Gesetz über das kantonale Strafrecht (251.1)
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Gesetz über das kantonale Strafrecht

Gesetz über das kantonale Strafrecht (Kantonales Strafgesetz, kStG) vom 29. Juni 2016 (Stand 1. Januar 2017) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Übertretungs- und Verwaltungsstrafrechts; vorbehalten bleiben abwei - chende Bestimmungen anderer Erlasse. 2 Es ergänzt die Straftatbestände des StGB 2 ) , soweit dies den Kantonen im Rahmen des Übertretungsstrafrechts vorbehalten ist.

Art. 2 Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts

1 Die allgemeinen Bestimmungen des StGB 3 ) und das Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (JStGB) 4 sind auf die nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen anwendbar; vorbehalten bleiben abwei - chende Bestimmungen anderer Erlasse.

Art. 3 Strafbarkeit

1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, ist auch die fahr - lässige Begehung der Straftat strafbar. 1) SR 311.0 2) SR 311.0 3) SR 311.0 4) SR 311.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Art. 4 Strafen

1 Die Übertretungen gemäss diesem Gesetz werden mit Busse bestraft.

Art. 5 Strafverfahren

1 Das Strafverfahren, einschliesslich des Ordnungsbussenverfahrens, richtet sich nach den Bestimmungen des Gerichtsgesetzes 5 ) . 2 Übertretungen

Art. 6 Missbrauch von Alarmvorrichtungen und Rettungsge

- räten 1 Bestraft wird, wer vorsätzlich: 1. Alarmvorrichtungen missbräuchlich verwendet; oder 2. Rettungsgeräte missbräuchlich verwendet oder ihre Funktion be - einträchtigt.

Art. 7 Ruhestörung

1 Wer die Ruhe Dritter nach vorgängiger polizeilicher Abmahnung rück - sichtslos stört, wird bestraft, wenn der Lärm über das am fraglichen Ort und über das zur fraglichen Zeit zu tolerierende Mass hinausgeht. 2 Kann die störende Person nicht erreicht werden, gilt die versuchte Kontaktaufnahme als Abmahnung.

Art. 8 Nicht gehörige Verwahrung oder Beaufsichtigung von

Tieren 1 Wer ein gefährliches oder bösartiges Tier weder gehörig verwahrt noch gehörig beaufsichtigt, wird bestraft.

Art. 9 Schaffung einer Gefahr durch Tiere

1 Wer durch vorsätzliches Hetzen, Reizen oder Scheumachen von Tie - ren eine Gefahr für Menschen oder Tiere herbeiführt, wird bestraft. 5) NG 261.1 2

Art. 10 Verweigerung oder falsche Identitätsangabe

1 Wer einer Behörde auf berechtigte Aufforderung hin die Angabe sei - nes Namens oder andere Angaben über die eigene Person verweigert, darüber unrichtige Angaben macht oder seine Mitwirkungspflicht ver - letzt, wird bestraft.

Art. 11 Störung des Polizeidienstes

1 Bestraft wird, wer vorsätzlich: 1. die Polizei in der Ausübung ihres Dienstes stört, ihren Anordnun - gen nicht nachkommt oder deren Zweck vereitelt; oder 2. polizeiliche Zeichen, Uniformen oder sonstige eindeutige Polizei - merkmale unbefugt verwendet.

Art. 12 Grobe Belästigung

1 Wer andere grob belästigt oder durch sein Benehmen in der Öffentlich - keit Sitte und Anstand grob verletzt, wird bestraft.

Art. 13 Verunreinigungen

1 Bestraft wird, wer vorsätzlich: 1. unbefugt Gebäude und Anlagen verunreinigt oder verunstaltet und sie dadurch in ihrem Aussehen oder dem bestimmungsge - mässen Gebrauch beeinträchtigt; oder 2. unbefugt an Gebäuden, Anlagen oder Bäumen Werbe- oder In - formationsmaterial anbringt oder anbringen lässt. 3 Schlussbestimmungen

Art. 14 Änderung des Gerichtsgesetzes

1 Das Gesetz vom 9. Juni 2010 über die Gerichte und die Justizbehör - den (Gerichtsgesetz, GerG) 6 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz vom 27. April 1986 über das kantonale Strafrecht (Über - tretungsstrafgesetz, ÜStG) 7 ) wird aufgehoben. 6) NG 261.1 7) A 1986, 740 3

Art. 16 Befristung der kantonalen Straftatbestände

1 Die kantonalen Strafbestimmungen gemäss Art. 6–13 sind bis 31. De - zember 2024 befristet.

Art. 17 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 8 ) . 8) In Kraft seit 1. Januar 2017 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.06.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung A 2016, 1193, 1604 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.06.2016 01.01.2017 Erstfassung A 2016, 1193, 1604 6
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