Vollzugsverordnung über die Berufsmaturität (313.13)
CH - NW

Vollzugsverordnung über die Berufsmaturität

Vollzugsverordnung über die Berufsmaturität (Kantonale Berufsmaturitätsverordnung, kBMV) vom 11. November 2014 (Stand 1. März 2018) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 39 des Einführungsgesetzes vom 23. Januar 2008 zur Bundes - gesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonales Berufsbildungsge - setz, kBBG) 1 ) und der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenös - sische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) 2 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für alle Berufsmaturitätslehrgänge der Berufs - fachschule Nidwalden. § 2 Berufsmaturitätsunterricht 1 Die Berufsmaturitätslehrgänge bereiten auf die eidgenössische Berufs - maturität vor. 2 Inhalt, Struktur und Umfang des Unterrichts, die Leistungsbeurteilung, die Promotion sowie die Berufsmaturitätsprüfung richten sich nach der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung 3 ) . 3 Im Grundlagenbereich werden folgende Sprachen bestimmt: 1. erste Landessprache: Deutsch; 2. zweite Landessprache: Französisch; 3. dritte Sprache: Englisch. 1) NG 313.1 2) SR 412.103.1 3) SR 412.103.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Organisation § 3 Amt für Berufsbildung und Mittelschule 1 Das Amt für Berufsbildung und Mittelschule übt die Aufsicht über die Berufsmaturitätslehrgänge aus. 2 Es ist für alle Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer ande - ren Instanz übertragen sind; insbesondere für: 1. die Sicherstellung der Verbindung zu den eidgenössischen und regionalen Berufsmaturitätsgremien; 2. die Überwachung der Aufnahmeverfahren und der Berufsmaturi - tätsprüfungen; 3. den Erlass der Prüfungsbestimmungen in Zusammenarbeit mit der Schulleitung; 4. die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen gemäss Art. 15 Abs. 2 BMV 4 ) ;. 5. * Entscheide betreffend Unregelmässigkeiten gemäss § 10. § 4 Schulleitung 1 Die Schulleitung ist zuständig für: 1. die Durchführung der Aufnahmeverfahren; 2. * den Entscheid über das Bestehen der Aufnahmeprüfung und über die definitive Zulassung zu den Berufsmaturitätslehrgängen; 3. die Organisation der Berufsmaturitätslehrgänge und - prüfungen; 4. * den Entscheid über die Promotion in das nächste Semester. § 5 * ... 3 Zulassung und Aufnahmeverfahren § 6 Zulassungsvoraussetzungen 1 Zu lehrbegleitenden Berufsmaturitätslehrgängen wird zugelassen, wer: 1. über einen genehmigten Lehrvertrag für eine mindestens dreijäh - rige berufliche Grundbildung verfügt; und 2. das Aufnahmeverfahren besteht. 2 Zu Berufsmaturitätslehrgängen für gelernte Berufsleute wird zugelas - sen, wer: 1. über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis verfügt; und 4) SR 412.103.1 2
2. das Aufnahmeverfahren besteht. § 7 Aufnahmeprüfung 1 Das Aufnahmeverfahren besteht in einer schriftlichen Aufnahmeprü - fung in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik. 2 Der Stoff der Aufnahmeprüfung entspricht dem Lehrstoff der Orientie - rungsschule Niveau A. 3 Das Prüfungsergebnis entspricht dem Durchschnitt der folgenden Po - sitionsnoten: 1. Prüfungsnote Deutsch; 2. Prüfungsnote Mathematik (doppelt gewichtet); 3. Durchschnitt aus den Prüfungsnoten Französisch und Englisch. 4 Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn ein Durchschnitt von min - destens 4.0 erreicht wird und nicht mehr als eine Positionsnote unter 4.0 liegt. 5 Mit der Anmeldung zur Aufnahmeprüfung ist eine Prüfungsgebühr ge - mäss der Gebührengesetzgebung 5 ) zu entrichten. * § 8 Prüfungsfreie Aufnahme 1 Die prüfungsfreie Aufnahme in lehrbegleitende Berufsmaturitätslehr - gänge richtet sich nach der Vollzugsverordnung über die prüfungsfreie Aufnahme in lehrbegleitende Berufsmittelschulen sowie in Fach-, Han - dels- und Wirtschaftsmittelschulen (Aufnahmeverordnung Berufsmittel - schulen) 6 ) . 2 Die prüfungsfreie Aufnahme in Berufsmaturitätslehrgänge für gelernte Berufsleute erfolgt, wenn die berufliche Grundbildung vor höchstens zwei Jahren mit einer Gesamtnote von mindestens 5.0 abgeschlossen wurde. 4 Berufsmaturitätsprüfung § 9 Zulassung zur Prüfung 1 Zu den Berufsmaturitätsprüfungen wird zugelassen, wer: 1. einen Berufsmaturitätslehrgang an der Berufsfachschule Nidwal - den besucht; und 5) NG 265.5 6) NG 313.113 3
2. zum Zeitpunkt der Berufsmaturitätsprüfung über ein eidgenössi - sches Fähigkeitszeugnis verfügt oder spätestens im Jahr der Berufsmaturitätsprüfung zum Qualifikationsverfahren zugelassen ist. § 10 Unregelmässigkeiten 1 Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unregelmäs - sigkeit hat den Ausschluss von der Prüfung oder die Verweigerung be - ziehungsweise Ungültigkeitserklärung des Maturitätsausweises zur Fol - ge. 2 Liegt lediglich der Verdacht einer Unregelmässigkeit vor, erhält die Kandidatin oder der Kandidat im betreffenden Fach neue Aufgaben. 3 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einer Prüfung unentschuldigt fern, gilt diese als abgelegt und wird mit der Note 1.0 bewertet. 4 Die Lernenden sind vor der Prüfung auf diese Bestimmungen aufmerk - sam zu machen. 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 11 Übergangsbestimmung 1 Für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmatu - ritätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, gilt das bis - herige Recht 7 ) . § 12 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 19. November 2003 über die kaufmännische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsreglement) 8 ) wird aufgehoben. § 13 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. 7) A 2004, 66 8) A 2004, 66 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 11.11.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung A 2014, 2019 03.11.2015 01.01.2016 § 3 Abs. 2, 5. geändert A 2015, 1771 03.11.2015 01.01.2016 § 4 Abs. 1, 2. geändert A 2015, 1771 03.11.2015 01.01.2016 § 4 Abs. 1, 4. geändert A 2015, 1771 03.11.2015 01.01.2016 § 5 aufgehoben A 2015, 1771 12.12.2017 01.03.2018 § 7 Abs. 5 geändert A 2018, 16 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 11.11.2014 01.01.2015 Erstfassung A 2014, 2019

§ 3 Abs. 2, 5. 03.11.2015

01.01.2016 geändert A 2015, 1771

§ 4 Abs. 1, 2. 03.11.2015

01.01.2016 geändert A 2015, 1771

§ 4 Abs. 1, 4. 03.11.2015

01.01.2016 geändert A 2015, 1771

§ 5 03.11.2015

01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1771

§ 7 Abs. 5 12.12.2017

01.03.2018 geändert A 2018, 16 6
Markierungen
Leseansicht