Regierungsratsbeschluss über den Beitritt zum Viehhandelskonkordat
OGS 1950, 4 Regierungsratsbeschluss über den Beitritt zum Viehhandelskonkordat vom 26. Oktober 1943 1 Der Regierungsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald, gestützt auf Ziffer 2 des Kantonsratsbeschlusses vom 26. Mai 1930 betreffend Beitritt zum interkantonalen Viehhandelskonkordat 2 , beschliesst: Der Kanton Obwalden tritt der interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels in der vom schweizerischen Bundesrat am 29. Oktober 1943 genehmigten revidierten Fassung bei. 1 OGS 1950, 4 2 OGS 1932, 73
2 Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat) vom 13. September 1943 3 Gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 der Bundesverfassung wird folgende interkantonale Übereinkunft beschlossen: I. Ordnung des Viehhandels § 1 1 Als Viehhandel im Si nne dieser Übereinkunft gilt der gewerbsmässige Anund Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Pferden, Maultieren, Eseln, Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen. 2 Die Kantone sind befugt, die gewerbsmässige Abgabe von Fleisch in grossen Stücken an Wiederverkäufer dem Handel gleichzustellen. 3 Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehstandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbst gemästetem Vieh, der Ankauf von Vieh zum Zwecke der Selbstversorgung sowie der Ankauf durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb fallen, unter Vorbehalt von Abs. 2 hievor, nicht unter den Begriff des Viehhandels. § 2 1 Wer den Viehhandel betreiben wil l, sei es auf eigene Rechnung oder auf Rechnung eines andern, bedarf eines Viehhandelspatentes. 2 Die Bewilligungsbehörde erteilt dem selbständigen Viehhändler ein Hauptpatent, dem Angestellten oder Beauftragten ein Nebenpatent. 3 Von Behörden oder Zuchtor ganisationen delegierte ausländische Käufer und Kommissionen, die in der Schweiz Zuchtvieh ankaufen, sind nicht patentpflichtig. 3 OGS 1950, 4; geändert durch Beschluss der Konferenz des Viehhandelskonkordates vom 29. Mai 1967, vom Bundesrat genehmigt am 18. September 1967, in Kraft seit 29. Mai 1967 (AS 1967, 1643)
3 § 3 1 Das Viehhandelspatent wird durch den Kanton ausgestellt, in welchem sich der Hauptgeschäftssitz der Viehhandlung befindet (Konkordatspatent und Kantonspatent nach § 6 Abs. 2). 2 Für Händler, die nicht in einem Konkordatskanton ihren Geschäftssitz haben und die im Konkordatsgebiet den Viehhandel ausüben wollen, wird das Patent vom Vorort ausgestellt (Vorortspatent). § 4 1 Für Angestellte oder Beauftragte, die im Kanton des Hauptgeschäftes weder wohnen noch vorwiegend tätig sind, wird das Nebenpatent vom Wohnsitzkanton erteilt. 2 Dieser erhebt die Gebühren gemäss § 15 Ziff. 1 und 3. § 5 Die Bewilligung für einen Händlerstall wi rd vom Kanton erteilt, in dem die Stallung liegt. Sie kann aus sanitätspolizeilichen Gründen verweigert werden. § 6 1 Patente, die vom Vorort (Vorortspatente) und von einem Konkordatskanton (Konkordatspatente) ausgestellt werden, haben in allen Konkordatsk antonen Gültigkeit. 2 Indessen können die Kantone in ihren Ausführungsbestimmungen ein Patent vorsehen, das nur innerhalb ihres Kantons gültig ist (Kantonspatent). In bezug auf diese Patente sind im übrigen alle Vorschriften der Übereinkunft uneingeschränk t massgebend. § 7 1 Wer den Viehhandel betreiben will, hat der zuständigen Amtsstelle des Kantons, in welchem sich sein Hauptgeschäft befindet, ein Gesuch auf vorgeschriebenem Formular einzureichen. 2 Dem Gesuch sind die erforderlichen Ausweise über die in § 8 verlangten Voraussetzungen beizulegen.
4 § 8 1 Das Patent darf nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachstehende Voraussetzungen erfüllt: 1. Er muss das Schweizerbürgerrecht besitzen und in der Schweiz Wohnsitz haben, vorbehältlich staatsvertragli cher Vereinbarungen. 2. Er muss einen guten Leumund besitzen und Gewähr dafür bieten, dass er den Handel korrekt und unter Beachtung aller hiefür massgebenden Vorschriften betreiben wird. Die Bewilligungsbehörden können Auszüge aus dem schweizerischen Zent ralstrafenregister und aus den kantonalen Strafenkontrollen einverlangen. 3. Er muss zahlungsfähig sein. Die Zahlungsfähigkeit fehlt insbesondere bei Bewerbern, gegen welche Verlustscheine bestehen oder die häufig betrieben werden. Für einen Nebenpatentinhaber kann vom Erfordernis der Zahlungs fähigkeit abgesehen werden, wenn sie ohne seine eigene Schuld eingebüsst wurde. 4. Er muss einen Händlerstall besitzen, der den sanitätspolizeilichen Vorschriften entspricht. Händler, die ihre Ware direkt an die Schl acht häuser liefern, sind von der Verpflichtung zur Haltung eines Stalles befreit, ebenso die Nebenpatentinhaber, sofern sie den Stall ihres Dienstherrn oder Auftraggebers benützen. 2 Allfällige weitere eidgenössische oder kantonale Anforderungen an die Pa tenterteilung bleiben vorbehalten. § 9 Auf jedem Patent sind anzugeben: a. Name, Vorname, Beruf, Geburtsjahr und Adresse des Inhabers; die Kantone können die Beifügung der Photographie vorschreiben; b. die Firma der Viehhandlung, auf deren Rechnung der Handel ausgeübt wird; c. die Tierarten, mit denen der Patentinhaber handeln darf; d. das Kalenderjahr, für welches das Patent gilt; e. Ort und Datum der Ausstellung und die Unterschrift der Bewilligungs behörde. § 10 Das Patent berechtigt zum Viehhandel vom Z eitpunkt der rechtskräftigen Erteilung an bis Ende des Jahres.
5 § 11 Die kantonale Amtsstelle, die das Patent ausgestellt hat, muss es auf bestimmte oder unbestimmte Dauer entziehen, wenn dessen Inhaber eines der in § 8 aufgestellten Erfordernisse nicht mehr erfüllt, insbesondere wenn er sich einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verletzung tierseuchen polizeilicher Vorschriften oder eines ernsten Vergehens schuldig gemacht hat. § 12 Gegen den Entzug des Patentes kann der Betroffene nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsrechts an den Regierungsrat Beschwerde führen. § 13 1 Wer den Handel auf eigene Rechnung betreibt, hat eine Kaution zu stellen. 2 Sie dient im Rahmen eines von der Konferenz aufzustellenden Reglementes zur Sicherstellung von Ansprüchen gegen den Händler und seine Angestellten und Beauftragten, wobei insbesondere gedeckt werden sollen: a. Gebühren, Bussen, Gerichtsund Verwaltungskosten; b. Ansprüche zufolge schuldhafter Verschleppung von Tierseuchen oder zufolge anderer Verletzung tierseuchenpolizeilicher Bestimmungen, sowie c. weitere zivilrechtliche Ansprüche aus dem Viehhandel. § 14 1 Ansprüche auf die Kaution sind bis 1. April des nachfolgenden Jahres der zuständigen Amtsstelle des Kantons, der das Hauptpatent ausgestellt hat, anzumel den. 2 Für nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlischt die Haftung der Kaution.
6 § 15 1 Für die Erteilung eines Patentes (Hauptsowie Nebenpatent) sind jährlich zu entrichten: 1. Eine Grundgebühr: Fr. a. für den Handel mit Pferden, Maultieren oder Eseln, Grossvieh (Rindvieh über 3 Monate) 100. – b. für den Handel mit Kleinvieh (Kälber unter 3 Monate, Schafe, Ziegen und Schweine) 50. – 2. Eine Umsatzgebühr: a. für jedes umgesetzte, über ein Jahr alte Pferd, Maultier oder Esel 10. – b. für j edes umgesetzte Fohlen bis zum Alter von 1 Jahr 5. – c. für jedes umgesetzte Stück Rindvieh über 3 Monate 1. – d. für jedes umgesetzte Stück Kleinvieh (Kälber unter 3 Monate, Schafe, Ziegen, Zucht und Mastschweine) – .50 e. für jedes umgesetzte Ferkel und Faselschwein – .25 3. Eine bescheidene Kanzleigebühr und eine allfällige vom Bund vorge- schriebene Gebühr. 2 Die Gebühren sind vor Aushändigung des Patentes zu entrichten, wobei die Höhe der Umsatzgebühr provisorisch nach dem voraussichtlichen Umsatz festgelegt wird, unter Vorbehalt der definitiven Abrechnung nach Ablauf des Jahres. 3 Die Kantone können die Grundgebühren und die Umsatzgebühren auf das Doppelte erhöhen sowie die Umsatzgebühren auf die Hälfte ermässigen. 4 Sie können die Grundgebühr auf die Hälfte herabsetzen, falls die Gültigkeit eines Patentes auf ihr Kantonsgebiet beschränkt wird (Kantonspatent). 5 Die Gebühren für Vorortspatente werden im Rahmen derjenigen der Konkordatspatente festgesetzt. § 16 1 Die Kantone beaufsichtigen den Viehhandel im Kantonsgebiet. 2 Insbesondere überwachen sie auch die Händlerstallungen und die Viehhandelskontrollen.
7 § 17 1 Die Kantone gewähren sich gegenseitig Rechtshilfe. 2 Sie melden dem Vorort und den interessierten Konkordatskantonen Wahrnehmungen über unkorrektes Verhalten einzelner Händler. § 18 Die Kantone melden dem Vorort, den andern Konkordatskantonen und dem eidgenössischen Veterinäramt die Erteilung, die Änderung sowie den Entzug eines Patentes. § 19 1 Die Viehhändler sind zur gewissenhaften Führung einer lückenlosen Vieh handelskontrolle verpflichtet, in welcher laufend jeder Tierzuwachs undabgang einzutragen ist. Die kantonale Patentausgabestelle ist ermächtigt, Metzgereiinhaber von der Eintragung der Schlachttiere für den eigenen Bedarf in di e Viehhandelskontrolle zu befreien, sofern auf andere Weise dieser Tierverkehr festgestellt werden kann. 4 2 Diese Kontrollen können von den Kontrollbeamten jederzeit eingesehen und geprüft werden und sind gemäss den kantonalen Vorschriften den Amtsstellen einzusenden. § 20 Die Händler haben die Patente auf sich zu tragen und auf Verlangen vorzuweisen. II. Verwaltung des Konkordates § 21 Die der Übereinkunft angeschlossenen Kantone bilden eine Konferenz und bestellen einen Vorstand und einen geschäftsleitenden Ausschuss (Vorort). 4 Fassung gemäss Beschluss der Konferenz des Viehhandelskonkordates vom 29. Mai 1967
8 § 22 1 Die Konferenz tritt jährlich mindestens einmal zusammen. 2 Sie nimmt den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegen und beratet alle ihr durch diese Übereinkunft übertragenen oder vom Vorstand, einem Kanton oder vom eidgenössischen Veterinäramt unterbreiteten Geschäfte. Sie wählt auf die Dauer von drei Jahren den Präsidenten, den Vorstand, den Sekretär und den Kassier. 3 Sie entscheidet über die Auslegung dieser Übereinkunft und erlässt die zu ihrer Ausführung erforderlichen Vorschriften. Sie setzt die Höhe der Kautionen fest und bestimmt, wie diese zu stellen sind. Sie kann deren Leistung durch Zahlung einer Gebühr an die Vorortskasse vorsehen. 4 Jeder angeschlossene Kanton und Halbkanton hat eine Stimme. § 23 1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei Beisitzern. 2 Dem Vorstand ist ein Sekretär beigegeben. § 24 1 Der Vorort besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretär und dem Kassier. 2 Er erledigt die laufenden und die ihm vom Vorstand und von der Konferenz übertragenen Geschäfte. § 25 1 Die Deckung der Auslagen der Übereinkunft erfolgt aus den Gebühren für Vorortspatente und andern, von der Konferenz beschlossenen Einnahmen. 2 Ein allfälliges Defizit wird von den Konkordatskantonen nach Massgabe der Anzahl der ausgest ellten Patente gedeckt.
9 III. Strafund Schlussbestimmungen § 26 1 Wer den Viehhandel ohne Bewilligung ausübt oder durch einen Angestellten oder Beauftragten ausüben lässt, von dem er wissen muss, dass er nicht im Besitze des erforderlichen Patentes ist, w ird mit Haft oder mit Busse von Fr. 50. – bis Fr. 1000. – bestraft. 2 Wer in anderer Weise dieser Übereinkunft oder den zugehörigen Verordnungen und Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse von mindestens Fr. 10. – bestraft. § 27 1 Die Übertretungen verjähr en nach einem Jahr und die Strafen in zwei Jahren. 2 Im übrigen finden die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches Anwendung. § 28 1 Wer den Viehhandel ohne Patent ausübt, muss ausserdem zur Nachzahlung der umgangenen Gebühr verurteilt werden. 2 Hat der Verurteilte im Auftrag gehandelt, so haftet der Auftraggeber mit ihm solidarisch für die Bezahlung der umgangenen Gebühren. § 29 1 Amtliches Publikationsorgan für die Bekanntmachungen über den Viehhandel sind die "Mitteilungen des Veterinäramtes". 2 Der Händler ist zu deren Abonnement verpflichtet. § 30 1 Der Beitritt zur Übereinkunft steht jedem Kanton offen. 2 Der Rücktritt ist unter Beachtung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Jahres zulässig.
10 § 31 1 Diese int erkantonale Übereinkunft über den Viehhandel tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat 5 und nach der Beitrittserklärung mindestens zweier Kantone auf 1. Januar 1944 in Kraft. 2 Sie ersetzt die interkantonale Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels vom 1. Juli 1927 6 . § 32 1 Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt ihres Beitrittes Ausführungs bestimmungen, in denen sie insbesondere die zuständigen Behörden bezeichnen. 2 Die Ausführungsbestimmungen der Kantone sind dem Vorort und dem eidgenössischen Veterinäramt zur Kenntnis zu bringen. Also beschlossen durch die Konferenz der Kantone vom 13. September 1943 in Lausanne. 5 Vom Bundesrat am 29. Oktober 1943 genehmigt 6 OGS 1932, 72
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