Konkordat über die Schulkoordination (311.2)
CH - NW

Konkordat über die Schulkoordination

Konkordat über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970 (Stand 1. Juni 1971)

Art. 1 Zweck

1 Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts. 1 Materielle Vorschriften

Art. 2 Verpflichtungen

1 Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen:
a) Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festge - legt: Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig.
b) Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwochen mindestens 9 Jahre.
c) Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre.
d) Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.

Art. 3 Empfehlungen

1 Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlun - gen aus, insbesondere für folgende Bereiche:
a) Rahmenlehrpläne;
b) gemeinsame Lehrmittel;
c) Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen;
d) Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen;
e) Anerkennung von Examenabschlüssen und Diplomen, die in gleichwertigen Ausbildungsgängen erworben wurden;
f) einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schultypen;
g) gleichwertige Lehrerausbildung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausar - beitung dieser Empfehlung anzuhören.

Art. 4 Zusammenarbeit

1 Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und - forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusam - men. 2 Zu diesem Zweck werden:
a) für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und unterstützt;
b) Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schul - statistiken ausgearbeitet. 2 Organisatorische Vorkehrungen

Art. 5 Schweizerische Konferenz der kantonalen

Erziehungsdirektoren 1 Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Er - ziehungsdirektoren die Durchführung der unter Art. 2 bis Art. 4 festge - legten Aufgaben. 2 Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt. 3 Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohnerzahl der Kantone festgelegt. 4 Nicht Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.

Art. 6 Regionalkonferenzen

1 Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst. 2 Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor. 2

Art. 7 Rechtsschutz

1 Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen er - geben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht. 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 8 Fristen

1 Die Angleichung der Schulgesetzgebung im Sinne von Art. 2 dieses Konkordats wird etappenweise vollzogen. 2 Die Konkordatskantone verpflichten sich:
a) in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von Art. 2a) festzulegen;
b) die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre auszudehnen. Die Kantone mit nur 7jähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirklichen. 3 Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Art. 2d) soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.

Art. 9 Beitritt

1 Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht 1 ) .

Art. 10 Austritt

1 Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizeri - schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber er - klärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

Art. 11 Inkrafttreten

1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm 10 Kantone beigetreten sind und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist 2 ) . 1) Von der Landsgemeinde genehmigt am 25. April 1971; vom Bundesrat genehmigt am 14. Dezember 1970; vom Regierungsrat unterzeichnet am 11. Mai 1971. 2) Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone: Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Jura. 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.10.1970 01.06.1971 Erlass Erstfassung A 1971, 767 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.10.1970 01.06.1971 Erstfassung A 1971, 767 5
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