Regierungsratsbeschluss über die Verwendung von Raupenfahrzeugen
über die Verwendung von Raupenfahrzeugen vom 23. Oktober 1973 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 3 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom
19. Dezember 1958 2 und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der kantonalen Strassenverkehrsordnung vom 21. Juli 1972 3 , aus Gründen der Unfallverhütung und des Umweltschutzes, beschliesst:
Art. 1
Geltungsbereich
1 Diese Bestimmungen sind auf Raupenfahrzeuge im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 und 2 der Verordnung des Bundesrates über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge vom 27. August 1969 4 anwendbar, die zum Verkehr im Gelände bestimmt sind.
2 Ausgenommen sind Raupenfahrzeuge der Armee.
Art. 2
Erlaubte Verwendung Die Verwendung von Raupenfahrzeugen ist nur auf Strassen, für die das Strassenverkehrsrecht des Bundes anwendbar ist, sowie auf Bauplätzen und Zufahrten zu Baugrundstücken während der Bauzeit gestattet.
Art. 3
Verbot der Verwendung Auf Skipisten, Schlittelwegen und Wegen, die im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr nicht mit Motorfahrzeugen befahren werden dürfen, ist die Verwendung von Raupenfahrzeugen verboten.
Art. 4
Ausnahmebewilligungen a. im allgemeinen Ausnahmebewilligungen können durch die kantonale Motorfahrzeugkontrolle erteilt werden für: a. Personen des medizinischen Betreuungsdienstes zu beruflichen Zwecken, b. den Rettungs- und Feuerwehrdiensten und andere öffentliche Dienste (Personentransporte), c. die Pistenbearbeitung, d. den Bau und Unterhalt von mechanischen Förderanlagen, e. land- und forstwirtschaftliche Zwecke, f. den Zubringerdienst zu abgelegenen Gebäuden, die nicht mit andern Verkehrsmitteln erreicht werden können, Beförderungsart unzweckmässig oder unzumutbar ist.
Art. 5
b. für sportliche Zwecke
1 Für sportliche Zwecke kann das Polizeidepartement im Rahmen des Bundesrechts eine Ausnahmebewilligung nur erteilen, wenn: a. diese für eine zeitlich beschränkte Veranstaltung gilt,
b. die Veranstaltung in einem abgelegenen und unbewohnten Gebiet durchgeführt wird, und c. der zuständige Gemeinderat der Bewilligung zustimmt.
2 Auf den Umweltschutz ist gebührend Rücksicht zu nehmen.
3 Dem gleichen Veranstalter kann die Bewilligung nur einmal im Jahr erteilt werden.
Art. 6
c. Voraussetzungen
1 Ausnahmebewilligungen werden erteilt, wenn: a. der Führer im Besitz eines entsprechenden Führerausweises ist, b. das Fahrzeug nach dem Strassenverkehrsrecht des Bundes zum Verkehr zugelassen ist.
2 Die erlaubte Strecke oder Region sowie der Verwendungszweck und allfällige Auflagen sind in der Bewilligung einzutragen.
3 Bei Missbrauch ist eine erteilte Ausnahmebewilligung zurückzuziehen.
Art. 7
Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen der Motorfahrzeugkontrolle kann innert 20 Tagen beim Polizeidepartement schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden.
2 Verfügungen und Entscheide des Polizeidepartementes können innert
20 Tagen an den Regierungsrat weitergezogen werden.
Art. 8
Strafen
1 Widerhandlungen gegen diesen Beschluss oder gegen die in einer Bewilligung enthaltenen Auflagen werden mit Busse von 10 bis 300 Franken oder mit Haft bestraft.
2
Art. 9
Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 5
1 LB XIV, 292
2 SR 741.01
3 LB XIV, 133
4 SR 741.41
5 Inkraftsetzung am 31. Oktober 1973
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