Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Spitalschulen
über den Beitritt zur Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Spitalschulen vom 18. Oktober 1985 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 44 der Kantonsverfassung vom
19. Mai 1968 2 sowie Artikel 5, Artikel 40 Buchstabe c, Artikel 43 und Artikel 44 des Gesetzes über Schule und Bildung (Schulgesetz) vom 28. Mai
1978
3 , beschliesst:
1. Der Kanton Obwalden tritt der Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Spitalschulen vom 26. Oktober 1984 4 bei.
2. Die jährlichen Schulgeldbeiträge für Schüler mit Wohnsitz im Kanton Obwalden werden je zur Hälfte vom Kanton und der Wohnsitzgemeinde des Schülers getragen. Massgebend ist der zivilrechtliche Wohnsitz.
3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, den Beitritt rückwirkend ab dem
1. Januar 1985 zu erklären und die Vereinbarung veränderten Verhältnissen anzupassen oder gegebenenfalls zu kündigen. 5
4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 LB XIX, 273
2 LB XIII, l
3 LB XVI, 121
4 Diese Vereinbarung (LB XIX, 270) wurde aufgehoben und durch die Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens vom
21. September 1998 ersetzt (LB XXV, 124)
5 Der Regierungsrat ist am 7. Dezember 1998 der geänderten Vereinbarung vom
21. September 1998 beigetreten (LB XXV, 128)
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