Regierungsratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen
über den Beitritt zur Ve reinbarung über die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen vom 16. August 2005 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungs- schutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002 2 sowie Artikel 20 Absatz 2 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 1997 3 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Zivilschutzgesetzes vom 22. Oktober 2004 4 , beschliesst:
1. Der Kanton tritt der Vereinbarung über die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen vom 13. Mai
2005 5 bei.
2. Der Regierungsrat beschliesst im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse über den Einsatz der kantonalen Zivilschutzorgani- sation zur interkantonalen Hilfeleistung bei Katastrophen und in Notlagen bis zu zwanzig Tagen. Für die Bewilligung länger dauernder Einsätze bleibt die Zustimmung des Kantonsrats vorbehalten.
3. Das Sicherheits- und Justizdepartement 6 wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 ABl 2005, 1040
2 SR 520.1
3 GDB 130.1
4 GDB 543.1
5 GDB 543.22
6 Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf 1. Juli 2008 angepasst
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