Landratsbeschluss über den Eid des Landammanns, des Landstatthalters und der Mitglieder des Regierungsrates
über den Eid des Landammanns, des Landstatthalters und der Mitglieder des Regierungsrates vom 11. Mai 1850 1 Eid des Landammanns Der Landammann soll schwören: die Verfassung und die Gesetze des Kantons treulich zu handhaben und zu vollziehen, des Landes Ehre und Wohlfahrt nach Kräften zu fördern und dessen Schaden zu wenden; Jedermann unparteiisch die Geschäfte vorzutragen, die ihm obliegenden Untersuchungen gewissenhaft zu leiten und überhaupt mitzuwirken, dass die Fehlbaren zur Strafe gezogen werden, die Vollziehung der Beschlüsse und Anordnungen des Regierungsrates zu überwachen, der Landleute Insignien wohl zu verwahren und überhaupt gesamte ihm obliegende amtliche Pflichten getreulich zu erfüllen. Eid des Landstatthalters Der Landstatthalter soll schwören, alles Obige in Behinderung des Land- ammanns zu beobachten. Eid der Mitglieder des Regierungsrates Die Mitglieder des Regierungsrates sollen schwören: die Verfassung und die Gesetze des Kantons treulich zu handhaben und zu vollziehen, des Landes Ehre und Wohlfahrt nach Kräften zu fördern und dessen Schaden zu wenden, überhaupt ihre amtlichen Pflichten insgesamt zu erfüllen und Verschwiegenheit zu beobachten, wenn es sich gebührt.
1 LB I, 107/108
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