Kantonsratsbeschluss über die Verwendung des Lotteriefonds
über die Verwendung des Lotteriefonds vom 28. März 1944 1 Der Kantonsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald in Erwägung, dass die Aufteilung des Lotteriefonds aus Gründen einer einsatzbereiten Finanzpolitik und im Hinblick auf die grossen Nachkriegsprobleme zeitbedingter Forderungen gemeinnütziger, wohltätiger, kultureller und verkehrsfördernder Art für dermalen als nicht zweckdienlich erachtet wird, beschliesst:
1. Der Lotteriefonds soll bis auf weiteres in einer minimalen Höhe von Fr. 50 000.– 2 erhalten bleiben, zur spätern Verwendung im Sinne der in den Erwägungen angeführten Zweckbestimmungen.
2. Die über den Fonds hinaus verfügbaren Gelder und jährlichen Zuwendungen sind nach Tunlichkeit und Notwendigkeit gemäss den Bestimmungen des Lotteriegesetzes zu verwenden, und zwar für kulturelle, soziale und verkehrsfördernde Zwecke usw. Hiefür soll der Regierungsrat jeweilen im Budget zuhanden des Kantonsrates Antrag stellen, wobei insbesondere der Hilfe an die Gebirgsbevölkerung und den der Zweckbestimmung der interkantonalen Landeslotterie analogen Aufgaben der Gemeinden Rechnung zu tragen ist. Über den Lotteriefonds ist im Anhang an die Staatsrechnung möglichst detaillierter Aufschluss zu erteilen.
1 LB VIII, 26; geändert durch Kantonsratsbeschluss betreffend Erhöhung des Lotteriefonds vom 5. April 1949, in Kraft seit 5. April 1949 (LB VIII, 277), und Kantonsratsbeschluss betreffend Festsetzung der Höhe des Lotteriefonds vom
25. April 1968, in Kraft seit 25. April 1968 (LB XII, 99)
2 Fassung gemäss Kantonsratsbeschluss vom 25. April 1968
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