Feuerpolizei-Verordnung (546.21)
CH - OW

Feuerpolizei-Verordnung

vom 30. Oktober 1970 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 2 sowie 5 bis 9 des Gesetzes über den Schutz gegen Feuer und andere Naturgewalten (Feuerschutzgesetz) vom 30. November
1980
2 , 3 folgende Verordnung:
1. Zweck

Art. 1

Die feuerpolizeilichen Massnahmen haben den Zweck, Personen und Sachwerte vor Schäden zu bewahren, die durch Brandausbrüche und Explosionen entstehen können.
2. Vollzugs- und Aufsichtsorgane

Art. 2

Der Vollzug dieser Verordnung und der dazu erlassenen Ausführungs- bestimmungen obliegt den Feuerpolizeiorganen des Kantons und den Einwohnergemeindebehörden.

Art. 3

1 Die Organe der kantonalen Feuerpolizei sind:
1. die Feuerwehrkommission,
2. der Feuerwehrinspektor.
2 Der Regierungsrat ordnet die Aufgaben und Befugnisse dieser Organe.
3 Die kantonalen Feuerpolizeiorgane können zur Durchführung von Kontrollen Fachexperten beiziehen oder einzelne Aufgaben solchen übertragen.

Art. 4

1 Für die Ausbildung der Feuerpolizeiorgane der Gemeinden führt der Kanton Kurse und Rapporte durch.
2 Die Gemeinden haben sich an diesen Kosten im gleichen Verhältnis wie bei den Feuerwehrkursen zu beteiligen.

Art. 5

1 Die Gemeindebehörden sind für die Durchführung aller feuerpolizeilichen Massnahmen in der Gemeinde verantwortlich.
2 Für die Durchführung der Feuerschau, die Begutachtung von Bauplänen und die Kontrolle bei Neu- und Umbauten wählt der Gemeinderat eine Feuerschaukommission von 3 bis 7 Mitgliedern. In dieser müssen der Gemeinderat, die Feuerwehr und Fachleute des Bauwesens vertreten sein.
3 Der Gemeinderat kann bestimmte Aufgaben, wie die Begutachtung von Bauplänen und die Baukontrollen einzelnen Mitgliedern dieser Kommission oder der örtlichen Baukommission und die Genehmigung der Baupläne dem Bezirksgemeinderat übertragen.
4 Die Gemeinden sind berechtigt, die Kaminfeger zur Mitarbeit in feuerpolizeilichen Belangen beizuziehen.
3. Feuerpolizeiliche Bewilligungen

Art. 6

1 Wer ein Gebäude erstellen oder an einem bestehenden Gebäude wesentliche bauliche Veränderungen vornehmen will, hat die Baupläne im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens feuerpolizeilich genehmigen zu lassen.
2 Die vom Gemeinderat bezeichnete Stelle überprüft die Pläne in Bezug auf die Feuerpolizeivorschriften und stellt Antrag zuhanden des Gemeinderates. Dieses Verfahren ist kurzfristig durchzuführen.
3 Bei Bauten, die einer Genehmigung durch den Regierungsrat bedürfen, sind die Baupläne vom Gemeinderat dem Feuerwehrinspektorat zuzustellen. In diesen Fällen wird die feuerpolizeiliche Begutachtung durch die kantonalen Organe vorgenommen.
4 Für feuerpolizeiliche Bewilligungen und Genehmigungen durch die kantonalen Organe wird eine Gebühr von Fr. 100.– bis Fr. 1 000.– erhoben. 4

Art. 7

1 Der Bauherr ist verpflichtet, der zuständigen Gemeindestelle nach Erstellung des Rohbaues und der Feuerungsanlagen, jedoch vor Anbringen des Verputzes oder der Verkleidung Mitteilung zu machen, damit eine Kontrolle vorgenommen werden kann.
2 Diese Kontrolle ist ungesäumt vorzunehmen. Sind feuerpolizeiliche Mängel festgestellt worden, ist deren Beseitigung anzuordnen. Bei Nichtbefolgung ist dem Gemeinderat Meldung zu machen. Der Gemeinderat kann die Einstellung der Arbeiten verlangen. Er trifft alle Verwaltungssanktionen zur Durchsetzung der Bewilligungsauflagen.
3 Der Gemeinderat ist bei Nichtbefolgen feuerpolizeilicher Anordnungen befugt, vom Gebäudeeigentümer für Nachkontrollen eine Gebühr zu verlangen.

Art. 8

1 Die Gemeinden sind für die feuerpolizeiliche Genehmigung der Baupläne in folgenden Fällen direkt zuständig: a. für Wohnhäuser bis und mit vier Wohngeschossen und bis höchstens acht Wohnungen; b. für alle landwirtschaftlichen Bauten; c. für kleingewerbliche Betriebe, sofern damit keine besonderen Brandgefahren verbunden sind; d. für alle Bauten, in denen keine Feuerungsanlagen vorhanden sind und keine feuergefährlichen Stoffe und Waren gelagert werden.
2 In allen übrigen Fällen sind die Baupläne vorerst zur feuerpolizeilichen Begutachtung dem Feuerwehrinspektorat zuzustellen.

Art. 9

1 Für die Lagerung, die Herstellung, die Verarbeitung oder die Verwendung feuergefährlicher und explosiver fester und gasförmiger Stoffe in industriellen und gewerblichen Betrieben ist eine Bewilligung des kantonalen Feuerwehrinspektorates erforderlich.
2 ...
6
3 Bewilligungsgesuche sind der Feuerschaukommission zuhanden der zuständigen kantonalen Amtsstellen unter Verwendung besonderer Formulare und mit Beilage massstäblicher Pläne im Doppel einzureichen.
4 Für die Erteilung der Bewilligung gelten die technischen Vorschriften des eidgenössischen Departementes des Innern sowie die kantonalen technischen Weisungen für die Feuerpolizei.
5 ...
7

Art. 9a

8
1 Die Bewilligungsbehörde kann bei besonderer Gefährdung vom Betriebsinhaber die Bereitstellung geeigneter Brandschutz- und Brandbekämpfungsmittel als Auflage verlangen.
2 Bei der Erteilung von Bewilligungen, für die das kantonale Feuerwehr- inspektorat zuständig ist, bestimmt dieses, wer Zwischenkontrollen und die Schlussabnahme vornimmt.

Art. 9b

9 Bei der Durchführung von Anlässen in Räumlichkeiten, in denen Dekorationen oder ähnliche Einrichtungen installiert sind und dadurch eine erhöhte Brandgefahr besteht, hat der Gemeinderat zur Verhütung von Unfällen geeignete Sicherheitsmassnahmen anzuordnen.

Art. 9c

10 Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde bestimmt nötigenfalls im Einvernehmen mit dem kantonalen Feuerwehrinspektorat, welche Gebäude und Anlagen mit einer Blitzschutzeinrichtung versehen werden müssen. Der Entscheid richtet sich nach den Leitsätzen des schweizerischen elektrotechnischen Vereins für Blitzschutzanlagen.

Art. 10

Die Behörden, welche für die Erteilung der Baubewilligungen zuständig sind, haben die Auflagen der Feuerpolizeiorgane in die Baubewilligung einzubeziehen und dafür zu sorgen, dass denselben Nachachtung verschafft wird.
4. Allgemeine Vorschriften für die Brandverhütung

Art. 11

1 Der Eigentümer, Mieter oder Pächter eines Gebäudes sowie die für einen Betrieb oder für die Benützung einer Liegenschaft zuständigen Personen sind für die Einhaltung der Feuerpolizeivorschriften verantwortlich.
2 Jedermann hat im Umgang mit Wärme, Licht und anderen Energiearten, ganz besonders im Umgang mit Feuer und beim Gebrauch feuergefährlicher Stoffe oder Waren und bei der Verwendung von Maschinen, Apparaten und
dergleichen die zur Vermeidung einer Luftverschmutzung, eines Brandes oder einer Explosion notwendige Vorsicht walten zu lassen. Insbesondere: – dürfen Brennstoffe und andere brennbare Materialien nicht zu nahe an Feuerstellen und andern Einrichtungen, an denen sie sich entzünden können, gelagert werden; – darf mit feuergefährlichen Stoffen und Waren in der Nähe eines offenen Feuers, von Feuerungsanlagen, elektrischen Strahlern und funkenerzeugenden Einrichtungen nicht hantiert werden; – darf in Estrichen, Scheunen und in andern Räumen, in denen leichtbrennbare Materialien und Gegenstände angehäuft sind, weder geraucht noch mit offenen Flammen hantiert werden; – dürfen Feuerarbeiten, wie Schweissen, Löten und Auftauen von Wasserleitungen mit Lötlampen nur unter Wahrung der erforderlichen Sicherheitsvorkehren ausgeführt werden; – dürfen Öl, Fett, Paraffin, Bitumen und dergleichen nicht unbeaufsichtigt erhitzt werden; – darf ein Feuer weder mit einer feuergefährlichen Flüssigkeit entfacht, noch übergossen werden. Mit solchen Flüssigkeiten getränkte Stoffe dürfen nur in dazu bestimmten Feuerungsanlagen verbrannt werden; – ist es nicht gestattet, Bodenwichse, Schuhwichse, Paraffin oder ähnliche leichtentzündliche Stoffe auf offenem Feuer und Kochstellen zu erwärmen. Hiezu ist das Wasserbad zu benützen; – darf Asche nur in nichtbrennbaren Behältern auf nichtbrennbarer Unterlage gelagert werden; – sind gebrauchte Putzlappen und Putzfäden in verschlossenen nichtbrennbaren Behältern auf nichtbrennbarer Unterlage zu versorgen; – darf Feuerwerk nur so abgebrannt werden, dass für Personen und Gebäude keine Gefährdung entsteht; – dürfen Feuerzeuge, Streichhölzer, Feuerwerkkörper und dergleichen nur so aufbewahrt werden, dass sie für Kinder und Unzurechnungsfähige unerreichbar sind.
3 Beim Feuern im Freien sind alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen, welche zur Verhütung von Schäden aller Art dienen. Feuer im Freien müssen bei Eintreten der Dämmerung gelöscht oder beaufsichtigt werden. Das Feuern im Freien während der Nachtzeit ist vom Verursacher vor dem Entfachen des Feuers rechtzeitig dem Feuerwehrkommandanten oder der Polizei zu melden. In gras- oder waldbrandgefährdeten Zonen ist das Feuern im Freien verboten. In Zeiten von ausserordentlicher Trockenheit ist der Gemeinderat ermächtigt, das Feuern im Freien und das Abbrennen von Feuerwerk zu verbieten. 11
4 Die Jugendlichen sind in den Schulen, besonders in Berufsschulen, über die Feuergefahren aufzuklären.
5 Bei starkem Föhn ist das Feuern und Rauchen im Freien verboten.
6 Das Abbrennen von Gebäulichkeiten bedarf der Zustimmung des kantonalen Feuerwehrinspektorates. Den entsprechenden Anordnungen ist Folge zu leisten. 12

Art. 12

Landwirte haben bei der Schichtung der Heustöcke darauf zu achten, dass keine feuergefährliche Übergärung eintritt. Die Heustöcke sind laufend zu überwachen. Eine Übergärung ist dem Feuerwehrkommando unverzüglich zu melden.
5. Alarmieren, Retten, Löschen

Art. 13

1 Alarmieren, Retten und Löschen umfassen: – Brandentdeckung, – Meldung des Brandausbruches, – Alarmierung der Feuerwehr, – Rettung von Personen, Tieren und Sachen, – Brandbekämpfung.
2 Die Eigentümer, Mieter und Pächter haben die der Gefährdung entsprechenden Massnahmen bezüglich Alarmierens, Rettens und Löschens nach den Weisungen der Feuerpolizei vorzukehren.
3 Diese Einrichtungen müssen rasch und ständig einsatzbereit sein.
4 Bei besonderer Gefährdung ist für die Brandentdeckung eine spezielle Überwachung, z.B. Nachtwächterdienst, oder eine selbsttätige, den Vorschriften entsprechende Brandmeldeanlage einzurichten.

Art. 14

1 Jedermann, der einen Brand oder Anzeichen dazu entdeckt und nach den Umständen annehmen muss, dass ohne sein Eingreifen Schaden entsteht, hat unverzüglich Feuermeldestelle und Bedrohte zu alarmieren.
2 Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass jedermann weiss, auf welche Art der Feuermeldestelle eine Brand- bzw. Ereignismeldung übermittelt werden muss.
3 In einem Betrieb ist der Inhaber für die rasche Brandmeldung verantwortlich. In grösseren oder besonders brandgefährdeten Betrieben sind angemessene technische Übermittlungsanlagen zu erstellen.

Art. 15

Rascher Alarm und Einsatz von Orts- und Betriebsfeuerwehren sowie von betriebseigenen Löschgruppen sind sicherzustellen.

Art. 16

In grösseren gewerblichen und industriellen Betrieben sowie ohne Rücksicht auf die Betriebsgrösse in allen feuergefährlichen Betrieben, ferner in allen Bauten und Räumen mit starker Personalbelegung hat der Inhaber nach Anordnung der zuständigen Behörden für zweckdienliche Rettungs- vorrichtungen zu sorgen und die zur ersten Bekämpfung eines Brandes erforderlichen Löscheinrichtungen anzubringen. Zur zweckdienlichen Handhabung ist das nötige Bedienungspersonal zu bestellen und auszubilden.

Art. 17

1 Zur Rettung sind bei Neubauten gemäss Art. 16 durch bauliche Massnahmen Fluchtmöglichkeiten zu schaffen.
2 Sind bei bestehenden Bauten die Fluchtwege ungenügend und ist die Behebung dieser Mängel durch bauliche Massnahmen nicht möglich oder nicht zumutbar, müssen dauernde Rettungseinrichtungen wie Nottreppen, Notleitern und dergleichen angebracht werden.

Art. 18

1 In jeder grösseren Siedlung muss eine ausreichende und leistungsfähige Hydrantenanlage vorhanden sein. Wo dies nicht möglich ist sowie für abgelegene Objekte, sind Wasserbezugsstellen zu schaffen.
2 Zur Brandbekämpfung ist ein genügender Vorrat an Löschmitteln bereit zu halten. Diese müssen den möglichen Brandarten und -ausmassen entsprechen. Ihre Anwendung darf weder Mensch noch Tier gefährden.
3 In besonderen Fällen können ortsgebundene bewegliche oder stationäre Löscheinrichtungen verlangt werden.

Art. 19

Wo es die Feuerpolizeiorgane der Gemeinden oder des Kantons als notwendig erachten, sind Löschgruppen oder Betriebsfeuerwehren zu organisieren. In Betrieben und Bauten gemäss Art. 16 müssen mindestens Löschgruppen organisiert werden, sofern dies personell möglich ist.
6. Kaminfegerwesen

Art. 20

1 Die Gemeinden sind für die Durchführung eines geordneten und ausreichenden Kaminfegerdienstes verantwortlich.
2 Die Kaminfeger unterstehen den Feuerpolizeibehörden des Kantons und der Gemeinden.
3 Sie haben über ihre Tätigkeit eine Kontrolle zu führen und diese auf Verlangen den Feuerpolizeibehörden und -organen zur Einsicht vorzulegen.

Art. 21

Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Vorschriften und Weisungen über das Kaminfegerwesen. Das betrifft insbesondere: a. die Einteilung des Kantonsgebietes in Kaminfegerkreise; b. die Festsetzung oder Genehmigung der Tarife für die Kamin- fegerarbeiten und feuerpolizeilichen Bemühungen; c. die Mitwirkung der Kaminfeger bei der Feuerschau.

Art. 22

1 Die Kaminfeger sind zur fristgerechten und fachtechnischen Ausführung aller einschlägigen Arbeiten und zur Berichterstattung an die Feuerpolizei- organe verpflichtet.
2 Bei Ausführung der Kaminfegerarbeiten hat der Kaminfeger die Feuerungsanlagen und Rauchabzüge hinsichtlich Bauart, Unterhalt und Feuersicherheit zu kontrollieren.
3 Werden vorschriftswidrige oder feuergefährliche Zustände festgestellt, hat der Kaminfeger den Eigentümer, Betriebsinhaber oder Mieter zu orientieren und der Gemeindebehörde Meldung zu erstatten.
4 Im Falle unmittelbarer Brand- oder Explosionsgefahr hat der Kaminfeger zu veranlassen, dass solche Anlagen nicht mehr benützt werden, bis die fachgemässe Instandstellung erfolgt ist.

Art. 23

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Gebäudeeigentümer bzw. Wohnungs- oder Betriebsinhaber und Kaminfeger über notwendige Instandstellungsarbeiten oder die Häufigkeit der Reinigung entscheidet die Feuerschaukommission der Gemeinde.

Art. 24

1 Das Ausbrennen der Kamine darf nur durch den Kaminfeger, nach Anzeige an das Feuerwehrkommando, erfolgen. Die Feuerwehr hat vorher die notwendigen Schutz- und Löschmassnahmen anzuordnen.
2 Die Kosten gehen zu Lasten des Gebäudeeigentümers.
7. Feuerschau

Art. 25

1 Zur Feststellung und Beseitigung feuerpolizeilicher Mängel führen die Gemeinden im Turnus alle fünf Jahre eine Feuerschau durch. Wo es in speziellen Fällen als notwendig erscheint, ist die Feuerschau in kürzeren Abständen durchzuführen.
2 Die Durchführung der Feuerschau ist Sache der Feuerschaukommission. In besonderen Fällen können Sachverständige beigezogen werden.
3 Den Feuerschauorganen können weitere für die Feuersicherheit notwendige Kontrollaufgaben übertragen werden.
4 In Fällen unmittelbarer oder schwerer Gefährdung der Feuersicherheit ordnen die Feuerpolizeiorgane die sofortige Ausserbetriebsetzung beanstandeter Anlagen an.

Art. 26

Die Feuerschau hat sich hauptsächlich auf folgende Kontrollen zu beziehen: a. die Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen; b. die Lagerung und Verwendung feuergefährlicher Stoffe und Waren; c. die Reparaturwerkstätten und Einstellräume für Motorfahrzeuge aller Art; d. die Aufbewahrung von Asche, leichtbrennbaren Abfällen, Putzfäden, Öllappen und dergleichen; e. den allgemeinen Zustand elektrischer Installationen und Apparate; f. den allgemeinen Zustand von Gasleitungen und dergleichen; g. den Zustand der Gebäude und Einrichtungen in Bezug auf die feuerpolizeilichen Vorschriften; h. das Vorhandensein und den Zustand von Löschmitteln oder Löscheinrichtungen.

Art. 27

1 Über die Durchführung der Feuerschau ist eine Kontrolle zu führen, in die das Datum, die festgestellten Mängel sowie die getroffenen Anordnungen einzutragen sind.
2 Die Mängel oder sonstige Beanstandungen sind dem Gebäudeeigentümer und Wohnungs- oder Betriebsinhaber sofort schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
3 Für die Behebung der Mängel ist eine angemessene Frist anzusetzen.

Art. 28

1 Nach Ablauf der angesetzten Frist hat eine Nachkontrolle stattzufinden.
2 Ergibt die Nachkontrolle, dass die von der Feuerschau festgestellten Mängel nicht oder nicht richtig behoben sind, wird durch die Feuerschaukommission unter Hinweis auf die Strafbestimmungen eine zweite Frist angesetzt. Wird den Weisungen trotzdem nicht Folge geleistet, ist dem Gemeinderat Meldung zu erstatten, der das Strafverfahren einzuleiten hat.
3 Für die Kosten der Nachkontrollen kann dem Fehlbaren eine Gebühr auferlegt werden.

Art. 29

1 Umgebaute Feuerungsanlagen und Kamine dürfen erst nach erfolgter Prüfung durch die Feuerschau in Betrieb genommen werden.
2 Der Eigentümer und der Ersteller solcher Anlagen sind verpflichtet, der Feuerschau rechtzeitig Anzeige zu machen, damit die Ausführung schon im Rohbau kontrolliert werden kann.

Art. 30

1 Die Kosten der Feuerschau und die Versicherung der damit beauftragten Personen gegen Unfall gehen zu Lasten der Gemeinden.
2 Der Regierungsrat bestimmt, inwieweit an diese Kosten Beiträge aus der kantonalen Feuerlöschkasse ausgerichtet werden.
8. Verschiedene Bestimmungen

Art. 31

1 Gegen Verfügungen der Feuerschaukommission oder feuerpolizeilicher Organe der Gemeinden kann innert 10 Tagen beim Gemeinderat schriftlich Einsprache erhoben werden.
2 Gegen Entscheide des Gemeinderates oder kantonaler Feuerpolizeiorgane kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat Rekurs eingereicht werden, der endgültig darüber entscheidet.

Art. 32

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Verordnung oder den Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, ist strafbar.
2 ...
13
3 ...
14

Art. 33

Die zuständigen Behörden haben beim Erlass feuerpolizeilicher Auflagen die betrieblichen und wirtschaftlichen Erfordernisse, die Personen- und Sachgefährdung sowie die Feuerbelastung zu berücksichtigen.

Art. 34

15
1 Bestehende Bauten und Betriebe, welche den Vorschriften der Feuerpolizeiverordnung oder den technischen Weisungen für die
Feuerpolizei nicht genügen, sind anzupassen, sofern die bestehenden Verhältnisse eine besondere Gefahr für Personen und Gebäude darstellen.
2 Anpassungen sind insbesondere bei baulichen Veränderungen und Neuinstallationen vorzunehmen.

Art. 35

1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt.
2 Er erlässt alle hiezu notwendigen Ausführungsbestimmungen und die technischen Weisungen für die Feuerpolizei.

Art. 36

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1971 in Kraft.
2 Auf diesen Zeitpunkt werden alle bisherigen Feuerpolizeiverordnungen und die dazu erlassenen Weisungen aufgehoben.
3 Es betrifft dies insbesondere: a. die Verordnung betreffend Handhabung der Feuerpolizei vom
15. November 1852 16 ; b. die Ergänzung der Verordnung über Feuerpolizei vom 23. April 1879 17 .
1 LB XII, 257; geändert durch Nachtrag vom 24. April 1975, in Kraft seit 1. Juli 1975 (LB XV, 191), die Gebührenordnung für die Staatsverwaltung vom 26. Januar 1979, in Kraft seit 1. April 1979 (LB XVII, 8), Nachtrag vo m 25. März 1993, in Kraft seit 1. Juli
1993 (LB XXII, 245), Nachtrag vom 18. Dezember 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (ABl 2003, 1522), und Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (kantonale Gewässerschutzverordnung) vom 16. März 2006, in Kraft seit 1. Mai 2006 (ABl 2006, 446)
2 GDB 546.1
3 Ingress geändert durch Nachtrag vom 18. Dezember 2003
4 Geändert durch Nachtrag vom 25. März 1993
5 Fassung gemäss Nachtrag vom 24. April 1975
6 Aufgehoben durch Art. 7 Bst. b der kantonalen Gewässerschutzverordnung vom
16. März 2006
7 Aufgehoben durch Art. 7 Bst. b der kantonalen Gewässerschutzverordnung vom
16. März 2006
8 Eingefügt durch Nachtrag vom 24. April 1975
9 Eingefügt durch Nachtrag vom 24. April 1975
10 Eingefügt durch Nachtrag vom 24. April 1975
11 Geändert durch Nachtrag vom 18. Dezember 2003
12 Eingefügt durch Nachtrag vom 24. April 1975
13 Aufgehoben durch Nachtrag vom 18. Dezember 2003
14 Aufgehoben durch Nachtrag vom 18. Dezember 2003
15 Fassung gemäss Nachtrag vom 24. April 1975
16 LB II, 491
17 LB II, 502
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