Gesetz über das Bildungswesen (311.1)
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Gesetz über das Bildungswesen

Gesetz über das Bildungswesen * (Bildungsgesetz, BiG) vom 17. April 2002 (Stand 1. Januar 2016) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 und in Ausführung von Art. 14–20 und 24 der Kantonsverfassung, beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Das Bildungswesen vermittelt jungen Menschen eine Bildung nach Massgabe ihrer Anlagen, Eignungen und Interessen. 2 Die öffentlichen Schulen orientieren sich bei der Erziehung an christli - chen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen. 3 Sie fördern die Entwicklung zur eigenständigen, verantwortungsbe - wussten und toleranten Persönlichkeit. Sie unterstützen die jungen Menschen beim Erwerb der Grundlagen für deren gesellschaftliche und wirtschaftliche Lebenstüchtigkeit. *

Art. 2 Diskriminierungsverbot

1 Die öffentlichen Schulen sind politisch neutral. Sie wahren die Glau - bens- und Gewissensfreiheit und nehmen auf Minderheiten Rücksicht. Sie fördern Schülerinnen und Schüler gleichermassen. 2 Schülerinnen und Schüler dürfen nicht aufgrund ihres Geschlechts, ih - rer Herkunft oder ihrer Konfession benachteiligt oder grundsätzlich ge - trennt unterrichtet werden.

Art. 3 Begriffe

1 In diesem Gesetz bedeuten: 1. Direktion: die für das Bildungswesen zuständige Direktion; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2. Gemeinde: Schulgemeinde; 3. Eltern: Personen, denen die elterliche Sorge beziehungsweise die Erziehungsberechtigung zusteht.

Art. 4 Zusammenarbeit mit anderen Kantonen

1 Das Bildungswesen wird nach Möglichkeit mit dem der anderen Kanto - ne der Region und der Schweiz koordiniert. Zu diesem Zweck arbeitet der Kanton in regionalen und schweizerischen Konferenzen mit. 2 Der Kanton kann sich an regionalen und schweizerischen Projekten der Koordination des Bildungswesens beteiligen. 3 Er kann sich an der Führung einer regionalen Stelle für Bildungspla - nung und Schulentwicklung beteiligen. Für den Abschluss einer entspre - chenden Trägerschaftsvereinbarung ist der Regierungsrat zuständig; er ist dabei nicht an die verfassungsmässige Finanzkompetenz gebunden.

Art. 5 Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

1 Private und öffentliche Ausbildungsinstitutionen, welche gestützt auf öffentliches Recht eine Anerkennung ihrer Abschlüsse im nachobligato - rischen Bereich anstreben, bedürfen einer Betriebsbewilligung durch den Regierungsrat und stehen unter der Aufsicht der Direktion. 2 Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, sofern die organisatorischen und personellen Voraussetzungen für einen geregelten Ausbildungsbe - trieb erfüllt sind. Sie kann befristet erteilt werden und bei Nichterfüllen der Voraussetzungen entzogen werden. 3 Für die Genehmigung der Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen und die Anerkennung der Ausbildungsabschlüsse ist der Regierungsrat zuständig, sofern übergeordnetes Recht nichts anderes vorsieht.

Art. 6 Datenerhebung

1 Die Direktion erhebt die für die Planung und Führung des Bildungswe - sens notwendigen Personendaten sowie die Verwaltungsdaten der Bil - dungsinstitutionen, die vom Bundesstatistikgesetz 1 ) erfasst werden. 2 Der Regierungsrat kann mit dieser Aufgabe einen regionalen Dienst oder einen anderen Kanton beauftragen. 1) SR 431.01 2

Art. 7 Schulversuche

1 Der Regierungsrat kann im Interesse der Weiterentwicklung des Bil - dungswesens Schulversuche bewilligen oder anordnen. 2 Im Rahmen der Versuche kann von der ordentlichen Gesetzgebung abgewichen werden, sofern die Kernleistung des Bildungsangebots gewährleistet bleibt. Die Versuche werden befristet und ausgewertet.

Art. 8 Schuljahr und Ferienregelung

1 Das Schuljahr beginnt nach den Sommerferien. 2 Die Direktion legt den Schuljahresbeginn und die Ferien für die öffentli - chen Schulen fest. 3 Die Ferienregelung ist nach Möglichkeit mit den benachbarten Kanto - nen zu koordinieren.

Art. 9 Finanzielle Beiträge Dritter

1 Finanzielle Beiträge Dritter an bauliche Massnahmen, Einrichtungen oder den Schulbetrieb sind zulässig, soweit diese keinerlei Einfluss auf den Schulbetrieb nehmen können. 2 Die Zielsetzungen der unterstützenden Person dürfen dem Zweck des Bildungsauftrages nicht widersprechen. 2 Gliederung des Bildungswesens

Art. 10 Volksschule

1 Die Volksschule umfasst die Kindergartenstufe, die Primarstufe, die Sekundarstufe I ohne Untergymnasium (Orientierungsschule) sowie die Sonderschulung. 2 Die Führung und Organisation der Volksschule richtet sich in Ergän - zung zu diesem Gesetz nach der Volksschulgesetzgebung 2 ) .

Art. 11 * ...

2) NG 312 3

Art. 12 Mittelschule

1 Ausbildung und Betrieb der kantonalen Mittelschule richten sich in Er - gänzung zu diesem Gesetz nach der Mittelschulgesetzgebung 3 ) .

Art. 13 Berufliche Grundausbildung

1 Die berufliche Grundausbildung richtet sich in Ergänzung zu diesem Gesetz nach der eidgenössischen 4 ) und der kantonalen Berufsbildungs - gesetzgebung 5 ) .

Art. 14 Tertiäre Bildung

1 Die Tertiärstufe besteht aus den Universitäten, den Fachhochschulen und den höheren berufsbildenden Schulen gemäss der Berufsbildungs - gesetzgebung.

Art. 15 Jugendarbeit

1 In Zusammenarbeit mit den Jugendorganisationen, den Landeskirchen und den interessierten Fachstellen hilft der Kanton mit, die Entwicklung der Jugendlichen in den Gemeinden und im Kanton zu fördern, insbe - sondere durch die Leistung von Beiträgen an die Aus- und Fortbildung von Jugendgruppenleiterinnen und - leitern.

Art. 16 Erwachsenenbildung

1 Der Kanton fördert und unterstützt die Erwachsenenbildung. Diese um - fasst die persönliche, soziale, kulturelle und berufliche Weiterbildung. 2 Er gewährt hierfür Beiträge an Veranstaltungen sowie an die Aus- und Weiterbildung von Kursleiterinnen und - leitern der Erwachsenenbildung, sofern diese von gemeinnützigen Institutionen durchgeführt und durch die Veranstaltungen keine Gewinne erzielt werden. 3 Die Direktion fördert die Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Erwachsenenbildung. 4 Die kantonalen Schulen und die Gemeindeschulen können Weiterbil - dungsveranstaltungen für Erwachsene anbieten. Die Schulleitung legt die Höhe der Kursbeiträge fest. 3) NG 314 4) SR 412 5) NG 313 4
3 Ausserkantonale Ausbildungsinstitutionen

Art. 17 Grundsatz

1 Zur Sicherstellung des Zugangs zu ausserkantonalen Ausbildungsin - stitutionen kann der Kanton interkantonalen Vereinbarungen beitreten sowie mit öffentlichen und privaten Schulen Verträge abschliessen. Er kann sich im Rahmen von interkantonalen Verträgen an der Träger - schaft von Ausbildungsinstitutionen beteiligen. 2 In den interkantonalen Verträgen sind insbesondere festzulegen: 1. die Aufnahmebedingungen für Schülerinnen und Schüler aus Nid - walden; 2. die Beiträge des Kantons an die Betriebskosten der Schulen. 3 Sofern in den interkantonalen Verträgen keine andere Regelung ge - troffen wird, entrichtet der Kanton für jene Schülerinnen und Schüler Beiträge, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Nidwalden haben. 4 Im Rahmen dieser Abkommen wird angestrebt, den Einwohnerinnen und Einwohnern des Kantons den Zugang insbesondere zu Ausbildun - gen zu ermöglichen, deren Abschlüsse vom Bund oder im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungs - abschlüssen 6 ) anerkannt sind.

Art. 18 Zuständigkeiten

1 Der Landrat beschliesst den Beitritt zu interkantonalen Vereinbarun - gen; er ist zuständig für die Genehmigung der Verträge mit öffentlichen und privaten Schulen. 2 Der Regierungsrat ist zuständig für: 1. den Abschluss von Verträgen mit öffentlichen und privaten Schu - len unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Landrat; 2. die Vereinbarung von Änderungen der in interkantonalen Verein - barungen und Verträgen enthaltenen Beiträge an die Betriebskos - ten; 3. den Abschluss von Anpassungen im Schul- und Ausbildungsver - zeichnis von interkantonalen Vereinbarungen, die als Rahmen - vereinbarung für mehrere Schulen gelten; 4. den Beschluss über die Leistung von Betriebskostenbeiträgen an Schulen zur Ermöglichung des Schulbesuchs von einzelnen Schülerinnen und Schülern. 6) NG 311.5 5
3 Betriebskostenbeiträge gemäss Abs. 2 Ziff. 4 werden nur entrichtet, wenn die Ausbildungsabschlüsse der betreffenden Schule anerkannt sind. 4 Der Direktion obliegt die Aufsicht über die Einhaltung der interkantona - len Vereinbarungen und Verträge sowie die Kontrolle der in Rechnung gestellten Beiträge. 4 Lehrpersonal

Art. 19 Grundsatz

1 Den Unterricht an öffentlichen Schulen erteilen Hauptlehrerinnen und Hauptlehrer, ständige Lehrbeauftragte sowie Lehrbeauftragte. 2 Das Arbeitsverhältnis richtet sich unter dem Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Gesetzes nach der kantonalen Personalgesetz - gebung 7 ) . 3 Hauptlehrerinnen und - lehrer sind mit unbefristetem Vertrag angestell - te Lehrpersonen mit einem vertraglich vereinbarten festen Pensum von mindestens 50 Prozent. 4 Ständige Lehrbeauftragte erfüllen einen regelmässigen Lehrauftrag in einem Teilpensum. Sie werden mit unbefristetem Vertrag und einem vertraglich vereinbarten Mindestpensum angestellt. 5 Lehrbeauftragte erfüllen einen befristeten Lehrauftrag im Teil- oder Vollpensum. Sie werden mit befristetem Vertrag angestellt.

Art. 20 Anstellungsinstanz für Lehrpersonal der

Gemeindeschulen 1 Die Anstellungsinstanz für Lehrpersonen der Gemeindeschulen ist der Schulrat. 2 Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung für einzelne oder alle Kategorien von Lehrpersonen die Schulleitung oder eine Personalkom - mission als Anstellungsinstanz bezeichnen.

Art. 21 Anforderungen an Lehrpersonen

1 Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages verfügt jede Lehrperson über die nötige Sach-, Sozial-, Selbst- und Methodenkom - petenz. 7) NG 165 6
2 Sie besitzt einen Ausbildungsabschluss, der gestützt auf die Interkan - tonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüs - sen 8 ) anerkannt ist. Der Regierungsrat kann die Ausbildungsabschlüsse weiterer Ausbildungsinstitutionen anerkennen. 3 Die Direktion kann einen Lehrfähigkeitsausweis erteilen auch wenn kein anerkanntes Lehrdiplom vorliegt, jedoch der Nachweis gleichwerti - ger Ausbildung oder langjähriger Schulerfahrung erbracht wird. 4 Die Direktion kann einer Lehrperson die Lehrtätigkeit an einer öffentli - chen Schule im Kanton verbieten, sofern schwerwiegende und begrün - dete Zweifel bestehen, ob die Lehrperson über die Kompetenzen ge - mäss Abs. 1 verfügt.

Art. 22 Beruflicher Auftrag und Unterrichtsverpflichtung

1 Die Lehrerinnen und Lehrer tragen im Rahmen des Auftrags der Schu - le die Verantwortung für die ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schü - ler und ergänzen die elterliche Erziehung. 2 Sie haben insbesondere die folgenden Pflichten: 1. zu unterrichten und erziehen; 2. den Unterricht zu planen, vorzubereiten, zu organisieren und aus - zuwerten; 3. mit Eltern, anderen Lehrpersonen, der Schulleitung und den Be - hörden zusammenzuarbeiten; 4. bei der Gestaltung und Organisation des Schullebens und der Schulentwicklung mitzuwirken; 5. sich weiterzubilden. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des beruflichen Auftrags und die Unterrichtsverpflichtung in einer Vollzugsverordnung.

Art. 23 Entlöhnung

1. Gemeindeschulen 1 Die Entlöhnung wird in einer unter den Gemeinden abzuschliessenden und vom Regierungsrat zu genehmigenden Vereinbarung festgelegt. 2 Die Gemeinden können die Vollmacht zum Abschluss dieser Vereinba - rung an den Schulrat delegieren. 3 In dieser Vereinbarung können der Schulpräsidentenkonferenz Ent - scheidungskompetenzen für Vollzugsaufgaben übertragen werden. 8) NG 311.5 7
4 Hat die Mehrheit der Gemeinden einer Entlöhnungsvereinbarung zu - gestimmt, kann sie der Regierungsrat für alle Gemeinden verbindlich er - klären. Der Regierungsrat kann die Genehmigung verweigern, wenn die Vereinbarung den gesetzlichen Vorschriften widerspricht oder nicht angemessen erscheint.

Art. 24 2. kantonale Schulen

1 Der Regierungsrat regelt die Entlöhnung an kantonalen Schulen in ei - ner Vollzugsverordnung.

Art. 25 Gesamtarbeitsvertrag

1 Der Kanton und die Schulgemeinden können mit den mitwirkungsbe - rechtigten Lehrerinnen- und Lehrerorganisationen einen Gesamtarbeits - vertrag für alle kantonalen Schulen und alle Gemeindeschulen im Sinne von Art. 85 des Personalgesetzes 9 ) abschliessen. 2 Dieser bedarf der Zustimmung des Regierungsrats und der Mehrheit der Schulgemeinden. Art. 23 Abs. 2–4 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 26 Weiterbildung

1 Lehrpersonen sind verpflichtet, sich beruflich weiterzubilden. 2 Der Kanton sorgt für ein ausreichendes Weiterbildungsangebot. Er arbeitet hierfür mit anderen Kantonen, geeigneten Institutionen und den Lehrerinnen- und Lehrerorganisationen zusammen. 3 Der Regierungsrat regelt in einer Vollzugsverordnung insbesondere die minimale Weiterbildungsverpflichtung der Lehrpersonen, die Organi - sation des Weiterbildungsangebots, sowie die Aufteilung der Finanzie - rung zwischen Kanton, Arbeitgeber und Lehrpersonen. 4 Die Schulleitung kann Lehrpersonen zum Besuch von Weiterbildungs - veranstaltungen verpflichten. 5 Die Direktion kann bestimmte Weiterbildungsveranstaltungen für alle oder einen Teil der Lehrpersonen obligatorisch erklären.

Art. 27 Mitwirkung

1 Die Lehrerschaft ist berechtigt, sich insbesondere im Rahmen von Ver - nehmlassungsverfahren zu wichtigen schulischen Fragen zu äussern. 9) NG 165.1 8
2 Zwischen der Direktion und der Lehrerschaft finden regelmässige Ge - spräche statt. Bei der Besetzung von kantonalen Kommissionen ist auf eine angemessene Vertretung der Lehrerschaft zu achten. 3 Die Mitwirkung wird durch die Lehrerinnen- und Lehrerorganisationen ausgeübt. Der Regierungsrat bezeichnet die mitwirkungsberechtigten Organisationen. Diese müssen statutarisch und tatsächlich die Interes - sen der gesamten Lehrerschaft wahren und wesentliche Teile der Leh - rerschaft vertreten. 4 Die mitwirkungsberechtigten Organisationen können für Gemeinleis - tungen, insbesondere im Bereich der Weiterbildung, vom Kanton finan - ziell unterstützt werden. 5 Organisation

Art. 28 Regierungsrat

1 Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über das Bildungswesen. 2 Er ist insbesondere zuständig für: 1. die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen gemäss Art. 5; 2. die Bewilligung oder Anordnung von Schulversuchen gemäss Art. 7; 3. die Genehmigung der Entlöhnungsvereinbarung der Gemeinden gemäss Art. 23 oder des Gesamtarbeitsvertrags gemäss Art. 25; 4. die Bezeichnung der mitwirkungsberechtigten Lehrerinnen- und Lehrerorganisationen gemäss Art. 27.

Art. 29 Direktion

1 Die Direktion vollzieht jene kantonalen Aufgaben des Bildungswesens, die nicht einer anderen Behörde oder Instanz zugewiesen sind. 2 Sie ist insbesondere zuständig für: 1. die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit den anderen Kanto - - zen; 2. die Weiterentwicklung des Bildungssystems und die Anpassung an die aktuellen Erfordernisse; 3. die Aufsicht über private und öffentliche Bildungsinstitutionen ge - mäss Art. 5; 4. die Ferienregelung gemäss Art. 8; 5. die Erteilung von Lehrfähigkeitsausweisen gemäss Art. 21; 9
6. die Bestimmung von obligatorischen Weiterbildungsveranstaltun - gen gemäss Art. 26.

Art. 30 Bildungskommission

1 Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Bildungskommission. 2 Die Bildungskommission besteht aus neun bis elf Mitgliedern mit Ver - treterinnen und Vertretern aus der Wirtschaft, den Schulbehörden, den Eltern und Fachpersonen aus der Unterrichtspraxis; die Vorsteherin oder der Vorsteher der zuständigen Direktion gehört ihr von Amtes we - gen als Präsidentin oder Präsident an. 3 Sie hat folgende beratende Aufgaben: 1. Förderung des Bildungswesens; 2. Koordination zwischen den Bildungsbereichen; 3. Beratung des Regierungsrates und der zuständigen Direktion in wesentlichen bildungspolitischen Fragen. 4 Das Sekretariat wird von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der zuständigen Direktion geführt. 6 Rechtsschutz

Art. 31–32 * ...

7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 33 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen. 2 Er regelt in Vollzugsverordnungen insbesondere: 1. * ... 2. das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen in Ergänzung zur kanto - nalen Personalgesetzgebung gemäss Art. 22 und 24; 3. die Weiterbildung für Lehrpersonen gemäss Art. 26.

Art. 34 Übergangsbestimmung zur Weiterbildungsschule

1 Die Weiterbildungsschule wird auf den 1. August 2004 in die Zustän - digkeit des Kantons überführt. 10
2 Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Weiterbildungsschule als regionale Gemeindeschule gemäss Art. 52a des Gesetzes vom 30. April 1972 über das Bildungswesen 10 ) geführt.

Art. 35 Änderung bisherigen Rechts

1. Berufsbildungsverordnung 1 Die Vollziehungsverordnung vom 5. Juli 1989 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung 11 ) wird wie folgt geän - dert: ...

Art. 36 2. Mittelschulgesetz

1 Das Gesetz vom 26. April 1987 über die kantonale Mittelschule 12 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 37 3. Mittelschulverordnung

1 Die Vollziehungsverordnung vom 28. Oktober 1987 zum Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulverordnung) 13 ) wird wie folgt geän - dert: ...

Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere: 1. das Gesetz vom 30. April 1972 über das Bildungswesen 14 ) ; 2. das Gesetz vom 28. April 1996 über die Förderung der Ausbil - dung 15 ) ; 3. das Gesetz vom 27. April 1980 über Hochschulbeiträge 16 ) ; 4. Art. 3 a des Einführungsgesetzes vom 26. April 1981 zur Bundes - gesetzgebung über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz) 17 ) ; 5. die Paragrafen 14, 20 und 26 der Vollziehungsverordnung vom 28. Oktober 1987 zum Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulverordnung 18 ) . 10) A 1985, 556 11) NG 313.11 NG 314.1 13) NG 314.11 14) A 1972, 731 15) A 1996, 545 16) A 1980, 755 17) NG 313.1 18) NG 314.11 11

Art. 39 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es tritt unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 17. April 2002 über die Volksschule (Volksschulgesetz) 19 ) auf den 1. Au - gust 2002 in Kraft. 19) A 2002, 597, 1178 12
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 17.04.2002 01.08.2002 Erlass Erstfassung A 2002, 583, 1178 23.01.2008 01.01.2008 Art. 11 aufgehoben A 2008, 165, 694 27.05.2009 01.08.2009 Art. 31 Abs. 1 aufgehoben A 2009, 939, 1524 27.05.2009 01.08.2009 Art. 32 Abs. 2 aufgehoben A 2009, 939, 1524 27.05.2009 01.08.2009 Art. 33 Abs. 2, 1. aufgehoben A 2009, 939, 1524 14.12.2011 01.01.2013 Erlasstitel geändert A 2011, 1743; A 2012, 558 14.12.2011 01.01.2013 Art. 1 Abs. 3 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558 27.05.2015 01.01.2016 Art. 31 aufgehoben A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 32 aufgehoben A 2015, 881, 1338 13
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 17.04.2002 01.08.2002 Erstfassung A 2002, 583, 1178 Erlasstitel 14.12.2011 01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558

Art. 1 Abs. 3 14.12.2011

01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558

Art. 11 23.01.2008

01.01.2008 aufgehoben A 2008, 165, 694

Art. 31 27.05.2015

01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338

Art. 31 Abs. 1 27.05.2009

01.08.2009 aufgehoben A 2009, 939, 1524

Art. 32 27.05.2015

01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338

Art. 32 Abs. 2 27.05.2009

01.08.2009 aufgehoben A 2009, 939, 1524

Art. 33 Abs. 2, 1. 27.05.2009

01.08.2009 aufgehoben A 2009, 939, 1524 14
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