Vereinbarung der Kantone Obwalden und Nidwalden über die Zusammenarbeit im Bereich Studienberatung
Vereinbarung der Kantone Obwalden und Nidwalden über die Zusammenarbeit im Bereich Studienberatung vom 13. Dezember 2011 1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden vereinbaren:
Art. 1
Zweck und Begriff 1 Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Kantone Obwalden und Nidwalden im Bereich der Studienberatung. 2 Als Studienberatung gilt im Sinne dieser Vereinbarung: 1. die Beratung von Gymnasiastinnen und Gymnasiasten der drei letzten Gymnasialjahre in allen Fragen der Studienwahl; 2. die Beratung von Studierenden an einer universitären Hochschule in allen Fragen der Studienwahl; 3. die Beratung von Personen, die sich für ein Studium an einer universitären Hochschule interessieren. 3 Es werden folgende Beratungsarten unterschieden: 1. Beratung mit Aktenführung; 2. Kurzberatung ohne Aktenführung.
Art. 2
Auftrag 1 Der Kanton Nidwalden betreibt in Stans eine Berufs und Studienberatungsstelle. Deren Dienstleistungen im Bereich der Studienberatung stehen auch den Einwohnerinnen und Einwohnern des Kantons Obwalden sowie den ausserkantonalen Schülerinnen und Schülern der Mittelschulen im Kanton Obwalden zur Verfügung. 2 Neben der Studienberatung erbringt die Berufsund Studienberatung Nidwalden für den Kanton Obwalden die folgenden Dienstleistungen: 1. die Nutzung des Berufsinformationszentrums BIZ des Kantons Nidwalden; 1 Nicht im ABl veröffentlicht
2 2. die Durchführung von studien- und berufskundlichen Informationsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit anderen Zentralschweizer Kantonen; 3. Klassenorientierungen in den vorletzten Klas sen der Gymnasien; 4. Veranstaltungen nach Bedarf in einzelnen Klassen der zwei letzten Gymnasialjahre, mit oder ohne Eltern.
Art. 3
Betrieb 1 Führung und Aufsicht der Studienberatung erfolgen nach dem Recht des Kantons Nidwalden unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorgaben. 2 Der Kanton Nidwalden ist zuständig für alle personellen Belange der Studienberatung. 3 Der Kanton Nidwalden stellt für beide Kantone gemeinsam die Vertretung in den massgebenden interkantonalen Gremien der Studienberatung sicher und beteiligt sich für beide Kantone an der Produktion und Finanzierung der Informations und Dokumentationsmaterialien für die Studienberatung. 4 Der Kanton Nidwalden ist im Auftrag des Kantons Obwalden für die Mitarbeit bei der Organisation und Durchführung von studien- und berufskundlichen Informationsveranstaltungen für Mittelschülerinnen und Mittelschüler zuständig. Er vertritt dabei auch die Interessen des Kantons Obwalden.
Art. 4
Finanzierung 1 Die Kosten für den Betrieb der Studienberatung werden vom Kanton Nidwalden getragen. 2 Der Kanton Obwalden entschädigt den Kanton Nidwalden für die Leistungen aus diesem Vertrag mit einer jährlichen Pauschalabgeltung von Fr. 65 000. –. Die Pauschalabgeltung ist jeweils für das laufende Jahr per 30. Juni zahlbar. 3 Der Pauschalbeitrag basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von Ende September 2011 (Basis Dezember 2010 = 100). Wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise bis Ende Dezember um mindestens 2 Prozent verändert hat, wird der Pauschalbetrag angepasst und nach kaufmännischen Rundungsregeln auf tausend Franken aufoder abgerundet.
3 4 Das Bildungsund Kulturdepartement des Kantons Obwalden und die Bildungsdirektion des Kantons Nidwalden werden ermächtigt, die Pauschalabgeltung an Veränderungen der Nutzung jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres anzupassen.
Art. 5
Kostenpflicht Falls der Kanton Obwalden für Dienstleistungen der Berufsund Weiterbildungsberatung eine Kostenpflicht einführt, muss die Berufsund Studienberatung Nidwalden dem Bildungsund Kulturdepartement des Kantons Obwalden bei verrechenbaren Dienstleistungen die Personaldaten von Obwaldner Ratsuchenden zwecks Verrechnung melden.
Art. 6
Berichterstattung 1 Die Berufsund Studienberatung Nidwalden er stattet bis am 31. Januar des Folgejahres dem Kanton Obwalden Bericht gemäss Statistikkonzept der Konferenz der Stellenleitenden der Studien- und Berufsberatung KBSB. 2 Die Auswertung weist die Inanspruchnahme der Dienstleistungen nach Wohnkanton der Klienten getrennt aus. Die Beratungstätigkeit wird im Rahmen des mit dem Kanton Obwalden abgesprochenen QualitätssicherungsKonzepts evaluiert; die Ergebnisse werden dem Kanton Obwalden im Rahmen des Jahresberichts mitgeteilt.
Art. 7
Kündigung Dieser Vertrag ist mit einjähriger Kündigungsfrist kündbar auf das Ende eines Kalenderjahres, erstmals auf den 31. Dezember 2013.
Art. 8
Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 2012 in Kraft. 2 Die Vereinbarung der Kantone Obwalden und Nidwalden vom 31. Mai 2005 über die Zusammenarbeit im Bereich Studienberatung 2 wird aufgehoben. 2 Nicht im ABl veröffentlicht
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