Kantonsratsbeschluss über das Spitalabkommen mit dem Kanton Luzern und dem Kanton Basel-Stadt über die Zusammenarbeit im Bereich der Herzchirurgie/interventionelle Kardiologie
über das Spitalabkommen mit dem Kanton Luzern und dem Kanton Basel-Stadt über die Zusammenarbeit im Bereich der Herzchirurgie/interventionelle Kardiologie vom 21. März 1997 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober
1991
2 , beschliesst:
1. Das Spitalabkommen über die Zusammenarbeit im Bereich der Herzchirurgie/interventionelle Kardiologie 3 und die Abgeltung der Leistungen wird genehmigt.
2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung veränderten Verhältnissen anzupassen oder gegebenenfalls zu kündigen.
1 LB XXIV, 264
2 LB XXI, 248
3 LB XXIV, 260
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