Kantonsratsbeschlussüber den Beitritt zur Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Finanzierung der Hebammen-Grundausbildungen
OGS 1999, 82 und 83 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Finanzierung der HebammenGrundausbildungen vom 27. Mai 1999 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 und 5 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Okt ober 1991 2 , beschliesst:
Art. 1
Der Kanton Obwalden tritt der Vereinbarung über die Zusammenar beit und Finanzierung der Hebammen- Grundausbildungen vom 3. November 1998 bei.
Art. 2
Die Einwohnergemeinden am massgebenden Wohnsitz haben sich an den Kosten zur Hälfte, entsprechend der Anzahl Lernenden aus i hrer Gemeinde, zu betei ligen.
Art. 3
Der Regierungsrat wird ermächtigt, den Beitritt rückwirkend ab dem 1. Januar 1999 zu erklären, die Vereinbarung veränderten Verhältnissen anzupassen, einer Beitragserhöhung zuzustimmen oder gegebenenfalls die Vereinbarung zu kündi gen. 1 OGS 1999, 83 2 GDB 810.1
2 Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Finanzierung der HebammenGrundausbildungen vom 3. November 1998 3 Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug (Innerschweizer Kantone; im Folgenden Wohnsitz bzw. Praktikumskantone genannt) und Bern, G raubünden, St. Gallen (im Folgenden Schulstandortkantone genannt) vereinbaren: 1. Zweck Die Vereinbarung bezweckt: a. die Übernahme des Ausbildungsauftrages der Hebammenschule Luzern durch die Schulstandortkantone; b. die bisherige Anzahl Praktikumsplätze der Innerschweiz zu erhalten und sicherzustellen; c. die Wohnsitzkantone an der Finanzierung der Hebammen- Grundaus bildungen mitzubeteiligen; d. den Zugang von Lernenden aus den Wohnsitzkantonen zu den Hebam menschulen der Schulstandortkantone sicherzustel len; e. die rechtsgleiche Behandlung der Lernenden der Vereinbarungskantone zu gewährleisten. 2. Wohnsitz Der massgebende Wohnsitz entspricht gemäss Anhang demjenigen der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV). 3 OGS 1999, 82
3 3. Praktikumsplätze 1 Die bisherigen Praktikumsplätze der Hebammenschule Luzern, die aufgrund der Schliessung frei werden, werden entsprechend den abnehmenden Lernendenzahlen der Hebammenschule Luzern und ab Frühling 2001 vollumfänglich den Schulen gemäss Ziffer 4.1 zur Verfügung gestellt. 2 Die Innerschweizer Kantone verpflichten sich, ab Beginn des Schuljahres 2001/2002 Praktikumsplätze für 16 Ausbildungsplätze (Theorie) pro Jahr den Schulen der Vereinbarungskantone zur Verfügung zu stellen. 3 Die Praktikumsplätze entsprechen den Anforderungen des Schweizeri schen Roten Kreuzes (SRK). 4. Schulstandortkantone Die Schulstandortkantone verpflichten sich, die folgenden Punkte an ihren Schulen sicherzustellen: 4.1 Anbieter der Grundausbildung Folgende Schulen bieten eine Grundausbildung an: – Hebammenschule Bern, – Hebammenausbildung Chur, – Hebammenschule am Kantonsspital St. Gallen. 4.2 Aufnahme von Lernenden 1 Die Aufnahme an die Schulen erfolgt gemäss den Aufnahme- bedingungen der jeweiligen Schule. 2 Die den Schulen gemäss Ziffe r 4.4 zusätzlich zugewiesenen Ausbildungsplätze werden den Kandidatinnen aus den Innerschweizer Kantonen vorbehalten. Falls diese Ausbildungsplätze nicht belegt werden, können die Schulen darüber frei verfügen. 4.3 Löhne der Lernenden Die Löhne der Lernenden entsprechen den Ansätzen der Schulstand- ortkantone. 4.4 Zuteilung der Ausbildungsplätze Um die ausfallenden Plätze der Hebammenschule Luzern sicher zustellen, erhöhen die Schulen in Bern, in Chur und in St. Gallen ihre Schulkapazität pro Kurs wie folgt: – Hebammenschule Bern 6 Plätze (2 x 3) – Hebammenausbildung Chur 6 Plätze
4 – Hebammenschule am Kantonsspital St. Gallen 4 Plätze 4.5 Praktikumsentschädigung 1 Für die von Innerschweizer Kantonen zur Verfügung gestellten Plätze gelten bei Ink rafttreten dieser Vereinbarung folgende Praktikums entschädigungen pro Monat (sie entspricht den gemittelten Werten der drei Schulen): – für das erste Schuljahr Fr. 1600. – , – für das zweite Schuljahr Fr. 2400. – , – für das dritte Schuljahr Fr. 2900. – . 2 Die Ansätze der Praktikumsentschädigungen entsprechen dem Landesindex der Konsumentenpreise per 1. Januar 1998 von 144,0 Punkten. Sie werden an die Teuerung angepasst, wenn diese mindestens fünf Prozent beträgt. 4.6 Praktikumsverträge Die Hebammens chulen schliessen mit dem Praktikumsort einen Praktikumsvertrag entsprechend ihren Usanzen ab. Die Schulen, die einen Praktikumsort gemeinsam nutzen, einigen sich in Absprache mit dem Praktikumsort auf ein Qualifikationssystem. 4.7 Weitere Reduktion der S chulstandortkantone Wird eine Schule aufgehoben, bleiben die Pflichten der Verein- barungskantone aus dieser Vereinbarung bestehen, bis die aufge- nommenen und in Ausbildung stehenden Lernenden ihre Ausbildung abgeschlossen haben. 5. Kantonsbeitrag Die Ve reinbarungskantone verpflichten sich, die folgenden Punkte sicherzu stellen: 5.1 Grundsatz Für jede Lernende, die an einer Schule der Vereinbarungskantone die Ausbildung absolviert, leistet der Wohnsitzkanton einen Kantons beitrag je Ausbildungsjahr. Die Eintrittskandidatin ist rechtzeitig zu informieren, falls ihr der Kanton den Kantonsbeitrag voll oder teilweise weiterbelasten wird. 5.2 Lernende aus Vereinbarungskantonen Der Kantonsbeitrag beträgt Fr. 10 000. – pro Lernende/Jahr. Er wird von den Ver einbarungskantonen alle drei Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst.
5 6. Kostenvergütung 1 Der Schulkanton stellt dem Wohnsitzkanton jeweils bis 15. Februar den Kantonsbeitrag in Rechnung. Stichdatum für die Ermittlung der Zahlen der Lernenden ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres. 2 Die Kostenbeiträge werden für ein Ausbildungsjahr geschuldet. 3 Der Wohnsitzkanton zahlt den Kantonsbeitrag bis spätestens Ende Juni des laufenden Jahres. 7. Schulgeld Lernende aus den Vereinbarungskantonen entrichten für den Besuch von Schulen nach Ziffer 4 kein Schulgeld. 8. Gebühren und Kosten 1 Den Lernenden können gemäss den Ansätzen der Schulen belastet werden: a. Anmelde- oder Einschreibegebühren, b. Prüfungsund Diplomgebühren, c. Materialkosten, d. Kosten für Studienreisen u. ä. 2 Lernenden der Schulstandortkantone und Lernenden der andern Wohnsitzbzw. Praktikumskantone werden die gleichen Gebühren und Kosten auf erlegt. 9. Verhältnis zwischen Vereinbarungskantonen und Schulen 1 Die Vereinbarungskantone ver kehren im Vollzug dieser Vereinbarung miteinander, nicht aber direkt mit den Schulen. 2 Die Schulen verkehren im Vollzug dieser Vereinbarung mit der überge- ordneten kantonalen Behörde, nicht aber direkt mit andern Vereinbarungs kantonen. 10. Koordinationsg ruppe 1 Die Vereinbarungskantone schaffen eine Koordinationsgruppe.
6 2 Die Schulstandortkantone sowie der Kanton Luzern bestellen je einen Vertreter, die Wohnsitzkantone insgesamt einen Vertreter in die Koordi nationsgruppe. 3 Die Koordinationsgruppe ist verantwortlich für den Vollzug. Sie: a. beurteilt die durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehenden Probleme; b. koordiniert die Information; c. erstattet den zuständigen Departementen/Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone Bericht nach Bedar f. 4 Die Koordinationsgruppe beantwortet Fragen aus der Anwendung dieser Vereinbarung und stellt gegebenenfalls Anträge an die Kantonsregierungen. 11. Kündigung 1 Ein Vereinbarungskanton kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von ei nem Jahr auf Ende eines Kalenderjahres kündigen. 2 Er schuldet den Kantonsbeitrag für die bereits aufgenommenen oder in Ausbildung stehenden Lernenden bis zum Abschluss ihrer Ausbildungszeit. 3 Die Praktikumskantone stellen die Praktikumsplätze für die ber eits auf genommenen oder in Ausbildung stehenden Lernenden bis zum Abschluss ihrer Ausbildungszeit zur Verfügung. 12. Vorbehalte Die zwischen den Kantonen Bern und Luzern getroffene Vereinbarung betreffend Finanzierung der Ausund Weiterbildung für nichtm edizinische Berufe des Gesundheitswesens vom 2. Februar 1996 bleibt vorbehalten. 13. Inkrafttreten 1 Die Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch die Vereinbarungs kantone in Kraft. 2 Depositarstelle ist die Staatskanzlei des Kantons Luzern.
7 Anhang zu Ziffer 2 zur Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Finanzierung der Hebammengrundausbildung vom 3. November 1998 Massgebender Wohnsitz Auszug aus der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV):
Art. 5
Wohnsitzkanton Als Wohnsitzkanton von Studi erenden gilt: a. der Heimatkanton für Schweizer und Schweizerinnen, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht; b. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d; c. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländer und Ausländerinnen, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehal ten bleibt Buchstabe d; d. der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Famili enhaushalts und das Leisten von Militärdienst; e. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.
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