Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum interkantonalen Konkordat betreffend Erst... (416.851)
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Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum interkantonalen Konkordat betreffend Erstellung und Betrieb eines landwirtschaftlichen Technikums

über den Beitritt zum in terkantonalen Konkordat betreffend Erstellung und Betrieb eines landwirtschaftlichen Technikums 1 vom 3. Juli 1964 2 Der Kantonsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald, in der Absicht, die Gelegenheit zur Ausbildung für die landwirtschaftliche Jugend nach Kräften zu fördern und dabei die Interessen des Kantons wahrzunehmen, in Anwendung von Artikel 32 Buchstabe h der Kantonsverfassung vom
27. April 1902 3 , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1. Der Kanton Unterwalden ob dem Wald tritt dem interkantonalen Konkordat betreffend die Erstellung und den Betrieb eines landwirt- schaftlichen Technikums bei. 4
2. An die Baukosten des geplanten landwirtschaftlichen Technikums wird ein Beitrag von Fr. 9 000.–, dazu ein entsprechender durch eine allfällige Verteuerung der Baukosten bedingter Mehrbeitrag bewilligt.
3. An die Betriebs- und Unterhaltskosten wird ein fester jährlicher Beitrag von Fr. 1 500.– ausgerichtet, dazu wird von dem nach Abzug aller Einnahmen verbleibenden ungedeckten Aufwand ein jährlicher dem obwaldnerischen Schülerbestand entsprechender Anteil übernommen.
4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er wird ermächtigt, die diesfalls notwendigen Erklärungen abzugeben und allfälligen künftigen Teiländerungen des Konkordates zuzustimmen. 5
1 Mit Beschluss des Konkordatsrats vom 4. Oktober 1990 wurde der Titel geändert in „Konkordat betreffend die Schweizerische Ingenieurschule für Landwirtschaft“ (AS
1993, 948). Mit der Teilrevision des Konkor dats vom 22. Juni 2001 wurde der Titel erneut geändert in „Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft“
2 LB XI, 156
3 LB IV, 21
4 LB XI, 158; heute „Konkordat betreff end die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft“, GDB 416.85
5 Der Regierungsrat hat der Änderung vom 4. Oktober 1990 (AS 1993, 948) am 9. Juli
1991 (LB XXI, 227), der revidierten Fass ung vom 22. Juni 2001 am 12. August 2002 (ABl 2002, 1022) zugestimmt
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