Regierungsratsbeschluss über die Reduktion der Planungszone zur Sicherung des Hochwasserschutzes und der Gewässerräume bei Sofortmassnahmen nach der Hochwasserkatastrophe 2005
über die Reduktion der Planungszone zur Sicherung des Hochwa sserschutzes und der Gewässerräume bei Sofortmassnahmen nach der Hochwasserkatastrophe 2005 vom 6. Dezember 2005 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 21 der eidgenössischen Verordnung über den Wasserbau vom 2. November 1994 2 , gestützt auf Artikel 4 Buchstabe e und Artikel 25 des Baugesetzes vom
12. Juni 1994 3 sowie Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f des Wasserbaugesetzes vom 31. Mai 2001 4 , beschliesst:
1. Überprüfung Nach Vorliegen der ergänzten Unterlagen wird die Planungszone vom
20. September 2005 5 zur Sicherung des Hochwasserschutzes und der Gewässerräume bei Sofortmassnahmen nach der Hochwasserkatastrophe
2005 um die Gebiete mit Restrisiko gemäss der Gefahrenkarten „Rutschungen und Wildbachprozesse“ teilweise reduziert.
2. Reduktion (Perimeter) Aus der Planungszone entlassen werden die in den Gefahrenkarten „Rutschungen und Wildbachprozesse“ mit Restgefährdung (gelb-weiss schraffiert) bezeichneten Gebiete, ausgenommen: a. Giswil/Sachseln: Kleine Melchaa zwischen Rudenz, Diechtersmatt, Dreiwässerkanal, See und Kantonsstrasse; b. Sarnen: Foribachkegel, rechts des Foribachs; c. Sarnen: Stuochferichbach, unterhalb A8; d. Kerns: Kermattbach, beidseitig von Chlusen über Sand bis Mühlematt; e. Engelberg: ganzer Talboden Engelberg (Konzept Engelbergeraa). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Regierungsratsbeschlusses über eine Planungszone zur Sicherung des Hochwasserschutzes und der Gewässerräume bei Sofortmassnahmen nach der Hochwasserkatastrophe
2005 vom 20. September 2005 6 weiter.
3. Auflage Dieser Beschluss liegt vom 9. Dezember bis 23. Januar 2006 (30 Tage) beim Amt für Wald und Raumentwicklung (Haus des Waldes, Flüelistrasse
3, Sarnen) öffentlich auf. Die massgebenden Gefahrenkarten sind bei den Gemeindekanzleien, beim Amt für Wald und Raumentwicklung und auf dem Internet unter www.ow.ch unter den Stichworten „Aktuell: Informationen zum Hochwasser 2005 Æ Gefahrenkarten Wildbachprozesse und Hang- rutschungen“ einsehbar.
4. Rechtsschutz Gegen die Reduktion der Planungszone kann gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Verordnung zum Baugesetz innert 30 Tagen seit Veröffentlichung dieses
Beschlusses schriftlich und begründet beim Regierungsrat Einsprache erhoben werden. Den Einsprachen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
5. Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
1 ABl 2005, 1524
2 SR 721.100.1
3 GDB 710.1
4 GDB 740.1
5 GDB 710.221
6 GDB 710.221
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