Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und ... (273.1)
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Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen

Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (Stand 1. Januar 2008) Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Luzern, Zug, Bern, So - lothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau schliessen sich, gestützt auf Art. 48 der Schweizerischen Bundesverfas - sung (BV) und Art. 372 und 377 bis 380 des Schweizerischen Strafge - setzbuches (StGB) 1 ) sowie Art. 1 des Bundesgesetzes über das Jugend - strafrecht (JStG) 2 ) mit dem Ziel, – Strafurteile verfassungs- und gesetzeskonform, einheitlich und kosten - günstig zu vollziehen, – die bedarfsgerechte Anzahl Vollzugsplätze gemeinsam zu planen und die Aufgaben beim Bau und beim Betrieb der Vollzugseinrichtungen zu verteilen und zu koordinieren, zum Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz (im Fol - genden Konkordat genannt) zusammen. 1 Einleitung

Art. 1 Geltungsbereich

1 Das Konkordat nimmt im Erwachsenenstrafrecht folgende Aufgaben wahr:
a) Es ist Planungsbehörde für Vollzugseinrichtungen, die dem Vollzug von Strafurteilen in der Form von Freiheitsstrafen oder Massnahmen dienen;
b) Es koordiniert die Planung von Hafteinrichtungen, die dem Vollzug der Untersuchungshaft dienen; 1) SR 311.0 2) SR 311.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Das Konkordat findet Anwendung auf den Vollzug von Sanktionen ge - genüber Jugendlichen, soweit er in konkordatlichen Einrichtungen durchgeführt wird.

Art. 2 Information, Zusammenarbeit

1 Die Kantone teilen dem Konkordat im Voraus mit:
a) Gesetzgebungsvorhaben im Bereich des Straf- und Massnah - menvollzugs;
b) Projekte für Neu-, Aus-, Um- und Rückbauten im gesamten Be - reich des Freiheitsentzugs;
c) Änderungen im organisatorischen oder konzeptionellen Bereich, die auf die Planung, Koordination oder Vollzugsregeln Auswirkun - gen haben können. 2 Die Kantone wirken darauf hin, dass die Beschlüsse und Richtlinien der Konferenz beachtet und umgesetzt werden. 3 Das Konkordat arbeitet mit den anderen Strafvollzugskonkordaten so - wie den zuständigen Gremien der KKJPD und des Bundes zusammen. 2 Organisation, Aufgaben, Befugnisse

Art. 3 Konkordatskonferenz

1 Oberstes Organ ist die Konkordatskonferenz (im Folgenden Konferenz genannt). Sie besteht aus je einem Regierungsmitglied der beteiligten Kantone. 2 Der Konferenz obliegen namentlich:
a) die Aufsicht über die Anwendung und Auslegung konkordatlicher Erlasse;
b) der Erlass von Reglementen;
c) die Planung des notwendigen Angebots an Vollzugsplätzen;
d) unter Vorbehalt der Zustimmung des Standortkantons, der Ent - scheid welche Vollzugseinrichtungen als Konkordatsinstitutionen gemeinsame Vollzugsaufgaben erfüllen;
e) die Festlegung von Standards für die konkordatlichen Vollzugs - einrichtungen;
f) der Erlass von Richtlinien zur Zusammenarbeit im Vollzugsbe - reich und zur Ausgestaltung des Vollzugs, die mit Zustimmung al - ler Kantone als verbindlich erklärt werden können;
g) die Festlegung der Kostgelder und Kostgeldzuschläge; 2
h) die Festlegung der Bemessungsgrundlagen und des mittleren An - satzes des Verdienstanteils:
i) die Zustimmung zu Projekten und Modellversuchen, soweit sie den Geltungsbereich des Konkordats betreffen;
j) die Erteilung der Bewilligung an privat geführte Institutionen für den Vollzug von: 1. Strafen in Form der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexter - nats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats; 2. Massnahmen für junge Erwachsene.
k) die Stellungnahme zu Vorlagen oder Berichten des Bundes sowie zu internationalen Verträgen oder Berichten internationaler Orga - nisationen;
l) die Regelung der Zusammenarbeit mit den anderen Strafvoll - zugskonkordaten;
m) die Bewilligung des Voranschlags und die Abnahme der Rech - nung;
n) die Wahl des Konkordatssekretärs oder der Konkordatssekretärin (im Folgenden Sekretär oder Sekretärin genannt);
o) die Wahl der Kontrollstelle;
p) die Wahl der Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB 3 ) . 3 Die Konferenz tagt zweimal jährlich. Bei Bedarf kann der Präsident oder die Präsidentin zusätzliche Tagungen einberufen. Vier Kantone können die Einberufung einer ausserordentlichen Konferenz verlangen. 4 Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Regierungsmitglieder von mindestens sechs Kantonen anwesend sind. Entscheide werden mit einfachem Mehr getroffen. Jeder Kanton hat eine Stimme. Bei Stimmen - gleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichent - scheid zu. 5 Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsiden - ten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.

Art. 4 Präsidium

1 Der Präsident oder die Präsidentin ist das operative Leitungsorgan des Konkordats und vertritt dieses nach aussen.

Art. 5 Sekretariat

1 Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Konferenz steht ein Sekre - - führt. 3) SR 311.0 3
2 Das Sekretariat:
a) bereitet die Sitzungen der Konferenz vor und vollzieht deren Be - schlüsse;
b) leitet die Arbeitsgruppe Koordination und Planung und nimmt nach Möglichkeit an den Sitzungen der Fachkonferenzen teil;
c) führt alle Aufgaben aus, die nicht einem anderen Organ zugewie - sen sind. 3 Die Kosten des Sekretariats tragen die Kantone im Verhältnis der Einwohnerzahl gemäss der aktuellen Bevölkerungsstatistik des Bundes. Die Konferenz kann einen Grundbeitrag festlegen.

Art. 6 Kontrollstelle

1 Die Finanzkontrolle eines Kantons prüft jährlich die im Konkordat ge - führten Rechnungen.

Art. 7 Fachkonferenzen

1 Es bestehen folgende Fachkonferenzen:
a) Fachkonferenz der Einweisungs- und Vollzugsbehörden (FKE);
b) Fachkonferenz der Vollzugsinstitutionen (FKI);
c) Fachkonferenz der Bewährungshilfe (FKB). 2 Die Fachkonferenzen dienen dem interkantonalen fachspezifischen Er - fahrungs- und Informationsaustausch. Sie wirken bei der Meinungsbil - dung der Konferenz mit. 3 Soweit nicht das Reglement Anordnungen trifft, regeln die Fachkonfe - renzen ihr Verfahren selbst.

Art. 8 Arbeitsgruppe Koordination und Planung (AKP)

1 Die AKP besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der drei Fachkon - ferenzen sowie dem Sekretär oder der Sekretärin. 2 Die AKP:
a) erkennt und analysiert kantonsübergreifende Entwicklungen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs, stellt dem Präsidi - um Antrag und vollzieht dessen Aufträge;
b) nimmt Anträge der Fachkonferenzen auf und bearbeitet sie;
c) stellt die Vernetzung unter den Konkordatsgremien sicher;
d) fördert die Zusammenarbeit zwischen den Konkordaten;
e) stellt den Kantonen Angaben zu, die diese zur Erfüllung ihrer Auf - gaben benötigen, und gibt Empfehlungen über die Anwendung und Auslegung konkordatlicher Erlasse ab. 4
3 Im Übrigen regelt die Konferenz Organisation und Aufgaben der AKP mit Reglement.

Art. 9 Unentgeltlichkeit

1 Die Kantone verpflichten sich, die notwendigen Vertretungen in den Gremien des Konkordats, mit Ausnahme der Fachkommission gemäss
Art. 10, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Art. 10 Fachkommission

1 Die Konferenz bestellt die Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB 4 ) und bezeichnet den Vorsitz. 2 Die Fachkommission beurteilt auf Antrag der einweisenden Behörde die Gefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen und gibt Empfeh - lungen ab:
a) in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Fällen;
b) falls die Gemeingefährlichkeit eines Straftäters oder einer Straftä - terin von der Vollzugsbehörde nicht eindeutig beantwortet werden kann, bei Gemeingefährlichkeit Zweifel hinsichtlich der zu treffen - den Massnahme bestehen oder eine Vollzugslockerung erwogen wird. 3 Die Kosten der Beurteilung trägt der für den Vollzug zuständige Kanton. 4 Im Übrigen regelt die Konferenz Aufgaben und die Organisation der Fachkommission mit Reglement. 3 Konkordatliche Vollzugseinrichtungen

Art. 11 Verpflichtung, Anerkennung, Zweckänderung,

Entbindung 1 Die Kantone verpflichten sich, unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Kredite durch die nach kantonalem Recht zuständigen In - stanzen, folgende Vollzugseinrichtungen bereit zu stellen und zu betrei - ben oder deren Aufgaben durch Leistungsverträge mit Dritten sicherzu - stellen:
a) Einrichtungen für die Verwahrung (Art. 64 Abs. 4 StGB) 5 ) ;
b) geschlossene und offene Strafanstalten (Art. 76 Abs. 1 StGB); 4) SR 311.0 5) SR 311.0 5
c) Einrichtungen für stationäre therapeutische Massnahmen (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB);
d) Einrichtungen für Suchtbehandlung (Art. 60 Abs. 3 StGB);
e) Einrichtungen für das Arbeits- und Wohnexternat (Art. 77a StGB);
f) Einrichtungen für Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB);
g) Einrichtungen für Jugendliche gemäss Art. 1 Abs. 2 dieser Ver - einbarung 2 Die Konferenz anerkennt auf Antrag des Standortkantons eine Voll - zugseinrichtung oder Teile davon als konkordatliche Institution, sofern der Bedarf nachgewiesen ist und die Vollzugseinrichtung die entspre - chenden Standards erfüllt. 3 Über die Änderung der Zweckbestimmung einer konkordatlichen Ein - richtung oder deren Entbindung von gemeinsamen Vollzugsaufgaben entscheidet die Konferenz auf Antrag oder nach Anhörung des Standortkantons. Gegen den Willen des Standortkantons kann eine Än - derung der Zweckbestimmung oder die Entbindung von gemeinsamen Vollzugsaufgaben nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäss

Art. 22 Abs. 1 erfolgen.

4 Personal

Art. 12 Anstellung, Aus- und Weiterbildung

1 Damit der gesetzliche Vollzugsauftrag erfüllt und die Vollzugsgrundsät - ze eingehalten werden können, sorgen die Kantone für eine ausreichen - de Zahl geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und für deren, so - weit zweckmässig, gemeinsame Aus-, Fort- und Weiterbildung. 5 Vollzugsbestimmungen

Art. 13 Allgemeines

1 Die Kantone verpflichten sich, die von ihnen zu vollziehenden Frei - heitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in den konkordatli - chen Einrichtungen durchzuführen. 6
2 Vorbehalten bleiben:
a) der Vollzug von Freiheitsstrafen in einem Gefängnis des für den Vollzug zuständigen Kantons, wenn die betroffene Person aus zeitlichen oder persönlichen Gründen nicht in eine konkordatliche Einrichtung eingewiesen werden kann;
b) der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft;
c) der Vollzug des Wohn- und Arbeitsexternats, soweit in den kon - kordatlich anerkannten Einrichtungen keine Plätze vorhanden sind;
d) die Abtretung des Vollzugs an einen Kanton, der dem Konkordat nicht angehört;
e) die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung ausserhalb des Kon - kordats im Einzelfall aus Sicherheitsgründen, zur Optimierung der Insassenzusammensetzung oder wenn die Wiedereingliederung auf Grund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation oder mit Rücksicht auf das familiäre Umfeld dadurch erleichtert wird.

Art. 14 Einweisung, Versetzung

1 Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und stellt ihr die sachdienlichen Informationen und Unterlagen zur Verfü - gung. 2 Eine Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung kann unter Anga - be der Gründe von der Vollzugsbehörde selbst oder auf Antrag der Voll - zugseinrichtung veranlasst werden. Bei hoher Dringlichkeit kann die Vollzugseinrichtung die Versetzung selber vornehmen. Die Vollzugsbe - hörde ist hierüber umgehend zu informieren.

Art. 15 Aufnahmepflicht, Vollzugsvorschriften

1 Die Kantone, welche Konkordatsinstitutionen führen, verpflichten sich, die Verurteilten bzw. die zum vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritt Eingewiesenen aus den anderen Kantonen nach den gleichen Grund - sätzen aufzunehmen wie die Gefangenen aus dem eigenen Kanton. 2 Der Vollzug richtet sich nach den Vorschriften für die einzelnen Voll - zugseinrichtungen. Die Hausordnungen werden vom Standortkanton er - lassen. Sie richten sich nach der Konkordatsvereinbarung und den kon - kordatlichen Richtlinien und sind der Konferenz zur Kenntnis zu bringen. 7

Art. 16 Vollzugskompetenzen, Vollzugsplanung, Vollzugsplan,

Besichtigungen 1 Der einweisende Kanton übt alle Vollzugskompetenzen aus. Er kann Vollzugskompetenzen an die Vollzugseinrichtung delegieren. 2 Die Vollzugsbehörde ist für die Vollzugsplanung zuständig. Die Kanto - ne sorgen dafür, dass ihre Behörden, namentlich die Ausländerbehör - den, die vollzugsrelevanten Entscheide so früh als möglich treffen. 3 Die Vollzugseinrichtung erstellt zusammen mit der eingewiesenen Per - son den Vollzugsplan gemäss Art. 75 Abs. 3 StGB 6 ) . In die Erarbeitung des Vollzugsplans werden einbezogen:
a) die Vollzugsbehörde, wenn sie es verlangt;
b) die Bewährungshilfe oder Fachstellen bei Bedarf, insbesondere bei der Vorbereitung der Entlassung. 4 Die zuständigen Behörden der Kantone können jederzeit die konkor - datlichen Einrichtungen besichtigen und mit den von ihnen eingewiese - nen Personen frei Rücksprache nehmen.

Art. 17 Vollzugskosten, Standards, Baufonds

1 Der einweisende Kanton vergütet dem vollziehenden Kanton die Vollzugskosten. Der Rückgriff auf andere Zahlungspflichtige bleibt vor - behalten. 2 Das Kostgeld wird unter Berücksichtigung der Aufgaben der einzelnen Vollzugseinrichtungen festgelegt. Die Konferenz bestimmt, welche Leis - tungen mit dem Kostgeld abgegolten werden und welche Standards er - füllt sein müssen, damit das entsprechende Kostgeld verlangt werden kann. 3 Die Ermittlung der Vollzugskosten sowie die Kostenabgeltung richten sich nach Art. 27f. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zu - sammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV). Es ist ein Standortvorteil an - zurechnen. Dieser ist durch die Konferenz nach einem anerkannten Rechnungsmodell festzulegen. Sie bestimmt die für die einzelnen Vollzugskategorien massgebenden Soll-Auslastungen. 6) SR 311.0 8
4 Für Vollzugseinrichtungen der gleichen Kategorie sind einheitliche Kostgelder festzulegen. Um dieses Ziel zu fördern, kann die Konferenz über Kostgeldzuschläge einen Fonds äufnen, welcher Beiträge an bauli - che Investitionen ausrichtet (Baufonds). Die Ausstattung des Fonds er - folgt über einen vom einweisenden Kanton zu bezahlenden Kostgeldzu - schlag von höchstens Fr. 5.– pro Tag. Der Höchstbetrag wird nach dem Zürcher Index der Wohnbaukosten indexiert (Stand bei Inkraftsetzung dieser Vereinbarung; Basis 100 Punkte 1.4.1998).

Art. 18 Versicherungen

1 Die Vollzugseinrichtung versichert die Insassen im Rahmen des Kost - geldzuschlags gegen Unfall. 2 Die Vollzugseinrichtung sorgt für den Abschluss und die Aufrechterhal - tung einer Krankenversicherung der Insassen im Rahmen und im Um - fang des KVG-Obligatoriums. 3 Kann im Unfall- oder Krankheitsfall kein anderer Kostenträger gefun - den werden, gehen die Kosten zu Lasten der Vollzugseinrichtung. 4 Die Vollzugseinrichtung sorgt für die Aufrechterhaltung des Ver - sicherungsschutzes bei der AHV/IV.

Art. 19 Kostenbeteiligung

1 Soweit dies möglich und zumutbar ist, gehen zu Lasten der eingewie - senen Person namentlich:
a) persönliche Anschaffungen;
b) die Urlaubskosten;
c) die Gebühren für die Benützung von Radio, Fernsehen und Kom - munikationsmitteln;
d) die Sozialversicherungsbeiträge;
e) durch die Krankenkasse nicht gedeckte Gesundheitskosten;
f) die Kosten besonderer Weiterbildungsmassnahmen;
g) die Kosten der Rückkehr ins Heimatland. 2 Die verurteilte Person beteiligt sich, bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 100.– pro Tag, angemessen an den Kosten des Electronic Monito - rings, der Halbgefangenschaft, des tageweisen Vollzugs, des Arbeitsex - ternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats. 9
6 Verschiedene Bestimmungen

Art. 20 Vereinbarungen mit anderen Konkordaten und

Kantonen 1 Die Konferenz kann mit andern Konkordaten oder Kantonen Vereinba - rungen abschliessen. 2 Vereinbarungen einzelner Kantone mit andern Kantonen oder Konkor - daten bedürfen der Genehmigung durch die Konferenz, soweit solche Vereinbarungen den Geltungsbereich des Konkordats berühren.

Art. 21 Streitbeilegung

1 Es gelangt das Streitbeilegungsverfahren gemäss Rahmenvereinba - rung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) zur Anwendung. 2 Bis zum Inkrafttreten der IRV bzw. gegenüber Kantonen die der IRV nicht angehören, liegt der Entscheid in Streitfällen bei der Konferenz.

Art. 22 Kündigung, Ausschluss

1 Ein Kanton kann unter Beachtung einer sechsjährigen Frist auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an die Konferenz aus dem Konkordat austreten. 2 Ein Kanton kann mit Zweidrittelsmehrheit der Mitglieder aus dem Kon - kordat ausgeschlossen werden, wenn er sich fortgesetzt und in gravie - render Weise konkordatswidrig verhält. 3 Die verbleibenden Kantone teilen die Vollzugsaufgaben soweit nötig neu auf.

Art. 23 Inkrafttreten

1 Nach erfolgter Zustimmung aller Kantone bestimmt die Konferenz den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats 7 ) .

Art. 24 Aufhebung der bisherigen Vereinbarung

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Vereinbarung vom 4. März 1959 8 ) aufgehoben. 7) Vom Landrat genehmigt am 7. Februar 2007; in Kraft seit 1. Januar 2008 8) A 1959, 734; NG 263.2 10
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 05.05.2006 01.01.2008 Erlass Erstfassung A 2007, 280, 281, 595, 1971 11
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.01.2008 Erstfassung A 2007, 280, 281, 595, 1971 12
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