Statut der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (410.7)
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Statut der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz

Statut der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ-Statut) vom 29. September 2006 1 Die Bildungsdirektoren- Konferenz Zentralschweiz gibt sich, gestützt auf Artikel 6 des Konkordats über die Schulkoor dination vom 29. Oktober 1970 2 und in Anwendung der Grundsätze der Zusa mmenarbeit in der Innerschweizer Regierungskonferenz vom 17. November 1994, in der Absicht – mit den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug die Bildungsregion Zentralschweiz zu bilden; – die einzelnen Partnerkantone bei der Erfüllung ihres Bildungsauftr ages zu unterstützen; – die Zusammenarbeit unter den Kantonen zu fördern und – die regionale Identität zu stärken, folgendes Statut: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zusammensetzung, Sitz 1 Die für die Bildung zuständigen Mitglieder der Kantonsregierungen der Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug bilden die Bildungsdirektoren- Konferenz Zentralschweiz (BKZ). 2 Die BKZ hat ihren Sitz in Luzern. 1 Nicht im Amtsblatt veröffentlicht; geändert durch Nachtrag vom 26. November 2010, genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Luzern am 15. Februar 2011, durch den Regierungsrat des Kantons Uri am 1. März 2011, durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz am 1. Februar 2011, durch den Regierungsrat des Kantons Obwalden am 22. März 2011 (nicht im Amtsblatt veröffentlicht), durch den Regierungsrat des Kantons Nidwalden am 15. Februar 2011 und durch den Regierungsrat des Kantons Zug am 22. Februar 2011, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2011 2 GDB 410.2
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Art. 2

Aufgaben 1 Die Bildungsdirektorenkonferenz Zentral schweiz trägt durch regiona le Zusammenarbeit dazu bei, dass die Regionskantone ihren Bildungsau ftrag bestmöglich erfüllen können. Sie nutzt Synergien im Bildungsund Kulturbereich und fördert den wirksamen Einsatz der in der Region vorhandenen Mittel. Sie erhält in der Zentralschweiz ein möglichst bre ites und benutzerfreundliches Bildungsangebot und entwi ckelt dieses weiter. 2 Die Konferenz bearbeitet dazu jene regionalen Koordinationsaufga ben, die in die Zuständigkeit der Bildungsund Kulturdepartemente fa llen oder die ihr durch die Zentralschweizer Regierungskonferenz zugewiesen we rden. 3 Als Regionalkonferenz gemäss Art. 6 des Konkordates über die Schul koordination 3 berät die Konferenz die Geschäfte der Schweizer ischen Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vor und vertritt die bildungsund kulturpolitischen Interessen der Zentralschweiz gegenüber EDK, Bund und anderen öffentlichen wie privaten Instituti onen. 4 Sie fördert in Zusammenarbeit mit der Nordwestschweizer Erziehungsdirektorenkonferenz (NW EDK) und der Erziehungsdirektoren- Konferenz der Ostschweizer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein (EDKOst) die Koordination und Harmonisierung des Bildungswesens in der deutschsprachigen Schweiz. Zu diesem Zweck schliesst sie sich mit der NW EDK und der EDKOst zur Deutschschweizer Erziehungsdirektoren- Konferenz (DEDK) zusammen. 4 II. Organisation

Art. 3

5 Organe Die Organe der Bildungsdirektoren- Konferenz Zentralschweiz sind: a. die Plenarversammlung; b. die Konferenz der Departementssekret äre, DSKZ; c. die Bereichskonferenzen. A. Plenarversammlung 3 GDB 410.2 4 Geändert durch Nachtrag vom 26. November 2010 5 Fassung gemäss Nachtrag vom 26. November 2010
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Art. 4

Zusammensetzung 1 Die Plenarversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der BKZ. 2 Die Mitglieder üben ihr Amt persönlich aus. Sie können sich ausnahmsweise vertreten oder begleiten lassen. Vertreterinnen und Vertr eter sind stimmberechtigt. 3 Der Regionalsekretär nimmt an den Plenarversammlungen mit ber atender Stimme teil.

Art. 5

Aufgaben 1 Die Plenarversammlung ist das oberste Organ der Bildungsdirekt oren Konferenz Zentralschweiz. Ihr obliegen alle wichtigen Konferenzge schäfte mit Entscheid- oder Richtliniencha rakter. 2 Sie ist namentlich zuständig für: a. die Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten und der Regionalsekretärin/des Regionalsek retärs; b. die Verabschiedung der Aufgaben- und Finanzplanung zuhanden der Kantonsregierungen; c. den Beschluss über den Voranschlag; d. die Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrec hnung; e. den Erlass von Empfehlungen zur Koordination des Bildungsw esens in der Region; f. die Bereinigung von interkantonalen Vereinbarungen zuhanden der für die Genehmigung zuständigen kantonalen Organe; g. die Beschlussfassung über die Durchführung regionaler Projekte sowie über Anstösse zu regionalen Projekten, soweit über deren Durchführungen die Kantonsregierungen zu beschliessen haben; 6 h. die Beschlussfassung über sämtliche Angelegenheiten, sofern nicht gemäss Statut oder durch Beschluss der Konferenz eine an derweitige Zuständigkeit festgelegt ist. 3 Die Plenarversammlung informiert regelmässig die Öffentlichkeit über die T ätigkeit der BKZ. 6 Geändert durch Nachtrag vom 26. November 2010
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Art. 6

Beschlussfassung 1 Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmb erechtigte Mitglieder anwesend sind. 2 Die Mitglieder sind, einschliesslich des Vorsitzenden, z ur Stimmab gabe verpflichtet; bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stic hentscheid. 3 Bei der Beschlussfassung wird Einstimmigkeit angestrebt. Im Fall von Abstimmungen gilt das einfache Mehr. 4 Beschlüsse, mit denen finanzielle Verpflichtungen eingegangen wer den, bedürfen der Zustimmung durch die zuständigen Organe aller be teiligten Kantone. 5 Beschlüsse nach Art. 5 Abs. 2 Bst. e (Empfehlungen) und f (Verein- barungen) bedürfen der Zustimmung von fünf Mitgliedern. 6 Beschlüsse können in dringenden Fällen auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.

Art. 7

Präsidium 1 Die Plenarversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsiden ten auf eine Amtsdauer von zwei Jahren. 2 Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die BKZ nach aussen und leitet die Plenarversammlung. In Absprache mit der Regionalsekretärin bzw. dem Regionalsekretär und der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der DSKZ steuert sie/er die Abläufe und legt die Tagesordnung fest.

Art. 8

7 Geschäftsordnung In einer Geschäftsordnung regelt die Plenarversammlung a. die Organisation ihrer Sitzungen; b. die Zuständigkeiten von DSKZ und Bereichskonferenzen sowie deren Zusammenarbeit mit der BKZ und der Regionalsekretärin / dem Regionals ekretär. B. ... 8 7 Fassung gemäss Nachtrag vom 26. November 2010 8 Zwischentitel aufgehoben durch Nachtrag vom 26. November 2010
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Art. 9

9 Regionalsekretärin / Regionalsekretär 1 Die Regionalsekretärin / der Regionalsekretär überwacht die Abwicklung der Geschäfte und koordiniert die Tätigkeit der Organe, der Gremien und der Geschäftsstelle. Sie / er unterstützt die BK Z in der Weiterentwicklung des Bildungswesens und in der Bearbeitung pädagogischer Fragen. 2 Die Regionalsekretärin / der Regionalsekretär ist der Präsidentin / dem Präsidenten der BKZ unterstellt. 3 Die Regionalsekretärin / der Regionalsekretär ist Infor mationsbeauftragter der BKZ. 4 Sie / er arbeitet mit den Organen der EDK zusammen. 5 Die Plenarversammlung kann der Regionalsekretärin / dem Regional sekretär weitere Aufgaben übertragen.

Art. 10

10 Geschäftsstelle 1 Die Führung der Geschäfte der BKZ wird der Geschäftsstelle der Deutschschweizer Erziehungsdirektoren- Konferenz (DEDK) übertragen. Die Arbeiten der Geschäftsstelle für die BKZ stehen unter der fachlichen Leitung der Regionalsekretärin / des Regionalsekretärs. 2 Der Geschäftsstelle werden insbesondere die folgenden Aufgaben übertragen: a. Administration und Planung, namentlich- die Geschäftsführung der Organe der BKZ;- die Erarbeitung und Aufbereitung von Planungs und Entscheidungsgrundlagen, soweit diese Arbeiten nicht an Dritte vergeben wer den können;- Information und Öffentlichkeitsarbeit;- die Administration der regionalen Schulabkommen;- die Führung des Rechnungswesens BKZ;- die Führung des Archivs; b. die Führung von regionalen Koordinationsgremien und Netzwerken; c. das Controll ing regionaler Projekte; d. die Abwicklung von Projektaufträgen, sofern diese nicht an Dritte vergeben werden. 9 Fassung gemäss Nachtrag vom 26. November 2010 10 Fassung gemäss Nachtrag vom 26. November 2010
6 3 Die Geschäftsstelle unterstützt die DSKZ und die Bereichskonferenzen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 4 Die Einzelheiten werden zwischen der DEDK und der BKZ in einer Leistungsvereinbarung geregelt.

Art. 11

11 B. Konferenzen und Arbeitsgruppen 12

Art. 12

Konferenz der Departementssekretäre, DSKZ 1 Die Konferenz der Departementssekretäre (DSKZ) setzt sich zusammen aus den Departementssekretärinnen undsekretären der für die Bildung zuständigen Departemente der BKZKantone. Für einzelne Sachfragen können weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Departementen der Regionskantone mit beratender Stimme beigezogen werden. 13 2 Sie konstituiert sich selbst. 3 Die DSKZ bearbeitet alle ihr von der Plenarversammlung übertrage nen Aufgaben; insbesondere bereitet sie die Geschäfte der Plenarver sammlung vor, stellt Antrag an die Plenarversammlung oder nimmt zu Anträgen der Bereichskonferenzen Stellung. 4 Die Plenarversammlung kann der DSKZ Geschäfte zur abschlies senden Erledigung übertr agen.

Art. 13

Bereichskonferenzen 1 Zur Koordination von Fachbereichen und zur Förderung der operat iven Zusammenarbeit in diesen Fachbereichen setzt die Plenarver sammlung Berei chskonferenzen ein. Bereichskonferenzen setzen sich in der Regel zusammen aus den Vorsteherinnen und Vorstehern der für die Fachbereiche zuständigen Ämtern der Regions kantone. 2 Ziele, Aufgaben, Kompetenzen und Organisation einer Bereichsko nferenz werden durch die Plenarversammlung in einem Mandat geregelt. 3 Die Bereichskonferenzen sind der Plenarversammlung direkt verantwortlich und kön nen ihr direkt Antrag stellen. 11 Aufgehoben durch Nachtrag vom 26. November 2010 12 Geändert durch Nachtrag vom 26. November 2010 13 Geändert durch Nachtrag vom 26. November 2010
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Art. 14

Sachbearbeiterkonferenzen und Arbeitsgruppen 1 Zur Bearbeitung von Sachfragen können Sachbearbeiterkonferenzen beigezogen oder Arbeitsgruppen ad hoc gebildet werden. 2 Diese bearbeiten ihre Sachgebiete gemäss dem vom zuständigen Organ festgelegten Mandat und erstatten der DSKZ oder der für sie zuständigen Bereichskonferenz zuhanden der Plenarversammlung Bericht.

Art. 15

Information 1 Bereichskonferenzen, Sachbearbeiterkonferenzen und Arbeitsgruppen sind verpflichtet, der Plenarversammlung, den einzelnen Bildungs direktorinnen und - direktoren, der Regionalsekretärin / dem Regional sekretär und der DSKZ Auskunft zu erteilen. 14 2 Über Auskünfte gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit beschliesst die Plenarversammlung oder per Delegation die DSKZ. III. Finanzielle Bestimmungen

Art. 16

Aufgaben- und Finanzplanung 1 Die Aufgaben- und Finanzplanung ist das mittelfristige Planungsi nstrument der BKZ mit einem Planungshorizont von drei bis vier Jahren. 2 In der Aufgaben- und Finanzplanung werden die Ziele, Aufgaben und Projekte der regionalen Zusammenarbeit im Bildungswesen ausgewi esen und mit einer mehrjährigen Finanz planung verbunden. 3 Die Aufgaben- und Finanzplanung wird jährlich nachgeführt.

Art. 17

Voranschlag Gestützt auf die Aufgaben- und Finanzplanung beschliesst die BKZ den jäh rlichen Voranschlag.

Art. 18

Kosten- und Leistungsrechnung 14 Geändert durch Nachtrag vom 26. November 2010
8 Die Geschäftsstelle führt eine Kosten- und Leistungsrechnung. 15

Art. 19

Kostenverteiler 1 Der Personalaufwand für den Regionalsekretär bzw. die Regional sekretärin sowie die Administration der Plenarversammlung und der Konferenz der Departementssekretäre wird von den Regionskantonen zur Hälfte zu gleichen Teilen, zur anderen Hälfte nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen. 2 Der übrige Nettoaufwand für die Konferenztätigkeit, die Geschäftsstelle (Infrastruktur, Rechnungswesen, Personal) sowie für die regionalen Projekte wird von den Regionskantonen nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl auf der Basis der Statistik des Bundes getragen. 16 3 Im Auftrag ausgeführte Leistungen werden den Auftraggebern kostendeckend in Rechnung gestellt. 4 Im Projektbeschluss kann die Finanzi erung eines Projekts im Einzel fall abweichend von Absatz 2 geregelt werden, insbesondere, wenn sich nicht alle Regionskantone beteiligen oder spezielle Rahmenbedingun gen einen anderen Kostenteiler erfor dern.

Art. 20

Finanzierung 1 Der Sitzkanton bevorschus st nach Bedarf die laufenden Kosten der BKZ mit monatlichen Teilzahlungen. 17 2 Die Vereinbarungskantone überweisen per 1. März die budgetierten Jahresbeiträge. 18 3 Die BKZ beschliesst mit der Genehmigung der Jahresrechnung über die Verrechnung allfälliger Er tragsüberschüsse oder die Nachfinanzi erung von Fehlbeträgen.

Art. 21

Kontrollstelle Als Kontrollstelle über das Finanzund Rechnungswesen amtet eine von der Plenarversammlung bestimmte kantonale Finanzkon trolle.

Art. 22

Zusätzliche Leistungen des Sitzkant ons 15 Geändert durch Nachtrag vom 26. November 2010 16 Geändert durch Nachtrag vom 26. November 2010 17 Geändert durch Nachtrag vom 26. November 2010 18 Geändert durch Nachtrag vom 26. November 2010
9 Der Sitzkanton gewährleistet und trägt, zusätzlich zu seinem Betriebskostenanteil gemäss Art. 19 Abs. 1, die Besoldungsadmini stration und - auszahlung. IV. Übergangsund Schlussbestimmungen

Art. 23

Inkrafttreten Das Statut tritt mit Genehmigung aller K antonsregierungen per 1. J anuar 2007 in Kraft.

Art. 24

Kündigung 1 Dieses Statut gilt auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Partei un ter Einhaltung einer einjährigen Frist auf das Ende eines Kalenderjah res gekündigt wer den. 2 Die Kündigung bewirkt das Ausserkrafttreten dieses Statuts.

Art. 25

Rechtsnachfolge 1 Die Bildungsdirektoren- Konferenz Zentralschweiz übernimmt mit dem Inkrafttreten dieses Statuts die Rechtsnachfolge der Bildungspl anung Zentralschweiz. Sie übernimmt alle de ren vertraglichen Rechte und Pflichten. 2 Mit dem Inkrafttreten dieses Statuts tritt das Statut der Bildungspl anung Zentralschweiz vom 23. Februar 2000 ausser Kraft.

Art. 26

Schlussbestimmung Das vorliegende Statut ersetzt jenes vom 21. Septe mber 2001. Das Statut wurde genehmigt durch: Regierungsrat des Kantons Luzern am 14. November 2006 Regierungsrat des Kantons Uri am 7. November 2006 Regierungsrat des Kantons Schwyz am 21. November 2006 Regierungsrat des Kantons Obwalden am 28. November 2006 Regierungsrat des Kantons Nidwalden am 14. November 2006 Regierungsrat des Kantons Zug am 28. November 2006
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