Kantonsratsbeschlussüber den Beitritt zur Interkantonalen Berufsfachschulvereinbarung
OGS 2007, 23 und 24 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Berufsfachschulvereinbarung vom 27. April 2007 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 sowie Artikel 121 Absatz 5 Buchstabe c des Bi ldungsgesetzes vom 16. März 2006 3 , beschliesst: 1. Der Kanton Obwalden tritt der Interkantonalen Vereinbarung über Beitr äge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Beruf sfachschulvereinbarung, BFSV) vom 22. Juni 2006 bei. 2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Vereinbarungsänderungen im Ra hmen von Art. 121 Abs. 5 Bst. c des Bildungsgesetzes 4 zuzustimmen s owie die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen. 3. Der Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Beruf sschulv ereinbarung vom 19. September 2002 5 wird aufgehoben. 4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 OGS 2007, 23 2 GDB 101.0 3 GDB 410.1 4 GDB 410.1 5 OGS 2002, 45
2 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) vom 22. Juni 2006 6 I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck 1 Die Vereinbarung regelt die Abgeltung der Vereinbarungs kantone an die Kosten des beruflichen Unterrichts sowie an die Kosten der beruflichen Vollzeitausbildungen. 2 Sie benennt die Bereiche, für die gesonderte Verfahren gelten und regelt die Zuständigkeit. 3 Sie trägt damit zu einer koordinierten Berufsbildungspolitik bei.
Art. 2
Geltungsbereich 1 Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundbildung gemäss Art. 12 bis 25 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungs gesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002 7 . 2 Sie umfasst die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, den gesamten schulischen Unterricht sowie die beruflichen Vollzeitausbildungen der dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellten Ausbildungsgänge. 3 Zwei oder mehrere Kantone können von dieser Vereinbarung abweichende Regelungen treffen.
Art. 3
Grundsätze 1 Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen Ausbildungsstätten für den beruflichen Unterricht sowie für berufliche Vollzeitausbildungen je einheitliche Beiträge. 6 OGS 2007, 24 7 SR 412.10
3 2 Die Zuordnung von Ausbildungsgängen zu den Bereichen Vollzeitschulen oder beruflichen Unterricht im dualen System wird im Anhang vermerkt. 3 Die Standortkantone gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Lernenden. 4 Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung sinngemäss angewendet werden, wenn Lernende der Vereinbarungskantone Schulen besuchen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Berufsverbänden, Betrieben oder gemeinnüt zigen Organisationen geführt werden.
Art. 4
Zahlungspflichtiger Kanton 1 Für den beruflichen Unterricht an Berufsfachschulen ist der Lehrortskanton zahlungspflichtig. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulorts kanton über eine Zuweisung zu einer ausserkantonalen Berufsfachschule. Die Anmeldung erfolgt gemäss Praxis des Schulortskantons. 2 Bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen nach der Lehre ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns zahlungspflichtig, s ofern er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt. Die Bewilligung hat mit der Anmeldung vorzuliegen. 3 Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt: a. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder di e elternlos im Ausland wohnen: bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, vorbehalten bleibt Buchstabe d; b. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, vorbehalten bleibt Buchstabe d; c. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d; d. der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst, und
4 e. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet beziehungsweise der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde. II. Beiträge
Art. 5
Festsetzung der Beiträge 1 Für die Abgeltung gelten Pauschalbeiträge, abgestuft nach dem Ausbildungsmodell (Vollzeit/Teilzeit/Einzellektion). 2 Für die Festlegung der Höhe der Beiträge gelten folgende Grundsätze: a. Es werden die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Lernenden und Jahr ermittelt. Massgeblich für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Netto- Ausbildungskosten, das heisst die Betriebsund Infrastrukturkosten abzüglich allfälliger Schulgelder und allfälliger Beiträge Dritter. Bei Vollzeitschulen werden zudem die Bundesbeiträge abgezogen. b. Für den Infrastrukturaufwand wird ein pauschaler Prozentsatz der Summe der Nettobetriebskosten gemäss Buchstabe a angerechnet. Dieser wird im Anhang festgelegt. c. Die Beiträge im Rahmen der Vereinbarung liegen bei 90 Prozent der ermittelten durchschnittlichen Netto- Ausbildungskosten pro Lernenden und pro Jahr. 3 Die Anpassung der Beiträge erfolgt jährlich, mit Wirkung auf das übernächste Jahr. 4 Der Beitrag ist jeweils für ein volles Schuljahr geschuldet. Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl wird im Anhang festgelegt . III. Abgeltung weiterer Leistungen
Art. 6
Verfahren für weitere Leistungen 1 Die schweizerische BerufsbildungsämterKonferenz (SBBK) ist als Fachkonferenz der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs direktoren (EDK) zuständig für die Antragst ellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone bezüglich weiterer Leistungen gemäss Absatz 2.
5 2 Weitere Leistungen, die zwischen den Kantonen abgegolten werden, sind insbesondere: a. überbetriebliche Kurse, b. interkantonale Fachkurse, c. Qualifikationsv erfahren, d. Nachholbildung, e. individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung. 3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt Grundsätze und Beiträge für die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2 fest. Diese werden im Anhang aufgeführt. Vorbehalten bliebt Absatz 4. 4 Die Vereinbarungskantone können die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2 auf die im eigenen Kanton geltenden Grundsätze beschränken. IV. Vollzug
Art. 7
Konferenz der Vereinbarungskantone 1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen. 2 Ihr obliegen die Aufgaben: a. die Beiträge gemäss Art. 5 festzulegen, und b. Regelungen und Höhe der Beiträge für die Abgeltung von Leistungen nach Art. 6 Abs. 2 festzulegen. 3 Beschlüsse gemäss Abs. 2 Bst. a und b bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder. 4 Die Vorbereitung der Geschäfte für die Konferenz der Vereinbarungskantone obliegt dem Vorstand der EDK. 1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der EDK geführt. 2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: a. die regelmässige Erhebung der Kosten, b. die Überprüfung und Au sarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung der Beiträge,
6 c. die Information der Vereinbarungskantone, d. Koordinationsaufgaben und e. die Regelung von Verfahrensfragen. 3 Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung der Anträge an die K onferenz der Vereinbarungskantone setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe ein. 4 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
Art. 9
Schiedsinstanz 1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt. 2 Dieses setzt sich aus drei Mitgli edern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt. 3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 8 finden Anwendung. 4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. V. Übergangsund Schlussbestimmungen
Art. 10
Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 15 Kantone beigetreten sind, frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2007/2008. 9
Art. 11
Aus serkraftsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schulund Ausbildungskosten in der Berufsbildung vom 30. August 2001 Die Konferenz der Vereinbarungskantone der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul und 8 GDB 240.4 9 Vom Vorstand der EDK am 10. August 2007 auf Beginn des Schul jahres 2007/2008 in Kraft gesetzt
7 Ausbildungskosten in der Berufsbildung vom 30. August 2001 10 entscheidet über den Zeitpunkt der Ausserkraftsetzung dieser genannten Vereinbarung.
Art. 12
Kündigung Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. S eptember durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
Art. 13
Weiterdauer der Verpflichtungen Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Personen bestehen.
Art. 14
Fürstentum Liechtenstein Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu. Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschul vereinbarung, BFSV) 11 Der jeweils aktuelle Anhang wird im Internet auf der Website der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) – www.edk.ch – in der Sammlung der Rechtsgrundlagen unter der Nummer 3.6.1 publiziert. 10 OGS 2002, 46 11 OGS 2009, 65
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