Vereinbarung über die Mitbenutzung des Untersuchungs- und Strafgefängnisses des Kanto... (273.42)
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Vereinbarung über die Mitbenutzung des Untersuchungs- und Strafgefängnisses des Kantons Nidwalden durch den Kanton Uri

Vereinbarung über die Mitbenutzung des Untersuchungs- und Strafgefängnisses des Kantons Nidwalden durch den Kanton Uri vom 10. November 1986 (Stand 26. April 1987) Die Kantone Nidwalden und Uri, gestützt auf Art. 382 Absatz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbu - ches 1 ) , vereinbaren: 1 Errichtung und Betrieb

Art. 1 Grundsatz

1 Der Kanton Nidwalden erstellt und betreibt beim Werkhof der N2 in Stans/Oberdorf ein Untersuchungs- und Strafgefängnis und zwei Dienstwohnungen. 2 Als Grundlage dient das Projekt «Nidwalden und Uri» vom 25. August /12. / 16. September 1986. 2 Benutzungsrecht; Betreuung

Art. 2 Benutzungsrecht

1 Der Kanton Nidwalden überlässt dem Kanton Uri von insgesamt 20 Zellen (23 Betten) 8 Zellen (9 Betten) für die Durchführung: 1. der Untersuchungshaft; 2. kurzer Freiheitsstrafen in allen Vollzugsformen. 2 Die beiden Kantone bieten einander zur Benutzung Zellen an, die sie nicht benötigen. Beansprucht der andere Kanton die angebotenen Zel - len nicht, können diese Drittkantonen überlassen werden. 1) SR 311.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Art. 3 Betreuung

1 Der Kanton Nidwalden verpflichtet sich, die Gefangenen aus Uri gleich zu betreuen wie jene aus Nidwalden. 3 Beitragsleistungen

Art. 4 Beitragsarten

1 Der Kanton Uri verpflichtet sich, dem Kanton Nidwalden jährlich Beiträ - ge zu leisten an: 1. die Abschreibung der Nettobaukosten und die Verzinsung der Bauschuld; 2. die fixen Nettobetriebskosten; 3. die variablen Nettobetriebskosten.

Art. 5 Begriffe

1 Die Nettobaukosten umfassen die Bruttoanlagekosten abzüglich der Bundesbeiträge an die Neubaukosten und der Vorausleistung des Kantons Nidwalden gemäss Art. 7 Absatz 2. 2 Die Bauschuld ist der jeweilige Restbetrag der Nettobaukosten nach der jährlich vorgenommenen Amortisation in der Höhe der Abschreibun - gen. 3 Die fixen Nettobetriebskosten umfassen alle jene Kosten, die nicht un - mittelbar von der Bettenbelegung abhängig sind (z.B. Personalkosten, Versicherungsprämien, betrieblicher und baulicher Unterhalt usw.). 4 Die variablen Nettobetriebskosten umfassen alle jene Kosten, die un - mittelbar von der Bettenbelegung abhängig sind (z.B. Kosten für Ver - pflegung, ärztliche Betreuung, Wäschereinigung, Behebung von Be - schädigungen usw.).

Art. 6 Kostenteiler

1 Die Beiträge gemäss Art. 4 Ziffern 1 und 2 entsprechen einem Kosten - teiler zwischen den Kantonen Nidwalden und Uri im Verhältnis der zu - gewiesenen Bettenzahl von 14 zu 9. 2 Die Beiträge an die variablen Nettobetriebskosten leistet der Kanton Uri entsprechend der Anzahl der tatsächlich belegten Betten. Die Betriebskommission für das Untersuchungs- und Strafgefängnis legt die Ansätze für die Verrechnung fest. 2
3 Die Belegungstage, die sich aufgrund von Art. 2 Absatz 2 erster Satz ergeben, werden gegenseitig verrechnet. Die verbleibende Differenz zum Verteiler von 14:9 wird auf Ende des Kalenderjahres dem einen Kanton belastet und dem andern Kanton gutgeschrieben. Die Gewich - tung der Belegungstage und die Festlegung des Verrechnungsansatzes je Tag erfolgt durch die Betriebskommission für das Untersuchungs- und Strafgefängnis.

Art. 7 Berechnung

1 Bei der Berechnung des Beitrages gemäss Art. 4 Ziffer 1 wird für die Abschreibung der Nettobaukosten ein Ansatz von drei Prozent festge - legt. Die Verzinsung der Bauschuld entspricht dem jeweiligen Zinssatz des Darlehens, das der Kanton Nidwalden zur Finanzierung des Bau - vorhabens aufnimmt. 2 Der Kanton Nidwalden bringt das bestehende Gebäude des Kochsalz - lagers samt dem entsprechenden Umgelände sowie die bestehende Wärmepumpe im Polizeigebäude als Vorausleistung ein.

Art. 8 Beginn der Beitragspflicht, Fälligkeit

1 Die Beitragspflicht beginnt mit der Inbetriebnahme des Gefängnisses. 2 Der jährliche Beitrag an die Abschreibung der Nettobaukosten sowie die Verzinsung der Bauschuld ist jeweils auf Ende des Kalenderjahres zahlbar. An die fixen Nettobetriebskosten leistet der Kanton Uri jeweils auf Ende Juni eine Akontozahlung von drei Vierteln der veranschlagten Kosten. Über die variablen Nettobetriebskosten wird halbjährlich abge - rechnet. 3 Die Beiträge an die Abschreibung der Nettobaukosten sowie an die Verzinsung der Bauschuld sind solange geschuldet, als die Vereinba - rung dauert, längstens aber bis das Bauwerk amortisiert beziehungswei - se die Bauschuld getilgt ist. 4 Amtshandlungen

Art. 9 Amtshandlungen

1 Die zuständigen Behörden des Kantons Uri dürfen im Gefängnis Amts - handlungen vornehmen. 2 Sie dürfen die Gefangenen jederzeit ins Gefängnis überbringen und dort abholen. 3
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Strafge - setzbuches 2 ) , über die Amtshandlungen in andern Kantonen. 5 Betriebskommission für das Untersuchungs- und Strafgefängnis

Art. 10 Zusammensetzung und Wahl

1 Die Betriebskommission für das Untersuchungs- und Strafgefängnis besteht aus fünf Mitgliedern, dem Präsidenten und je zwei Vertretern der Kantone Nidwalden und Uri. 2 Der Justizdirektor des Kantons Nidwalden ist von Amtes wegen Präsi - dent der Kommission. 3 Die Regierungen wählen die beiden Vertreter ihres Kantons auf die verfassungsmässige Amtsdauer.

Art. 11 Aufgaben

1 Die Betriebskommission überwacht den Vollzug dieser Vereinbarung. 2 Sie erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die beiden Kantonsregierungen die zum Vollzug dieser Vereinbarung erforderlichen Vorschriften. 3 Sie ist bei baulichen Massnahmen, beim Erlass der Anstaltsordnung sowie bei Personal- und Betreuungsfragen anzuhören. 6 Weitere Bestimmungen

Art. 12 Bauliche Massnahmen

1 Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die sich auf die Beitragsleistungen des Kantons Uri wesentlich auswirken, be - dürfen der Zustimmung des Regierungsrates des Kantons Uri.

Art. 13 Arbeitsvergebungen und Personalanstellung

1 Zu vergebende Neubauarbeiten sowie die Anstellung von Gefängnis - personal sind in den Amtsblättern der beiden Kantone auszuschreiben. 2 Die Bewerber aus den beiden Kantonen sind einander gleichgestellt. 2) SR 311.0 4
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 14 Baubegleitende Kommission

1 Der Vollzug des Baubeschlusses ist Sache des Kantons Nidwalden. 2 Für den Zeitraum der Erstellung des Gefängnisgebäudes wird eine baubegleitende Kommission eingesetzt, die zu fachlichen Detailfragen zuhanden der Baukommission des Kantons Nidwalden Stellung zu neh - men hat. Sie steht unter dem Vorsitz des Nidwaldner Kantonsingenieurs und umfasst weiter je einen Vertreter der Justizdirektionen, der Polizei - direktionen und der Baudirektionen der Kantone Nidwalden und Uri.

Art. 15 Dauer der Vereinbarung

1 Diese Vereinbarung gilt ab Inbetriebnahme des Gefängnisses für die Dauer von 20 Jahren, das heisst bis Ende 2008. 2 Wird sie nicht vier Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer durch eine der Parteien gekündigt, gilt sie jeweils stillschweigend für weitere fünf Jahre.

Art. 16 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie in beiden Kantonen durch die zuständige Behörde genehmigt worden ist 3 ) und die Nidwaldner Landsgemeinde den Baubeschluss gefasst hat. 2 Sie bedarf der Genehmigung des Bundesrates 4 ) . 3) Vom Landrat des Kantons Nidwalden genehmigt am 3. Dezember 1986 4) Vom Bundesrat genehmigt am 10. September 1987 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 10.11.1986 26.04.1987 Erlass Erstfassung A 1986, 1652, 1653 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 10.11.1986 26.04.1987 Erstfassung A 1986, 1652, 1653 7
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