Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz
                            über die Pädagogische Ho chschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000 1 I. ALLGEMEINES
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mit   diesem   Konkordat   begründen   die   Kantone   Luzern,   Uri,   Schwyz, Obwalden,  Nidwalden  und  Zug  die  Pädagogische  Hochschule  Zentral- schweiz  als  Kompetenzzentrum  für  die  Grundausbildung  der  Lehrerinnen und   Lehrer,   für   Weiterbildungen   und   Zusatzausbildungen,   angewandte Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen im Bildungsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit dem Konkordat regeln die Konkordatskantone die Zuständigkeit für die Diplomierung  und  Zertifizierung  aller  Ausbildungen,  Weiterbildungen  und Zusatzqualifikationen für Lehrerinnen und Lehrer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Rechtsnatur, Name und Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Pädagogische  Hochschule  Zentralschweiz  (PHZ)  ist  eine  öffentlich- rechtliche Anstalt der Konkordatskantone mit eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sitz der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz ist Luzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Auftrag der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz Die   Pädagogische   Hochschule   Zentralschweiz   erfüllt   im   Rahmen   der massgebenden interkantonalen Vereinbarungen folgenden Auftrag: Sie a.  bildet Lehrerinnen und Lehrer für die Volksschule aus; die Ausbildung ist b.   übernimmt   Aufgaben   im   Bereich   der   Berufseinführung   und   bietet Weiterbildung  und  Zusatzausbildungen  für  Lehrerinnen  und  Lehrer  aller Stufen an; c.  kann weitere Ausbildungsaufgaben übernehmen für Berufe, welche dem Lehrberuf nahestehen; d.  betreibt berufsfeldbezogene angewandte Forschung und Entwicklung; e.  unterstützt die Konkordatskantone und die Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz  sowie  weitere  interessierte  Kantone,  Schulträger  und Bildungsinstitutionen  der  Zentralschweiz  bei  der  Weiterentwicklung  des Bildungswesens, in der Bearbeitung pädagogischer Fragen sowie bei der Zusammenarbeit  in  Bildungsfragen  auf  regionaler  und  schweizerischer Ebene; f.    erbringt  Dienstleistungen  für  die  Region,  einzelne  Kantone,  Schulträger, Lehrpersonen und Dritte; g.  wirkt  mit  bei  der  Qualifizierung  und  der  Weiterbildung  der  in  ihrem Bereich   tätigen   Dozentinnen   und   Dozenten   und   weiterer   Bildungs- fachleute.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Teilschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Pädagogische  Hochschule  Zentralschweiz  besteht  aus  Teilschulen  in den Kantonen Luzern, Schwyz und Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Teilschulen  werden  vom  Standortkanton  selbst  oder  im  Auftrag  des Standortkantons von einer privaten Trägerschaft geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Absatz   1   kann   mit   Mehrheitsbeschluss   des   Konkordatsrats   sowie   mit Zustimmung  des  Parlaments  des  betreffenden  Standortkantons  geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Vertragliche Einbindung der Teilschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Konkordatsrat  schliesst  mit  dem  Regierungsrat  des  Standortkantons jeder  Teilschule  einen  Vertrag  ab.  Darin  werden  namentlich  vereinbart  und geregelt: a.  die Trägerschaft der Teilschule; b.  das Leistungsangebot der Teilschule; c.   die  Pflichten  des  Standortkantons  und  der  Teilschule  gegenüber  der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz und ihren Organen; d.   die  Rechte  des  Standortkantons  und  der  Trägerschaft  der  Teilschule  in der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz und ihren Organen; e.   die  Grundsätze  der  finanziellen  Abgeltung  der  am  Ausbildungsstandort erbrachten Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Standortkanton  kann  Aufträge  an  private  Institutionen  erteilen.  Der Regierungsrat des Standortkantons regelt solche Aufträge in einem Vertrag mit der privaten Trägerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Institute
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz und ihre Teilschulen können für   einzelne   Aufgabengebiete   Institute   führen   oder   sich   an   Instituten beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Konkordatsrat regelt das Nähere, insbesondere Trägerschaft, Tätigkeit, Finanzierung und Organisation eines Instituts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Pädagogische   Hochschule   Zentralschweiz   und   ihre   Teilschulen arbeiten  mit  der  Fachhochschule  Zentralschweiz,  mit  anderen  Pädago- gischen   Hochschulen   sowie   mit   Universitäten   zusammen.   Sie   können insbesondere   mit   anderen   Hochschulen   gemeinsame   Institute   führen, Studierenden    anderer    Hochschulen    gemeinsam    mit    den    eigenen Studierenden    Lehrveranstaltungen    anbieten,    gemeinsam    Dozierende anstellen,  gemeinsame  Forschungs-  und  Entwicklungsprojekte  durchführen und die  Infrastruktur gemeinsam nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine    dauernde    Übertragung    von    wesentlichen    Teilaufgaben    an Universitäten,  andere  Hochschulen  oder  Dritte  ist  durch  einen  Vertrag  zu regeln, welcher der Genehmigung durch den Konkordatsrat bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die Teilschulen gilt unter dem Vorbehalt von Abs. 2 das Personalrecht des Standortkantons, für die Direktion das Personalrecht des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Konkordatsrat  regelt  für  die  Schulleitungen  und  die  Dozierenden  aller Teilschulen in einer Verordnung: a.   die  Anforderungen  an  deren  berufliche  Qualifikation;  er  berücksichtigt dabei  die  Anforderungen  der  Anerkennungsreglemente  der  Interkanto- nalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen; b.  die Unterrichtsverpflichtung und den beruflichen Auftrag; c.   die  Entlöhnung;  er  orientiert  sich  hierfür  am  Lohnsystem  des  Kantons Luzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bestimmungen der Verordnung gemäss Abs. 2 gelten auch für private Institutionen  gemäss  Art.  5  Abs.  2.  Diese  haben  die  Verordnungsbestim- mungen  in  ihre  privatrechtliche  Regelung  des  Anstellungsverhältnisses  zu integrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei   der   Übernahme   von   Lehrpersonal   bestehender   Lehrerinnen-   und Lehrerseminare wird bei der Entlöhnung der Besitzstand gewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Gleichbehandlung der Studierenden Das    Konkordat    gewährleistet    den    gleichberechtigten    Zugang    der Studierenden  aus  den  Konkordatskantonen  zu  den  Studiengängen  aller Teilschulen   der   Pädagogischen   Hochschule   Zentralschweiz   und   ihre Gleichbehandlung während der Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Zulassung zum Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Konkordatsrat  regelt  die  Zulassung  zum  Studium  im  Rahmen  der Anforderungen  der  Anerkennungsreglemente  der  Interkantonalen  Verein- barung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Konkordatsrat kann für einzelne oder mehrere Studiengänge mangels Aufnahmekapazität befristete Zulassungsbeschränkungen erlassen, wenn a.  die finanziellen Möglichkeiten eine Verbesserung der Aufnahmekapazität nicht zulassen und b.  ein ordnungsgemässes Studium nicht sichergestellt ist sowie c.   die  Pädagogische  Hochschule  Zentralschweiz  geeignete  Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkung ergriffen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  Zulassungsbeschränkungen  entscheidet  die  Eignung  der  Studienan- wärterinnen und -anwärter. Diese wird vor Aufnahme des Studiums oder im Verlaufe des ersten Studienjahres durch ein vom Konkordatsrat festgelegtes Eignungs- und Vorprüfungsverfahren abgeklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Melden  sich  für  einen  Studiengang  einer  Teilschule  mehr  Studierende  an als   aufgrund   der   Ausbildungskapazität   aufgenommen   werden   können, können   Studierende   einer   anderen   Teilschule   zugeteilt   werden.   Der Konkordatsrat regelt das Verfahren und die Kriterien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Regelung von Diplomen und Zertifikaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Konkordatsrat  regelt  für  die  Konkordatskantone  abschliessend  alle Ausbildungen,  Weiterbildungen  und  Zusatzqualifikationen  für  Lehrerinnen und  Lehrer  der  Vorschulstufe,  der  Primarstufe,  der  Sekundarstufen  I  und  II sowie   den   Bereich   der   Sonderschulung,   soweit   diese   nicht   in   die Zuständigkeit des Bundes fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  erlässt  Verordnungen  über  die  Studiengänge,  in  denen  insbesondere der   Studienabschluss   mit   Diplomen,   Zertifikaten   und   Ausweisen,   die Anerkennung     ausländischer     Abschlüsse     sowie     bereits     erbrachter Studienleistungen geregelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er  berücksichtigt  dabei  die  Anforderungen  der  Interkantonalen  Verein- barung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Alle  Diplome  und  Zertifikate,  welche  gestützt  auf  die  Verordnungen  des Konkordatsrates  ausgestellt  werden,  sind  von  den  Konkordatskantonen anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Anerkennung  weiterer  in-  und  ausländischer  Ausbildungsabschlüsse durch die kantonal zuständigen Behörden bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Studiengebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Studierenden  haben  der  Pädagogischen  Hochschule  Zentralschweiz Studiengebühren zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Semester-  und  die  Prüfungsgebühren  sowie  die  weiteren  Gebühren tragen zur Deckung der Kosten bei und sind so zu bemessen, dass sie den Zugang zu den Studien nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  Abklärung  der  Eignung  von  Studienanwärterinnen  und  -anwärtern können Gebühren erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Konkordatsrat regelt das Nähere und die Höhe der Studiengebühren in einer Verordnung. II. ORGANE UND ZUSTÄNDIGKEITEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Organe Organe der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz sind: a.  der  Konkordatsrat; b.  die  Direktion; c.   der   Beirat; d.  die  Geschäftsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Konkordatsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Konkordatsrat  ist  die  oberste  vollziehende  Konkordatsbehörde.  Er besteht  aus  den  für  die  Bildung  zuständigen  Regierungsmitgliedern  der Konkordatskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Stellvertretung  und  Mandatierung  der  Mitglieder  des  Konkordatsrates ist Aufgabe der einzelnen Regierungen der Konkordatskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der    Konkordatsrat    konstituiert    und    organisiert    sich    selbst.    Zur Wahrnehmung  seiner  Aufgaben  verfügt  er  über  ein  Sekretariat  und  die erforderlichen Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Konkordatsrat hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen; er Strategische Ziele a.  beschliesst  das  Leitbild  der  PHZ  und  genehmigt  die  Leitbilder  der Teilschulen; b.  schliesst mit dem Standortkanton jeder Teilschule einen Vertrag gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 ab;
                            c.   genehmigt den vierjährigen Entwicklungs- und Finanzplan der PHZ; d.   erteilt  für  die  Teilschulen  der  PHZ,  die  Direktion  der  PHZ  und  für  die Institute    Leistungsaufträge    und    legt    gemäss    Art.    21    Abs.    1    die entsprechende Kostenabgeltungs-Pauschale fest; e.  genehmigt das Konzept für Forschung und Entwicklung; f.    entscheidet  über  die  Zusammenarbeit  mit  anderen  Institutionen  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 2;
                            g.   genehmigt  das  Konzept  für  die  Qualitätssicherung  und  -entwicklung  an der PHZ; h.   genehmigt  den  periodischen  Leistungsbericht  zuhanden  der  Regierun- gen der Konkordatskantone und der Geschäftsprüfungskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.    überprüft   alle   vier   Jahre   den   Vollzug   des   PHZ-Konkordats   und unterbreitet  den  Regierungen  der  Konkordatskantone  Vorschläge  zur Verbesserung des Vollzugs oder zur Änderung des Konkordats; Rechtsetzung j.   erlässt  das  Statut  der  PHZ,  in  dem  insbesondere  die  Organisation, Einzelheiten    zur    Finanzierung    und    zum    Rechnungswesen,    die Zuständigkeiten   der   Direktion   sowie   jene   der   Schulleitungen   der Teilschulen geregelt sind; k.   erlässt eine Verordnung über das Lehrpersonal gemäss Art. 8; l.    erlässt eine Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden; m.  erlässt  auf  Antrag  der  Direktion  Zulassungsbeschränkungen  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 2;
                            n.  erlässt die Verordnungen über die Diplome und Zertifikate im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 und genehmigt die Studienpläne;
                            Verwaltung und Finanzen o.  wählt den Direktor oder die Direktorin der PHZ; p.  regelt  Tätigkeit,  Finanzierung  und  Organisation  der  Institute  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6;
                            q.   genehmigt  die  Jahresrechnungen  der  Institutionen  in  der  Trägerschaft der PHZ; r.    trifft  Entscheide,  welche  die  Organisation  und  Entwicklung  der  PHZ  als Ganzes betreffen; s.   entscheidet  über  Fragen,  die  nicht  in  die  Zuständigkeit  eines  anderen Organs fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beschlüsse gemäss lit. b, c, d und j erfordern Einstimmigkeit, solche in den übrigen  Zuständigkeitsbereichen  das  einfache  Mehr  der  Mitglieder  des Konkordatsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Direktion   ist   das   operative   Leitungsorgan   der   Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Organisation  und  die  Aufgaben  der  Direktion  werden  im  Statut  der Pädagogischen   Hochschule   Zentralschweiz   geregelt.   Der   Konkordatsrat überträgt der Direktion insbesondere alle jene Vollzugsaufgaben, welche für die Sicherstellung der Kohärenz der PHZ notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Beirat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Beirat ist ein beratendes Organ für die Direktion und den Konkordatsrat der  Pädagogischen  Hochschule  Zentralschweiz.  Er  wird  vom  Konkordatsrat gewählt und hat sieben bis neun Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation    und    Aufgaben    des    Beirats    werden    im    Statut    der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Geschäftsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Parlamente  der  Konkordatskantone  wählen  aus  dem  Kreise  ihrer Mitglieder  und  für  die  Dauer  ihrer  jeweiligen  Legislaturperiode  je  zwei Mitglieder    in    die    Geschäftsprüfungskommission    der    Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie  prüft  im  Rahmen  der  Oberaufsicht den  Vollzug  des  Konkordats  und erstattet den Parlamenten der Konkordatskantone Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie    besitzt    Einsichtsrecht    in    die    Protokolle,    Vereinbarungen    und Rechnungen  der  PHZ  und  kann  die  Präsidentin  bzw.  den  Präsidenten  des Konkordatsrates sowie die Direktion der PHZ anhören. III. FINANZIERUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Pädagogische   Hochschule   Zentralschweiz,   ihre   Teilschulen   und Institute   führen   einheitliche   Kostenrechnungen,   die   es   erlauben,   die Finanzierungsbestimmungen    dieses    Konkordats    zu    vollziehen.    Dem Konkordatsrat und seinen Diensten steht jederzeit die volle Einsicht in diese Kostenrechnungen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Weitere     Einzelheiten     der     Finanzierung     können     im     Statut     der Pädagogischen  Hochschule  Zentralschweiz  oder  in  den  Verträgen  mit  den Teilschulen gemäss Art. 5 geregelt werden. Dazu gehört insbesondere auch die Festlegung der Zahlungstermine und der Akontozahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Finanzierung der Konkordatsorgane, der Dienstleistungen und der Weiterbildungsangebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kosten  der  Konkordatsorgane  werden  nach  Abzug  der  Erlöse  und Beiträge  von  den  Konkordatskantonen  zu  gleichen  Teilen  getragen  und ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die    Kosten    für    Dienstleistungen    und    Projekte    zu    Gunsten    der Zentralschweizer   Kantone   werden   von   den   beteiligten   Kantonen   nach Massgabe  ihrer  Einwohnerzahl  auf  der  Basis  der  jährlichen  Statistik  des Bundes getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kosten für die Erfüllung von Aufträgen zu Gunsten einzelner Kantone, Gemeinden oder Dritter sind vom jeweiligen Auftraggeber zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Kosten der Weiterbildungsangebote werden den Kantonen nach Abzug der Erträge aus allfälligen Beiträgen der Teilnehmenden nach Massgabe der Nutzung  der  Angebote  in  Rechnung  gestellt.  Die  Rechnungsstellung  richtet sich nach dem Arbeitsort der Teilnehmenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Finanzierung der Studiengänge (Grundausbildungen und Zusatzausbildungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Konkordatskantone   tragen   die   Betriebskosten   sowie   die   darin eingeschlossenen   Raumkosten   und   betrieblichen   Investitionskosten   der Teilschulen  der  Pädagogischen  Hochschule  Zentralschweiz  mittels  einer  im Voraus   festgelegten   Kostenabgeltungspauschale.   Diese   setzt   sich   aus Einzelpauschalen  zusammen,  die  für  jeden  Studiengang  pro  Studierende und Studierenden errechnet werden. Bevor die Kostenabgeltungspauschale ermittelt wird, sind die Erlöse, die Studiengebühren sowie allfällige Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für   Studiengänge,   die   an   mehreren   Teilschulen   angeboten   werden, orientiert    sich    die    von    den    Konkordatskantonen    zu    finanzierende Einzelpauschale   an   der   kostengünstigsten   Teilschule.   Für   Teilschulen, welche  während  der  Laufzeit  der  Leistungsvereinbarung  einen  höheren Finanzbedarf  haben,  kann  der  Standortkanton  eine  Ergänzungspauschale festsetzen.  Diese  Ergänzungspauschale  wird  für  alle  Studierenden  dieser Teilschule vom Standortkanton getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In  die  Kostenabgeltungspauschale  wird  ein  Risikozuschlag  einberechnet, damit   Betriebskapital   gebildet   werden   kann,   das   dem   Ausgleich   von Fehlbeträgen dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der  Standortkanton  jeder  Teilschule  entrichtet  einen  Standortvorausanteil von    12    Prozent    der    Kostenabgeltungspauschale    nach    Abs.    1,    der abgezogen wird, bevor den Konkordatskantonen Rechnung gestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Den   Konkordatskantonen   wird   jährlich   nach   Massgabe   der   Kosten- abgeltungspauschale   pro   Studiengang   und   der   jeweiligen   Anzahl   der Studierenden  mit  Wohnsitz  in  jeweiligen  Kanton  Rechnung  gestellt.  Der Wohnsitz wird nach den Bestimmungen der Interkantonalen Fachhochschul- vereinbarung bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die       Kostenabgeltungspauschale       wird       zusammen       mit       der Leistungsvereinbarung im Voraus für eine bestimmte Periode festgelegt. Sie berücksichtigt  die  Entwicklung  der  Teilschulen  nach  dem  Entwicklungsplan und die Teuerung. IV. RECHTSPFLEGE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Vollzug, Rechtsfragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Konkordatsrat ist für den Vollzug des Konkordats verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit   das   Konkordat   nichts   anderes   bestimmt,   gilt   das   Recht   des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verfügungen  und  Entscheide  der  Pädagogischen  Hochschule  Zentral- schweiz  oder  von  Teilschulen  über  öffentlich-rechtliche  Ansprüche  sind  im Sinne   der   Bundesgesetzgebung   über   Schuldbetreibung   und   Konkurs vollstreckbaren  Urteilen  gleichgestellt,  sobald  sie  in  Rechtskraft  erwachsen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Titelschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer  eine  gestützt  auf  dieses  Konkordat  geregelte  Ausbildung  mit  einem Diplom oder Zertifikat abschliesst, ist zum Führen des entsprechenden Titels berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein   unrechtmässiger   Titel   wird   durch   die   Instanz   entzogen,   die   ihn verliehen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wer  einen  durch  dieses  Konkordat  geschützten  Titel  führt,  ohne  dazu berechtigt  zu  sein,  oder  wer  einen  Titel  verwendet,  der  den  Eindruck erweckt,     er     habe     eine     entsprechende     anerkannte     Ausbildung abgeschlossen, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegen  Entscheide,  welche  die  Rechtsstellung  der  Studierenden  betreffen und  die  von  Organen  der  Pädagogischen  Hochschule  Zentralschweiz  oder einer  Teilschule  gestützt  auf  dieses  Konkordat  oder  dessen  Folgeerlasse getroffen werden, wie namentlich die Zulassung zur PHZ und das Bestehen der Diplomprüfungen, kann gestützt auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz des   Kantons   Luzern   vom   3.   Juli   1972   Verwaltungsbeschwerde   beim zuständigen Departement des Kantons Luzern geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen Entscheide des zuständigen Departements des Kantons Luzern ist die  Verwaltungsgerichtsbeschwerde  zulässig,  sofern  sie  das  Verwaltungs- rechtspflegegesetz  des  Kantons  Luzern  nicht  ausschliesst.  Das  Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Übrigen gilt die Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung des Sitzkantons für  Entscheide  von  Organen  der  PHZ  sowie  jene  des  Standortkantons  für Entscheide von Organen der Teilschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Streitschlichtung Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht. V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            Beitritt zum Konkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der    Beitritt    zum    Konkordat    wird    der    Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz gegenüber erklärt, welche dem Bundesrat Mitteilung macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit  Zustimmung  der  Regierungen  der  Konkordatskantone  können  weitere Kantone dem Konkordat beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            Übergangsbestimmung zur Aufbauphase des Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bis zur Betriebsaufnahme der Studiengänge werden die Aufbaukosten der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz von den Konkordatskantonen im Rahmen  eines  auf  Antrag  der  Bildungsdirektoren-Konferenz  Zentralschweiz von  den  Regierungen  der  Konkordatskantone  zu  genehmigenden  Budgets getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Konkordatsrat  legt  fest,  von  welchem  Zeitpunkt  an  ein  Studiengang gemäss den Bestimmungen von Art. 21 finanziert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Betrieb  der  auslaufenden  Lehrerinnen-  und  Lehrerseminare  bleibt  in der Zuständigkeit der bisherigen Trägerschaft und ist von diesem Konkordat nicht betroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            Überprüfung der Zusammenarbeit mit der Fachhochschule Zentralschweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Fünf   Jahre   nach   Betriebsaufnahme   der   Pädagogischen   Hochschule Zentralschweiz   und   ihrer   Teilschulen   erstattet   der   Konkordatsrat   in Absprache  mit  dem  Konkordatsrat  der  Fachhochschule  Zentralschweiz  den Regierungen   der   Konkordatskantone   Bericht   über   die   Zusammenarbeit zwischen der Pädagogischen Hochschule und der Fachhochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Rahmen dieses Berichts ist insbesondere zu prüfen, ob Konkordat und Organe  von  Pädagogischer  Hochschule  und  Fachhochschule  zusammen- zuführen  seien  oder  ob  allenfalls  andere  Zuordnungen  von  Fachbereichen zu  einer  der  beiden  Hochschulen  geeignet  sind,  die  Zusammenarbeit  zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            Austritt aus dem Konkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der    Austritt    aus    dem    Konkordat    kann    unter    Einhaltung    einer Kündigungsfrist  von  drei  Jahren  jeweils  auf  den  31.  Juli  eines  Jahres erfolgen.    Er    muss    der    Bildungsdirektoren-Konferenz    Zentralschweiz gegenüber erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   im   Konkordat   verbleibenden   Kantone   entscheiden   über   allfällige verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            Inkrafttreten des Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dieses  Konkordat  kann  in  Kraft  gesetzt  werden,  sobald  ihm  alle  Kantone der Zentralschweiz beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bildungsdirektoren-Konferenz  Zentralschweiz  legt  den  Zeitpunkt  des Inkrafttretens fest. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ABl 2001, 855
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Von  der  Bildungsdirektoren-Konferenz  Z entralschweiz  mit  Beschluss  vom  14.  Dezem- ber 2001 auf 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt