständig: 1. die Direktion für Beiträge bis Fr. 50'000.–; 2. der Regierungsrat für Beiträge über Fr. 50'000.–.

Art. 12 Leistungen Dritter

1 Kantonsbeiträge können von Eigenleistungen sowie von Leistungen der Gemeinden abhängig gemacht werden.

Art. 13 * ...

3 Organisation und Verfahren

Art. 14 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der eidge - nössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Förderung von Tur - nen und Sport aus. 2 Er erlässt ein Konzept zur Förderung des Sports.

Art. 15 Direktion

1 Die zuständige Direktion legt die Schwerpunkte der Sportförderung fest.

Art. 16 Amt für Volksschulen und Sport

1 Das Amt für Volksschulen und Sport erfüllt alle dem Kanton zufallen - den Aufgaben im Bereich des Sportes, soweit diese nicht durch die Ge - setzgebung einer anderen Instanz übertragen sind. 2 Sein Aufgabenbereich umfasst im Bereich des Sportes insbesondere: 1. die Organisation von Jugend + Sport; 2. die Aufsicht über den Schulsport und dessen Qualitätssicherung; 3. die Organisation der Aus- und Weiterbildung von Personen mit Leiter- und Führungsfunktionen in Jugend + Sport und im Pro - gramm zur Förderung der Sporttätigkeit der Kinder; 4. die Unterstützung der Träger von Sportangeboten im Rahmen des Programms zur Förderung der Sporttätigkeit der Kinder; 5. die Förderung der Zusammenarbeit im Sportbereich; 6. die Koordination und Unterstützung der Sportaktivitäten von Ver - bänden, Vereinen und Institutionen; 7. die Prüfung der Beitragsgesuche; 4
8. die Beratung beim Bau von Sportanlagen; 9. die Beratung von Nachwuchssportlerinnen und - sportlern bei der Koordination von Sport und Ausbildung; 10. die Information der Öffentlichkeit über das Sportangebot im Kanton.

Art. 17 * ...

4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 18 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen.

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Einführungsverordnung vom 6. April 1973 zur Bundesgesetzge - bung über die Förderung von Turnen und Sport (Sportverord - nung) 3 ) ; 2. Gesetz vom 29. April 1990 über die Förderung des Jugendspor - tes (Jugendsport-Förderungsgesetz) 4 ) .

Art. 20 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 5 ) fest. 3) A 1973, 460, 931 4) A 1990, 840 5) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2005 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.10.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung A 2004, 1759, A 2005, 117 27.05.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 17 aufgehoben A 2015, 881, 1338 28.09.2016 01.01.2017 Art. 1 totalrevidiert A 2016, 1649, 2078 28.09.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 1 geändert A 2016, 1649, 2078 28.09.2016 01.01.2017 Art. 9 Abs. 2 aufgehoben A 2016, 1649, 2078 28.09.2016 01.01.2017 Art. 10 Abs. 2, 3. geändert A 2016, 1649, 2078 28.09.2016 01.01.2017 Art. 10 Abs. 2, 4. geändert A 2016, 1649, 2078 28.09.2016 01.01.2017 Art. 11 totalrevidiert A 2016, 1649, 2078 28.09.2016 01.01.2017 Art. 13 aufgehoben A 2016, 1649, 2078 27.05.2020 01.01.2021 Art. 10 Abs. 2, 1. geändert A 2020, 1119, 1846 27.05.2020 01.01.2021 Art. 10 Abs. 2, 2. aufgehoben A 2020, 1119, 1846 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.10.2004 01.01.2005 Erstfassung A 2004, 1759, A 2005, 117 Erlasstitel 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338

Art. 1 28.09.2016

01.01.2017 totalrevidiert A 2016, 1649, 2078

Art. 3 Abs. 1 28.09.2016

01.01.2017 geändert A 2016, 1649, 2078

Art. 9 Abs. 2 28.09.2016

01.01.2017 aufgehoben A 2016, 1649, 2078

Art. 10 Abs. 2, 1. 27.05.2020

01.01.2021 geändert A 2020, 1119, 1846

Art. 10 Abs. 2, 2. 27.05.2020

01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1119, 1846

Art. 10 Abs. 2, 3. 28.09.2016

01.01.2017 geändert A 2016, 1649, 2078

Art. 10 Abs. 2, 4. 28.09.2016

01.01.2017 geändert A 2016, 1649, 2078

Art. 11 28.09.2016

01.01.2017 totalrevidiert A 2016, 1649, 2078

Art. 13 28.09.2016

01.01.2017 aufgehoben A 2016, 1649, 2078

Art. 17 27.05.2015

01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338 7
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