Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Grundbuch (214.11)
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Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Grundbuch

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Grundbuch * (Kantonale Grundbuchverordnung, kGBV) vom 11. Juli 1964 (Stand 1. Januar 2016) Der Landrat, gestützt auf Art. 27 des Gesetzes vom 26. April 1964 über das Grund - buch 1 ) , beschliesst: 1 Bereinigung der dinglichen Rechte 1.1 Allgemeine Bestimmungen § 1 * Organ 1 Mit der Durchführung des Verfahrens für die Bereinigung der dingli - chen Rechte sowie mit der Anlegung des eidgenössischen Grundbu - ches wird der vom Regierungsrat gewählte Bereinigungsbeamte betraut. § 2 Aufsicht 1 Die Justizdirektion übt die unmittelbare Aufsicht über den Bereini - gungsbeamten aus. 2 Sie gibt dem Eidgenössischen Grundbuchamt von der Aufnahme der Bereinigungsarbeiten in jeder Gemeinde Kenntnis. 1) NG 214.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 3 Bereinigungsheft 1 Der Bereinigungsbeamte hat zu Beginn der Bereinigungsarbeiten an - hand der Vermessungsakten und der vom Grundbuchverwalter zur Ver - fügung zu stellenden altrechtlichen Grundbuchblätter für jede in das Grundbuch aufzunehmende Liegenschaft (wirtschaftliche Einheit) ein Bereinigungsheft anzulegen, in das ausser dem Eigentümer und der Be - schreibung des Grundstückes auch sämtliche bisherigen Buchungen aufzunehmen sind; in einfachen Fällen kann auf die Eintragungen im kantonalen Grundbuch verwiesen werden. 2 In den Bereinigungsheften sind auch die Erklärungen der Parteien zu protokollieren und der endgültige Bestand der in das Grundbuch aufzu - nehmenden Rechtsverhältnisse festzustellen. 3 Die Bereinigungshefte sind fortlaufend zu nummerieren. Sie können mit EDV geführt werden. * § 4 Öffentlicher Aufruf 1 Der vom Bereinigungsbeamten gemäss Art. 18 des Grundbuchgeset - zes zu erlassende Aufruf ist mit der Androhung zu versehen, dass nicht angemeldete oder im kantonalen Grundbuch nicht eingetragene Rechte nicht ins Grundbuch aufgenommen werden und dadurch endgültig erlö - schen. 2 Der öffentliche Aufruf ist nach einem Monat im Amtsblatt zu wiederho - len. 3 Eine Abschrift ist ausserdem den politischen Gemeinden, den Schul- und Kirchgemeinden, den Korporationen, dem Regierungsrat, dem Eid - genössischen Amt für Bundesbauten, dem Eidgenössischen Militärde - partement, der Kreisdirektion der Schweizerischen Bundesbahnen und den Direktionen der Privatbahnen zuzustellen. * § 5 Anmeldung 1 Die Anmeldung hat folgende Angaben zu enthalten: * 1. eine genaue Bezeichnung und Umschreibung des geltend ge - machten Rechtes; 2. die Bezeichnung des Erwerbstitels, auf den sich der einzelne An - spruch stützt, oder die Angabe, seit wann die Ausübung des Rechtes erfolgt; 3. die Bezeichnung des belasteten Grundstückes; 4. die Bezeichnung des berechtigten Grundstückes oder der berech - tigten Person (bei persönlichen Dienstbarkeiten). 2
2 Die eingegangenen Anmeldungen sind im Bereinigungsheft nachzutra - gen. § 6 Vorprüfung 1 Der Bereinigungsbeamte hat die bisherigen Eintragungen im kantona - len Grundbuch und die eingegangenen Anmeldungen nach folgenden Gesichtspunkten zu prüfen: 1. Feststellung überflüssiger und offenkundig bedeutungslos gewor - dener Eintragungen; 2. Ausschluss nicht eintragungsfähiger und nicht vormerkungsfähi - ger Rechte; 3. Ausschluss gesetzlicher Eigentumsbeschränkungen, die der Ein - tragung nicht bedürfen; 4. Verweisung nicht eintragungs- jedoch anmerkungsfähiger Rechtsverhältnisse unter die Anmerkungen; 5. Ermittlung des Gesamtwertes von Grundlasten (Art. 783 ZGB 2 ) ). § 7 Löschungen 1 Im Bereinigungsverfahren sollen alle Eintragungen im kantonalen Grundbuch, die überflüssig geworden sind oder jede rechtliche Bedeu - tung verloren haben, gelöscht werden. 2 Die Bereinigungsbeamtin oder der Bereinigungsbeamte hat für die Bei - bringung der Löschungsbewilligung gemäss Art. 964 ZGB 3 ) besorgt zu sein; erforderlichenfalls ist ein Verfahren nach Art. 976–976b ZGB 4 ) zu veranlassen. * § 8 Einvernahmen 1 Die einzelnen Grundeigentümer sowie weitere am betreffenden Rechtsverhältnis Beteiligte sind vom Bereinigungsbeamten über die in § 6 und folgende erwähnten Tatsachen einzuvernehmen. 2 Überdies sind abzuklären: 1. die Art des gemeinschaftlichen Eigentums und der Quotenverhält - nisse beim Miteigentum sowie des Grundverhältnisses beim Ge - samteigentum; 2. die Stellungnahme der Parteien zu den bisher eingetragenen Rechten; für unklar lautende Einträge soll eine unmissverständli - che Fassung vereinbart werden; 2) SR 210 3) SR 210 4) SR 210 3
3. der unvollständige Eintrag zwecks Vervollständigung; es sind bis - her nur einseitig als Recht eingetragene Dienstbarkeiten und Grundlasten vom Belasteten anzuerkennen und die erforderlichen Gegenbuchungen vorzunehmen; 4. die Stellungnahme des Belasteten zu angemeldeten, bisher nicht eingetragenen Ansprüchen und zu Abweichungen zwischen bis - herigen Einträgen und Anmeldungen. 3 Die Beteiligten sind verpflichtet, auf Einladung des Bereinigungsbeam - ten hin zu Verhandlungen über diese Tatbestände zu erscheinen und am Bereinigungsverfahren teilzunehmen; im Weigerungsfalle ist eine dahingehende Verfügung zu erlassen. § 9 Formelle Erledigung 1 Die Anerkennung der angemeldeten Rechte, die Zustimmung zur Ab - änderung, Ergänzung, Neuumschreibung oder Löschung bisheriger Ein - träge ist im Bereinigungsheft zu protokollieren und durch die Verfü - gungsberechtigten zu unterzeichnen. § 10 Fehlende Rechtsformen 1 Auf Veranlassung des Bereinigungsbeamten hin haben die Parteien Hand zu bieten zur Einhaltung der gesetzlichen Beurkundungsformen für allfällige vor der Bereinigung begründete Rechtsverhältnisse dingli - cher Natur (z.B. Verpfründungen) oder Abänderung gesetzlicher Eigentumsbeschränkungen (Art. 680 Abs. 2 ZGB 5 ) ). § 11 Beschwerdeverfahren 1 Erachtet der Bereinigungsbeamte ein im kantonalen Grundbuch einge - tragenes oder im Bereinigungsverfahren angemeldetes Rechtsverhält - nis nicht als eintragungsfähig, hat er, sofern eine Verständigung nicht erzielt werden kann, eine abweisende Verfügung zu erlassen, gegen die innerhalb zehn Tagen Beschwerde an die Bereinigungskommission er - hoben werden kann. 2 ... * 3 Über die Beschwerdefälle ist ein besonderes Verzeichnis zu führen, in dem auch die Erledigung zu vermerken ist. 5) SR 210 4
§ 12 Gerichtliche Geltendmachung 1. Fristansetzung zur Klage 1 Kann im Bereinigungsverfahren zwischen den Beteiligten über Be - stand, Inhalt, Umfang und Rang eines Rechtes oder über den Gesamt - wert einer Grundlast keine gütliche Einigung erzielt werden, hat der Be - reinigungsbeamte die rechtliche Erledigung herbeizuführen. 2 Hierfür hat der Bereinigungsbeamte durch eingeschriebenen Brief der klägerischen Partei eine Frist von 30 Tagen zur Geltendmachung des Anspruches vor der Bereinigungskommission anzusetzen unter Andro - hung der Annahme des Rechtsverzichtes für den Fall der Nichtbeach - tung. 3 Das im Streite liegende Recht wird inzwischen durch eine vorläufige Eintragung gesichert (Art. 961 ZGB 6 ) ). § 13 2. Verteilung der Parteirollen 1 Die Frist zur Geltendmachung vor der Bereinigungskommission wird angesetzt: 1. dem Grundeigentümer, der Bestand, Inhalt und Umfang eines im kantonalen Grundbuch eingetragenen Rechtes bestreitet; 2. dem Ansprecher, der den Bestand eines im Bereinigungsverfah - ren angemeldeten, bisher nicht eingetragenen oder von dem bis - herigen Eintrag abweichenden Rechtes behauptet. § 14 3. Mitteilungen der Gerichte 1 Der Präsident der Bereinigungskommission, des Kantons- und des Obergerichtes haben dem Bereinigungsbeamten vom Eingang der Kla - gen und deren Erledigung Kenntnis zu geben. 1.2 Grundeigentum § 15 Nicht eingetragene Grundstücke 1 sind dem Verfahren nach Art. 662 ZGB 7 ) zu unterstellen, soweit es sich nicht um öffentliche Grundstücke nach Art. 664 und 944 ZGB handelt. 6) SR 210 7) SR 210 5
§ 16 Bereinigung der Eigentumsverhältnisse 1 Wenn die im Grundbuch eingetragenen Eigentumsrechte mit den wirk - lichen Eigentumsverhältnissen nicht übereinstimmen (z.B. infolge Er - bganges), ist eine Richtigstellung anzustreben. 2 Zu diesem Zwecke hat der Bereinigungsbeamte die Beteiligten zu den erforderlichen Verfügungen zu verhalten und hierzu eine Frist von 30 Tagen anzusetzen. 3 Nach unbenütztem Fristablauf erfolgt die Anmeldung durch den Berei - nigungsbeamten. 1.3 Dienstbarkeiten und Grundlasten § 17 Öffentlich begangene Strassen und Wege 1 Die Gemeinderäte haben dem Bereinigungsbeamten jeweils ein Ver - zeichnis der öffentlichen Strassen und Wege (Kantonsstrassen, Gemeindestrassen, öffentliche Güterstrassen) sowie jener privaten Strassen und Wege, die öffentlich begangen werden, einzureichen. 2 Die Belastung der Letztgenannten erfolgt in der Regel in Form der Gemeindedienstbarkeit (Popularservitut). § 18 Altrechtliche Servituten 1 Soweit aus dem Eintrag im kantonalen Grundbuch oder aus den Be - stellakten nicht eindeutig auf die Begründung einer persönlichen Dienst - barkeit oder persönlichen Grundlast geschlossen werden kann, sind die altrechtlichen Servituten als Grunddienstbarkeiten, gegebenenfalls als Realgrundlasten ins eidgenössische Grundbuch zu übertragen. § 19 Anmeldungen früherer Verfahren 1 Die in früheren Aufrufverfahren eingegangenen Anmeldungen und Ur - kunden sind dem Bereinigungsbeamten zu übergeben, sobald die betreffende Gemeinde in das Bereinigungsverfahren einbezogen wird. 6
1.4 Grundpfandrechte § 20 Allgemeine Vorschriften 1 Für die im Bereinigungsverfahren neu zu errichtenden Pfandtitel ist kein Pfandvertrag nach Art. 799 ZGB 8 ) abzuschliessen; die Anmeldung beim Grundbuchamt erfolgt durch den Bereinigungsbeamten. 2 Die Grundeigentümer haben für die Durchführung der Pfandbereini - gung dem Bereinigungsbeamten ein Verzeichnis der Pfandgläubiger oder Titelbesitzer zu übergeben. § 21 Neuausfertigung von Schuldbriefen 1 Der Bereinigungsbeamte hat die Neuausfertigung bestehender Pfand - titel des ZGB zu verfügen, wenn ein Titel schadhaft, unleserlich oder un - übersichtlich geworden ist oder wenn dieser durch die Eintragung des Bereinigungsergebnisses in seiner Zirkulationsfähigkeit beeinträchtigt würde. § 22 Zusammenlegung und Abzahlung von Pfandforderungen 1 Die kleineren Pfandforderungen sind gemäss Art. 23 des Gesetzes über das Grundbuch 9 ) zusammenzulegen und die Pfandsummen auf- oder abzurunden. 2 Der Bereinigungsbeamte kann für Pfandtitel oder Teilforderungen un - ter Fr. 1'000.– die Abzahlung verfügen. 3 Die Nidwaldner Kantonalbank hat solche Pfandforderungen, wenn sie ihren Vorschriften genügen, zum Nennwert nebst pfandgesicherten Zin - sausständen zu übernehmen. § 23 * ... § 24 * Kraftloserklärung 1 Wird ein eingeforderter Pfandtitel nicht eingesandt und kann er auf dem ordentlichen Wege nicht erhältlich gemacht werden, wird er in An - wendung von Art. 865 ZGB 10 ) für kraftlos erklärt. 8) SR 210 9) NG 214.1 10) SR 210 7
2 Für vermisste oder verlorene Pfandtitel hat die Bereinigungsbeamtin oder der Bereinigungsbeamte das Kraftloserklärungsverfahren nach

Art. 865 ZGB 11

) zu veranlassen. 3 Zwecks Kostenersparnis soll das Kraftloserklärungsverfahren für meh - rere Liegenschaften gemeinsam durchgeführt werden. 2 Anlegung des eidgenössischen Grundbuches § 25 * Grundbuchblatt 1 Das eidgenössische Grundbuch wird nach Massgabe der Art. 942–977 ZGB 12 ) , Art. 43 SchlT zum ZGB, Art. 107–107c und Art. 111–111p eid - genössische Grundbuchverordnung 13 ) auf losen Blättern angelegt oder mit EDV geführt; die Gestaltung des Grundbuchblattes wird durch die zuständige Direktion bestimmt und bedarf der Genehmigung des Bun - desrates. 2 Miteigentumsanteile an Grundstücken, die im Miteigentum von Ehegat - ten oder Partnerinnen beziehungsweise Partnern einer eingetragenen Partnerschaft stehen, sowie Miteigentumsanteile an Autoabstellplätzen, Landparzellen mit einer Fläche bis 200 m², Wäldern und Alpen müssen nicht als selbständige Grundstücke ins EDV-Grundbuch aufgenommen werden. * 3 Die Verselbständigung von Miteigentumsanteilen darf auch unterblei - ben, wenn glaubhaft dargetan wird, dass das Miteigentumsverhältnis nur vorübergehenden Charakter aufweist. § 25a * Datenaustausch 1 Das Grundbuchamt kann auf dem Weg der elektronischen Übermitt - lung Daten von andern Informationssystemen beziehen. 2 Das Grundbuchamt gewährt der amtlichen Vermessung und der LIS Nidwalden AG im Rahmen des Bundesrechts den direkten Zugriff auf Daten des EDV-Grundbuchs. 3 Die zuständige Direktion entscheidet unter Berücksichtigung des Da - tenschutzes über weitere direkte oder mittelbare Zugriffe auf Daten des EDV-Grundbuchs. 11) SR 210 12) SR 210 13) SR 211.432.1 8
§ 25b * Datensicherheit und Datenschutz 1 Für die Datensicherheit und den Datenschutz sind Konzepte zu erstel - len, die der Genehmigung der zuständigen Direktion bedürfen. § 26 Nummerierung 1 Die Nummer des Grundbuchblattes hat mit der Nummer des Grund - stückes im Vermessungswerk übereinzustimmen. 2 Mit einer eigenen Nummerierung werden folgende Grundbuchblätter bezeichnet, soweit sie nicht eine eigene Vermessungsnummer erhal - ten: * 1. Stockwerkeigentumseinheiten; 2. Miteigentumsanteile bei Eröffnung selbständiger Blätter; 3. als Grundstücke in das Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte; 4. Bergwerke. 3 Die Nummern dieser Grundbuchblätter sind dem Nachführungsgeome - ter mitzuteilen und dürfen im Vermessungswerk nicht mehr verwendet werden. * § 27 Stichwort 1 Die Dienstbarkeiten und Grundlasten werden in der dafür vorgesehe - nen Kolumne nur stichwortartig anhand eines von der Justizdirektion ge - nehmigten Stichwörterverzeichnisses eingetragen. 2 Für Eintragungen, deren Begründungsdatum nicht festgestellt werden konnte, ist das Datum der Inkraftsetzung des Grundbuches anzuführen. § 28 * Hilfsregister 1 Nach Fertigstellung der Hauptbücher einer Gemeinde sind die in Art. 108 und folgende der eidgenössischen Grundbuchverordnung 14 ) gefor - derten Hilfsregister anzulegen. Es dürfen weitere Hilfsregister und Lis - ten geführt werden, insbesondere solche über Dienstbarkeiten, Vormer - kungen und Anmerkungen. 2 Das Eigentümerverzeichnis beim Papiergrundbuch wird EDV-unter - stützt geführt. 14) SR 211.432.1 9
3 In die Hilfsregister dürfen folgende weitere Personendaten aufgenom - men werden: 1. Zivilstand mit dem Ausdruck «verheiratet» beziehungsweise «nicht verheiratet»; 2. Heimatort; 3. Staatsangehörigkeit; 4. Allianzname. § 29 Öffentliche Auflage 1 Die für eine Gemeinde oder einen Gemeindeteil angelegten Grundbü - cher sind 30 Tage auf dem Bereinigungsamt öffentlich aufzulegen. 2 Die Auflegung ist im Amtsblatt öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass dingliche Rechte gutgläubigen Dritten gegenüber in Be - zug auf Bestand, Inhalt, Umfang und Rang nur gemäss den Eintragun - gen im Grundbuch gelten. 3 Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann während der Auflegungsfrist beim Bereinigungsbeamten mit der Behauptung Einsprache erheben, die Übertragungen aus dem kantonalen Grundbuch oder dem Bereini - gungsheft seien unrichtig oder unvollständig vorgenommen worden. 4 Die im Bereinigungsverfahren unterschriftlich anerkannten Rechte oder Lasten können nicht mehr angefochten werden. § 30 Inkraftsetzung 1 Nach Erledigung allfälliger Einsprachen lässt die Justizdirektion Haupt - bücher und Hilfsregister überprüfen; nach Richtigbefund beantragt sie dem Regierungsrat, das Grundbuch der betreffenden Gemeinde in Kraft zu erklären. 2 Der Regierungsrat veröffentlicht die Inkraftsetzung im Amtsblatt mit dem Hinweis auf die Verwirkungsfolgen nach Art. 25 des Gesetzes über das Grundbuch 15 ) und gibt dem Eidgenössischen Grundbuchamt, dem Gemeinderat und dem Kantonalen Grundbuchamt hiervon Kenntnis. 3 Die Veröffentlichung ist im Amtsblatt drei Monate vor Ablauf der zwei - jährigen Frist zu wiederholen. § 31 Schliessung des kantonalen Grundbuches 1 Das kantonale Grundbuch ist auf den Tag der Inkraftsetzung des eid - genössischen Grundbuches zu schliessen und zu archivieren. 15) NG 214.1 10
§ 32 Laufende Geschäfte 1 Der Grundbuchverwalter hat von Amtes wegen alle im kantonalen Grundbuch eingetragenen Rechtsgeschäfte, insbesondere auch alle Parzellierungen und Flächenänderungen, dem Bereinigungsbeamten anzuzeigen. 2 Der Bereinigungsbeamte hat dem Nachführungsgeometer schon wäh - rend des Bereinigungsverfahrens alle zur Nachführung des Vermes - sungswerkes erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 3 Übergangsbestimmungen § 33 Inkrafttreten 1 Diese Vollziehungsverordnung tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss Art. 49 der Kantonsverfassung mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft. 16 ) § 34 Weiterführung des kantonalen Grundbuches 1 Bis zum Inkrafttreten des eidgenössischen Grundbuches wird das kantonale Grundbuch weitergeführt. 2 Nach Abschluss der Bereinigung einer Liegenschaft ist jeder künftigen Handänderung oder Pfanderrichtung das Ergebnis des Bereinigungs - verfahrens zugrundezulegen. 3 Die nach Abschluss der Bereinigung beim Grundbuchamt eingehen - den Anmeldungen bedürfen vor der Eintragung der Überprüfung durch den Bereinigungsbeamten. 16) A 1964, 781; vom Bundesrat genehmigt am 12. Oktober 1964 11
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 11.07.1964 12.10.1964 Erlass Erstfassung A 1964, 781 12.01.1983 12.01.1983 § 4 Abs. 3 geändert A 1983, 43 24.06.1992 01.10.1992 § 1 totalrevidiert A 1992, 1093, 1585 10.12.1997 13.02.1998 § 3 Abs. 3 geändert A 1997, 2149; A 1998, 261 10.12.1997 13.02.1998 § 5 Abs. 1 geändert A 1997, 2149; A 1998, 261 10.12.1997 13.02.1998 § 25 totalrevidiert A 1997, 2149; A 1998, 261 10.12.1997 13.02.1998 § 25a eingefügt A 1997, 2149; A 1998, 261 10.12.1997 13.02.1998 § 25b eingefügt A 1997, 2149; A 1998, 261 10.12.1997 13.02.1998 § 26 Abs. 2 geändert A 1997, 2149; A 1998, 261 10.12.1997 13.02.1998 § 26 Abs. 3 geändert A 1997, 2149; A 1998, 261 10.12.1997 13.02.1998 § 28 totalrevidiert A 1997, 2149; A 1998, 261 23.01.2008 01.05.2008 § 25 Abs. 2 geändert A 2008, 179, 694 14.12.2011 01.01.2012 Erlasstitel geändert A 2011, 1769 14.12.2011 01.01.2012 § 7 Abs. 2 geändert A 2011, 1769 14.12.2011 01.01.2012 § 23 aufgehoben A 2011, 1769 14.12.2011 01.01.2012 § 24 totalrevidiert A 2011, 1769 27.05.2015 01.01.2016 § 11 Abs. 2 aufgehoben A 2015, 881, 1338 12
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 11.07.1964 12.10.1964 Erstfassung A 1964, 781 Erlasstitel 14.12.2011 01.01.2012 geändert A 2011, 1769

§ 1 24.06.1992

01.10.1992 totalrevidiert A 1992, 1093, 1585

§ 3 Abs. 3 10.12.1997

13.02.1998 geändert A 1997, 2149; A 1998, 261

§ 4 Abs. 3 12.01.1983

12.01.1983 geändert A 1983, 43

§ 5 Abs. 1 10.12.1997

13.02.1998 geändert A 1997, 2149; A 1998, 261

§ 7 Abs. 2 14.12.2011

01.01.2012 geändert A 2011, 1769

§ 11 Abs. 2 27.05.2015

01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338

§ 23 14.12.2011

01.01.2012 aufgehoben A 2011, 1769

§ 24 14.12.2011

01.01.2012 totalrevidiert A 2011, 1769

§ 25 10.12.1997

13.02.1998 totalrevidiert A 1997, 2149; A 1998, 261

§ 25 Abs. 2 23.01.2008

01.05.2008 geändert A 2008, 179, 694

§ 25a 10.12.1997

13.02.1998 eingefügt A 1997, 2149; A 1998, 261

§ 25b 10.12.1997

13.02.1998 eingefügt A 1997, 2149; A 1998, 261

§ 26 Abs. 2 10.12.1997

13.02.1998 geändert A 1997, 2149; A 1998, 261

§ 26 Abs. 3 10.12.1997

13.02.1998 geändert A 1997, 2149; A 1998, 261

§ 28 10.12.1997

13.02.1998 totalrevidiert A 1997, 2149; A 1998, 261 13
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