Reglement über die Notorganisation des Kantons Nidwalden (152.511)
CH - NW

Reglement über die Notorganisation des Kantons Nidwalden

Reglement über die Notorganisation des Kantons Nidwalden (Notorganisationsreglement) vom 2. März 2004 (Stand 1. Juli 2004) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf das Gesetz vom 28. April 1974 für den Fall von Katastro - phen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsgesetz) 1 ) sowie in Aus - führung von § 23 der Verordnung vom 11. März 1998 zum Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notstands - verordnung) 2 ) und des Gesetzes vom 26. April 1987 über das Polizeiwe - sen (Polizeigesetz) 3 ) , beschliesst: § 1 Zuständigkeit 1 Die Organisation der Hilfe bei Schadenereignissen ist grundsätzlich Sache der Gemeinden. Der Kanton unterstützt die Gemeinden durch den kantonalen Führungsstab mit seinen Fachbereichen. 2 Bei Ereignissen, die das Ausmass von Katastrophen erreichen und zu deren Behebung die kommunalen Mittel nicht ausreichen, setzt der Kanton seine Organe und Mittel zur Koordination und Verstärkung der kommunalen Massnahmen ein. § 2 Zweck 1 Die kantonale Notorganisation regelt den automatischen Aufbau der Führungs- und Einsatzorganisation auf kantonaler Stufe sowie deren Alarmierung. Die Regelungen gelten in allen Lagen und werden je nach Bedürfnis modulartig (Baukastenprinzip) aufgebaut. 1) NG 152.5 2) NG 152.51 3) NG 911.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 3 Grundsätze 1 Die politische Verantwortung für die Bewältigung einer Katastrophe liegt beim Regierungsrat. Er trifft die erforderlichen Massnahmen, nöti - genfalls in Abweichung von der normalen Kompetenzordnung. 2 Die Behörden, Beamten, Angestellten und Funktionäre des Kantons führen ihre Aufgabe grundsätzlich weiter. Sie sind verpflichtet, sich der Führungsorganisation zur Verfügung zu stellen. Sie treffen die dafür not - wendigen Vorbereitungen im Rahmen der Pflichtenhefte. Das Personal - amt regelt die administrative Aufnahme dieser Pflicht in die entspre - chenden Arbeitsverträge und Stellenbeschreibungen. 3 Bezeichnungen, wie Regierungsrat, Beamter, Dienstchef, usw. gelten sinngemäss auch für das weibliche Personal. § 4 Mittel 1 Für die Bewältigung einer besonderen oder ausserordentlichen Lage stehen dem Regierungsrat gemäss Anhang 1 grundsätzlich folgende eigene und fremde Mittel zur Verfügung: 1. Eigene Mittel: a) Führungsorganisation (Führungsstab); b) Kantonale Einsatzkräfte; c) Kommunale Notorganisationen. 2. Als fremde Mittel kann er: a) Zivile interkantonale und nationale Mittel und b) Militärische Mittel anfordern. § 5 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat: 1. ernennt die Mitglieder der kantonalen Notorganisation für beson - dere und ausserordentliche Lagen und genehmigt die entspre - chenden Organigramme; 2. stellt den Notstand fest und bietet die dafür notwendige Füh - rungsorganisation auf (Notstandsgesetz Art. 2); 3. ist für die Information der Bevölkerung, Behörden und Amtsstellen zuständig; 4. kann durch vorsorgliche Vereinbarungen zusätzliche Kräfte zur Hilfeleistung verpflichten (Organisationen, Vereine, Betriebe, Per - sonen, usw.). Solche Vereinbarungen sind vor deren Abschluss mit den Gemeinden zu koordinieren; 2
5. fordert auf Antrag des eingesetzten Katastrophenstabes die not - wendige interkantonale oder nationale Hilfe an, falls die eigenen und die verpflichteten Einsatzkräfte nicht ausreichen; 6. bezeichnet eine Koordinationsstelle Notorganisation. § 6 Direktionen 1 Die Einsatzbereitschaft der einzelnen Einsatzkräfte Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen und Sanität (KSD), Technische Betriebe, Zivilschutz, usw. auf kantonaler Stufe ist im Hinblick auf den Einsatz im Verbund durch die zuständigen Direktionen sicherzustellen. § 7 Koordinationsstelle 1 Die Koordinationsstelle: 1. stellt die Administration und Logistik der kantonalen Notorganisa - tion sicher; 2. führt die Personalkontrolle und beantragt die Besetzung der Funktionen; 3. koordiniert die Ausbildung mit privaten und öffentlichen Anbietern; 4. stellt die organisatorische und materielle Logistik für die Ausbil - dung auf kommunaler und kantonaler Stufe sicher; 5. koordiniert die Vorbereitungen für die Alarmierung der Bevölke - rung; 6. koordiniert und plant die Kommunikation im Verbund; 7. stellt den Unterhalt der Infrastrukturen der kantonalen Notorgani - sation sicher; 8. erstellt und führt die Kostenkontrolle für das Budget der kantona - len Notorganisation. § 8 Organisationsstruktur 1 Die Organisationsstruktur des kantonalen Führungsstabes (KFS) glie - dert sich gemäss Anhang 2/3 modulartig in einen Führungsstab «UNO», «DUE» und in den Führungsstab «TRE». Die Alarmierung der Stabsan - gehörigen richtet sich nach dem Baukastenprinzip und dem Bedarf ent - sprechend der jeweiligen Lage. Die Auslösung des Moduls «UNO» liegt bei der Alarmstelle der Kantonspolizei. 3
2 Der Führungsstab «UNO» stellt die Führung gemäss Anhang 2 in Ka - tastrophen- und Notlagen während 365 Tagen/24 Std. sicher und be - zeichnet die notwendigen Stellvertreter bei Abwesenheiten. Die Alarmie - rung erfolgt über ein entsprechendes Rufsystem. Die generellen Aufga - ben für die Vorbereitung und den Einsatz der Mitglieder des Stabes «UNO» wird im Stabsreglement und speziellen Pflichtenheften geregelt. 3 Der Führungsstab «DUE» wird durch den Stab «UNO» gemäss An - hang 2 aufgeboten und umfasst insbesondere die Stellvertreter des Sta - bes «UNO» sowie weitere Mitglieder des kantonalen Führungsstabes nach Bedarf. 4 Der Führungsstab «TRE» wird gemäss Anhang 3 durch den Regie - rungsrat aufgeboten und fasst die kantonale Verwaltung in eine effizien - te Stabsorganisation für Notlagen zusammen. Der kantonale Führungs - stab «TRE» stellt insbesondere die Führung des Kantons in besonderen und ausserordentlichen Lagen sicher und verfügt dazu über die notwen - digen Schutzbauten und Ausrüstungen. 5 Der Führungsstab «UNO/DUE» bestimmt bei Bedarf im Einsatz die notwendigen Einsatzleiter gemäss Anhang 1. Die notwendigen Einsatz - käfte der Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen und Sanität (KSD), Technische Betriebe, Zivilschutz, usw. werden dem Einsatzleiter nach Bedarf unterstellt. Zusätzliche Spezialisten, welche nicht bereits durch die Einsatzkräfte beigezogen wurden, werden durch den Stab «UNO/ DUE» aufgeboten. 6 Die Führungsinfrastruktur des kantonalen Führungsstabes wird in ei - ner ersten Phase durch die Polizei sichergestellt und raschmöglichst durch die Dienste des KFS ergänzt und abgelöst. § 9 Stabschef 1 Der Stabschef wird durch den Regierungsrat ernannt und ist in der Re - gel Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung. 2 Der Stabschef beantragt dem Regierungsrat die Besetzung der Stabs - organisation «UNO», «DUE» und «TRE». 3 Der Stabschef führt die Einsatzorganisation und ist dafür direkt dem Regierungsrat verantwortlich. Seine Pflichten sind gemäss Anhang 4 in einem speziellen Pflichtenheft festgehalten. 4
§ 10 Einsatzplanung 1 Der Stabschef leitet die Einsatzplanungen zur Bewältigung der beson - deren und ausserordentlichen Lagen, er erlässt dazu die notwendigen Weisungen an die zuständigen Stellen der kantonalen Verwaltung sowie an die Gemeinden. Er verfügt dazu über eine «Koordinationsstelle Not - organisation» als Fachstelle mit separatem Leistungsauftrag. 2 Die Einsatzplanung umfasst folgende generellen Massnahmen: 1. Umsetzen des Leitbildes Bevölkerungsschutz des Bundesrates auf der Basis der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung in allen Bereichen, die nicht in die Zuständigkeiten der Partneror - ganisationen liegen; 2. Steuerung der personellen Besetzung der kantonalen Notorgani - sation; 3. Sicherstellung der personellen, materiellen und organisatorischen Einsatzbereitschaft der kantonalen Notorganisation inkl. der not - wendigen Führungsinfrastrukturen; 4. Koordination und Steuerung der Zusammenarbeit der Partneror - ganisationen im Hinblick auf besondere und ausserordentliche Lagen, insbesondere die Vorbereitung von Entscheidungsgrund - lagen; 5. Interkantonale und landesweite Kooperation und Koordination der Notorganisationsmassnahmen im Rahmen der NSK (Nationale Sicherheitskooperation) sowie durch Fachkontakte, Mitarbeit in Fachgremien, usw.); 6. Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Systeme für die Alar - mierung der Bevölkerung; 7. Sicherstellung der technischen Kommunikation (Verbindungen) im Verbund. § 11 Einsatzführung 1 Im Einsatz obliegen der Notorganisation folgende generellen Aufga - ben: 1. Führung und Gliederung der Notorganisation im Einsatz; 2. Information und Alarmierung der Bevölkerung in besonderen und ausserordentlichen Lagen; 3. Sicherstellung der Medieninformationen in besonderen und aus - serordentlichen Lagen; 4. Unterstützung der kommunalen Führungsstäbe im Einsatz; 5. Beratung und Antragstellung der Notmassnahmen in besonderen und ausserordentlichen Lagen zuhanden des Regierungsrates; 5
6. Bestimmung der Einsatzleiter für regionale/kantonale Langzeiter - eignisse; 7. Koordination und regionale Zuweisung der speziellen Mittel (Bau - maschinen, besondere technische Geräte, zusätzliche Dienste, usw.); 8. Koordination und Sicherstellung der interkantonalen und nationa - len Hilfe durch weitere Einsatz- und Reserve-Elemente. § 12 Ausbildung 1 Der kantonale Führungsstab ist für die Planung, Steuerung und Durch - führung der Ausbildung im Verbund auf kommunaler und kantonaler Stufe verantwortlich und erlässt die dazu notwendigen Weisungen. 2 Der Stabschef kontrolliert und unterstützt die Ausbildung der kommu - nalen Notorganisationen. 3 Die beteiligten Direktionen stellen in Zusammenarbeit mit dem Füh - rungsstab die fachliche Ausbildung der Einsatzkräfte im Rahmen der kommunalen und kantonalen Notorganisation sicher. 4 Der Stabschef wird für die Durchführung der Ausbildung durch die kantonale Verwaltung unterstützt und beantragt die dazu notwendigen Kosten jährlich über das ordentliche Budget. 5 Der Stabschef koordiniert die Ausbildung der kommunalen und kanto - nalen Notorganisation auf eidgenössischer Ebene mit den zivilen und militärischen Stellen. 6 Der Stabschef plant und koordiniert die Verbundausbildung mit den Partnern der Notorganisation. § 13 Versicherung 1 Die Finanzdirektion stellt die Versicherung der Mitglieder des kantona - len Führungsstabes innerhalb und ausserhalb der kantonalen Verwal - tung sicher. 6
§ 14 Entschädigung 1 Die Entschädigung der kantonalen Notorganisation richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung der Behördenmitglieder (Entschä - digungsgesetz) 4 ) . Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Ver - waltung und der selbständigen Anstalten sind gemäss § 27 und 28 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend das Lohnsystem und die Entlöhnung (Entlöhnungsverordnung) 5 ) zu entschädigen. 2 Die Entschädigung der Einsatzkräfte richtet sich nach den geltenden kantonalen gesetzlichen Ansätzen (oder Vereinbarungen) der Partneror - ganisationen (Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen und Sanität (KSD), Technische Betriebe, Zivilschutz, usw.). 3 Die Entschädigung von mittels Vereinbarungen verpflichteten Einsatz - kräften richtet sich nach den Bestimmungen der Vereinbarung. § 15 Schlussbestimmungen 1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. 2 Alle mit diesem Reglement in Widerspruch stehenden Weisungen und Erlasse sind aufgehoben. A1 Anhang 1: Grundstruktur der Notorganisation (Kanton/Gemeinde) 6 ) A2 Anhang 2: Grundstruktur Führungsstab Stufe Kanton für besondere Lagen UNO/DUE/TRE 7 ) A3 Anhang 3: Grundstruktur Führungsstab Stufe Kanton für ausserordentliche Lagen 8 ) A4 Anhang 4: Pflichtenheft Stabschef und Stellvertreter und Dienstchefs 9 ) 4) NG 161.3 5) NG 165.113 6) Der Anhang kann auf der Staatskanzlei eingesehen werden. 7) Der Anhang kann auf der Staatskanzlei eingesehen werden. 8) Der Anhang kann auf der Staatskanzlei eingesehen werden. 9) Der Anhang kann auf der Staatskanzlei eingesehen werden. 7
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 02.03.2004 01.07.2004 Erlass Erstfassung A 2004, 445, 550 8
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 02.03.2004 01.07.2004 Erstfassung A 2004, 445, 550 9
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