Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung
Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011 (Stand 1. Januar 2013) 1 Allgemeines
Art. 1 Zweck
1 Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug, im Folgenden Trägerkantone genannt, führen gemeinsam eine Fachhoch - schule im Sinne der Bundesgesetzgebung. 2 Mit dieser Vereinbarung regeln die Trägerkantone die Führung und Fi - nanzierung der Fachhochschule mit dem Zweck, in der Zentralschweiz ein bedarfsgerechtes, praxisorientiertes Fachhochschulangebot sicher - zustellen. 3 Die Vereinbarung regelt darüber hinaus die gemeinsame Förderung der Forschung und Entwicklung sowie des Wissenstransfers.
Art. 2 Rechtsnatur, Name und Sitz
1 Die Fachhochschule ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt der Trägerkantone mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen dieser Vereinbarung und des Leis - tungsauftrags. 2 Der Name der Fachhochschule wird in der Fachhochschul-Verordnung festgelegt. 3 Die Fachhochschule hat ihren Sitz in Luzern.
Art. 3 Aufgaben
1 Kernaufgaben der Fachhochschule sind Lehre und Forschung. 2 Die Fachhochschule bietet zudem Weiterbildung und Dienstleistungen an.
Art. 4 Zusammenarbeit
1 Die Fachhochschule arbeitet mit anderen Institutionen der Bildung und Forschung im In- und Ausland zusammen. Sie koordiniert die Lehrange - bote, die Forschungsbereiche und die Dienstleistungen mit anderen In - stitutionen der Bildung und Forschung auf Hochschulstufe. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Sie kann insbesondere mit anderen Hochschulen gemeinsame Institu - te führen, gemeinsame Lehrveranstaltungen anbieten, gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsprojekte durchführen und die Infrastruktur gemeinsam nutzen. 3 Sie fördert den Austausch von Studierenden, Lehrenden und For - schenden mit dem In- und Ausland sowie die gegenseitige Anerken - nung von Studienleistungen und Abschlüssen.
Art. 5 Förderung der Forschung und Entwicklung sowie des
Wissenstransfers 1 Die Fachhochschule fördert im Rahmen des Leistungsauftrags: a. die Forschung und Entwicklung; b. den Austausch von Wissen, Können und Technologie mit Wirtschaft und Gesellschaft. 2 Sie kann sich hierfür an Institutionen oder Unternehmen beteiligen. 3 Der Konkordatsrat kann mit Institutionen oder Unternehmen von regio - naler Bedeutung Leistungsvereinbarungen abschliessen. Darin sind auch der Finanzierungsschlüssel und die Berichterstattung festzulegen. Solche Leistungsvereinbarungen bedürfen der Einstimmigkeit des Kon - kordatsrats.
Art. 6 Freiheit von Lehre und Forschung
1 Die Fachhochschule wahrt bei ihren Tätigkeiten ihre Unabhängigkeit sowie die Freiheit von Lehre und Forschung.
Art. 7 Leistungsauftrag
1 Die Trägerkantone erteilen der Fachhochschule einen mehrjährigen Leistungsauftrag. 2 Im Leistungsauftrag können der Fachhochschule auch Ausbildungs - aufgaben anderer Bildungsstufen übertragen werden, sofern diese von regionalem Interesse sind und in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Ausbildungsangebot der Fachhochschule stehen. 2
2 Aus- und Weiterbildung
Art. 8 Grundsatz
1 Zulassung zum Fachhochschulstudium sowie Studienformen und - um - fang, erforderliche Studienleistungen, Abschlüsse und Titel richten sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts und der interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.
Art. 9 Zulassungsbeschränkungen
1 Der Konkordatsrat kann auf Antrag des Fachhochschulrats befristete Zulassungsbeschränkungen verfügen. Er kann: a. die Zulassung zu den Bachelor- und Masterstudiengängen be - schränken, wenn die Nachfrage nach Studienplätzen das Angebot übersteigt; b. die Zulassung von ausländischen Studierenden beschränken, die sich zum Zwecke der Ausbildung in der Schweiz aufhalten. 2 Als Beschränkungsmassnahmen kommen insbesondere in Betracht: a. Berücksichtigung von Eignungskriterien; b. Berücksichtigung der Dauer der praktischen Tätigkeit; c. Wartelisten; d. Zuweisung an andere Fachhochschulen zur Einschreibung im Rahmen von Vereinbarungen mit anderen Schulträgern. 3 Beschränkungsmassnahmen können einzeln oder kumulativ angeord - net werden.
Art. 10 Studiengebühren
1 Die Studierenden haben der Fachhochschule Studiengebühren zu ent - richten. 2 Der Konkordatsrat erlässt auf Antrag des Fachhochschulrats eine Ge - bührenverordnung. Die Höhe der Gebühren orientiert sich an den Stu - diengebühren vergleichbarer Hochschulen der Schweiz. 3 In begründeten Fällen können für ausländische Studierende, die ihren Wohnsitz im Ausland haben oder ihren Wohnsitz weniger als zwei Jahre vor Studienbeginn in die Schweiz verlegt haben, höhere Studiengebüh - ren festgelegt werden. 4 Nachdiplomstudien und Weiterbildungsveranstaltungen sind kostende - ckend in Rechnung zu stellen. Der Konkordatsrat regelt die Ausnahmen. 3
3 Angehörige der Fachhochschule
Art. 11 Angehörige
1 Angehörige der Fachhochschule sind Mitarbeitende und Studierende. 2 Sie haben Anspruch auf angemessene Information und Mitwirkung. 3 Der Fachhochschulrat regelt die stufengerechte Mitwirkung von Mitar - beitenden und Studierenden im Statut.
Art. 12 Gleichstellung der Geschlechter
1 Die Fachhochschule fördert die Gleichstellung von Frauen und Män - nern. 2 Sie unterstützt die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie.
Art. 13 Personalrecht
1 Für die Mitarbeitenden gilt grundsätzlich das Personalrecht des Kantons Luzern. 2 Der Konkordatsrat kann auf Antrag des Fachhochschulrats in einer Personalverordnung besondere personalrechtliche Bestimmungen er - lassen, die von Absatz 1 abweichen und mit denen den Verhältnissen der Fachhochschule Rechnung getragen wird.
Art. 14 Rechte und Pflichten der Studierenden
1 Der Fachhochschulrat regelt die Rechte und Pflichten der Studieren - den, die Disziplinarmassnahmen und die entsprechenden Zuständigkei - ten. 2 Bei schwerwiegenden Disziplinarfällen ist der Ausschluss vom Studi - um an der Fachhochschule möglich. 4 Zuständigkeit kantonaler Behörden
Art. 15 Parlamente der Trägerkantone
1 Die Parlamente der Trägerkantone haben die Oberaufsicht über die Fachhochschule; sie: a. nehmen den mehrjährigen Leistungsauftrag zur Kenntnis; b. nehmen die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag zur Kenntnis; 4
c. wählen ihre Mitglieder der Interparlamentarischen Fachhoch - schulkommission.
Art. 16 Interparlamentarische Fachhochschulkommission
1 Die Parlamente der Trägerkantone delegieren aus dem Kreis ihrer Mit - glieder für die Dauer der sich aus dem kantonalen Recht ergebenden Amtszeit je zwei Mitglieder in die Interparlamentarische Fachhochschul - kommission (IFHK). Jedes Kommissionsmitglied verfügt über eine Stim - me. 2 Die IFHK konstituiert sich selbst. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Organisation und das Abstimmungsverfahren re - gelt. 3 Die IFHK ist Organ der gemeinsamen Oberaufsicht der Parlamente. Sie: a. überprüft den Vollzug dieser Vereinbarung und erstattet den Par - lamenten Bericht; b. nimmt zum mehrjährigen Leistungsauftrag Stellung; c. nimmt die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauftrag, den Jahresbericht und den Revisionsbericht zur Kenntnis; d. wird vom Konkordatsrat und den Organen der Fachhochschule angemessen informiert; e. kann in die Akten der Fachhochschule Einsicht nehmen und von ihren Organen Auskünfte einholen; f. kann dem Konkordatsrat Änderungen dieser Vereinbarung bean - tragen; g. kann den Parlamenten besondere oberaufsichtsrechtliche Mass - nahmen beantragen; h. kann der Revisionsstelle Aufträge erteilen.
Art. 17 Regierungen der Trägerkantone
1 Die Regierungen der Trägerkantone: a. wählen ihre Vertreterinnen und Vertreter in den Konkordatsrat; b. genehmigen den mehrjährigen Leistungsauftrag; c. genehmigen die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungs - auftrag. 2 Ein Beschluss gemäss Absatz 1b kommt nur zustande, wenn alle Re - gierungen zustimmen. 5
Art. 18 Konkordatsrat
1 Der Konkordatsrat vertritt gegenüber den Organen der Fachhochschu - le die Interessen der Trägerschaft und hat die Aufsicht über die Fach - hochschule. 2 Er setzt sich aus je einem Mitglied jeder Regierung der Trägerkantone zusammen. Der Vorsitz steht dem Regierungsmitglied des Kantons Lu - zern zu. Der Konkordatsrat organisiert sich selbst. 3 Die Wahl, Stellvertretung und Mandatierung der Mitglieder des Konkor - datsrats ist Aufgabe der einzelnen Regierungen der Trägerkantone.
Art. 19 Zuständigkeiten des Konkordatsrats
1 Der Konkordatsrat: a. bereitet die Geschäfte vor, die von den Regierungen zu be - schliessen sind, und stellt diesen Antrag; b. regelt den Vollzug der Vereinbarung in der Fachhochschulverord - nung und bei Bedarf in der Personalverordnung; c. beschliesst zuhanden des Fachhochschulrats strategische Vorga - ben zur Erarbeitung des Entwicklungs- und Finanzplans; d. genehmigt den Entwicklungs- und Finanzplan zuhanden des Bun - des sowie die Infrastruktur- und Investitionsplanung; e. beschliesst die ordentlichen Finanzierungsbeiträge der Träger - kantone gemäss Art. 28 sowie ausserordentliche Beiträge ge - mäss Art. 30 Absatz 3 und genehmigt das jährliche Budget; f. beschliesst Zulassungsbeschränkungen gemäss Art. 9; g. wählt die Präsidentin oder den Präsidenten des Fachhochschul - rats; h. wählt die übrigen Mitglieder des Fachhochschulrats; i. legt die Vergütung des Fachhochschulrats fest; j. wählt eine fachlich ausgewiesene Revisionsstelle; k. genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung; l. verabschiedet die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungs - auftrag zuhanden der Trägerkantone; m. erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch diese Vereinbarung zuge - wiesen sind. 2 Beschlüsse gemäss Absatz 1b–f müssen einstimmig erfolgen. Alle üb - rigen Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr der Mitglieder. 6
5 Organe der Fachhochschule
Art. 20 Organe
1 Organe der Fachhochschule sind: a. der Fachhochschulrat; b. die Fachhochschulleitung; c. die Revisionsstelle. 2 Das Statut kann weitere Organe vorsehen.
Art. 21 Fachhochschulrat
1 Der Fachhochschulrat trägt im Rahmen der Vorgaben des Konkordats - rats die strategische Führungsverantwortung. 2 Er besteht aus fünf bis neun Mitgliedern und setzt sich zusammen aus Persönlichkeiten aus Gesellschaft, Bildung und Wissenschaft, Wirtschaft und Kultur. Er wird jeweils für eine Amtszeit gewählt, die der Dauer des mehrjährigen Leistungsauftrags entspricht. 3 Aus wichtigen Gründen kann der Konkordatsrat den Fachhochschulrat oder einzelne Mitglieder jederzeit abberufen.
Art. 22 Zuständigkeiten des Fachhochschulrats
1 Der Fachhochschulrat: a. ist verantwortlich für die Erfüllung des mehrjährigen Leistungsauf - trags; b. überwacht die Qualität der Leistungen der Fachhochschule; c. regelt die Organisation der Fachhochschule und die Aufgaben der Fachhochschulleitung in einem Statut; d. stellt dem Konkordatsrat Antrag zu besonderen personalrechtli - chen Bestimmungen; e. wählt die Fachhochschulleitung; f. stellt dem Konkordatsrat Antrag zum Entwicklungs- und Finanz - plan, zum mehrjährigen Leistungsauftrag und zu den jährlichen Finanzierungsbeiträgen gemäss Art. 28; g. verabschiedet das jährliche Budget zuhanden des Konkordats - rats; h. verabschiedet den Jahresbericht und die Jahresrechnung zuhan - den des Konkordatsrats; i. nimmt zuhanden des Konkordatsrats Stellung zum Revisionsbe - richt; j. verabschiedet die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungs - auftrag zuhanden des Konkordatsrats; 7
k. erlässt die notwendigen Reglemente; l. erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch diese Vereinbarung oder das Vollzugsrecht zugewiesen sind.
Art. 23 Fachhochschulleitung
1 Die Fachhochschulleitung trägt die operative Führungsverantwortung. Sie wirkt bei der Erarbeitung der Strategie mit und setzt diese um. 2 Organisation und Aufgaben der Fachhochschulleitung werden im Sta - tut geregelt.
Art. 24 Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Jahresrechnung der Fachhoch - schule. 2 Sie erstattet dem Konkordatsrat Bericht und stellt Antrag zur Genehmi - gung oder Rückweisung der Jahresrechnung. 6 Steuerung und Finanzierung
Art. 25 Steuerung
1 Die Trägerkantone steuern die Fachhochschule über mehrjährige Leis - tungsaufträge. Der Leistungsauftrag basiert auf dem Entwicklungs- und Finanzplan. 2 Im Leistungsauftrag werden insbesondere festgelegt: a. die Entwicklungsschwerpunkte; b. die Leistungs- und Finanzziele der Fachhochschule; c. die geplanten Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone; d. die Berichterstattung. 3 Der Leistungsauftrag hat in der Regel eine Laufzeit von vier Jahren. 4 Der Entwicklungs- und Finanzplan orientiert sich an den Vorgaben des Bundes.
Art. 26 Grundsätze des Finanz- und Rechnungswesens
1 Die Fachhochschule wird im Rahmen der Vorgaben des Bundes nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Sie verfügt über die not - wendigen Instrumente, insbesondere eine Finanzbuchhaltung, eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie eine rollende Finanzplanung. 8
2 Der Konkordatsrat legt in der Fachhochschul-Verordnung die Stan - dards der Rechnungslegung fest. 3 Für die nur von einem einzelnen Trägerkanton finanzierten Leistungs - angebote sind die Kosten und Erträge separat auszuweisen.
Art. 27 Finanzierung
1 Die Fachhochschule finanziert ihre Aufwendungen durch: a. Beiträge der Trägerkantone; b. Beiträge des Bundes; c. Beiträge der Nicht-Trägerkantone für ihre Studierenden; d. Gebühren der Studierenden; e. Entgelte für Leistungen an Dritte; f. weitere Drittmittel. 2 Dienstleistungen sind grundsätzlich kostendeckend zu erbringen.
Art. 28 Jährlicher Finanzierungsbeschluss
1 Gestützt auf den Leistungsauftrag und die rollende Finanzplanung be - schliesst der Konkordatsrat jährlich über die Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone. 2 Er kann dabei die Beiträge der Trägerkantone an Veränderungen der Rahmenbedingungen anpassen, soweit das Erreichen der im mehrjähri - gen Leistungsauftrag definierten Leistungsziele dadurch nicht in Frage gestellt wird. 3 Sofern der Konkordatsrat für ein Jahr keinen neuen Finanzierungsbe - schluss fällt, schulden die Konkordatskantone die Finanzierungsbeiträge gemäss letztem Finanzierungsbeschluss.
Art. 29 Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone
1 Die Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone setzen sich zusammen aus: a. den Beiträgen pro studierende Person aus den Trägerkantonen, wie sie gemäss interkantonalem Recht auch für Studierende aus Nicht-Trägerkantonen geschuldet sind; b. dem Globalbeitrag an die Betriebskosten; c. der Finanzierung der baulichen Infrastruktur; d. dem Sockelbeitrag für die anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung; e. der Abgeltung der Standortvorteile durch die Standortkantone der Fachhochschule; 9
f. der Pauschale für die Finanzierung der Aufwendungen des Kon - kordatsrats und der Interparlamentarischen Fachhochschulkom - mission. 2 Von der Summe der Beiträge gemäss Absatz 1b–d wird die Abgeltung des Standortvorteils gemäss Absatz 1e in Abzug gebracht. Die verblei - benden Beiträge werden nach Massgabe der durchschnittlichen Zahl der Studierenden des vorletzten Kalenderjahrs auf die Trägerkantone aufgeteilt. 3 Die Finanzierung der baulichen Infrastruktur ist so zu bemessen, dass damit die laufenden Kosten für die bauliche Infrastruktur einschliesslich Abschreibungen und Verzinsungen gedeckt werden können. 4 Die Abgeltung der Standortvorteile gemäss Absatz 1e beträgt 6 Pro - zent des Umsatzes, der gemäss Budget im jeweiligen Standortkanton von einer zur Fachhochschule gehörenden Institution zu erwarten ist. 5 Die Pauschale gemäss Absatz 1f wird von den Trägerkantonen zu gleichen Teilen getragen. 6 Im Auftrag eines einzelnen Trägerkantons geführte Bildungsangebote sind von diesem kostendeckend zu finanzieren. 7 Weitere Einzelheiten zur Finanzierung werden in der Fachhochschul- Verordnung geregelt.
Art. 30 Finanzkompetenz
1 Der Fachhochschulrat beschliesst im Rahmen des mehrjährigen Leis - tungsauftrags jährlich das Budget der Fachhochschule. Das Budget be - darf der Genehmigung des Konkordatsrats. 2 Die Fachhochschule kann für am Jahresende noch nicht abgeschlos - sene Projekte zweckgebundene Rückstellungen bilden. 3 Die Fachhochschule kann Verpflichtungen über die Dauer des mehr - jährigen Leistungsauftrags hinaus eingehen, sofern dafür keine Erhö - hung der Finanzierungsbeiträge durch die Trägerkantone nötig ist. Be - nötigt sie darüber hinaus zusätzliche Mittel, beantragt der Fachhoch - schulrat dem Konkordatsrat ausserordentliche Beiträge.
Art. 31 Eigenkapital
1 Das Eigenkapital besteht aus einer Pflichtreserve und einer freien Re - serve. 10
2 Die Pflichtreserve darf nur zur Deckung von Betriebsverlusten oder für Massnahmen zur Weiterführung der Fachhochschule bei schlechtem Geschäftsgang verwendet werden. Über Entnahmen entscheidet der Konkordatsrat. 3 Die Finanzkompetenzen zur Verwendung der freien Reserve werden in der Fachhochschul-Verordnung geregelt. 4 Die Fachhochschul-Verordnung regelt die Rückerstattung an die Trä - gerkantone, wenn ein festzulegender Höchstwert überschritten wird.
Art. 32 Ergebnisverwendung
1 40 Prozent des Jahresgewinns werden der Pflichtreserve zugewiesen, bis diese 50 Prozent des maximal zulässigen Eigenkapitals erreicht. 2 Der verbleibende Ertragsüberschuss wird der freien Reserve zugewie - sen, bis das maximale Eigenkapital erreicht ist. Danach verbleibende Überschüsse werden den Kantonen zurückerstattet.
Art. 33 Bauliche Infrastruktur
1 Die Fachhochschule nutzt für ihre Tätigkeit Liegenschaften, die sie von den Standortkantonen oder von Dritten zu marktgerechten Mietpreisen mietet. 2 Die Erarbeitung der langfristigen strategischen Infrastrukturplanung er - folgt durch den jeweiligen Standortkanton. Sie ist mit der aktuellen Ent - wicklungs- und Finanzplanung der Fachhochschule abzustimmen. Die Fachhochschule wird vom Standortkanton einbezogen. Die langfristige strategische Infrastrukturplanung wird dem Fachhochschulrat und dem Konkordatsrat zur Genehmigung vorgelegt. Der Konkordatsrat sorgt für die Abstimmung der Planungen unter den Standortkantonen. 3 Der Konkordatsrat setzt eine paritätische Kommission für bauliche In - frastruktur ein. Dies ist zuständig für die Konkretisierung und Umset - zung der langfristigen Planung. 4 Der Abschluss von Mietverträgen liegt in der Zuständigkeit der Fach - hochschulleitung. Die Verordnung regelt, für welche Mietverträge die einstimmige Zustimmung des Konkordatsrats notwendig ist.
Art. 34 Steuerfreiheit
1 Die Fachhochschule ist in den Trägerkantonen von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit. 11
Art. 35 Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
1 Für die Verbindlichkeiten der Fachhochschule haften die Kantone sub - sidiär. Gegenüber Dritten haften sie solidarisch, im internen Verhältnis haften sie gemäss dem Finanzierungsanteil im Zeitpunkt der Entste - hung einer Verpflichtung. 2 Die Fachhochschule ist gehalten, besondere Risiken zu versichern. 3 Die Organe der Fachhochschule und die Mitarbeitenden haften für Schäden, die sie der Fachhochschule aus absichtlicher oder grobfahr - lässiger Pflichtverletzung verursachen. 7 Rechtspflege
Art. 36 Vollzug
1 Der Konkordatsrat ist für den Vollzug dieser Vereinbarung verantwort - lich. 2 Für Bereiche, die in dieser Vereinbarung nicht geregelt sind, gilt das Recht des Sitzkantons. 3 Beschlüsse und Entscheide über öffentlich-rechtliche Ansprüche der Fachhochschule sind im Sinne der Gesetzgebung über Schuldbetrei - bung und Konkurs vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt.
Art. 37 Titelschutz
1 Wer die Ausbildung an der Fachhochschule erfolgreich abschliesst, ist zum Führen des entsprechenden Titels berechtigt. 2 Ein unrechtmässiger Titel wird durch die Instanz entzogen, die ihn ver - liehen hat. 3 Wer einen durch diese Vereinbarung geschützten Titel führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wer einen Titel verwendet, der den Ein - druck erweckt, er habe eine entsprechende anerkannte Ausbildung ab - geschlossen, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist straf - bar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
Art. 38 Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Zulassung sowie der Aus- und Weiterbildung von Studierenden kann innert 20 Tagen schrift - lich Einsprache erhoben werden. Davon ausgenommen sind Disziplina - rentscheide. 12
2 Gegen Disziplinarentscheide, Einspracheentscheide und die übrigen Entscheide, die von Organen der Fachhochschule gestützt auf diese Vereinbarung beziehungsweise deren Folgeerlasse getroffen werden, kann beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern Ver - waltungsbeschwerde geführt werden. 3 Gegen Entscheide dieses Departementes ist die Verwaltungsgerichts - beschwerde zulässig, sofern sie das Gesetz über die Verwaltungs - rechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 nicht ausschliesst. 4 Das Verfahren und der Weiterzug richten sich nach den Bestimmun - gen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Lu - zern.
Art. 39 Streitschlichtung
1 Streitigkeiten aus dem Vollzug dieser Vereinbarung zwischen den Trä - gerkantonen sollen einvernehmlich beigelegt werden. 2 In Fällen, in denen eine einvernehmliche Beilegung einer Streitigkeit nicht möglich ist, richtet sich das Verfahren zur Streitschlichtung nach den Bestimmungen der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zu - sammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005. 8 Schlussbestimmungen
Art. 40 Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Konkordatsrat des Zentralschweizer Fachhochschul-Konkordats vom 2. Juli 1999 (FHZ- Konkordat) 1 ) gegenüber erklärt.
Art. 41 Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann jeweils auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren schriftlich gekündigt werden. 2 Die verbleibenden Kantone entscheiden über allfällige Anpassungen oder die Aufhebung der Vereinbarung, falls dies von einem der verblei - benden Vereinbarungskantone verlangt wird. 1) A 2000, 103 13
3 Im Falle einer Kündigung einigen sich die Regierungen der Trägerkan - tone über die Modalitäten des Austritts bzw. der Aufhebung der Verein - barung. Dabei ist den bestehenden Verpflichtungen und den Anteilen der von den Kantonen eingebrachten Güter Rechnung zu tragen.
Art. 42 Inkrafttreten der Vereinbarung
1 Der Konkordatsrat des FHZ-Konkordats vom 2. 2 ) legt das Da - tum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung fest. Bedingung für das In - krafttreten ist der Beitritt aller Zentralschweizer Kantone 3 ) . 2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben. 3 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird das FHZ-Konkordat vom 2. Juli 1999 aufgehoben.
Art. 43 Übergangsbestimmungen
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt die Fachhoch - schule vom Kanton Luzern die Hochschule Technik + Architektur, die Hochschule für Wirtschaft sowie die Hochschule für Gestaltung und Kunst. 2 Die Übernahme der Hochschulen gemäss Artikel 3 des FHZ-Konkor - dats vom 2. Juli 1999 4 ) durch die Fachhochschule wird zwischen den bisherigen Trägern und dem Konkordatsrat des FHZ-Konkordats vom 2. Juli 1999 durch Vertrag geregelt. Die Verträge regeln insbesondere die Übernahme von Rechten und Pflichten der bisherigen Träger sowie die Übernahme von Aktiven und Passiven. Die Verträge bedürfen für ihre Gültigkeit der einstimmigen Zustimmung des Konkordatsrats. 3 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt die Fachhoch - schule die Rechtsnachfolge des Zentralschweizer Fachhochschul-Kon - kordats vom 2. Juli 1999. Sie übernimmt damit alle aus diesem Konkor - dat entstandenen vertraglichen Rechte und Pflichten sowie dessen Akti - ven und Passiven. 4 Insoweit und solange neues Vollzugsrecht zu dieser Vereinbarung nicht erlassen ist, gelten die bisherigen Ausführungserlasse des FHZ- Konkordats vom 2. Juli 1999, soweit sie dieser Vereinbarung nicht wi - dersprechen. 2) A 2000, 103 3) Vom Landrat genehmigt am 28. März 2012; in Kraft seit 1. Januar 2013 4) A 2000, 103 14
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 15.09.2011 01.01.2013 Erlass Erstfassung A 2012, 541, 996 15
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 15.09.2011 01.01.2013 Erstfassung A 2012, 541, 996 16
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