Verordnung über die Feuerwehr (546.11)
CH - OW

Verordnung über die Feuerwehr

über die Feuerwehr vom 19. Dezember 1980 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 2 und 17 des Gesetzes über den Schutz gegen Feuer und andere Naturgewalten (Feuerschutzgesetz) vom 30. November 1980 2 , als Verordnung:

Art. 1

Feuerwehrorgane des Kantons
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Feuerwehren der Gemeinden aus.
2 Er wählt eine kantonale Feuerwehrkommission von sieben Mitgliedern, deren Vorsitz von Amtes wegen der Vorsteher des zuständigen Departements führt, sowie einen kantonalen Feuerwehrinspektor und umschreibt ihre Aufgaben und Befugnisse. 3

Art. 2

Feuerwehrorgane der Gemeinden
1 Die Feuerwehren stehen unter der Aufsicht des Einwohnergemeinderates.
2 Der Einwohnergemeinderat wählt den Feuerwehrrat, den Feuerwehr- kommandanten, den Vize-Kommandanten und die Feuerwehroffiziere. Letztere sind nur wählbar, wenn sie entsprechende Feuerwehrkurse besucht haben. Dem Feuerwehrrat müssen der Feuerwehrkommandant und wenigstens ein Mitglied des Gemeinderates angehören. 4

Art. 3

Dienstpflicht
1 Der Feuerwehrrat bestimmt, wer von den Feuerwehrpflichtigen dienstpflichtig und wer ersatzpflichtig ist.
2 Er entscheidet über Einteilung, Versetzung und Entlassung der Dienstpflichtigen und Freiwilligen.

Art. 4

5 Ersatzabgabe
1 Die jährliche Ersatzabgabe beträgt 1,2 Prozent des ordentlichen Staats- und Gemeindesteuerbetrages. Für Steuerpflichtige, die gemeinsam veranlagt werden, wird die Ersatzabgabe je auf dem hälftigen Steuerbetrag berechnet.
2 Die jährliche Ersatzabgabe beträgt je Abgabepflichtige oder je Abgabepflichtigen mindestens Fr. 20.– und höchstens Fr. 300.–.

Art. 5

Befehlsgewalt Die Befehlsgewalt über die gesamte Feuerwehr einer Gemeinde steht dem Feuerwehrkommandanten zu, der dem Einwohnergemeinderat verantwortlich ist.

Art. 6

Unterhalt des Materials Die Feuerwehrgerätschaften und Löscheinrichtungen sowie die persönlichen Ausrüstungsgegenstände sind von den Gemeinden und den Dienstpflichtigen zweckmässig zu unterhalten.

Art. 7

Inanspruchnahme fremden Eigentums
1 Jedermann ist gehalten, im Ernstfall der Feuerwehr Grundstücke, Lokale oder Motorfahrzeuge bei Aufforderung durch einen verantwortlichen Einsatzleiter zur Verfügung zu stellen.
2 Die Entschädigung für Schäden und für die Benützung von Motorfahrzeugen wird vom Einwohnergemeinderat festgesetzt.

Art. 8

Verkehrsregelung
1 Ein Aufgebot der Feuerwehr zur Regelung des rollenden und ruhenden Verkehrs erfolgt durch den Feuerwehrkommandanten oder dessen Bevollmächtigten.
2 Der Feuerwehrrat kann die Kosten des Einsatzes ganz oder teilweise auf die am Einsatz Interessierten abwälzen.

Art. 9

Benachrichtigung
1 Bei jedem aktiven Einsatz sorgt der Feuerwehrkommandant für sofortige Benachrichtigung der Kantonspolizei.
2 Nach dem Einsatz hat der Feuerwehrkommandant dem zuständigen Departement, dem Einwohnergemeinderat und dem kantonalen Feuerwehrinspektorat mit entsprechendem Formular Bericht zu erstatten. 6

Art. 10

7 Gegen Verfügungen und Entscheide des Feuerwehrrates kann innert
20 Tagen beim Einwohnergemeinderat schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden.

Art. 12

Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 8
1 LB XVII, 338; geändert durch Nachtrag vom 18. Dezember 2003, in Kraft seit 1. Januar
2004 (ABl 2003, 1520)
2 GDB 546.1
3 Geändert durch Nachtrag vom 18. Dezember 2003
4 Geändert durch Nachtrag vom 18. Dezember 2003
5 Fassung gemäss Nachtrag vom 18. Dezember 2003
6 Geändert durch Nachtrag vom 18. Dezember 2003
7 Aufgehoben durch Nachtrag vom 18. Dezember 2003
8 Vom Regierungsrat auf 1. Januar 1981 in Kraft gesetzt
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