Gesetz über das Grundbuch (214.1)
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Gesetz über das Grundbuch

Gesetz über das Grundbuch * (Grundbuchgesetz, GBG) vom 26. April 1964 (Stand 1. Juli 2016) Die Landsgemeinde, gestützt auf Art. 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetz - buches vom 10. Dezember 1907 1 ) , beschliesst: 1 Organisation

Art. 1 Grundbuchkreis

1 Der Kanton Nidwalden bildet einen einzigen Grundbuchkreis.

Art. 2 * Grundbuchanlegung

1 Die Grundbücher werden nach politischen Gemeinden angelegt und geführt.

Art. 3 * Grundbuchverwalter

1. Führung des Grundbuches 1 Die Führung des Grundbuches obliegt dem Grundbuchverwalter bezie - hungsweise dessen Stellvertreter.

Art. 4 * ...

Art. 5 3. Besoldung

* 1 Der Grundbuchverwalter und sein Stellvertreter beziehen die durch die Besoldungsgesetzgebung 2 ) festgesetzten Besoldung. 2 ... * 1) SR 210 2) Heute: NG 165.113 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Art. 6 4. Verbotene Geschäfte

1 Dem Grundbuchverwalter und dessen Stellvertreter ist die Besorgung privater Nebengeschäfte, die sich mit ihrer amtlichen Stellung nicht ver - tragen, untersagt, insbesondere der Handel mit Liegenschaften, Grund - pfandtiteln, Forderungen und Börsenpapieren sowie die Vermittlung des An- und Verkaufes von Grundstücken.

Art. 7 Aufsichtsbehörde

1 Die Aufsicht über das gesamte Gebiet des Grundbuchwesens führt der Regierungsrat. 2 Er erlässt die für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Ge - setzesbestimmungen erforderlichen Weisungen und Reglemente. 3 Der Regierungsrat kann die unmittelbare Aufsicht über die Anlegung und Führung des Grundbuches einem im Nebenamt zu wählenden Grundbuchinspektor übertragen.

Art. 8 * ...

Art. 9 Anmeldungen der Urkundspersonen

1 Die Urkundspersonen haben die von ihnen verurkundeten Verträge und Urkunden von Amtes wegen sofort, sofern nichts anderes verein - bart wurde, dem Grundbuchverwalter zur Eintragung in das Grundbuch anzumelden.

Art. 9a * Elektronische Auszüge, elektronischer

Geschäftsverkehr 1 Das Grundbuchamt bietet elektronische Auszüge an. Der Regierungs - rat erlässt die erforderlichen Bestimmungen.

Art. 9b * Veröffentlichung des Erwerbs von Grundeigentum

1 Das Grundbuchamt veröffentlicht mindestens zweimal je Monat im Amtsblatt den Erwerb des Eigentums an Grundstücken. 2 Nicht veröffentlicht werden: 1. der Erwerb durch Erbgang (Art. 970a Abs. 1 ZGB 3 ) ); 2. der Erwerb von Eigentum an nicht überbauten nichtlandwirt - schaftlichen Grundstücken oder Grundstücksteilen, mit einem Flächenmass von weniger als 200 m²; 3) SR 210 2
3. der Erwerb des Eigentums an landwirtschaftlichen Grundstücken oder Grundstücksteilen mit einem Flächenmass von weniger als 2'500 m².

Art. 9c * Grundbuchgebühren

1 Für grundbuchliche Verrichtungen erhebt der Kanton unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 Gebühren. 2 Eintragungen und Löschungen, die von Amtes wegen erfolgen, sind gebührenfrei. 3 Für grundbuchliche Verrichtungen, die im Interesse der späteren Grundbuchbereinigung liegen, werden die Gebühren um die Hälfte re - duziert.

Art. 10 * Sicherung der Grundbuchgebühren und

- auslagen 1 Das Grundbuchamt ist berechtigt, vor der Eintragung die Bezahlung oder Sicherstellung der Grundbuchgebühren und - auslagen zu verlan - gen. 2 Für die Grundbuchgebühren und - auslagen haften die Parteien solida - risch. 2 Die Führung der altrechtlichen Grundbücher

Art. 11 Kantonales Grundbuch

1 Bis zur Einführung des eidgenössischen Grundbuches kommt die Grundbuchwirkung im Sinne von Art. 48 des Schlusstitels zum ZGB 4 ) in Bezug auf Begründung, Abänderung oder Löschung der dinglichen Rechte an Grundstücken der Eintragung in das altrechtliche Grundbuch zu. 2 Die Bestimmungen der eidgenössischen Grundbuchverordnung 5 ) , ins - besondere die Vorschriften über das Tagebuch, sind sinngemäss an - wendbar. 4) SR 210 5) SR 211.432.1 3
3 Einführung des eidgenössischen Grundbuches

Art. 12 Zweck

1 Der Anlegung des eidgenössischen Grundbuches hat für sämtliche Grundstücke eine Feststellung der dinglichen Rechte vorauszugehen. 2 Zu diesem Zwecke sind die bisher geführten kantonalrechtlichen Grundbücher einer eingehenden Bereinigung unter Entlastung von überholten und überflüssigen Eintragungen zu unterziehen.

Art. 13 * Organe

1 Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Bereinigungskommission von drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitglie - dern. 2 Der Regierungsrat wählt einen oder mehrere Bereinigungsbeamte; Art. 6 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 14 1. Bereinigungsbeamte

1 Der Bereinigungsbeamte hat das Bereinigungsverfahren gemäss den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen sowie den Weisungen und Instruktionen der Aufsichtsorgane durchzuführen. 2 Er kann hierzu die Mithilfe des Grundbuchgeometers sowie des Grundbuchverwalters beanspruchen. 3 Gegen die Verfügung des Bereinigungsbeamten kann binnen zehn Ta - gen Beschwerde geführt werden.

Art. 15 2. Bereinigungskommission

a) Zuständigkeit 1 Die Bereinigungskommission erledigt die gegen die Verfügungen des Bereinigungsbeamten erhobenen Beschwerden. 2 Sie entscheidet ausserdem über Bestand, Umfang und Inhalt der ding - lichen Rechte, soweit im Verfahren vor dem Bereinigungsbeamten keine Einigung erzielt werden konnte.

Art. 16 b) Entscheidung

1 Im Verfahren nach Art. 15 Abs. 2 hat die Bereinigungskommission vor - erst eine gütliche Einigung unter den Parteien anzustreben. 4
2 Ist dies nicht möglich, hat sie über den Streitgegenstand einen Ent - scheid zu fällen und den Parteien hierüber schriftliche Mitteilung zu ma - chen mit der Anzeige, dass der Entscheid endgültig sei, wenn nicht bin - nen 30 Tagen Klage beim Zivilgericht erhoben werde; eine Verhandlung vor der Schlichtungsbehörde ist nicht erforderlich. * 3 Das Verfahren vor der Bereinigungskommission ist formlos; die Berei - nigungskommission erhebt für ihre Entscheidungen keine Gebühren. *

Art. 16a * 3. Verwaltungsgericht

1 Gegen Beschwerdeentscheide der Bereinigungskommission gemäss

Art. 15 Abs. 1 kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben wer

- den. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 6 ) .

Art. 17 Gemeindeweise Bereinigung

1 Die Bereinigung der Eintragungen im kantonalen Grundbuch erfolgt nach politischen Gemeinden. * 2 Der Regierungsrat bestimmt jeweils die Gemeinden, die in das Verfah - ren einzubeziehen sind.

Art. 18 * Aufruf zur Anmeldung

1 Vor Aufnahme der Bereinigungsarbeiten hat der Bereinigungsbeamte für die in das Bereinigungsverfahren einbezogene Gemeinde im Amts - blatt eine öffentliche Auskündigung zu erlassen, in welcher die Anspre - cher von dinglichen Rechten an Grundstücken aufgefordert werden, die - se innerhalb einer Frist von zwei Monaten beim Bereinigungsamt anzu - melden, wenn sie im kantonalen Grundbuch nicht eingetragen sind.

Art. 19 Öffentliche Grundstücke

1 Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Ge - brauch dienenden Grundstücke (Art. 664 ZGB 7 ) ) sind in das Grundbuch aufzunehmen (Art. 944 ZGB 8 ) ). 6) NG 265.1 7) SR 210 8) SR 210 5

Art. 20 * Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen

1 Die durch Verwaltungsverfügung oder durch einen verwaltungsrechtli - chen Vertrag für ein einzelnes privates Grundstück angeordneten öffent - lich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen in den Rechtsgebieten ge - mäss Art. 129 der Verordnung über das Grundbuch (GBV) 9 ) sind im Grundbuch anzumerken. Die Kosten gehen zu Lasten der Veranlasserin beziehungsweise des Veranlassers des Verwaltungsverfahrens. 2 Die weiteren verfügten oder vereinbarten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen bestehen ohne Eintrag im Grundbuch, sind aber auf Verlangen der zuständigen Behörde im Grundbuch anzumer - ken. Die Kosten gehen zu Lasten des entsprechenden Gemeinwesens. 3 Die Direktion erstellt eine Liste mit allen Anmerkungstatbeständen und teilt sie dem Bund mit.

Art. 21 Anpassung alter Rechte an das Grundbuchrecht

1 Unter der Herrschaft des kantonalen Rechtes entstandene dingliche Rechte, die nach ZGB 10 ) nicht mehr begründet werden können, sind in eine eintragungsfähige Form überzuführen. 2 Ist dies nicht möglich, sind sie im Grundbuch anzumerken oder abzulö - sen. 3 Die alten Reallasten, wie Zehnten und Bodenzinse, sind im Bereini - gungsverfahren abzulösen, sofern sie nicht in Grundlasten nach Art. 782 ZGB 11 ) umgewandelt werden können.

Art. 22 Bereinigung der Pfandrechte

1 Die sogenannten übereingehenden Kapitalien sind im Bereinigungs - verfahren zu löschen. 2 Alle zur Zeit der Bereinigung noch in Kraft stehenden Pfandtitel des al - ten Rechtes sind in Grundpfandrechte des Zivilgesetzbuches umzuwan - deln. 3 Der Bereinigungsbeamte ist befugt, eine Neuausfertigung bestehender Pfandtitel des ZGB 12 ) zu verfügen, wenn die Titel mit den grundbuchli - chen Eintragungen nicht mehr übereinstimmen und eine Berichtigung der Titel selbst nicht angezeigt ist. 9) SR 211.432.1 10) SR 210 11) SR 210 12) SR 210 6
4 Die Titelbesitzer sind verpflichtet, dem Bereinigungsbeamten die ein - verlangten Pfandtitel und Urkunden gegen Quittung zur Verfügung zu stellen.

Art. 23 Ersatztitel

1 Der Nennwert der Ersatztitel soll durch 500 teilbar sein und mindes - tens Fr. 1'000.– betragen. 2 Die kassierten altrechtlichen Pfandtitel sind auf Verlangen dem Grund - eigentümer zur Verfügung zu stellen.

Art. 24 Inkraftsetzung des Grundbuches

1 Der Regierungsrat setzt nach Abschluss des Bereinigungsverfahrens und der Anlegung des Grundbuches den Zeitpunkt der Inkraftsetzung für die betreffende Gemeinde fest; er hat diesen Beschluss öffentlich bekannt zu machen 13 ) . 2 Sofern die Verhältnisse dies rechtfertigen, kann das Grundbuch auch für einzelne Gemeindeteile in Kraft erklärt werden.

Art. 25 Folgen der Nichteintragung

1 Nach Ablauf von zwei Jahren seit der Inkraftsetzung des Grundbuches für eine politische Gemeinde (bei gebietsweiser Einführung seit der In - kraftsetzung des Grundbuches für das restliche Gemeindegebiet) erlö - schen alle dinglichen Rechte, die noch nicht eingetragen, aber eintra - gungspflichtig sind, sofern sie, unter Vorbehalt von Art. 44 Abs.1 des Schlusstitels zum ZGB 14 ) , nicht während dieser Zeit zur Eintragung beim Grundbuchamt angemeldet werden. * 2 Der Regierungsrat hat in seiner Bekanntmachung den Zeitpunkt anzu - geben, von dem an diese Verwirkungsfrist zu laufen beginnt, und die Folgen ihrer Nichtbeachtung anzudrohen.

Art. 26 * Kostenverteilung

1 Die Kosten des Bereinigungsverfahrens und der Anlegung des eidge - nössischen Grundbuches werden in der Hauptsache vom Kanton getra - gen. 13) Bereinigt sind: Stansstad, Hergiswil, Ennetbürgen, Stans, Buochs, Ennetmoos, Becken - ried, Emmetten 14) SR 210 7
2 Nach Abschluss der Arbeiten haben die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einen Beitrag von 1‰ der Pfandsumme der altrechtli - chen Pfandtitel, mindestens aber Fr. 30.– je Grundstück zu entrichten. 3 Die Politischen Gemeinden haben der Bereinigungsbeamtin oder dem Bereinigungsbeamten kostenlos die für die Verhandlungen mit den Eigentümerinnen und Eigentümern erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. 4 Öffentliches Bereinigungsverfahren *

Art. 26a * Allgemein

1 Der Regierungsrat ist zuständig für die Anordnung der Bereinigung ge - mäss Art. 976c ZGB 15 ) . Die Voraussetzungen richten sich nach dem Bundesrecht. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren in einer Verordnung. 5 Schlussbestimmungen *

Art. 27 * Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen, insbesondere den Gebührentarif.

Art. 28 Aufhebung bestehender Vorschriften

1 Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen werden aufge - hoben, insbesondere das Gesetz betreffend Gültenbereinigung und An - lage eines Grundbuches vom 27. April 1884, die Vollziehungsverord - nung zum Gesetz betreffend die Anlage eines Grundbuches und die Gültenbereinigung vom 22. November 1884, der Beschluss des Regie - rungsrates betreffend Gülten- und Versicherungsformular vom 11. Fe - bruar 1891 und die Bestimmungen von § 158 bis § 166, § 171 bis § 173 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch 16 ) vom 30. April 1911. 15) SR 210 16) NG 211.1 8
2 Nach Einführung des eidgenössischen Grundbuches im ganzen Kanton treten das Hypothekargesetz vom 29. April 1900 17 ) und § 150 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch 18 ) vom 30. April 1911 ausser Kraft.

Art. 29 Inkraftsetzung

1 Dieses Gesetz tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat sofort in Kraft 19 ) . 17) NG 214.3 18) NG 211.1 19) Vom Bundesrat genehmigt am 15. Mai 1964 9
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.04.1964 15.05.1964 Erlass Erstfassung A 1964, 550 12.01.1983 12.01.1983 Art. 2 totalrevidiert A 1983, 43 12.01.1983 12.01.1983 Art. 17 Abs. 1 geändert A 1983, 43 12.01.1983 12.01.1983 Art. 25 Abs. 1 geändert A 1983, 43 28.04.1996 28.04.1996 Art. 3 totalrevidiert A 1996, 550 28.04.1996 28.04.1996 Art. 4 aufgehoben A 1996, 550 28.04.1996 28.04.1996 Art. 8 aufgehoben A 1996, 550 28.04.1996 28.04.1996 Art. 9b eingefügt A 1996, 550 28.04.1996 28.04.1996 Art. 13 totalrevidiert A 1996, 550 28.04.1996 28.04.1996 Art. 18 totalrevidiert A 1996, 550 03.06.1998 01.01.1999 Art. 26 totalrevidiert A 1998, 1023, 1530 24.11.1999 01.03.2000 Art. 10 totalrevidiert A 1999, 1751, A 2000, 178 27.06.2001 01.01.2002 Art. 5 Titel geändert A 2001, 935, 1252 27.06.2001 01.01.2002 Art. 5 Abs. 2 aufgehoben A 2001, 935, 1252 27.06.2001 01.01.2002 Art. 9c eingefügt A 2001, 935, 1252 27.06.2001 01.01.2002 Art. 27 totalrevidiert A 2001, 935, 1252 14.12.2011 01.01.2012 Erlasstitel geändert A 2011, 1769 14.12.2011 01.01.2012 Art. 20 totalrevidiert A 2011, 1769 14.12.2011 01.01.2012 Titel 4 geändert A 2011, 1769 14.12.2011 01.01.2012 Art. 26a eingefügt A 2011, 1769 14.12.2011 01.01.2012 Titel 5 eingefügt A 2011, 1769 14.12.2011 01.07.2016 Art. 9a eingefügt A 2011, 1769, A 2016, 1201 27.05.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 2 geändert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 3 geändert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 16a eingefügt A 2015, 881, 1338 10
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 26.04.1964 15.05.1964 Erstfassung A 1964, 550 Erlasstitel 14.12.2011 01.01.2012 geändert A 2011, 1769

Art. 2 12.01.1983

12.01.1983 totalrevidiert A 1983, 43

Art. 3 28.04.1996

28.04.1996 totalrevidiert A 1996, 550

Art. 4 28.04.1996

28.04.1996 aufgehoben A 1996, 550

Art. 5 27.06.2001

01.01.2002 Titel geändert A 2001, 935, 1252

Art. 5 Abs. 2 27.06.2001

01.01.2002 aufgehoben A 2001, 935, 1252

Art. 8 28.04.1996

28.04.1996 aufgehoben A 1996, 550

Art. 9a 14.12.2011

01.07.2016 eingefügt A 2011, 1769, A 2016, 1201

Art. 9b 28.04.1996

28.04.1996 eingefügt A 1996, 550

Art. 9c 27.06.2001

01.01.2002 eingefügt A 2001, 935, 1252

Art. 10 24.11.1999

01.03.2000 totalrevidiert A 1999, 1751, A 2000, 178

Art. 13 28.04.1996

28.04.1996 totalrevidiert A 1996, 550

Art. 16 Abs. 2 27.05.2015

01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338

Art. 16 Abs. 3 27.05.2015

01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338

Art. 16a 27.05.2015

01.01.2016 eingefügt A 2015, 881, 1338

Art. 17 Abs. 1 12.01.1983

12.01.1983 geändert A 1983, 43

Art. 18 28.04.1996

28.04.1996 totalrevidiert A 1996, 550

Art. 20 14.12.2011

01.01.2012 totalrevidiert A 2011, 1769

Art. 25 Abs. 1 12.01.1983

12.01.1983 geändert A 1983, 43

Art. 26 03.06.1998

01.01.1999 totalrevidiert A 1998, 1023, 1530 Titel 4 14.12.2011 01.01.2012 geändert A 2011, 1769

Art. 26a 14.12.2011

01.01.2012 eingefügt A 2011, 1769 Titel 5 14.12.2011 01.01.2012 eingefügt A 2011, 1769

Art. 27 27.06.2001

01.01.2002 totalrevidiert A 2001, 935, 1252 11
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