Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Fachhochschulvereinbarung
OGS 1999, 69 und 70 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 26. März 1999 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 59 Absatz 1 der Kantonsverfassung, Fassung vom 29. November 1998 2 , und Artikel 51 Absatz 2 des Schulgesetzes vom 28. Mai 1978 3 , beschliesst: 1. Der Kanton Obwalden tritt der interkantonalen Fachhochschulverein- barung vom 4. Juni 1998 4 bei. 2. Den jährlichen Beitrag für Studierende mit Wohnsitz im Kanton Obwalden, die eine Fachhochschule besuchen, t rägt der Kanton. 3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, über die Erneuerung der Vereinbarung und über allfällige Beitragsanpassungen zu beschliessen. 4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. 1 OGS 1999, 70 2 GDB 101.0 3 OGS 1978, 37, OGS 1989, 39, OGS 1993, 55, OGS 1997, 30, OGS 1997, 83, OGS 1999, 126, OGS 2001, 48, OGS 2001, 83 4 OGS 1999, 69
2 Regierungsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Fachhoc hschulvereinb arung ab 2005 vom 7. September 2004 5 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Ziffer 3 des Kantonsratsbeschlusses über den Beitritt zur Inter kantonalen Fac hhochsc hulvereinbarung vom 26. März 1999, beschliesst: 1. Der Kanton Obwalden tritt der erneuerten Interkantonalen Fachhoc hschulvereinbarung (FHV) ab 2005 vom 12. Juni 2003 bei. 2. Den jährlichen Beitrag für Studierende mit Wohnsitz im Kanton Obwa lden, die eine Fac hhochschule besuchen, trägt der Kanton. 3. Das Bildungsund Kulturdepartement wird mit dem Vollzug beauftragt. 5 OGS 2005, 46
3 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 vom 12. Juni 2003 6 I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck 1 Die Vereinbarung regelt den interkantonalen Zugang zu den Fachhoch- schulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern von Fachhochschulen leisten. 2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Freizügigkeit für Studierende sowie die Optimierung des Fachhochschulangebots. Sie trägt zu einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik bei.
Art. 2
Subsidiarität zu anderen Vereinbarungen Interkantonale Vereinbarungen, die die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung einer oder mehrerer Fachhochschulen regeln, gehen dieser Vereinbarung vor. Vorausgesetzt wird, dass die finanziellen Abgeltungen gesamthaf t mindestens so hoch sind, wie sie der Abschnitt II der vorliegenden Vereinbarung vorsieht, und dass die Gleichberechtigung der Studierenden (Art. 3 Abs. 2, Art. 6 und 7) gewährleistet ist.
Art. 3
Grundsätze 1 Der Wohnsitzkanton der Studierenden leistet den Trägern von Fach- hochschulen Beiträge an die Ausbildungskosten. 2 Die Fachhochschulträger gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung. Soweit die Kantone nicht selber Träger der Fachhochschulen sind, verpflichten sie die ihnen verbundenen Schulen zur Gleichbehandlung.
Art. 4
Beitragsberechtigte Studiengänge 1 Als beitragsberechtigt gelten anerkannte Diplomstudiengänge kantonaler oder interkantonaler Fachhochschulen. Die Anerkennung 6 OGS 2005, 47
4 richtet sich nach dem Fachhochschulgesetz des Bundes oder der Interkantonalen Diplom vereinbarung. Bei zweistufig geführten Diplomstudiengängen (Bachelor und Masterstudien) sind bei Studienstufen beitragsberechtigt. 2 Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt werden, aber von einem Kanton oder einer Gruppe von Kantonen mitfinanziert werden, sind beitragsberechtigt, sofern sie von der Kommission FHV als beitragsberechtigt erklärt werden. Voraussetzung dazu ist, dass der mitfinanzierende Kanton oder die mitfinanzierenden Kantone für ihre Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht. 3 Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des Standortkantons von der Kommission FHV als beitragsberechtigt anerkannt werden. In diesem Fall werden nur jene Kantone zahlungspflichtig, die sich dazu ausdrücklich verpflichten.
Art. 5
Wohnsitzkanton Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt: a. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder di e elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, b. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d, c. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d, d. der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gew ohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Militärdienst, e. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.
Art. 6
Umleitung von Studierenden Wenn in einem Studiengang die Studienplatzkapazitäten einer Schule ausgeschöpft sind, können Studienanwärterinnen und Studienanwärter sowie Studierende an andere Schulen umgeleitet werden, sofern diese
5 freie Studienplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission FHV bestimmt das Verfahren und die für die Umleitung zuständige Stelle.
Art. 7
Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen 1 Studierende und Studienanwärterinnen und Studienanwärter aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie werden an eine Schule zugelassen, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben. 2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindestens dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht. II. Beiträge
Art. 8
Bemessungsgrundlage 1 Die Beiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen pro Studierenden festgelegt. 2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann auf Antrag der Kommission FHV beschliessen, für einzelne oder alle Studiengänge ein anderes Abgeltungsmodell anzuwenden. Ein entsprechender Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
Art. 9
Höhe der Beiträge 1 Die Studiengänge werden nach Studienbereichen in Gruppen zusammen gefasst. 2 Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Gruppe, d.h. die Betriebskosten, abzüglich der indi viduellen Studiengebühren, der Infrastrukturkosten und allfälliger Bundes beiträge. 3 Die Beiträge werden so festgelegt, dass sie pro Gruppe 85 % der Ausbildungskosten decken. Zuständig für die Festlegung der Beiträge ist die Konferenz der Vereinbarungskantone. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
6
Art. 10
Abzug bei hohen Studiengebühren Die Schulen können angemessene individuelle Studiengebühren erheben. Die Kommission FHV legt die anrechenbaren Mindestund Höchstbeträge je Studiengang fest. Übersteigen diese Gebühren die von der Kommission FHV festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den entsprechenden Studiengang gekürzt. III. Vollzug
Art. 11
Die Konferenz der Vereinbarungskantone 1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen. 2 Ihr obliegen folgende Aufgaben: a. die Wahl der Mitglieder und des bzw. der Vorsitzenden der Kommission FHV, b. die Wahl der Mitglieder der Schiedsinstanz, c. die Festlegung der Beiträge gemäss Art. 9, d. die Festlegung eines abweichenden Abgeltungsmodells gemäss
Art.
8, e. die Abnahme der Berichterstattung der Kommission FHV. 3 Sie erlässt Vorschriften über die Dauer der Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge.
Art. 12
Kommission FHV 1 Für den Vollzug s etzt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kommission Fachhochschulvereinbarung (Kommission FHV) ein. 2 Sie setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, welche für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt sind. Zwei Mitglieder werden von der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren vorgeschlagen. 3 Der Kommission FHV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: a. die Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle, b. die jährliche Berichterstattung an die Konferenz der Vereinbarungs kantone,
7 c. die Antragsstellung für die Festlegung der Beiträge und der Dauer der Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge, d. die Antragsstellung für die Festlegung eines abweichenden Abgeltungs modells gemäss Art. 8, e. die Festlegung der Mindestund Höchstgrenze für die individuellen Studiengebühren, f. die Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und Stichdaten sowie der Verzugszinse, g. die Einteilung neu anerkannter bzw. im Anerkennungsverfahren befindlicher Studiengänge nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 21.
Art. 13
Geschäftsstelle Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
Art. 14
Liste der beitragsberechtigten Studiengänge Die beit ragsberechtigten Studiengänge und die Beitragshöhe werden in einem Anhang aufgeführt. 7
Art. 15
Ermittlung der Studierendenzahl 1 Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen Hoch schulinformationssystems des Bundesamtes für Statistik er mittelt. 2 Jede Schule erstellt eine Namensliste der Studierenden zu Handen des zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den massgeblichen Wohnsitz kanton gemäss Artikel 5 und führt die Studierenden gemäss den Gruppen getrennt auf.
Art. 16
Vollzugskosten Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungs kantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können, auf Beschluss der Kommission FHV, die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden. 7 Der jeweils aktualisierte Anhang kann beim Bildungsund Kulturdepartement einge- sehen werden
8 IV. Rechtspflege
Art. 17
Schiedsinstanz 1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt eine Schiedsinstanz mit sieben Mitgliedern ein. Sie bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten. 2 Die Schiedsinstanz entscheidet in einer Besetzung von drei Mitgliedern, von denen sich keines aus den direkt betroffenen Kantonen befinden darf. 3 Die Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betreff end a. die Zahl der Studierenden, b. den massgebenden Wohnsitz, c. die Zahlungspflicht der Kantone. 4 Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.
Art. 18
Bundesgericht Vorbehältlich von Artik el 17 entscheidet das Bundesgericht über Streitig- keiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen den Kantonen ergeben, auf staatsrechtliche Klage hin gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 8 . 8 SR 173.110
9 V. Übergangsund Schlussbestimmungen
Art. 19
Beitritt Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in v orgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.
Art. 20
In- KraftTreten Diese Vereinbarung tritt auf den Beginn des Studienjahres 2005/2006 in Kraft. Bedingung für das InKraftTreten ist, dass mindestens fünfzehn Kantone den Beitritt erklärt haben. 9
Art. 21
Fachhochschulen im Anerkennungsverfahren Die Kommission FHV bestimmt diejenigen Studiengänge, für die bereits im Anerkennungsverfahren Beiträge geleistet werden und teilt sie in die Gruppen ein. Massgeblich ist, ob der Studiengang Aussicht auf Anerkennung hat (Art. 4 Abs. 1). Es ist eine Stellungnahme der zuständigen Anerkennungskommission einzuholen.
Art. 22
Kündigung 1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Ko mmission FHV gekündigt werden; erstmals auf den 30. September 2008. 2 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austrittes eingeschriebenen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums weiter Gleichbehandlung gemäss Art. 3 weiter bestehen.
Art. 23
Fürstentum Liechtenstein Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle 9 Inkrafttreten auf den Beginn des Studienjahres 2005/2006 gemäss Mitteilung EDK vom 14. April 2005
10 Rechte und Pflichten der andern Vereinbarungspartner zu. Nach liechtensteinischem Recht anerkannte Fachhochschulen oder FachhochschulStudiengänge sind wie die entsprechenden nach schweizerischem Recht anerkannten Fachhochschu len oder FachhochschulStudiengänge zu behandeln.
Feedback