Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich
                            Interkantonale Vereinbarung  über den schweizerischen Hochschulbereich  (Hochschulkonkordat)  vom 20. Juni 2013 (Stand 3. Februar 2015)  Die   Schweizerische   Konferenz   der   kantonalen   Erziehungsdirektoren  (EDK),  gestützt auf Artikel 63a Absätze 3 und 4 der Schweizerischen Bundes  -  verfassung (BV),  beschliesst:  1  )  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskanto  -  ne untereinander und mit dem Bund bei der Koordination im schweizeri  -  schen  Hochschulbereich.  Insbesondere  schafft   sie  die  Grundlage,  um  im Rahmen des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen  und   die   Koordination   im   schweizerischen   Hochschulbereich   (HFKG)  2  )  gemeinsam mit dem Bund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für   die   Koordination,   die   Qualität   und   die   Wettbewerbsfähigkeit  des   gesamtschweizerischen   Hochschulbereichs   zu   sorgen,   na  -  mentlich durch die Einrichtung gemeinsamer Organe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen zu  gewährleisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die in Artikel 3 HFKG definierten Ziele umzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vereinbarungskantone
                            1  Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schweizerischen Hoch  -  schulkonferenz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der  Koordination im Hochschulbereich beteiligt.  1)  Vom Landrat genehmigt am 26. November 2014, A 2014, 2133; A 2015, 307  2)  SR 414.20  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   sind   Hochschulkantone,   sofern   sie   Träger   einer   anerkannten  Hochschule oder einer Institution gemäss Artikel 3 Buchstabe d sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Geltungsbereich
                            1  Die Vereinbarung ist anwendbar auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  kantonale und interkantonale Universitäten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  kantonale und interkantonale Fachhochschulen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  von  den  Kantonen  geführte  Institutionen   der  Hochschullehre  im  Bereich der Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberech  -  tigt anerkannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Bund
                            1  Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der  gemeinsamen   Aufgaben   eine   Zusammenarbeitsvereinbarung   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 6 HFKG ab.  2  Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugsverein -
                            barungen abschliessen.  3  Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder auf  -  gehoben,   ergreifen   die   Vereinbarungskantone   die   nötigen   Massnah  -  men, um die Koordination ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten.  2 Gemeinsame Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Grundsatz
                            1  Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der Zusammen  -  arbeitsvereinbarung die im HFKG definierten Organe zur gemeinsamen  Koordination im schweizerischen Hochschulbereich.  2  Die   Schweizerische   Hochschulkonferenz   ist   das   gemeinsame   Organ  von Bund und Kantonen.  3  Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der   Schweizerische   Akkreditierungsrat   mit   der   Schweizerischen  Agentur   für   Akkreditierung   und   Qualitätssicherung   (Schweizeri  -  sche Akkreditierungsagentur).  4  Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemeinsa  -  men Organe regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schweizerische Hochschulkonferenz
                            1  Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpo  -  litische Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung oder als  Hochschulrat im Rahmen der im HFKG definierten Zuständigkeiten und  Verfahren   für   die   Koordination   im   schweizerischen   Hochschulbereich  durch Bund und Kantone.  2  Die  Erziehungsdirektorinnen  und Erziehungsdirektoren  der  Vereinba  -  rungskantone   sind   Mitglieder   der   Plenarversammlung   der   Schweizeri  -  schen Hochschulkonferenz.  3  Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Uni  -  versitätskantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über universi  -  täre Koordination vom 9.  Dezember 1999 beigetreten sind, haben Ein  -  sitz im Hochschulrat. Die Konferenz der Vereinbarungskantone wählt je  -  weils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschul  -  rat  ebenfalls   Einsitz  nehmen.   Welche  Hochschulen   die  Mitglieder   des  Hochschulrats vertreten und wie viele Punkte ihnen zugeteilt werden, ist  im Anhang aufgeführt.  4  Die   Erziehungsdirektorinnen   und   Erziehungsdirektoren   üben   ihr   Amt  persönlich aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten Fällen  eine Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hoch
                            -  schulrats  1  Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats  gemäss   Artikel   17   HFKG   erhält   jede   kantonale   Vertretung   im   Hoch  -  schulrat   eine   Anzahl   Punkte   proportional   zur   Anzahl   immatrikulierter  Studierender, die auf dem Gebiet des Kantons an den kantonalen Hoch  -  schulen   und   an   interkantonalen   Hochschulen   oder   deren   Teilschulen  studieren. Die Mitglieder des Hochschulrats erhalten im Minimum einen  Punkt. Die Zuteilung der Punkte ist im Anhang dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Finanzierung der gemeinsamen Organe
                            1  Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an  den Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss Artikel 9  Absatz 2 HFKG.  2  Der   Beitrag   gemäss   Absatz   1   wird   von   den   Vereinbarungskantonen  nach folgendem Verteilschlüssel getragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der  von ihnen vertretenen Studierenden.  3  Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ih  -  nen vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der  Erfüllung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und  dessen Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebüh  -  ren gemäss Artikel 35 Absatz 1 HFKG gedeckt sind.  4  Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie diese  Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.  5  Die  Zusammenarbeitsvereinbarung  enthält  die  Grundsätze, nach  de  -  nen   die   Schweizerische   Hochschulkonferenz   die   Tragung   der   Kosten  der Rektorenkonferenz regelt.  3 Konferenz der Vereinbarungskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zusammensetzung und Organisation
                            1  Die   Konferenz   der   Vereinbarungskantone   setzt   sich   aus   den   Erzie  -  hungsdirektoren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen,  die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst.  2  Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwe  -  senden Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufgaben und Kompetenzen
                            1  Die   Konferenz   der   Vereinbarungskantone   ist   verantwortlich   für   den  Vollzug  der  Vereinbarung.  Insbesondere ist  sie  zuständig für  den Ab  -  schluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2, für den  Entscheid über Massnahmen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und alle zwei  Jahre   für   die   Festlegung   der   Punkte   für   die   Stimmengewichtung   im  Hochschulrat gemäss Artikel 7.  2  Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschul  -  konferenz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur  Wahl als Vizepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Interkantonale Finanzierung der Hochschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Interkantonale Hochschulbeiträge
                            1  Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage der  Interkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV) vom 20.  Februar 1997  3  )  und der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12.  Juli  2003  4  )   ausgerichtet.  5 Titelschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Bezeichnungs- und Titelschutz
                            1  Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich nach Artikel 62  HFKG.  2  Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder  interkantonalen  Rechts geschützt ist, ohne dass er über den entsprechenden anerkann  -  ten Ausbildungsabschluss verfügt, oder wer einen entsprechenden Titel  verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Aus  -  bildungsabschluss erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist  strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.  6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Vollzug
                            1  Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Ge  -  neralsekretariat der EDK. Unter Einbezug der zuständigen Amtschefin  -  nen und Amtschefs der Kantone besorgt es die laufenden Arbeiten der  Konferenz der Vereinbarungskantone sowie die übrigen hochschulpoliti  -  schen Geschäfte der EDK, soweit nicht andere Zuständigkeiten beste  -  hen, und arbeitet mit dem zuständigen Bundesamt zusammen.  2  Die   Zusammenarbeit   mit   dem   zuständigen   Bundesamt   bei   der   Ge  -  schäftsführung   für   den   Hochschulrat   der   Schweizerischen   Hochschul  -  konferenz   erfolgt   über  die   zuständigen  Amtschefinnen  und  Amtschefs  der im Hochschulrat vertretenen Kantone und eine Vertretung des Ge  -  neralsekretariats der EDK.  3)  NG 315.2  4)  NG 317.21  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt von Ar  -  tikel 8 nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinbarungskan  -  tonen verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Streitbeilegung
                            1  Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat  ergeben,   wird   das   Streitbeilegungsverfahren   gemäss   der   Rahmenver  -  einbarung   für   die  interkantonale   Zusammenarbeit   mit   Lastenausgleich  (IRV) vom 24.  Juni 2005 angewendet.  2  Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin  das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bun  -  desgerichtsgesetzes  5  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizeri  -  schen   Konferenz   der   kantonalen   Erziehungsdirektoren   gegenüber   er  -  klärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Austritt
                            1  Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizeri  -  schen   Konferenz   der   kantonalen   Erziehungsdirektoren   gegenüber   er  -  klärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Aus  -  trittserklärung folgt, in Kraft.  2  Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Artikel 4 auf den  Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttreten
                            1  Der   Vorstand   der   Schweizerischen   Konferenz   der   kantonalen   Erzie  -  hungsdirektoren   entscheidet   über   das   Inkrafttreten   der   Vereinbarung,  wenn   ihr   mindestens  14  Kantone  beigetreten  sind,  davon  mindestens  acht der Konkordatskantone des Interkantonalen Konkordats über uni  -  versitäre   Koordination   vom   9.  Dezember   1999.   Die   Inkraftsetzung   er  -  folgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HFKG.  2  Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.  5)  SR 173.110  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A1 Anhang: Vertretung im Hochschulrat gemäss Artikel 6 und  Zuordnung von Punkten bei der Gewichtung der Stimmen bei  Beschlüssen des Hochschulrats gemäss Artikel 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 * 1 Die Berechnung der Punkte erfolgt alle zwei Jahre aufgrund der Durchschnittswerte der vorangehenden Jahre. Die Konferenz der Ver -
                            einbarungskantone veröffentlicht die jeweils aktuelle Zuteilung in diesem  Anhang zur Vereinbarung. Die nachstehend aufgelisteten Punkte basie  -  ren   auf   dem   Durchschnitt   der   Studierendenzahlen   2014/2015   und  2015/2016 (Quelle: Bundesamt für Statistik) sowie auf den Angaben der  Kantone.  A1.1 Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2 * 1. Vertretung der Universitätskantone im Hochschulrat
                            1  Vertretung der Universitätskantone im Hochschulrat:  Kanton  Punkte  Zürich: Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule,  Pädagogische Hochschule Zürich, Interkantonale Hochschule  für Heilpädagogik  45  Bern: Universität Bern, Berner Fachhochschule, Pädagogi  -  sche Hochschule Bern, Standorte der Haute école pédagogi  -  que BEJUNE und der Haute école spécialisée de Suisse occi  -  dentale im Kanton Bern  24  Waadt: Universität Lausanne, Haute école pédagogique du  canton de Vaud, Standorte der Haute école spécialisée de  Suisse occidentale im Kanton Waadt  22  Genf: Universität Genf, Standorte der Haute école spécialisée  de Suisse occidentale im Kanton Genf  20  Basel-Stadt: Universität Basel, Standorte der Fachhochschule  Nordwestschweiz im Kanton Basel-Stadt  16  Freiburg: Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule  Freiburg, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse oc  -  cidentale im Kanton Freiburg  13  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kanton  Punkte  St. Gallen: Universität St. Gallen, Pädagogische Hochschule  St. Gallen, Schweizer Hochschule für Logopädie Rorschach,  Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton St. Gal  -  len  13  Luzern: Universität Luzern, Standorte der Fachhochschule  Zentralschweiz (Hochschule Luzern) im Kanton Luzern,  Pädagogische Hochschule Luzern  11  Tessin: Universität der italienischen Schweiz, Scuola universi  -  taria professionale della Svizzera italiana  7  Neuenburg: Universität Neuenburg, Standorte der Haute école  spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Neuenburg,  Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton  Neuenburg  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-3 * Weitere Vertretungen im Hochschulrat gemäss Artikel
                            6 Absatz 3  1  Gemäss Artikel 6 Absatz 3 wählt die Konferenz der Vereinbarungskan  -  tone   jeweils   auf   vier   Jahre   jene   vier   weiteren   Trägerkantone,   die   im  Hochschulrat   Einsitz   nehmen.   Basierend   auf   dieser   Bestimmung   kön  -  nen die Mitträgerkantone der unter Punkt 1 genannten Hochschulen und  die Trägerkantone folgend die in den Hochschulrat gewählt werden:  1.  Pädagogische Hochschule Wallis  2.  Pädagogische Hochschule Graubünden  3.  Pädagogische Hochschule Thurgau  4.  Pädagogische Hochschule Schaffhausen  5.  Pädagogische Hochschule Schwyz  6.  Pädagogische Hochschule Zug  7.  Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Jura  8.  Standorte   der   Fachhochschule   Nordwestschweiz   in   den   Kanto  -  nen Aargau, Basel-Landschaft, Solothurn  9.  Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale in  den Kantonen Wallis und Jura  10.  Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton Graubün  -  den  2  Die   Zahl   der   Studierenden   sämtlicher   Hochschulen   entspricht   einem  Total von 193 Punkten. Davon entfallen 16 Punkte auf die unter Ziffer 2  des Anhangs aufgeführten Hochschulen.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  20.06.2013  03.02.2015  Erlass  Erstfassung  A 2014, 2133, 2134; A 2015, 307  23.06.2016  01.01.2017  Art. A1-1  totalrevidiert  A 2017, 82  23.06.2016  01.01.2017  Art. A1-2  totalrevidiert  A 2017, 82  23.06.2016  01.01.2017  Art. A1-3  totalrevidiert  A 2017, 82  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  20.06.2013  03.02.2015  Erstfassung  A 2014, 2133, 2134; A 2015, 307
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 23.06.2016 01.01.2017
                            totalrevidiert  A 2017, 82
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2 23.06.2016 01.01.2017
                            totalrevidiert  A 2017, 82
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-3 23.06.2016 01.01.2017
                            totalrevidiert  A 2017, 82  10