Vollzugsverordnung zum Personalgesetz
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz * (Personalverordnung, PersV) vom 1. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 11, 76 und 84 des Gesetzes vom 3. Juni 1998 über das öffent - lichrechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz) 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt im Rahmen der Art. 1–3 des Personalgesetzes für alle im öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Perso - nen, soweit die Spezialgesetzgebung für einzelne Personalkategorien keine abweichenden Bestimmungen enthält. § 2 Anstellungsinstanz 1 Die zuständige Anstellungsinstanz wird im Anhang 1 geregelt. § 3 Arbeitsteilung 1 Die Anstellungsinstanz kann eine Stelle oder einen Aufgabenbereich an zwei oder mehr Personen (Jobsharing) vergeben. Falls ein Mitglied einer Jobsharing-Gruppe kündigt, kann den andern Personen durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ebenfalls gekündigt werden. Diese Kündigung gilt als wesentlicher Kündigungsgrund im Sinne von Art. 59 Abs. 1 des Personalgesetzes. 1) NG 165.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 4 Aufbewahrungsdauer für Personalakten 1 Die Personalakten werden zehn Jahre nach dem Austritt dem Staats - archiv übergeben. 2 Arbeitsfreie Tage, Ferien und Urlaub § 5 Arbeitsfreie Tage 1 Arbeitsfrei sind die öffentlichen Ruhetage gemäss dem Ruhetagsge - setz 2 ) , die Samstage, die Nachheiligtage von Ostern, Pfingsten und Weihnachten sowie der Schmutzige Donnerstag. § 6 Ferien 1. Dauer 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben je Kalenderjahr Anspruch auf folgende Ferientage: 1. bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, 25 Arbeitstage; 2. von Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 21. Altersjahr vollenden bis zum Kalenderjahr, in dem sie das 45. Altersjahr vollenden, 20 Arbeitstage; 3. von Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 46. Altersjahr vollenden, bis zum Kalenderjahr, in dem sie das 59. Altersjahr vollenden, 25 Arbeitstage; 4. von Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, 30 Arbeitstage. 2 Wird das Arbeitsverhältnis während eines Kalenderjahres begründet oder aufgelöst, ist die Feriendauer im Verhältnis zur Anstellungszeit zu bemessen. § 7 2. Bezug 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben in Absprache mit der vorge - zusammenhängenden Teilen zu beziehen. 2 Die vorgesetzte Person kann den tageweisen Bezug eines kleineren Teils der Ferien bewilligen, insbesondere für den Nachbezug oder die Nachgewährung von Ferientagen. 2) NG 921.1 2
§ 8 * 3. Nachbezug 1 Können Ferien aus betrieblichen oder anderen wichtigen Gründen im laufenden Kalenderjahr nicht bezogen werden, sind sie mit Zustimmung der vorgesetzten Person bis spätestens zum 30. April des folgenden Kalenderjahres nachzubeziehen. Danach verfallen nicht bezogene Feri - en entschädigungslos. § 9 4. Nachgewährung 1 Arbeitsfreie Tage, die in die Ferien fallen, werden nachgewährt, sofern es sich nicht um Samstage oder Sonntage handelt. 2 Wenn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in den Ferien erkranken oder einen Unfall erleiden, werden die aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses ausgewiesenen Krankheits- oder Unfalltage nicht als Ferientage ange - rechnet, soweit es sich um Arbeitstage handelt und die volle Arbeitsun - fähigkeit bestätigt wird. § 10 5. Entschädigung 1 Für nicht bezogene Ferien wird grundsätzlich keine Entschädigung ausgerichtet. 2 Wird das Arbeitsverhältnis unter Wahrung der ordentlichen Kündi - gungsfrist oder durch Pensionierung aufgelöst, und können die Ferien aus betrieblichen Gründen nicht mehr vor Ablauf des Austrittes bezogen werden ist eine Entschädigung auszurichten. 3 Die Entschädigung beträgt je nicht bezogenen Ferientag 1/240 des letzten Jahreslohnes. § 11 6. Kürzung 1 Werden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter infolge Krankheit, Schwan - gerschaft oder Unfall mehr als 20 Arbeitstage je Kalenderjahr an der Arbeitsleistung verhindert, wird die Dauer der Ferien je 20 weitere Arbeitstage der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt. * 2 ... * 3 Bei unbezahltem Urlaub wird die Dauer der Ferien anteilsmässig ge - kürzt. 4 Bei Militär- oder Bevölkerungsschutzdienst von mehr als 20 Arbeitsta - gen je Kalenderjahr wird die Dauer der Ferien je 20 weitere Arbeitstage der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt; vorbehalten bleiben beson - dere Vorschriften des Regierungsrates in Fällen von Ernstfalleinsätzen. 3
§ 12 Urlaub 1. allgemein 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nach der Meldung an die vor - gesetzte Person und soweit begründet höchstens folgende bezahlte Ur - laubstage beziehen, sofern diese in die Arbeitszeit fallen: 1. für die Trauung oder die Begründung einer eingetra - genen Partnerschaft: 2 Tage 2. bei der Trauung oder der Begründung einer eingetra - genen Partnerschaft von Kindern, Geschwistern oder eines Elternteils: 1 Tag 3. * bei der Geburt eines Kindes: 10 Tage 4. bei Todesfall: a) * der Ehegattin, des Ehegatten, der Partnerin oder des Partners einer eingetragenen Part - nerschaft, der Lebenspartnerin beziehungs - weise des Lebenspartners oder eines Kindes: 5 Tage b) von Eltern: 2 Tage c) von Geschwistern, Grosseltern, Schwiegerel - tern, Eltern der Partnerin oder des Partners ei - ner eingetragenen Partnerschaft, Onkeln, Tan - ten, Enkeln oder Schwägern: 1 Tag 5. bei Wohnungswechsel: 2 Tage 6. für die militärische Rekrutierung: die Anzahl Tage gemäss Aufge - bot 7. * für die Entlassung aus der Militärdienstpflicht: 1 Tag 2 Unbezahlter Urlaub kann nur unter Berücksichtigung betrieblicher oder anderer wichtiger Gründe bewilligt werden. § 13 2. ausserschulische Jugendarbeit 1 Die Anstellungsinstanz kann nach Rücksprache mit dem Personalamt für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rah - men ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie die dazu notwendige Aus- oder Weiterbildung höchstens fünf Urlaubstage je Kalenderjahr bewilligen. 1. Lehrlingen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bis zum vollendeten 30. Altersjahr; 2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die das 30. Altersjahr vollendet haben, sofern sie zu gleichen Teilen auch ordentliche Ferientage zur Verfügung stellen. 4
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Urlaub für ausserschulische Ju - gendarbeit. § 14 3. Schutzdienstleistungen 1 Die Anstellungsinstanz kann nach Rücksprache mit dem Personalamt für erforderliche Kurse, Rapporte oder Tagungen der Feuerwehr und weiterer Schutzdienste den Bezug von Urlaub bewilligen. 2 Entschädigungen für Kurse, Rapporte oder Tagungen, die während der ordentlichen Arbeitszeit stattfinden, sind nach einem Spesenabzug im Betrage von Fr. 60.– der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber abzu - liefern. 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Urlaub für Schutzdienstleistun - gen. § 15 * Mutterschaftsurlaub 1 Mitarbeiterinnen haben vom Tag der Niederkunft an Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. 2 Dauerte das Arbeitsverhältnis vor dem Antritt des Urlaubs mindestens zwei Jahre, haben Mitarbeiterinnen während des gesamten Mutter - schaftsurlaubs Anspruch auf die volle Entlöhnung. Andernfalls besteht Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung gemäss dem Bundesge - setz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz) 3 ) . 3 Die durch die Ausgleichskasse zu entrichtenden Erwerbsausfallent - schädigungen fallen an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. 4 Der Mutterschaftsurlaub hat keine Kürzung des Ferienanspruchs zur Folge. Krankheits , Unfall- und Feiertage, die in die Zeit des Mutter - schaftsurlaubs fallen, können nicht nachbezogen werden. 3) SR 834.1 5
3 Versicherungen § 16 Krankentaggeld 1 Bei Krankheit haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die ersten drei Monate Anspruch auf volle Entlöhnung. Für die folgende Zeit ver - mindert sich der Entlöhnungsanspruch auf den Betrag der Leistung der Krankentaggeldversicherung. Beträgt die Anstellungszeit bei der glei - chen Arbeitgeberin oder beim gleichen Arbeitgeber sechs oder mehr Jahre, erhöht sich der Anspruch auf volle Entlöhnung auf sechs Monate. 2 Anschliessend richtet sich das Krankentaggeld nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag; es wird bis zum 730. Tag zu 80% des im Durch - schnitt der letzten zwölf Monate erzielten Lohnes ausbezahlt. * 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das ordentliche AHV-Rentenalter erfüllt haben, erhalten während den ersten drei beziehungsweise sechs Monaten ebenfalls den vollen Lohn. Anschliessend richtet sich das Krankentaggeld nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag; es wird für alle Krankheitsfälle zusammen während höchstens 180 Tagen, längs - tens bis zur Erfüllung des 70. Altersjahres, zu 80% des im Durchschnitt der letzten zwölf Monate erzielten Lohnes ausbezahlt. * 4 Die Versicherungsleistung fällt an die Arbeitgeberin oder den Arbeitge - ber. * § 17 Unfall 1 Bei Berufsunfällen haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter An - spruch auf die volle Entlöhnung bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfä - higkeit oder Pensionierung sowie auf die Bezahlung der Heilungskosten im Rahmen der Versicherungsbedingungen. 2 Bei Nichtberufsunfällen haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die acht oder mehr Wochenstunden (Lehrkräfte: 240 Minuten Nettounter - richtsdauer) bei der gleichen Arbeitgeberin oder dem gleichen Arbeitge - ber arbeiten, Anspruch auf die Bezahlung der Heilungskosten sowie auf die volle Entlöhnung für die Dauer der ersten drei Monate. Für die fol - gende Zeit vermindert sich der Entlöhnungsanspruch auf den Betrag der Versicherungsleistung. Beträgt die Anstellungszeit bei der gleichen Arbeitgeberin oder beim gleichen Arbeitgeber sechs oder mehr Jahre, erhöht sich der Anspruch auf volle Entlöhnung auf sechs Monate. * 3 Die Versicherungsleistung fällt an die Arbeitgeberin oder den Arbeitge - ber. 6
§ 18 Einsichtsrecht 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht, in die Ver - sicherungsverträge Einsicht zu nehmen. 4 Internes Verfahren § 19 Allgemeines 1 Der betroffenen Mitarbeiterin oder dem betroffenen Mitarbeiter ist zu Beginn des internen Verfahrens der zu untersuchende Sachverhalt zur Kenntnis zu geben. § 20 Untersuchung 1 Bei der Untersuchung sind alle sachlichen und persönlichen Umstände für und gegen die betroffene Mitarbeiterin oder den betroffenen Mitar - beiter mit gleicher Sorgfalt zu ermitteln. 2 Die Stellungnahmen der Betroffenen und die Aussagen von Zeugin - nen, Zeugen und Sachverständigen sind schriftlich festzuhalten und von diesen zu unterzeichnen; bei Verweigerung der Unterzeichnung ist der Grund anzugeben. § 21 Akteneinsicht 1 Nach Abschluss der Abklärung des Sachverhalts ist der betroffenen Mitarbeiterin oder dem betroffenen Mitarbeiter eine ausreichende Frist für die Einsichtnahme in die Akten einzuräumen. 2 Die oder der Betroffene kann auf eigene Kosten eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter beiziehen und sich binnen der angesetzten Frist zur Sache zu äussern sowie eine Ergänzung der Sachverhaltsab - klärung beantragen. 3 Vom Ergebnis einer allfälligen ergänzenden Abklärung ist der betroffe - nen Mitarbeiterin oder dem betroffenen Mitarbeiter Kenntnis zu geben und für die Akteneinsicht Frist zu setzen; eine allfällige weitere Eingabe darf sich nur auf die neuen Akten beziehen. § 22 Schriftlicher Bericht 1 Der Abschlussbericht des internen Verfahrens hat den Ablauf der Un - tersuchung und den Sachverhalt zu enthalten. 7
5 Schlussbestimmung § 22a * Ferienguthaben 1 Ferienguthaben, die bereits vor dem 1. Januar 2009 bestanden und bis 31. Dezember 2009 nicht bezogen werden können, sind gemäss § 10 Abs. 3 zu entschädigen. § 23 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft; sie ist im Amts - blatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 2 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben, insbesondere das Reglement vom 28. Januar 1991 über das Arbeitsverhältnis der Beamten und Angestellten (Beamtenreglement) 4 ) , der Landratsbeschluss vom 24. März 1993 über die Liste der geschaffe - nen Stellen, die durch den Regierungsrat zu besetzen sind 5 ) , der Regie - rungsratsbeschluss vom 28. April 1998 über die Liste der geschaffenen Stellen an der kantonalen Berufsschule, die mit Lehrbeauftragten zu be - setzen sind 6 ) , der Landratsbeschluss vom 4. Dezember 1991 über die Liste der geschaffenen Verwaltungsstellen an der kantonalen Mittel - schule, die durch die Mittelschulkommission zu besetzen sind 7 ) sowie der Regierungsratsbeschluss vom 28. April 1998 über die Liste der ge - schaffenen Stellen an der kantonalen Mittelschule, die durch Hauptleh - rer und Lehrbeauftragte zu besetzen sind 8 ) . A1 Anhang 1: Kompetenzenregelung § A1-1 1 Kompetenzenregelung: 4) A 1991, 103 5) A 1993, 553 6) A 1998, 747 7) A 1991, 1717 8) A 1998, 748 8
Personalka - tegorie Anstel - lungs- bzw. Entlas - sungsin - stanz 9 ) 10 ) Festlegung des An - fangsloh - nes 11 ) Personalge - spräch Individuelle Lohnanpas - sung Chefbeam - tinnen und - beamte be - ziehungswei - se Amtsvor - steherinnen oder Amts - vorsteher Regierungs - rat Regierungs - rat Direktions - vorsteherin oder - vorste - her Regierungs - rat Stellvertrete - rin oder Stell - vertreter Direktions - vorsteherin oder - vorste - her Direktions - vorsteherin oder - vorste - her Amtsvorste - herin oder - vorsteher direkte und indirekte vor - gesetzte Per - son; auf je - den Fall hat auch die Di - rektionsvor - steherin oder der Direkti - onsvorsteher den Lohnvor - schlag zu vi - sieren 9) Alle Entscheide müssen in Zusammenarbeit mit dem Personalamt vorbereitet werden. 10) Entlassungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Regierungsrates. 11) Alle Entscheide müssen in Zusammenarbeit mit dem Personalamt vorbereitet werden. 9
Personalka - tegorie Anstel - lungs- bzw. Entlas - sungsin - stanz ) ) Festlegung des An - fangslohnes ) Personalge - spräch Individuelle Lohnanpas - sung Abteilungs - leiterin oder - leiter Amtsvorste - herin oder - vorsteher Amtsvorste - herin oder - vorsteher Amtsvorste - herin oder - vorsteher direkte und indirekte vor - gesetzte Per - son; auf je - den Fall hat auch die Di - rektionsvor - steherin oder der Direkti - onsvorsteher den Lohnvor - schlag zu vi - sieren Mitarbeiterin, Mitarbeiter Ämter Amtsvorste - herin oder - vorsteher Amtsvorste - herin oder - vorsteher Amtsvorste - herin oder - vorsteher direkte und indirekte vor - gesetzte Per - son; auf je - den Fall hat auch die Di - rektionsvor - steherin oder der Direkti - onsvorsteher den Lohnvor - schlag zu vi - sieren 10
Personalka - tegorie Anstel - lungs- bzw. Entlas - sungsin - stanz ) ) Festlegung des An - fangslohnes ) Personalge - spräch Individuelle Lohnanpas - sung Mitarbeiterin, Mitarbeiter Abteilungen Abteilungs - leiterin oder - leiter Abteilungs - leiterin oder - leiter Abteilungs - leiterin oder - leiter direkte und indirekte vor - gesetzte Per - son; auf je - den Fall hat auch die Di - rektionsvor - steherin oder der Direkti - onsvorsteher den Lohnvor - schlag zu vi - sieren Auszubilden - de * Personalamt Personalamt Berufsbildne - rin oder Berufsbildner * Personalamt 11
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.12.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung A 1998, 2189 20.06.2006 01.07.2006 § 11 Abs. 1 geändert A 2006, 1077 20.06.2006 01.07.2006 § 11 Abs. 2 aufgehoben A 2006, 1077 20.06.2006 01.07.2006 § 15 totalrevidiert A 2006, 1077 20.06.2006 01.07.2006 § 17 Abs. 2 geändert A 2006, 1077 13.11.2007 01.01.2008 § 12 Abs. 1, 7. eingefügt A 2007, 1866 13.11.2007 01.01.2008 § 16 Abs. 2 geändert A 2007, 1866 13.11.2007 01.01.2008 § 16 Abs. 3 geändert A 2007, 1866 13.11.2007 01.01.2008 § 16 Abs. 4 geändert A 2007, 1866 13.11.2007 01.01.2008 § A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Auszubildende" umbenannt A 2007, 1866 13.11.2007 01.01.2008 § A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Auszubildende" / "Personalgespräch" geändert A 2007, 1866 01.09.2009 15.09.2009 § 8 totalrevidiert A 2009, 1605 01.09.2009 15.09.2009 § 22a eingefügt A 2009, 1605 05.11.2013 01.01.2014 Erlasstitel geändert A 2013, 1934 05.11.2013 01.01.2014 § 12 Abs. 1, 4., a) geändert A 2013, 1934 15.12.2020 01.01.2021 § 12 Abs. 1, 3. geändert A 2020, 2515 12
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.12.1998 01.01.1999 Erstfassung A 1998, 2189 Erlasstitel 05.11.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1934
§ 8 01.09.2009
15.09.2009 totalrevidiert A 2009, 1605
§ 11 Abs. 1 20.06.2006
01.07.2006 geändert A 2006, 1077
§ 11 Abs. 2 20.06.2006
01.07.2006 aufgehoben A 2006, 1077
§ 12 Abs. 1, 3. 15.12.2020
01.01.2021 geändert A 2020, 2515
§ 12 Abs. 1, 4., a) 05.11.2013
01.01.2014 geändert A 2013, 1934
§ 12 Abs. 1, 7. 13.11.2007
01.01.2008 eingefügt A 2007, 1866
§ 15 20.06.2006
01.07.2006 totalrevidiert A 2006, 1077
§ 16 Abs. 2 13.11.2007
01.01.2008 geändert A 2007, 1866
§ 16 Abs. 3 13.11.2007
01.01.2008 geändert A 2007, 1866
§ 16 Abs. 4 13.11.2007
01.01.2008 geändert A 2007, 1866
§ 17 Abs. 2 20.06.2006
01.07.2006 geändert A 2006, 1077
§ 22a 01.09.2009
15.09.2009 eingefügt A 2009, 1605 § A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Auszubildende" 13.11.2007 01.01.2008 umbenannt A 2007, 1866 § A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Auszubildende" / "Personalgespräch" 13.11.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1866 13
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