Gesetz über die Flurgenossenschaften (211.4)
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Gesetz über die Flurgenossenschaften

Gesetz über die Flurgenossenschaften (Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG) vom 19. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2016) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) 1 ) und Art. 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetz - buches 2 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Flurgenossenschaft

1 Zum Zwecke von Bodenverbesserungen, wie Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Wasserversorgungen, Aufforstungen, Weganlagen, Zusammenlegung von Wald und landwirtschaftlichen Gütern und der - gleichen können sich die beteiligten Grundeigentümerinnen und - eigen - tümer zu einer Flurgenossenschaft vereinigen. 2 Gebäude, Hofräume, Gärten, Baumgärten, sowie Grundstücke, in de - nen Steinbrüche, Kiesgruben oder Lehmgruben betrieben werden, kön - nen nicht zwangsweise zu einem derartigen Unternehmen herangezo - gen werden, es sei denn, dass das Unternehmen sonst nicht ausführbar ist. 3 Flurgenossenschaften sind juristische Personen des kantonalen Rechts gemäss Art. 19 ff. des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetz - buch (EG ZGB) 3 ) . 1) SR 210 2) SR 210 3) NG 211.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Gründung der Flurgenossenschaft

Art. 2 Einberufung der Gründungsversammlung

1 Grundeigentümerinnen und - eigentümer, welche die Gründung einer Flurgenossenschaft anstreben, haben beim Gemeinderat derjenigen Gemeinde, in welcher die Grundstücke ganz oder zum grössten Teile liegen, eine Skizze des Projektes unter Umschreibung der mutmasslich beteiligten Grundstücke sowie ihrer Eigentümerinnen und Eigentümer einzureichen. 2 Der betreffende Gemeinderat hat die beteiligten Grundeigentümerin - nen und - eigentümer schriftlich oder, wenn deren Aufenthaltsort unbe - kannt ist, öffentlich, mindestens 20 Tage zum Voraus unter Angabe von Zeit, Ort und Gegenstand der Beschlussfassung zu einer Versammlung einzuladen.

Art. 3 Gründungsversammlung

1. Allgemeines 1 Ein Mitglied des Gemeinderates übernimmt den Vorsitz; die Gemein - deschreiberin oder der Gemeindeschreiber führt das Protokoll. 2 Die Grundeigentümerinnen und - eigentümer können sich an der Grün - dungsversammlung schriftlich vertreten lassen. 3 Unter Vorbehalt des Gründungsbeschlusses werden alle Beschlüsse mit der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberech - tigten gefällt.

Art. 4 2. Gründungsbeschluss

1 Wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümerinnen und - eigen - tümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens ge - hört, der Bildung einer solchen Flurgenossenschaft zustimmt, sind die übrigen Grundeigentümerinnen und - eigentümer zum Beitritt verpflich - tet. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentüme - rinnen und - eigentümer gelten als zustimmend.

Art. 5 Organisation

1. Gründungskommission 1 Die Gründungsversammlung wählt eine Gründungskommission von drei bis sieben Mitgliedern, welche die Aufgabe hat, die Statuten der Flurgenossenschaft zu entwerfen sowie das Vorprojekt und die Kosten - schätzung des projektierten Unternehmens erstellen zu lassen. 2
2 Die Gründungskommission übernimmt die Aufgaben des Vorstandes der Flurgenossenschaft, bis dieser gewählt wird. 3 Die Gründungskommission wird aufgelöst, wenn: 1. der Vorstand gewählt ist; oder 2. die Flurgenossenschaft nicht zustande kommt.

Art. 6 2. Vorstand

1 Der Vorstand ist durch die Versammlung der stimmberechtigten Grundeigentümerinnen und - eigentümer beziehungsweise Mitglieder zu wählen. 2 Er hat gemäss Art. 24 EG ZGB 4 ) die Angelegenheiten der Flurgenos - senschaft zu besorgen sowie diese zu vertreten und übernimmt die Auf - gaben der Gründungskommission.

Art. 7 3. Haftung

1 Für die der Gründungskommission oder dem Vorstand entstehenden Kosten haften, falls die Flurgenossenschaft nicht zustande kommen sollte, die zur Gründungsversammlung eingeladenen Grundeigentüme - rinnen und - eigentümer nach Massgabe des Wertes ihrer mutmasslich beteiligten Grundstücke.

Art. 8 Statuten

1 Die Statuten sind gemäss Art. 2 Abs. 2 bekannt zu geben und vor der Genehmigung durch den Regierungsrat gemäss Art. 11 durch die stimmberechtigten Grundeigentümerinnen und - eigentümer an einer Versammlung zu beschliessen. 2 Die Statuten müssen in Ergänzung zu Art. 22 EG ZGB 5 ) enthalten: 1. Bestimmungen über die künftige Organisation der Flurgenossen - schaft; und 2. Bestimmungen über die Deckung der Erstellungs- und künftigen Unterhaltskosten.

Art. 9 Vorprojekt, Kostenschätzung

1 Das Vorprojekt und die Kostenschätzung müssen die auszuführenden Arbeiten umschreiben und die beteiligten Grundstücke (Beizugsgebiet) aufführen. 4) NG 211.1 5) NG 211.1 3

Art. 10 Öffentliche Auflage

1 Das Vorprojekt und die Kostenschätzung sind während 20 Tagen zur öffentlichen Einsicht bei der Gemeindekanzlei derjenigen Gemeinden aufzulegen, in deren Gebiet die beteiligten Grundstücke liegen. 2 Die Auflage ist im Amtsblatt öffentlich bekannt zu machen mit der Auf - forderung, allfällige Einwendungen während der Auflagefrist der Gemeindekanzlei schriftlich einzureichen. * 3 Wer nicht rechtzeitig Einwendung erhebt, hat dem Vorprojekt und der Kostenschätzung zugestimmt und kann dagegen keine Verwaltungsbe - schwerde einreichen. *

Art. 11 Genehmigung

1 Die Statuten, das Vorprojekt, und die Kostenschätzung unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates. 2 Der Regierungsrat erledigt die öffentlich-rechtlichen Einwendungen im Genehmigungsentscheid; mit den privatrechtlichen Einwendungen ver - weist er die Parteien an das Zivilgericht. * 3 Der Regierungsrat erteilt die Genehmigung, wenn: 1. die erforderliche Mehrheit der beteiligten Grundeigentümerinnen und - eigentümer gemäss Art. 4 erreicht ist; 2. die Statuten und das Vorprojekt nichts enthalten, was dem Bun - desrecht oder dem kantonalen Recht widerspricht, und keine er - heblichen Mängel aufweisen; und 3. die voraussichtlichen Kosten des Unternehmens mit seinem Nut - zen in Einklang stehen. 4 Der Regierungsrat kann kleinere Mängel beheben: 1. beim Vorprojekt durch die Festlegung von Auflagen und Bedin - gungen; 2. bei den Statuten durch Änderung im Genehmigungsentscheid. 5 Beschwerden gegen den Genehmigungsentscheid haben keine auf - schiebende Wirkung. 4

Art. 12 Wahl der Schätzungskommission

1 Der Regierungsrat wählt zum Zwecke der Schätzung der Grundstücke bei der Durchführung von Bodenverbesserungsunternehmen, zur Fest - stellung der Beitrags- und der endgültigen Mitgliedschaftspflicht sowie zur Ermittlung des den Mitgliedern aus dem Unternehmen erwachsen - den Nutzens eine Schätzungskommission von drei unbeteiligten Sach - verständigen.

Art. 13 Wirkung der Genehmigung, Mitgliedschafts- und In

- formationspflicht 1 Durch die Genehmigung der Statuten, des Vorprojekts und der Kostenschätzung wird: 1. die Flurgenossenschaft gemäss Art. 19 Abs. 1 EG ZGB 6 ) gesetz - lich konstituiert; 2. die vorläufige Mitgliedschaft der einzelnen Grundeigentümerinnen und - eigentümer bis zum Entscheid der Schätzungskommission bestimmt; und 3. die Flurgenossenschaft berechtigt, die zur Ausführung des Unter - nehmens erforderlichen Grundstücke und Rechte auf dem Wege der Enteignung zu erwerben (Gewährung des Enteignungs - rechts). 2 Bis zur Vollendung des Unternehmens haben die Grundeigentümerin - nen und - eigentümer den Vorstand vor der Errichtung von Bauten und Anlagen, vor Handänderungen sowie vor der Errichtung von Dienstbar - keiten an den beteiligten Grundstücken zu informieren. 3 Erweiterung des Beizugsgebietes

Art. 14 Verfahren

1 Soll die Flurgenossenschaft auf weitere Gebiete ausgedehnt werden, ist das Quorum gemäss Art. 4 für das gesamte Beizugsgebiet neu zu er - mitteln. 6) NG 211.1 5
2 Sofern die Statuten es vorsehen, kann der Vorstand die Zustimmung der Grundeigentümerinnen und - eigentümer mittels Zirkulationsbe - schluss einholen. Die Zustimmung der einzelnen Grundeigentümerinnen und - eigentümer gilt als erteilt, wenn sie dem Vorstand nicht binnen ei - ner Frist von 20 Tagen nach Zustellung des Zirkulationsbeschlusses schriftlich ihre Ablehnung bekannt geben. 3 Der Vorstand veranlasst die notwendigen Anpassungen der Statuten, des Vorprojekts, der Kostenschätzung oder des Ausführungsprojekts. Im Weiteren sind Art. 6 ff. anwendbar. 4 Bewilligung des Unternehmens

Art. 15 Projektbewilligungsverfahren

1. Ausführungsprojekt 1 Der Vorstand arbeitet das Ausführungsprojekt aus; dieses gibt insbe - sondere Auskunft über die neue Einteilung des Grundeigentums und über Art, Umfang sowie Lage der Bauten oder Anlagen. Er hat das Aus - führungsprojekt der Schätzungskommission zur Vorprüfung zu unter - breiten. 2 Das Ausführungsprojekt ist durch die stimmberechtigten Mitglieder an einer Versammlung zu genehmigen. Die Bekanntgabe der Einladung und des Ausführungsprojekts erfolgt gemäss Art. 2 Abs. 2.

Art. 16 * 2. Auflage

1 Das gemäss Art. 15 Abs. 2 genehmigte Ausführungsprojekt ist mit dem Hinweis auf die Einwendungsmöglichkeit im Amtsblatt öffentlich bekannt zu machen und bei der Direktion zusammen mit den Beilagen und dem Vorprüfungsbericht der Schätzungskommission während 20 Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Aussteckung des Projekts richtet sich nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzesgebung 7 ) . 2 Während der Auflagefrist kann bei der Direktion Einwendung erhoben werden. Wer nicht rechtzeitig Einwendung erhoben hat, hat dem Aus - führungsprojekt zugestimmt und kann dagegen keine Verwaltungsbe - schwerde einreichen. Wurden im Beschwerdeverfahren gegen das Vor - projekt zulässige Rügen nicht erhoben oder wurden diese Rügen rechtskräftig abgelehnt, so können diese im Einwendungs- und Be - schwerdeverfahren gegen das Ausführungsprojekt nicht mehr vorgetra - gen werden. 7) NG 611.1 6

Art. 17 3. Projektbewilligung

1 Die Direktion erteilt die Projektbewilligung, wenn: 1. das Ausführungsprojekt den gesetzlichen Vorschriften entspricht; 2. die Voraussetzungen für eine zweckmässige und gesicherte Aus - führung erfüllt sind; und 3. im Falle der Neueinteilung des Grundeigentums die Zustimmung der Schätzungskommission vorliegt. 2 Das Gesetz über die Enteignung 8 ) ist im Falle der Neueinteilung des Grundeigentums nicht anwendbar. Die Direktion entscheidet im Rah - men der Projektbewilligung über die Neueinteilung. 3 Kleinere Mängel beim Ausführungsprojekt können durch die Festle - gung von Auflagen und Bedingungen behoben werden. 4 Die Direktion erledigt die öffentlich-rechtlichen Einwendungen im Projektbewilligungsentscheid; mit den privatrechtlichen Vorbringen ver - weist sie die Parteien an das Zivilgericht. *

Art. 18 Schätzungsverfahren

1. Schätzungsentscheid 1 Die Schätzungskommission legt gestützt auf die Projektbewilligung und nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümerinnen und - eigen - tümer Folgendes fest: 1. die Entlassung von nicht betroffenen Grundeigentümerinnen und - eigentümern aus der Flurgenossenschaft; 2. bei Neueinteilung des Grundeigentums den Landabzug für allge - meine Anlagen; 3. die Beitragspflicht der Mitglieder; 4. den Bonitierungswert der Grundstücke; und 5. die Abgeltung von Mehr- und Minderwertzuteilungen. 2 Sie eröffnet ihren Entscheid zusammen mit der Projektbewilligung der Direktion und den spezialrechtlichen Bewilligungen.

Art. 19 2. Landabzug für allgemeine Anlagen

1 Für die Erstellung von Güterstrassen, Bewirtschaftungswegen und anderen für die Neuzuteilung des Landes erforderlichen allgemeinen Anlagen ist bei allen Grundeigentümerinnen und - eigentümern von de - ren eingeworfenem Bodenwert ein gleichmässiger anteilsmässiger Abzug zu machen. Dieser Landabzug wird nicht entschädigt. 8) NG 266.1 7

Art. 20 3. Kostentragung

1 Die Grundeigentümerinnen und - eigentümer entrichten an die nach Abzug der Beiträge von Bund, Kanton, Gemeinden und Dritten verblei - benden Kosten einen einmaligen oder jährlichen Beitrag. Dieser wird durch die Schätzungskommission festgelegt und steht im Verhältnis zu dem aus dem Werk erwachsenden Vorteil. 2 Für diese Beiträge kann auf die beteiligten Grundstücke ein gesetzli - ches Grundpfandrecht im Sinne von Art. 117 EG ZGB 9 ) eingetragen werden. 3 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen für die Festsetzung der Beiträge in einer Verordnung.

Art. 21 4. Neuzuteilung des Grundeigentums

1 Bei der neuen Einteilung des Grundeigentums soll jede Grundeigentü - merin und jeder Grundeigentümer für den Wert (Bonitierungswert) der abgetretenen Grundstücke den Ersatz in möglichst gleicher Lage und von annähernd gleicher Bodengüte und Ertragsfähigkeit erhalten. Der Landabzug für allgemeine Anlagen ist bei der Berechnung des Bonitie - rungswertes in Abzug zu bringen. 2 In begründeten Fällen sind Mehr- oder Minderwertzuteilungen zuläs - sig. Mehr- oder Minderwertzuteilungen von mehr als drei Prozent des Bonitierungswertes sind nur mit schriftlichem Einverständnis der betrof - fenen Grundeigentümerinnen und - eigentümer zulässig. 3 Mehr- und Minderwertzuteilungen sind gestützt auf den Bonitierungs - wert zu schätzen und vollständig auszugleichen. 4 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen für die Be - wertung der Grundstücke sowie die Ausgleichung von Mehr- und Min - derwertzuteilungen in einer Verordnung.

Art. 22 Enteignung

1 Die Enteignung richtet sich unter Vorbehalt von Art. 17 Abs. 2 nach den Vorschriften des Gesetzes über die Enteignung 10 ) . 9) NG 211.1 10) NG 266.1 8
5 Ausführung des Unternehmens

Art. 23 Beginn der Arbeit

1 Die Ausführung der Arbeiten darf erst nach Erteilung der Projektbewilli - gung durch die Direktion in Angriff genommen werden. 2 Der Arbeitsbeginn ist durch den Vorstand rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen.

Art. 24 Projektänderung

1 Sind im Verlaufe der Ausführung Veränderungen oder Ergänzungen des Ausführungsprojektes notwendig, wird sie die Direktion nach Anhö - rung der Beteiligten anordnen. Bei Bedarf erlässt die Schätzungskom - mission einen neuen Entscheid gemäss Art. 18.

Art. 25 Eintragung im Grundbuch

1 Nach Vollendung des Unternehmens hat der Vorstand die neue Flur - einteilung ins Grundbuch aufnehmen zu lassen. 2 Das Grundbuchamt erhebt für Eintragungen keine Gebühren. 6 Rechtsschutz und Vollzug

Art. 26 * Verfahrenskosten

1 Wird eine Beschwerde gegen einen Schätzungsentscheid gutgeheis - sen, sind die amtlichen Kosten und die Parteientschädigung an die be - schwerdeführende Partei in der Regel durch die Flurgenossenschaft zu tragen. 2 Der Kanton hat einen angemessenen Teil der amtlichen Kosten und der Parteientschädigung zu tragen, wenn der Schätzungskommission grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fal - len.

Art. 27 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen. 9
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 28 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesge

- setz über das bäuerliche Bodenrecht 1 Das Einführungsgesetz vom 23. Oktober 1994 zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (EG BGBB) 11 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz vom 30. April 1911 betreffend die Einführung des Schwei - zerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch) 12 ) wird aufgehoben.

Art. 30 Übergangsbestimmung

1 Für bestehende und sich in Gründung befindende Flurgenossenschaf - ten ist dieses Gesetz anwendbar.

Art. 31 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es tritt gemäss Art. 24 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes 13 ) in Kraft 14 ) . 11) NG 825.1 12) A 1911, 129 13) NG 132.2 14) In Kraft seit 12. März 2013 10
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 19.12.2012 12.03.2013 Erlass Erstfassung A 2013, 5, 521 21.05.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 2 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 3 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 Art. 11 Abs. 2 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 Art. 16 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 Art. 17 Abs. 4 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 27.05.2015 01.01.2016 Art. 26 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 11
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 19.12.2012 12.03.2013 Erstfassung A 2013, 5, 521

Art. 10 Abs. 2 21.05.2014

01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228

Art. 10 Abs. 3 21.05.2014

01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228

Art. 11 Abs. 2 21.05.2014

01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228

Art. 16 21.05.2014

01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228

Art. 17 Abs. 4 21.05.2014

01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228

Art. 26 27.05.2015

01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 12
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