Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (415.332)
CH - OW

Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz

der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut) vom 13. September 2002 1 Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe j des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. De- zember 2000 2 , beschliesst: I. Auftrag der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz

Art. 1

Kompetenzbereich Ausbildung Der Kompetenzbereich Ausbildung umfasst die Grundausbildungsgänge sowie die Zusatzausbildungen zur Ausweitung der Unterrichtsberechtigung.

Art. 2

Kompetenzbereich Weiterbildung/Zusatzausbildungen
1 Der Kompetenzbereich Weiterbildung/Zusatzausbildungen umfasst insbe- sondere Angebote im Bereich der Berufseinführung, der Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer aller Stufen, der Zusatzausbildungen im Bereich der Schulischen Heilpädagogik sowie der Zusatzausbildungen für Kader- und Spezialfunktionen.
2 Der Konkordatsrat regelt die Organisation des Kompetenzbereichs Weiterbildung / Zusatzausbildungen in einer Verordnung.
3 Umfang und Inhalt des Angebots im Kompetenzbereich Weiterbildung/ Zusatzausbildungen werden, soweit es Lehrpersonen aus allen Konkordats- auftrags umschrieben. Eine allfällige Kostenbeteiligung der Teilnehmenden wird im Rahmen des Leistungsauftrags festgelegt. Gegen Abgeltung können die Teilschulen weitere Weiterbildungsangebote für einzelne Kantone oder Dritte erbringen.

Art. 3

Kompetenzbereich Forschung/Entwicklung/Dienstleistungen
1 Der Kompetenzbereich Forschung/Entwicklung/Dienstleistungen umfasst die berufsfeldbezogene angewandte Forschung und Entwicklung sowie die Erbringung von Dienstleistungen für die Region, einzelne Kantone, Schulträger, Lehrpersonen und Dritte.
2 Der Konkordatsrat regelt die Organisation des Kompetenzbereichs Forschung/Entwicklung/Dienstleistungen in einer Verordnung.
3 Umfang und Inhalt des Angebots im Kompetenzbereich Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen zugunsten der Bildungsregion Zentral- schweiz werden von der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz festgelegt. Darüber hinaus können die Teilschulen gegen entsprechende Abgeltung Angebote für einzelne Kantone oder Dritte erbringen.

Art. 4

Mobilität Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz fördert den Austausch von Studierenden, Lehrenden und Forschenden sowie die gegenseitige
Anerkennung von Studienleistungen und Abschlüssen aus dem In- und Ausland.

Art. 5

Controlling Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz stellt ein stufengerechtes Controlling sicher.

Art. 6

Qualitätsmanagement
1 Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz sorgt für die Planung, Steuerung, Evaluation und Dokumentation der Qualität bei der Erfüllung ihres Leistungsauftrags.
2 Das Qualitätsmanagement orientiert sich an international anerkannten Massstäben. II. Organisation

Art. 7

Konkordatsrat
1 Der Konkordatsrat nimmt als oberste vollziehende Konkordatsbehörde und als strategisches Führungsorgan die im Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz festgelegten Aufgaben wahr.
2 Er regelt seinen Geschäftsablauf in einem Organisationsreglement.

Art. 8

Direktion Die Aufgaben der Direktion werden von der Direktorin beziehungsweise dem Direktor oder der Direktionskonferenz wahrgenommen.

Art. 9

Direktorin oder Direktor
1 Der Direktorin oder dem Direktor obliegt die operative Leitung der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz sowie die Leitung der Direktion und der Zentralen Dienste. Er plant und fördert die Entwicklung der Gesamtinstitution und die partnerschaftliche Zusammenarbeit ihrer Teilschulen. Er sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die Wettbewerbsfähigkeit der Gesamtinstitution und der drei Teilschulen.
2 Sie oder er hat insbesondere die folgenden Aufgaben und Kompetenzen sowie die damit verbundenen Antrags- und Weisungsrechte: a. die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz im Rahmen des Rechts, ihres Leitbildes sowie der Strategie und der Leistungsaufträge des Konkordatsrats sowie der verfügbaren finanziellen Mittel zu leiten; b. die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz nach aussen zu vertreten und die interne und externe Kommunikation sicherzustellen; c. den Entwicklungs- und Finanzplan der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz zu Handen des Konkordatsrats auszuarbeiten und nach der Genehmigung durch den Konkordatsrat umzusetzen; d. die Zusammenarbeit mit anderen Pädagogischen Hochschulen und Institutionen ausserhalb der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz und den Austausch von Wissen und Technologie mit der Gesellschaft, der Wirtschaft und der Kultur zu fördern; e. das Berichts-, das Finanz- und Rechnungswesen der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz zu führen; f. ein einheitliches Qualitätsmanagement sicherzustellen;
g. die Finanzen der Direktion und der Zentralen Dienste zu verwalten, einschliesslich der Mittel des Risikofonds; h. im Rahmen ihres oder seines Zuständigkeitsbereichs Verträge mit anderen Pädagogischen Hochschulen und weiteren Institutionen abzuschliessen; i. bei der Wahl der Rektorin oder des Rektors einer Teilschule der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz beratend mitzuwirken; j. die Geschäfte des Konkordatsrates vorzubereiten; er kann dem Konkordatsrat zu Geschäften gemäss Art. 10 Abs. 3 in Ergänzung oder in Abweichung zu den Anträgen der Direktionskonferenz eigene Anträge stellen; k. die Beschlüsse des Konkordatsrats umzusetzen.
3 Der Direktor oder die Direktorin ist für alle Entscheide zuständig, die in die Zuständigkeit der Konkordatsorgane fallen und nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen wurden.
4 Der Konkordatsrat kann im Rahmen seiner Budgetkompetenz eine Vizedirektorin oder einen Vizedirektor wählen und ihr oder ihm die Kompetenz zur selbständigen Erledigung von Aufgaben gemäss Absatz 2 übertragen.

Art. 10

Direktionskonferenz
1 Die Direktionskonferenz setzt sich aus der Direktorin oder dem Direktor und den Rektorinnen oder Rektoren der Teilschulen zusammen und steht der Direktorin oder dem Direktor als Leitungs- und Koordinationsorgan zur Seite.
2 Die Direktionskonferenz wird von der Direktorin oder dem Direktor geleitet. Sie ist beschlussfähig bei Anwesenheit aller Mitglieder; Stellvertretung ist möglich. Die Direktorin oder der Direktor hat den Stichentscheid.
3 Die Direktionskonferenz stellt die inhaltliche Kohärenz der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz in den Tätigkeitsfeldern aller Kompetenz- bereiche sicher. Sie sorgt für die gemeinsame Weiterentwicklung der Ausbildungsangebote und fördert die Zusammenarbeit unter den Teilschulen sowie die Koordination ihrer Tätigkeiten im Rahmen der Leistungsver- einbarung. Sie ist insbesondere zuständig für: a. die Antragstellung an den Konkordatsrat betreffend Studienpläne, die Verordnungen über das Lehrpersonal, über die Rechte und Pflichten der Studierenden sowie die Verordnungen über die Studiengänge, b. die Antragstellung an den Konkordatsrat betreffend Konkordats- pauschalen, Leistungsaufträgen sowie zur Entwicklungs- und Finanz- planung, c. die Verabschiedung der konsolidierten Jahresrechnung der PHZ zuhanden des Konkordatsrats, d. Beschlüsse zur Personalpolitik, zur Koordination der Personalgewinnung und des Personaleinsatzes sowie zur Weiterbildung des Hochschul- personals, e. die Überwachung des Qualitätsmanagements, f. die Einsetzung und Mandatierung teilschulenübergreifender Arbeits- gruppen.

Art. 11

Zentrale Dienste
1 Die Zentralen Dienste erbringen Leistungen, die im Interesse der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz zentral zu erstellen sind. Die den Zentralen Diensten zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstehen der Direktorin oder dem Direktor.
Die von den Zentralen Diensten zu erbringenden Leistungen umfassen: a. Sachbearbeitung und wissenschaftliche Unterstützung für die Direktion, b. Dienstleistungen im Bereich Finanzen und Controlling, c. Sicherstellung der Informatik-Vernetzung der Direktion und der Teil- schulen, d. weitere von der Direktorin bzw. dem Direktor zugewiesene Aufgaben.
3 Die Direktionen der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz und der Fachhochschule Zentralschweiz arbeiten im Bereich der Zentralen Dienste zusammen.
4 Von den Zentralen Diensten erbrachte Dienstleistungen zugunsten des Betriebs der Teilschulen werden den Teilschulen anteilsmässig in Rechnung gestellt.

Art. 12

Rektorate
1 Für die Organisation der Rektorate der einzelnen Teilschulen der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz ist deren Trägerschaft zuständig.
2 Die Rektorate sind für die operative Leitung ihrer Teilschule verantwortlich. Sie haben insbesondere: a. die Organisation von Lehre, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen im Rahmen des Leistungsauftrages und des Rechts zu erfüllen; b. die Entwicklung der Teilschule im Rahmen der Gesamtschule zu planen und zu fördern; c. die Beschlüsse und Weisungen der Direktion umzusetzen; d. das Personal ihrer Teilschule im Rahmen ihrer Rechtsgrundlagen anzustellen, zu führen und zu fördern; e. sicherzustellen, dass sich das Hochschulpersonal weiterbildet; f. das Qualitätsmanagement ihrer Teilschule zu führen; g. die interne und externe Kommunikation im Rahmen der Gesamt- konzeption der Kommunikation sicherzustellen; h. die Zusammenarbeit mit anderen Teilschulen und Hochschulen im i. den Kontakt und den Erfahrungsaustausch mit den Abnehmerkreisen ihrer Teilschule zu fördern.

Art. 13

Koordinationskonferenzen Für die Kompetenzbereiche Ausbildung, Weiterbildung/Zusatzausbildungen sowie Forschung/Entwicklung/Dienstleistungen wird je eine Koordinations- konferenz eingesetzt. Diese Konferenzen setzen sich zusammen aus den für den entsprechenden Aufgabenbereich Verantwortlichen der drei Teil- schulen sowie einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Direktion. Die Direktionskonferenz bestimmt die Vorsitzenden der Koordinationskonferen- zen und legt ihren Aufgabenbereich fest.

Art. 14

Beirat
1 Der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz steht ein vom Konkordats- rat eingesetzter Beirat zur Seite, welcher die Schule in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, namentlich in Bezug auf das Leistungsangebot der Hochschule und dessen bedarfsgerechte Weiterentwicklung, fachkompetent begleiten und unterstützen.
2 Er ist zu konsultieren zu allen grundlegenden Fragen der strategischen und inhaltlichen Ausrichtung der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz.
III. Angehörige der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
1. Personal

Art. 15

Grundsatz
1 Das Personal der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz setzt sich aus den Mitgliedern der Direktion, dem Lehrpersonal, den wissenschaft- lichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und den Assistierenden sowie dem technischen und administrativen Personal zusammen.
2 Die Mitarbeiter- und Leistungsplanung und deren Veränderungen sind integrierter Bestandteil der jährlichen Personalkostenbudgetierung.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Teilschule können im Ein- vernehmen mit ihrer Rektorin oder ihrem Rektor zur Erfüllung teilschul- übergreifender Aufgaben oder zum Unterricht an einer anderen Teilschule verpflichtet werden.

Art. 16

Lehr- und Forschungsfreiheit Die Dozierenden und das wissenschaftliche Personal verfügen im Rahmen des Leitbilds, der Studienpläne und des Leistungsauftrags über die Freiheit in Lehre, Forschung und Entwicklung.

Art. 17

Professorentitel
1 Der Konkordatsrat kann Dozierenden und wissenschaftlichen Mit- arbeiterinnen und Mitarbeitern auf Antrag der Direktionskonferenz den Titel einer Professorin oder eines Professors verleihen.
2 Er regelt die Voraussetzungen für die Erlangung, den Entzug und das Erlöschen des Titels sowie das Verfahren für dessen Verleihung in einem Reglement.
2. Studierende

Art. 18

Immatrikulation
1 Studierende werden vom Rektorat einer Teilschule immatrikuliert, wenn sie die in der entsprechenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
2 Die Immatrikulation an einer Teilschule gilt gleichzeitig als Immatrikulation an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz.

Art. 19

Exmatrikulation
1 Studierende, welche eine Teilschule verlassen, haben sich durch das entsprechende Rektorat exmatrikulieren zu lassen.
2 Studierende können durch eine Teilschule exmatrikuliert werden, wenn sie die Bedingungen der Studien- und Prüfungsordnung nicht erfüllen oder schwerwiegend gegen die Ordnung der entsprechenden Hochschule verstossen haben.

Art. 20

Information und Mitwirkung
1 Die Studierenden sind durch ihre Hochschule über Fragen der Aus- und Weiterbildung zu informieren.
Sie können zur Mitwirkung in den inhaltlichen und lernorganisatorischen Angelegenheiten der Hochschule, der sie angehören, und bei der Weiterentwicklung der Pädagogischen Hochschule beigezogen werden.

Art. 21

Studiengebühren Die Studiengebühren werden vom Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz festgelegt.
3. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 22

Gleichstellung der Geschlechter
1 Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz und ihre Teilschulen fördern die Gleichstellung der Geschlechter.
2 Sie streben eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter in allen Funktionen und in allen Gremien an.

Art. 23

Information und Mitwirkung
1 Die Angehörigen der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz sind in ihrem Aufgabenbereich über die Belange der Pädagogischen Hochschule sach- und zeitgerecht zu informieren.
2 Sie wirken in den Organen und den Gremien der Hochschule, denen sie angehören oder in die sie gewählt wurden, mit. Sie können die Schule in ihrem Aufgabenbereich in nationalen oder internationalen Gremien vertreten.
3 Beim Erlass und beim Vollzug von Regelungen ist dem Recht auf Information und Mitwirkung Rechnung zu tragen. IV. Finanzierung, Entwicklungs- und Finanzplanung

Art. 24

Grundsatz
1 Die Entwicklungs- und Finanzplanung der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz ist eine gemeinsame Aufgabe des Konkordatsrates, der Direktion und der Teilschulen der Pädagogischen Hochschule.
2 Sie basiert auf dem Leitbild und der Strategie der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz sowie auf den Zielvorgaben des Konkordats- rates und folgt dem Grundsatz der rollenden Planung.
3 Die Angebote der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz haben dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu genügen. Sie sind effizient und wirkungsorientiert zu erstellen.

Art. 25

Leistungsaufträge
1 Gestützt auf den mehrjährigen Entwicklungs- und Finanzplan erteilt der Konkordatsrat für die Direktion und die Teilschulen Leistungsaufträge.
2 Die Leistungsaufträge enthalten überprüfbare qualitative und quantitative Ziele und Massnahmen.
3 Die Leistungsaufträge für die Teilschulen werden den Standortkantonen erteilt.

Art. 26

Kostenabgeltungs-Pauschale
1 Die im PHZ-Konkordat geregelte Kostenabgeltungs-Pauschale dient als Finanzierungsinstrument. Sie wird periodisch und im Voraus festgelegt als Studiengangspauschale pro Studierende oder Studierenden.
2 Die Kostenabgeltungs-Pauschale wird ausnahmsweise angepasst, wenn übergeordnetes Recht geändert wird und diese Änderungen für die Berechnung der Kostenabgeltungs-Pauschale von wesentlicher Bedeutung sind.
3 Die Anpassung der Kostenabgeltungs-Pauschale obliegt dem Konkordats- rat.

Art. 27

Finanzierung von betrieblichen Investitionen
1 Zur Finanzierung der betrieblichen Investitionen wird in die Kosten- abgeltungs-Pauschale ein Betrag einbezogen, welcher die aufgrund der Investitionsplanung nötigen Abschreibungen und Zinskosten deckt. Die Verwendung dieser Mittel für den vorgesehenen Zweck ist in der Rechnung auszuweisen. Allfällige Überschüsse sind in zweckgebundene Rückstel- lungen einzulegen, die ausschliesslich zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen verwendet werden dürfen.
2 Die Investitionsplanung ist Bestandteil der jährlichen Budgetierung jeder Teilschule.

Art. 28

Raumkosten
1 Befindet sich eine Teilschule in einem Gebäude, das einem Konkordatskanton oder einer privaten Trägerschaft gehört, ist ein Mietpreis festzulegen, der dem Realwert entspricht. Dabei sind die durch den Bund und die übrigen Konkordatskantone, bei den privaten Trägerschaften alle Konkordatskantone, an den Bau des Gebäudes geleisteten Beiträge abzuziehen.
2 Anzurechnen sind in beiden Fällen die kalkulatorischen Abschreibungen, die Zinskosten für die bauliche Erneuerung und übrige Kosten, für die der Eigentümer üblicherweise aufkommen muss. Der kleine bauliche Unterhalt der Liegenschaft ist Teil der Betriebskosten jeder Teilschule.
3 Wertvermehrende Investitionen, insbesondere Erweiterungsinvestitionen, der Festlegung des Mietpreises zu berücksichtigen.
4 Ist eine Teilschule in einem Gebäude eingemietet, das Dritten gehört, wird der zu entrichtende effektive Mietpreis berücksichtigt, sofern er marktüblich ist.

Art. 29

Finanzierung von Forschung und Entwicklung
1 Die Grundfinanzierung von Forschung und Entwicklung ist Teil der Kostenabgeltungspauschale. Sie dient der Finanzierung einer Tätigkeit im Bereich Forschung und Entwicklung, welche von der Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines Konzepts selber geplant und verantwortet wird. Die Höhe der Grundfinanzierung wird vom Konkordatsrat im Rahmen der Leistungsvereinbarung festgelegt.
2 Im übrigen sind die Kosten für die Tätigkeit im Bereich Forschung und Entwicklung von den Auftraggebern nach den Bestimmungen von Art. 20 Abs. 2 und 3 des PHZ-Konkordats 3 zu tragen.

Art. 30

Risikozuschlag
1 Die Direktorin oder der Direktor legt den in der Kostenabgeltungs- Pauschale enthaltenen Risikozuschlag in einen zweckgebundenen Risiko- fonds ein.
2 Die entsprechenden Mittel sind zweckgebunden für den Ausgleich des Risikos schwankender Studierendenzahlen oder ausnahmsweise anderer durch die Teilschulen nicht beeinflussbarer Einnahmen- oder Ausgaben- entwicklungen zu verwenden, sofern keine Rückstellungen gemäss Art. 31 zur Verfügung stehen.
3 Die Höhe des Risikozuschlags legt der Konkordatsrat im Rahmen der Leistungsvereinbarung fest.
4 Die Direktorin oder der Direktor verfügt über die Mittel für den Risikoausgleich im Rahmen der vom Konkordatsrat genehmigten Richtlinien.

Art. 31

Überschuss
1 Ein allfällig von einer Teilschule in der Jahresrechnung ausgewiesener Überschuss wird nach den folgenden Grundsätzen verwendet: a. Bis zur Höhe einer vom Standortkanton geleisteten Ergänzungs- pauschale gemäss Art. 21 Abs. 2 des PHZ-Konkordats 4 regelt der Standortkanton die Verwendung eines allfälligen Überschusses in der Jahresrechnung. Massgebend für die Abgrenzung zu Überschüssen gemäss Bst. b ist der Durchschnitt der letzten drei Jahresabschlüsse. b. Weist eine Teilschule in der Jahresrechnung einen Überschuss aus, ohne eine Ergänzungspauschale zu beziehen, oder einen Überschuss, der die Ergänzungspauschale übersteigt, so ist dieser zur Verwendung im Rahmen des Leistungsauftrags durch die Teilschule in zweckge- bundene Rückstellungen einzulegen. c. Übersteigt der Bestand der Rückstellungen 30 % der jährlichen Betriebs- kosten, sind darüber hinausgehende Überschüsse der Direktion zurück- zuerstatten und von dieser für die Reduktion der Kostenabgeltungs- Pauschale einzusetzen.
2 Weist eine Teilschule in der Jahresrechnung einen Überschuss aus, weil nicht alle im Leistungsauftrag festgelegten Ziele erreicht wurden, ist der aus diesem Grund erzielte Überschuss der Direktorin oder dem Direktor zu Handen einer separaten Rückstellung zurückzuerstatten.

Art. 32

Verlust Weist eine Teilschule in der Jahresrechnung einen Fehlbetrag auf, der nicht aus den Rückstellungen gemäss Art. 31 oder dem Risikofonds gedeckt werden kann, so ist dieser auf die nächste Periode vorzutragen. Der Konkordatsrat regelt über die Direktorin oder den Direktor die Abtragung des Fehlbetrags einer Teilschule.

Art. 33

Drittmittel und Dienstleistungen schweiz durch Dritte sowie die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Dritter dürfen die Freiheit von Lehre und Forschung nicht beeinträchtigen.

Art. 34

Berichterstattung
1 Die Direktorin oder der Direktor und die Teilschulen erstatten dem Konkordatsrat über die Erreichung der Ziele und die dafür verwendeten Mittel jährlich einen Tätigkeitsbericht und nach Ablauf der Leistungs- auftragsperiode einen Leistungsbericht.
Der Leistungsbericht gibt Auskunft über die Erfüllung der Leistungs- vereinbarung und die hierfür getroffenen Massnahmen.

Art. 35

Modalitäten der Rechnungsstellung
1 Den Konkordatskantonen werden nach Massgabe der Kostenabgeltungs- Pauschale pro Studiengang und Anzahl der Studierenden mit Wohnsitz im jeweiligen Kanton jährlich drei Teilrechnungen gestellt. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Die Termine für die Ermittlung der Studierendenzahlen, auf die sich die Teilrechnungen abstützen, richten sich nach den Bestimmungen der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) 5 .
3 Die Zahlungsfristen betragen für die ersten zwei Teilrechnungen 60 Tage, für die Schlussabrechnung 30 Tage ab Rechnungsstellung.
4 Der Wohnsitz wird nach den Bestimmungen der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) 6 festgelegt. V. Schlussbestimmungen

Art. 36

Inkrafttreten Das Statut tritt auf den 1. Oktober 2002 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
1 ABl 2002, 1329
2 GDB 415.33
3 GDB 415.33
4 GDB 415.33
5 GDB 415.41
6 GDB 415.41
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