Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Flurgenossenschaften (211.41)
CH - NW

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Flurgenossenschaften

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Flurgenossenschaften (Flurgenossenschaftsverordnung, FlurV) vom 15. Oktober 2013 (Stand 1. November 2013) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 21 und 27 des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 über die Flurgenossen - schaften (Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG) 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Vertretung an Versammlungen 1 Lässt sich eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer an der Gründungsversammlung oder einer anderen Versammlung vertreten, ist die schriftliche Vertretungsvollmacht spätestens vor der Behandlung des Geschäfts der Versammlungsleitung abzugeben. § 2 Gründungsbeschluss 1 Die Stimmabgabe jeder Grundeigentümerin und jedes Grundeigentü - mers ist schriftlich mit Angabe des Namens und der vertretenen Grund - stücke zu protokollieren. § 3 Informationspflicht 1 Die Information des Vorstandes durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer über die Errichtung von Bauten und Anlagen, Hand - änderungen sowie Errichtung von Dienstbarkeiten gemäss Art. 13 Abs. 2 FlurG 2 ) hat schriftlich zu erfolgen. 1) NG 211.4 2) NG 211.4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Der Vorstand ist spätestens zu informieren: 1. bei der Errichtung von Bauten vor der Einreichung des Bauge - suchs; 2. bei Handänderungen und bei der Errichtung von Dienstbarkeiten vor Vertragsabschluss. 2 Bewilligung und Ausführung des Unternehmens § 4 Zuständigkeit 1 Die Baudirektion ist für das Projektbewilligungsverfahren und die Be - willigung von Projektänderungen zuständig. § 5 Landabzug für allgemeine Anlagen 1 Bei der Ermittlung des eingeworfenen Bodenwerts gemäss Art. 19 FlurG 3 ) ist auf den Bonitierungswert abzustellen. § 6 Bonitierung 1 Für den Boden und den Wald gilt der Ertragswert gemäss der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) 4 ) als Bonitierungswert. 2 Die Bonitierung der Gebäude erfolgt nach den Bewertungsgrundsät - zen gemäss § 43 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuerverordnung) 5 ) . § 7 Projektänderung 1 Bewilligungspflichtig gemäss Art. 24 FlurG 6 ) sind wesentliche Projektänderungen. Als wesentliche Projektänderungen gelten Abwei - chungen vom bewilligten Projekt, die für sich alleine der Bewilligungs - pflicht unterstehen. 2 Bei wesentlichen Projektänderungen ist für die Änderung das Projekt - bewilligungsverfahren durchzuführen. 3) NG 211.4 4) SR 211.412.110 5) NG 521.11 6) NG 211.4 2
§ 8 Eintragung im Grundbuch 1 Der Vorstand lässt nach Vollendung des Unternehmens die neue Flur - einteilung aufgrund der Projektbewilligung vermessen und vermarchen. 2 Er meldet die Eintragungen, Abänderungen und Löschungen, die sich aus dem Ausführungsprojekt und dem Mutationsplan ergeben, dem Grundbuchamt mit den erforderlichen Belegen an. 3 Der Anmeldung beim Grundbuchamt sind insbesondere das Ausfüh - rungsprojekt, der Mutationsplan, der Genehmigungsentscheid und die Ausweise über die Bezahlung der Entschädigungen beizulegen. 3 Schlussbestimmungen § 9 Änderung der Regierungsratsverordnung 1 Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 7. Juli 1998 zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regie - rungsratsverordnung) 7 ) wird wie folgt geändert: ... § 10 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2013 in Kraft. 7) NG 152.11 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 15.10.2013 01.11.2013 Erlass Erstfassung A 2013, 1720 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 15.10.2013 01.11.2013 Erstfassung A 2013, 1720 5
Markierungen
Leseansicht