Regierungsratsbeschluss über die Bewilligungspraxis für die Erstellung von Wärmepump... (752.211)
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Regierungsratsbeschluss über die Bewilligungspraxis für die Erstellung von Wärmepumpenanlagen

über die Bewilligungspraxis für die Erstellung von Wärmepumpenanlagen vom 26. Oktober 1976 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz) vom 8. Oktober 1971 2 , Artikel 2, 35 und 46 des Gesetzes über Wasserbaupolizei, Wasserrechte und Gewässerkorrektionen (Wasserbaupolizeigesetz) vom 9. April 1877 3 und Artikel 128bis des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Ergänzung vom 27. April 1919 4 , beschliesst:
1. Die Erstellung von Wärmepumpenanlagen bedarf der Bewilligung bzw. Konzessionierung durch den Regierungsrat, wenn Grund- oder Oberflächengewässer als Wärmequelle benutzt werden.
2. Bei öffentlichen Gewässern ist eine Konzession, bei privaten Gewässern bzw. geringer Nutzung von Grundwasser eine Bewilligung erforderlich.
3. Konzessionen bzw. Bewilligungen werden auf höchstens 15 Jahre erteilt. Auf Gesuch hin können sie verlängert werden.
4. Die Betriebsaufnahme hat längstens 18 Monate nach Bewilligungs- erteilung bzw. innerhalb der Fristen gemäss Art. 35 der Verordnung zum Baugesetz 5 zu erfolgen. 6 kcal/h installierter Verdampferleistung zu entrichten. Für die übrigen Anlagen wird eine jährliche Aufsichtsgebühr wie folgt erhoben: bis 20 000 kcal/h installierter Verdampferleistung Fr. 50.– im Jahr, für je weitere 10 000 kcal/h Fr. 20.– mehr.
6. Für gewerblich, industriell oder für öffentliche Zwecke genutzte Anlagen bleiben Sonderregelungen vorbehalten.
7. Auf Kosten des Gesuchstellers ist im Grundbuch als Anmerkung folgender Text eintragen zu lassen: «Auflage betreffend Wärmepumpenanlage zu Gunsten Kanton Obwalden». 7
8. Gesuche für die Erstellung von Wärmepumpenanlagen sind dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement einzureichen. Die Gesuche werden vom Bau- und Raumentwicklungsdepartement mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit innert 10 Tagen im Amtsblatt veröffentlicht. Die Gesuchsunterlagen sind während dieser Einsprachefrist bei der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme aufzulegen. 8
9. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
1 LB XV, 387; geändert durch die Ausf ührungsbestimmungen über die Bereinigung des Verordnungsrechts des Regierungsrats vom 1. Mai 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (ABl 2007, 810 und 1003)
2 SR 814.20 (AS 1972, 950)
3 LB II, 259
4 LB V, 353
5 GDB 710.11
6 Geändert durch die Ausführungsbes timmungen über die Bereinigung des Verordnungsrechts des Regierungsrats (Ziff. II., Regierungsratsbeschlüsse, 2.)
7 Geändert durch die Ausführungsbes timmungen über die Bereinigung des Verordnungsrechts des Regierungsrats (Ziff. II., Regierungsratsbeschlüsse, 2.)
8 Geändert durch die Ausführungsbes timmungen über die Bereinigung des Verordnungsrechts des Regierungsrats (Ziff. II., Regierungsratsbeschlüsse, 2.)
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