Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (415.33)
CH - OW

Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz

über die Pädagogische Ho chschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000 1 I. ALLGEMEINES

Art. 1

Zweck
1 Mit diesem Konkordat begründen die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug die Pädagogische Hochschule Zentral- schweiz als Kompetenzzentrum für die Grundausbildung der Lehrerinnen und Lehrer, für Weiterbildungen und Zusatzausbildungen, angewandte Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen im Bildungsbereich.
2 Mit dem Konkordat regeln die Konkordatskantone die Zuständigkeit für die Diplomierung und Zertifizierung aller Ausbildungen, Weiterbildungen und Zusatzqualifikationen für Lehrerinnen und Lehrer.

Art. 2

Rechtsnatur, Name und Sitz
1 Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ) ist eine öffentlich- rechtliche Anstalt der Konkordatskantone mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Sitz der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz ist Luzern.

Art. 3

Auftrag der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz erfüllt im Rahmen der massgebenden interkantonalen Vereinbarungen folgenden Auftrag: Sie a. bildet Lehrerinnen und Lehrer für die Volksschule aus; die Ausbildung ist b. übernimmt Aufgaben im Bereich der Berufseinführung und bietet Weiterbildung und Zusatzausbildungen für Lehrerinnen und Lehrer aller Stufen an; c. kann weitere Ausbildungsaufgaben übernehmen für Berufe, welche dem Lehrberuf nahestehen; d. betreibt berufsfeldbezogene angewandte Forschung und Entwicklung; e. unterstützt die Konkordatskantone und die Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz sowie weitere interessierte Kantone, Schulträger und Bildungsinstitutionen der Zentralschweiz bei der Weiterentwicklung des Bildungswesens, in der Bearbeitung pädagogischer Fragen sowie bei der Zusammenarbeit in Bildungsfragen auf regionaler und schweizerischer Ebene; f. erbringt Dienstleistungen für die Region, einzelne Kantone, Schulträger, Lehrpersonen und Dritte; g. wirkt mit bei der Qualifizierung und der Weiterbildung der in ihrem Bereich tätigen Dozentinnen und Dozenten und weiterer Bildungs- fachleute.

Art. 4

Teilschulen
1 Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz besteht aus Teilschulen in den Kantonen Luzern, Schwyz und Zug.
2 Die Teilschulen werden vom Standortkanton selbst oder im Auftrag des Standortkantons von einer privaten Trägerschaft geführt.
3 Absatz 1 kann mit Mehrheitsbeschluss des Konkordatsrats sowie mit Zustimmung des Parlaments des betreffenden Standortkantons geändert werden.

Art. 5

Vertragliche Einbindung der Teilschulen
1 Der Konkordatsrat schliesst mit dem Regierungsrat des Standortkantons jeder Teilschule einen Vertrag ab. Darin werden namentlich vereinbart und geregelt: a. die Trägerschaft der Teilschule; b. das Leistungsangebot der Teilschule; c. die Pflichten des Standortkantons und der Teilschule gegenüber der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz und ihren Organen; d. die Rechte des Standortkantons und der Trägerschaft der Teilschule in der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz und ihren Organen; e. die Grundsätze der finanziellen Abgeltung der am Ausbildungsstandort erbrachten Leistungen.
2 Der Standortkanton kann Aufträge an private Institutionen erteilen. Der Regierungsrat des Standortkantons regelt solche Aufträge in einem Vertrag mit der privaten Trägerschaft.

Art. 6

Institute
1 Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz und ihre Teilschulen können für einzelne Aufgabengebiete Institute führen oder sich an Instituten beteiligen.
2 Der Konkordatsrat regelt das Nähere, insbesondere Trägerschaft, Tätigkeit, Finanzierung und Organisation eines Instituts.

Art. 7

Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
1 Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz und ihre Teilschulen arbeiten mit der Fachhochschule Zentralschweiz, mit anderen Pädago- gischen Hochschulen sowie mit Universitäten zusammen. Sie können insbesondere mit anderen Hochschulen gemeinsame Institute führen, Studierenden anderer Hochschulen gemeinsam mit den eigenen Studierenden Lehrveranstaltungen anbieten, gemeinsam Dozierende anstellen, gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsprojekte durchführen und die Infrastruktur gemeinsam nutzen.
2 Eine dauernde Übertragung von wesentlichen Teilaufgaben an Universitäten, andere Hochschulen oder Dritte ist durch einen Vertrag zu regeln, welcher der Genehmigung durch den Konkordatsrat bedarf.

Art. 8

Personal
1 Für die Teilschulen gilt unter dem Vorbehalt von Abs. 2 das Personalrecht des Standortkantons, für die Direktion das Personalrecht des Sitzkantons.
2 Der Konkordatsrat regelt für die Schulleitungen und die Dozierenden aller Teilschulen in einer Verordnung: a. die Anforderungen an deren berufliche Qualifikation; er berücksichtigt dabei die Anforderungen der Anerkennungsreglemente der Interkanto- nalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen; b. die Unterrichtsverpflichtung und den beruflichen Auftrag; c. die Entlöhnung; er orientiert sich hierfür am Lohnsystem des Kantons Luzern.
Die Bestimmungen der Verordnung gemäss Abs. 2 gelten auch für private Institutionen gemäss Art. 5 Abs. 2. Diese haben die Verordnungsbestim- mungen in ihre privatrechtliche Regelung des Anstellungsverhältnisses zu integrieren.
4 Bei der Übernahme von Lehrpersonal bestehender Lehrerinnen- und Lehrerseminare wird bei der Entlöhnung der Besitzstand gewahrt.

Art. 9

Gleichbehandlung der Studierenden Das Konkordat gewährleistet den gleichberechtigten Zugang der Studierenden aus den Konkordatskantonen zu den Studiengängen aller Teilschulen der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz und ihre Gleichbehandlung während der Ausbildung.

Art. 10

Zulassung zum Studium
1 Der Konkordatsrat regelt die Zulassung zum Studium im Rahmen der Anforderungen der Anerkennungsreglemente der Interkantonalen Verein- barung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.
2 Der Konkordatsrat kann für einzelne oder mehrere Studiengänge mangels Aufnahmekapazität befristete Zulassungsbeschränkungen erlassen, wenn a. die finanziellen Möglichkeiten eine Verbesserung der Aufnahmekapazität nicht zulassen und b. ein ordnungsgemässes Studium nicht sichergestellt ist sowie c. die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkung ergriffen hat.
3 Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienan- wärterinnen und -anwärter. Diese wird vor Aufnahme des Studiums oder im Verlaufe des ersten Studienjahres durch ein vom Konkordatsrat festgelegtes Eignungs- und Vorprüfungsverfahren abgeklärt.
4 Melden sich für einen Studiengang einer Teilschule mehr Studierende an als aufgrund der Ausbildungskapazität aufgenommen werden können, können Studierende einer anderen Teilschule zugeteilt werden. Der Konkordatsrat regelt das Verfahren und die Kriterien.

Art. 11

Regelung von Diplomen und Zertifikaten
1 Der Konkordatsrat regelt für die Konkordatskantone abschliessend alle Ausbildungen, Weiterbildungen und Zusatzqualifikationen für Lehrerinnen und Lehrer der Vorschulstufe, der Primarstufe, der Sekundarstufen I und II sowie den Bereich der Sonderschulung, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen.
2 Er erlässt Verordnungen über die Studiengänge, in denen insbesondere der Studienabschluss mit Diplomen, Zertifikaten und Ausweisen, die Anerkennung ausländischer Abschlüsse sowie bereits erbrachter Studienleistungen geregelt werden.
3 Er berücksichtigt dabei die Anforderungen der Interkantonalen Verein- barung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.
4 Alle Diplome und Zertifikate, welche gestützt auf die Verordnungen des Konkordatsrates ausgestellt werden, sind von den Konkordatskantonen anerkannt.
5 Die Anerkennung weiterer in- und ausländischer Ausbildungsabschlüsse durch die kantonal zuständigen Behörden bleibt vorbehalten.

Art. 12

Studiengebühren
1 Die Studierenden haben der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz Studiengebühren zu entrichten.
2 Die Semester- und die Prüfungsgebühren sowie die weiteren Gebühren tragen zur Deckung der Kosten bei und sind so zu bemessen, dass sie den Zugang zu den Studien nicht beeinträchtigen.
3 Für die Abklärung der Eignung von Studienanwärterinnen und -anwärtern können Gebühren erhoben werden.
4 Der Konkordatsrat regelt das Nähere und die Höhe der Studiengebühren in einer Verordnung. II. ORGANE UND ZUSTÄNDIGKEITEN

Art. 13

Organe Organe der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz sind: a. der Konkordatsrat; b. die Direktion; c. der Beirat; d. die Geschäftsprüfungskommission.

Art. 14

Konkordatsrat
1 Der Konkordatsrat ist die oberste vollziehende Konkordatsbehörde. Er besteht aus den für die Bildung zuständigen Regierungsmitgliedern der Konkordatskantone.
2 Die Stellvertretung und Mandatierung der Mitglieder des Konkordatsrates ist Aufgabe der einzelnen Regierungen der Konkordatskantone.
3 Der Konkordatsrat konstituiert und organisiert sich selbst. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben verfügt er über ein Sekretariat und die erforderlichen Dienste.

Art. 15

Zuständigkeiten
1 Der Konkordatsrat hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen; er Strategische Ziele a. beschliesst das Leitbild der PHZ und genehmigt die Leitbilder der Teilschulen; b. schliesst mit dem Standortkanton jeder Teilschule einen Vertrag gemäss

Art. 5 ab;

c. genehmigt den vierjährigen Entwicklungs- und Finanzplan der PHZ; d. erteilt für die Teilschulen der PHZ, die Direktion der PHZ und für die Institute Leistungsaufträge und legt gemäss Art. 21 Abs. 1 die entsprechende Kostenabgeltungs-Pauschale fest; e. genehmigt das Konzept für Forschung und Entwicklung; f. entscheidet über die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen gemäss

Art. 7 Abs. 2;

g. genehmigt das Konzept für die Qualitätssicherung und -entwicklung an der PHZ; h. genehmigt den periodischen Leistungsbericht zuhanden der Regierun- gen der Konkordatskantone und der Geschäftsprüfungskommission;
i. überprüft alle vier Jahre den Vollzug des PHZ-Konkordats und unterbreitet den Regierungen der Konkordatskantone Vorschläge zur Verbesserung des Vollzugs oder zur Änderung des Konkordats; Rechtsetzung j. erlässt das Statut der PHZ, in dem insbesondere die Organisation, Einzelheiten zur Finanzierung und zum Rechnungswesen, die Zuständigkeiten der Direktion sowie jene der Schulleitungen der Teilschulen geregelt sind; k. erlässt eine Verordnung über das Lehrpersonal gemäss Art. 8; l. erlässt eine Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden; m. erlässt auf Antrag der Direktion Zulassungsbeschränkungen gemäss

Art. 10 Abs. 2;

n. erlässt die Verordnungen über die Diplome und Zertifikate im Sinne von

Art. 11 und genehmigt die Studienpläne;

Verwaltung und Finanzen o. wählt den Direktor oder die Direktorin der PHZ; p. regelt Tätigkeit, Finanzierung und Organisation der Institute gemäss

Art. 6;

q. genehmigt die Jahresrechnungen der Institutionen in der Trägerschaft der PHZ; r. trifft Entscheide, welche die Organisation und Entwicklung der PHZ als Ganzes betreffen; s. entscheidet über Fragen, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen.
2 Beschlüsse gemäss lit. b, c, d und j erfordern Einstimmigkeit, solche in den übrigen Zuständigkeitsbereichen das einfache Mehr der Mitglieder des Konkordatsrates.

Art. 16

Direktion
1 Die Direktion ist das operative Leitungsorgan der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz.
2 Die Organisation und die Aufgaben der Direktion werden im Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz geregelt. Der Konkordatsrat überträgt der Direktion insbesondere alle jene Vollzugsaufgaben, welche für die Sicherstellung der Kohärenz der PHZ notwendig sind.

Art. 17

Beirat
1 Der Beirat ist ein beratendes Organ für die Direktion und den Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz. Er wird vom Konkordatsrat gewählt und hat sieben bis neun Mitglieder.
2 Organisation und Aufgaben des Beirats werden im Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz geregelt.

Art. 18

Geschäftsprüfungskommission
1 Die Parlamente der Konkordatskantone wählen aus dem Kreise ihrer Mitglieder und für die Dauer ihrer jeweiligen Legislaturperiode je zwei Mitglieder in die Geschäftsprüfungskommission der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz.
2 Die Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich selbst.
3 Sie prüft im Rahmen der Oberaufsicht den Vollzug des Konkordats und erstattet den Parlamenten der Konkordatskantone Bericht.
Sie besitzt Einsichtsrecht in die Protokolle, Vereinbarungen und Rechnungen der PHZ und kann die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Konkordatsrates sowie die Direktion der PHZ anhören. III. FINANZIERUNG

Art. 19

Allgemeine Bestimmungen
1 Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz, ihre Teilschulen und Institute führen einheitliche Kostenrechnungen, die es erlauben, die Finanzierungsbestimmungen dieses Konkordats zu vollziehen. Dem Konkordatsrat und seinen Diensten steht jederzeit die volle Einsicht in diese Kostenrechnungen zu.
2 Weitere Einzelheiten der Finanzierung können im Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz oder in den Verträgen mit den Teilschulen gemäss Art. 5 geregelt werden. Dazu gehört insbesondere auch die Festlegung der Zahlungstermine und der Akontozahlungen.

Art. 20

Finanzierung der Konkordatsorgane, der Dienstleistungen und der Weiterbildungsangebote
1 Die Kosten der Konkordatsorgane werden nach Abzug der Erlöse und Beiträge von den Konkordatskantonen zu gleichen Teilen getragen und ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
2 Die Kosten für Dienstleistungen und Projekte zu Gunsten der Zentralschweizer Kantone werden von den beteiligten Kantonen nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl auf der Basis der jährlichen Statistik des Bundes getragen.
3 Die Kosten für die Erfüllung von Aufträgen zu Gunsten einzelner Kantone, Gemeinden oder Dritter sind vom jeweiligen Auftraggeber zu tragen.
4 Die Kosten der Weiterbildungsangebote werden den Kantonen nach Abzug der Erträge aus allfälligen Beiträgen der Teilnehmenden nach Massgabe der Nutzung der Angebote in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung richtet sich nach dem Arbeitsort der Teilnehmenden.

Art. 21

Finanzierung der Studiengänge (Grundausbildungen und Zusatzausbildungen)
1 Die Konkordatskantone tragen die Betriebskosten sowie die darin eingeschlossenen Raumkosten und betrieblichen Investitionskosten der Teilschulen der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz mittels einer im Voraus festgelegten Kostenabgeltungspauschale. Diese setzt sich aus Einzelpauschalen zusammen, die für jeden Studiengang pro Studierende und Studierenden errechnet werden. Bevor die Kostenabgeltungspauschale ermittelt wird, sind die Erlöse, die Studiengebühren sowie allfällige Beiträge
2 Für Studiengänge, die an mehreren Teilschulen angeboten werden, orientiert sich die von den Konkordatskantonen zu finanzierende Einzelpauschale an der kostengünstigsten Teilschule. Für Teilschulen, welche während der Laufzeit der Leistungsvereinbarung einen höheren Finanzbedarf haben, kann der Standortkanton eine Ergänzungspauschale festsetzen. Diese Ergänzungspauschale wird für alle Studierenden dieser Teilschule vom Standortkanton getragen.
3 In die Kostenabgeltungspauschale wird ein Risikozuschlag einberechnet, damit Betriebskapital gebildet werden kann, das dem Ausgleich von Fehlbeträgen dient.
Der Standortkanton jeder Teilschule entrichtet einen Standortvorausanteil von 12 Prozent der Kostenabgeltungspauschale nach Abs. 1, der abgezogen wird, bevor den Konkordatskantonen Rechnung gestellt wird.
5 Den Konkordatskantonen wird jährlich nach Massgabe der Kosten- abgeltungspauschale pro Studiengang und der jeweiligen Anzahl der Studierenden mit Wohnsitz in jeweiligen Kanton Rechnung gestellt. Der Wohnsitz wird nach den Bestimmungen der Interkantonalen Fachhochschul- vereinbarung bestimmt.
6 Die Kostenabgeltungspauschale wird zusammen mit der Leistungsvereinbarung im Voraus für eine bestimmte Periode festgelegt. Sie berücksichtigt die Entwicklung der Teilschulen nach dem Entwicklungsplan und die Teuerung. IV. RECHTSPFLEGE

Art. 22

Vollzug, Rechtsfragen
1 Der Konkordatsrat ist für den Vollzug des Konkordats verantwortlich.
2 Soweit das Konkordat nichts anderes bestimmt, gilt das Recht des Sitzkantons.
3 Verfügungen und Entscheide der Pädagogischen Hochschule Zentral- schweiz oder von Teilschulen über öffentlich-rechtliche Ansprüche sind im Sinne der Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt, sobald sie in Rechtskraft erwachsen sind.

Art. 23

Titelschutz
1 Wer eine gestützt auf dieses Konkordat geregelte Ausbildung mit einem Diplom oder Zertifikat abschliesst, ist zum Führen des entsprechenden Titels berechtigt.
2 Ein unrechtmässiger Titel wird durch die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat.
3 Wer einen durch dieses Konkordat geschützten Titel führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe eine entsprechende anerkannte Ausbildung abgeschlossen, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

Art. 24

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide, welche die Rechtsstellung der Studierenden betreffen und die von Organen der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz oder einer Teilschule gestützt auf dieses Konkordat oder dessen Folgeerlasse getroffen werden, wie namentlich die Zulassung zur PHZ und das Bestehen der Diplomprüfungen, kann gestützt auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 Verwaltungsbeschwerde beim zuständigen Departement des Kantons Luzern geführt werden.
2 Gegen Entscheide des zuständigen Departements des Kantons Luzern ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, sofern sie das Verwaltungs- rechtspflegegesetz des Kantons Luzern nicht ausschliesst. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
3 Im Übrigen gilt die Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung des Sitzkantons für Entscheide von Organen der PHZ sowie jene des Standortkantons für Entscheide von Organen der Teilschulen.

Art. 25

Streitschlichtung Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht. V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 26

Beitritt zum Konkordat
1 Der Beitritt zum Konkordat wird der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz gegenüber erklärt, welche dem Bundesrat Mitteilung macht.
2 Mit Zustimmung der Regierungen der Konkordatskantone können weitere Kantone dem Konkordat beitreten.

Art. 27

Übergangsbestimmung zur Aufbauphase des Konkordats
1 Bis zur Betriebsaufnahme der Studiengänge werden die Aufbaukosten der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz von den Konkordatskantonen im Rahmen eines auf Antrag der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz von den Regierungen der Konkordatskantone zu genehmigenden Budgets getragen.
2 Der Konkordatsrat legt fest, von welchem Zeitpunkt an ein Studiengang gemäss den Bestimmungen von Art. 21 finanziert wird.
3 Der Betrieb der auslaufenden Lehrerinnen- und Lehrerseminare bleibt in der Zuständigkeit der bisherigen Trägerschaft und ist von diesem Konkordat nicht betroffen.

Art. 28

Überprüfung der Zusammenarbeit mit der Fachhochschule Zentralschweiz
1 Fünf Jahre nach Betriebsaufnahme der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz und ihrer Teilschulen erstattet der Konkordatsrat in Absprache mit dem Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz den Regierungen der Konkordatskantone Bericht über die Zusammenarbeit zwischen der Pädagogischen Hochschule und der Fachhochschule.
2 Im Rahmen dieses Berichts ist insbesondere zu prüfen, ob Konkordat und Organe von Pädagogischer Hochschule und Fachhochschule zusammen- zuführen seien oder ob allenfalls andere Zuordnungen von Fachbereichen zu einer der beiden Hochschulen geeignet sind, die Zusammenarbeit zu fördern.

Art. 29

Austritt aus dem Konkordat
1 Der Austritt aus dem Konkordat kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren jeweils auf den 31. Juli eines Jahres erfolgen. Er muss der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz gegenüber erklärt werden.
2 Die im Konkordat verbleibenden Kantone entscheiden über allfällige verlangt wird.

Art. 30

Inkrafttreten des Konkordats
1 Dieses Konkordat kann in Kraft gesetzt werden, sobald ihm alle Kantone der Zentralschweiz beigetreten sind.
2 Die Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest. 2
1 ABl 2001, 855
2 Von der Bildungsdirektoren-Konferenz Z entralschweiz mit Beschluss vom 14. Dezem- ber 2001 auf 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt
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