Kantonsratsbeschluss über den Leistungsvertrag mit dem Hilfsverein für Psychischkranke des Kantons Luzern
OGS 2002, 10 Kantonsratsbeschluss über den Leistungsvertrag mit dem Hilfsverein für Psychischkranke des Kantons Luzern vom 18. April 2002 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 und 2 des Sozialhilfegesetzes vom 23. Oktober 1983 2 , beschli esst: 1. Der Leistungsvertrag zwischen dem Kanton Obwalden und dem Hilfsve rein für Psychischkranke des Kantons Luzern über Dienst leistungen für betreutes Wohnen und Sozialberatung vom 5. März 2002 3 wird geneh migt. 2. Die aus dem Leistungsvertrag entstehenden Kosten tragen Kanton und Einwohnergemeinden je zur Hälfte. Die Verteilung der Kosten unter den Einwohnergemeinden geschieht nach Massgabe der Wohnbevölkerung gemäss Einwohnerkontrolle. 3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, in Absprache mit den Einwohner gemeinden, Änderungen des Leistungsvertrags im Rahmen seiner verfa ssungsmässigen Finanzbefugnisse in untergeordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen sowie den Lei stungsvertrag gegebenenfalls zu kündigen. Eine Mehrheit der Gemei nden kann die Kündigung des Leistungsvertrags verlangen. 4. Der Regierungsrat wird mit der Überprüfung des Leistungsvertrags auf Ende 2003 sowie mit dem übrigen Vollzug beauftragt. 1 OGS 2002, 10 2 GDB 870.1 3 Der Leistungsvertrag kann beim zuständigen kantonalen Departement eingesehen werden
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