Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich vom 29. Juni 2001 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 59 Absatz 1 und Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfas- sung, Fassung vom 29. November 1998 2 , sowie Artikel 51 Absatz 2 des Schulgesetzes vom 28. Mai 1978 3 , beschliesst:
1. Der Kanton Obwalden tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich vom 21. September 1999 4 bei.
2. Die jährlichen Vereinbarungskosten trägt der Kanton.
3. Der Regierungsrat wird ermächtigt: a. Änderungen der Interkantonalen Vereinbarung im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in untergeordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen; b. Nachtragskredite gemäss § 30 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinba- rung zu genehmigen; c. die Interkantonale Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen.
4. Das zuständige Departement wird ermächtigt, über den Voranschlag gemäss § 28 der Interkantonalen Vereinbarung zu beschliessen sowie die Jahresrechnung gemäss § 31 der Interkantonalen Vereinbarung zu genehmigen.
5. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 ABl 2001, 864
2 LB XIII, 1, und XXV, 150
3 LB XVI, 121
4 ABl 2001, 865
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