Reglement über die Organisation CARE Nidwalden (152.512)
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Reglement über die Organisation CARE Nidwalden

Reglement über die Organisation CARE Nidwalden (CARE-Reglement) vom 21. August 2007 (Stand 1. Januar 2007) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf das Gesetz vom 28. April 1974 für den Fall von Katastro - phen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz) 1 ) sowie in Aus - führung von § 23 der Verordnung vom 11. März 1998 zum Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstands - verordnung) 2 ) und Art. 14 des Gesetzes vom 26. April 1987 über das Polizeiwesen (Polizeigesetz) 3 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich, Zweck 1 Dieses Reglement regelt die Organisation, das Aufgebot und die Ein - satzbereitschaft der Organisation CARE Nidwalden. § 2 CARE Nidwalden 1. Organisation und Aufgaben 1 CARE Nidwalden besteht aus: 1. der Fachgruppe CARE; 2. den Einsatzmitteln CARE. 2 CARE Nidwalden: 1. stellt die psychologische Erste Hilfe bei einem Ereignis mit psychisch verletzten Patienten sicher; 2. organisiert die weiterführende psychologische Hilfe; 3. steuert und überwacht den Einsatz der Mittel. 1) NG 152.5 2) NG 152.51 3) NG 911.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 3 2. Mittel 1 Für die Bewältigung einer besonderen oder ausserordentlichen Lage im CARE-Bereich stehen zur Verfügung: 1. eigene Mittel: a) die Fachgruppe CARE; b) die Peers der kantonalen Einsatzkräfte. 2. fremde Mittel: a) das Careteam Zentralschweiz; b) die CareLink. § 4 3. Entschädigungen 1 Für die Entschädigungen gelten die Vorschriften des Notorganisations - reglements 4 ) . 2 Zuständigkeiten § 5 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat: 1. ernennt die Mitglieder der kantonalen Fachgruppe CARE als Mit - glieder des Kantonalen Führungsstabes für besondere und aus - serordentliche Lagen und genehmigt die entsprechenden Organi - gramme; 2. wählt den Chef oder die Chefin CARE auf Antrag der kantonalen Notorganisation; 3. erlässt das Pflichtenheft der Chefin oder des Chefs CARE. § 6 Fachgruppe CARE 1 Die Fachgruppe CARE, unter dem Vorsitz der Chefin oder des Chefs CARE: 1. stellt die Führung und den Einsatz der Organisation CARE Nid - walden bei einem Aufgebot sicher; 2. beantragt nach Bedarf die Anpassung der Organisation CARE Nidwalden. 2 Die Fachgruppe CARE ist integriert im Dienstbereich Gesundheitswe - sen der kantonalen Notorganisation (Anhang 1). 4) NG 152.511 2
§ 7 Chef CARE 1 Der Chef oder die Chefin CARE: 1. führt den Vorsitz der Fachgruppe CARE; 2. erfüllt die Pflichten gemäss Pflichtenheft (Anhang 2). 3. beantragt dem Dienstchef Gesundheitswesen zuhanden des Re - gierungsrates die Wahl von Mitgliedern der Fachgruppe CARE. § 8 Koordinationsstelle der Notorganisation 1 Die Koordinationsstelle der Notorganisation hat die ihr gemäss § 7 des Notorganisationsreglementes 5 ) übertragenen Aufgaben auch für die ge - samte CARE-Organisation zu erfüllen. 3 Alarmierung und Aufgebot § 9 Aufgebot, Koordination 1 Die oder der vor Ort anwesende erste Einsatzleiterin bzw. Einsatzleiter entscheidet über das Aufgebot der eigenen CARE-Mittel. 2 Die Kantonspolizei entscheidet über das Aufgebot der fremden Mittel. 3 Der weiterführende definitive CARE-Auftrag ist durch die Fachgruppe CARE Nidwalden, in Absprache mit der Einsatzleitung, zu koordinieren. § 10 Einsatzleitung FRONT 1 Nach einem Aufgebot werden die CARE-Mittel der Einsatzleitung FRONT unterstellt; die besondere Führungsstruktur bei Grossereig - nissen bleibt vorbehalten. 2 Das Aufgebot weiterer Mittel bedarf der vorgängigen Bewilligung durch die Organe der Notorganisation. 4 Schlussbestimmungen § 11 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Alle mit diesem Reglement in Widerspruch stehenden Weisungen und Erlasse sind aufgehoben. 5) NG 152.511 3
§ 12 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft. A1 Anhang 1: Organisationsstruktur CARE Nidwalden 6 ) A2 Anhang 2: Pflichtenheft Chef CARE 7 ) 6) Der Anhang kann bei der Staatskanzlei eingesehen werden. 7) Der Anhang kann bei der Staatskanzlei eingesehen werden. 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.08.2007 01.01.2007 Erlass Erstfassung A 2007, 1435 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.08.2007 01.01.2007 Erstfassung A 2007, 1435 6
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