Baugesetz (710.1)
CH - OW

Baugesetz

Baugesetz (BauG) vom 12. Juni 1994 (Stand 1. September 2020) Das Volk des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Raumpla nung vom 22. Juni 1979 1 ) sowie Artikel 31 und Artikel 35 Absatz 4 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , als Gesetz: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz bezweckt eine ausgewogene und haushälterische Nut zung des Bodens sowie eine sinnvolle und den Bedürfnissen der Bevölke rung und Wirtschaft dienende Besiedlung des Kantons, unter Wahrung der natürlichen Lebensgrundlagen, der Ortsbilder und der Schönheit und Eigenart der Landschaft. 2 Es regelt die Anforderungen, die aus Gründen der Raumplanung, der Bausicherheit und Bauordnung, der sparsamen Energieverwendung und der Umwelt an Bauten und Anlagen zu stellen sind. 3 In diesem Gesetz gelten als Rechtsbegriffe: Eigentümer sowohl für Eigentümerinnen und Eigentümer, Nachbar sowohl für Nachbarinnen und Nachbarn sowie Gesuchsteller sowohl für Gesuchstellerinnen und Ge suchsteller.

Art. 2

Aufgaben und Organisation des Kantons a. Aufgaben 1 Der Kanton führt die kantonale Richtplanung durch und erlässt die kantonalen Nutzungs- und Schutzpläne. Er erarbeitet die dazu nötigen kantonalen Grundlagen, wie Inventare, Sachpläne und Konzepte. Er prüft und koordiniert die Planungen der Gemeinden. 1) SR 700 2) GDB 101.0 OGS 1995, 22

Art. 3

b. Kantonsrat 1 Der Kantonsrat ist zuständig für: a. die Genehmigung des kantonalen Richtplans, wobei er von den kantonalen Grundlagen Kenntnis nimmt; b. die Genehmigung der kantonalen Nutzungs- und Schutzpläne mit den dazugehörenden Bestimmungen.

Art. 4

c. Regierungsrat 1 Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über die Raumplanung und das Bauen. Er ist insbesondere zuständig für: a. den Erlass des kantonalen Richtplanes; b. den Erlass der kantonalen Nutzungs- und Schutzpläne; c. die Festlegung der massgebenden kantonalen Grundlagen, wie In ventare, Sachpläne und Konzepte; d. * die Genehmigung der Ortsplanungen und der nach Art. 18 Abs. 9 und 10 dieses Gesetzes genehmigungsbedürftigen Quartierpläne, soweit Letztere nicht vom zuständigen Departement gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b dieses Gesetzes genehmigt werden können; e. den Erlass von Planungszonen im kantonalen Zuständigkeitsbereich und die Verlängerung kommunaler Planungszonen; f. die Genehmigung des gewerbsmässigen Abbaus von Steinen und Erden; g. die Genehmigung von Ausnahmebewilligungen im Rahmen von Be schwerdeverfahren; h. * den Erlass von Ausführungsbestimmungen zum Vollzug von Art. 49 dieses Gesetzes und von Art. 45 Abs. 2, 3 und 5 des Energiegeset zes vom 30. September 2016 3 ) sowie zur kantonalen Energiepla nung; h1. * die Erstellung einer kantonalen Energieplanung unter Einbezug der Gemeinden, der Energieversorgungsunternehmen und der Energie produzenten; diese sowie die Grossverbraucher haben dem Kanton sämtliche Auskünfte zu erteilen und Daten zu liefern, welche er für die Erarbeitung der kantonalen Energieplanung benötigt. Die kanto nalen Behörden haben den Datenschutz sowie das Geschäftsge heimnis zu respektieren; i. * die Bewilligung von Kantonsbeiträgen nach Art. 49 Abs. 2 dieses Gesetzes im Rahmen des Staatsvoranschlags. 3) SR 730.0 2

Art. 5

d. Zuständiges Departement 1 Soweit keine andere kantonale Vollzugsbehörde bestimmt ist, vollzieht das zuständige Departement die Aufgaben auf dem Gebiet des Planungs- und Baurechts. Es ist insbesondere zuständig für: * a. * die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen 4 ) ; b. * die Genehmigung von Änderungen an vom Regierungsrat geneh migten Quartierplänen, sofern gegen diese Änderungen keine Be schwerden durch den Regierungsrat zu entscheiden sind; c. * die Genehmigung der von den Gemeinden erteilten, genehmigungs bedürftigen baurechtlichen Ausnahmebewilligungen.

Art. 6

Aufgaben und Organisation der Gemeinden a. Aufgaben 1 Die Gemeinden führen die Ortsplanung durch. Sie sorgen dafür, dass die Nutzung des Bodens und die zu erstellenden Bauten und Anlagen mit der erwünschten räumlichen Ordnung übereinstimmen. 2 Sie führen die Neu- und Umbauten sowie Gebäudeabbrüche laufend im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) nach und können zur Bestim mung und Nachführung des Wohnungsidentifikators auf Kosten der Ge bäude- und Wohnungseigentümer eine physische Wohnungsnummerie rung einführen. *

Art. 7

b. Organisation 1 In diesem Gesetz und seinen Ausführungserlassen werden unter dem Begriff Gemeinde die Einwohnergemeinden verstanden. * 2 Dem Gemeinderat obliegt die kommunale Nutzungsplanung. Er ist ins besondere zuständig für: a. die Erarbeitung der Ortsplanung; b. den Vollzug des Baubewilligungsverfahrens; c. den Erlass und die Genehmigung von Quartierplänen, unter Vorbe halt von Art. 18 Abs. 9 und 10 dieses Gesetzes; d. den Erlass von Planungszonen für genau bezeichnete Gebiete im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde für längstens fünf Jahre. 4)

Art. 24 ff. RPG, SR

700 3
3 Der Gemeinderat kann die Bewilligung von Bauvorhaben von geringer Bedeutung einer Kommission übertragen, deren Entscheid an den Gemeinderat weiterziehbar ist. 4 Die Gemeindeversammlung ist für den Erlass des Baureglementes und des Zonenplanes zuständig. 2. Planungsrecht 2.1. Kantonale Richtplanung

Art. 8

Aufgabe und Verbindlichkeit 1 Die kantonale Richtplanung koordiniert die raumwirksamen Tätigkeiten von Bund, Kantonen und Gemeinden im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung. 2 Der kantonale Richtplan zeigt, wie die raumwirksamen Tätigkeiten auf einander abgestimmt sind. Er enthält Aussagen über den Planungsstand der raumwirksamen Vorhaben sowie Angaben, in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln diese erfüllt werden. 3 Der kantonale Richtplan ist für die Behörden verbindlich. Er ist bei Sach planungen und bei räumlichen Gesamtplanungen von Kanton und Gemeinden zu berücksichtigen. 2.2. Kantonale Nutzungsplanung

Art. 9

Aufgabe und Verbindlichkeit 1 Der Kanton kann kantonale Nutzungs- und Schutzpläne und zugehörige Vorschriften erlassen, soweit überkommunale Interessen es erfordern, insbesondere zum Schutz von Landschaften und Tieren, Gewässern, Na turschutz- und Kulturobjekten, zur längerfristigen Versorgung mit Rohma terialien, zur Entsorgung sowie zur Erstellung von öffentlichen Werken. 2 Die kantonalen Nutzungs- und Schutzpläne müssen sich auf Gebiete und Objekte beziehen, die im kantonalen Richtplan enthalten sind oder sich auf Vorgaben des Bundesrechts stützen. 3 Im Weiteren kann der Kanton im Einverständnis mit dem betreffenden Einwohnergemeinderat Zonen für Arbeitsgebiete von kantonalem Interes se mit zugehörigen Vorschriften festlegen. * 4
4 Die kantonalen Nutzungs- und Schutzpläne sind für jedermann verbind lich. *

Art. 10

Grundlagen 1 Der Kanton erarbeitet die erforderlichen fachlichen Grundlagen, wie In ventare, Sachpläne und Konzepte. Ihnen kommt keine Rechtswirkung zu. 2.3. Kommunale Nutzungsplanung 2.3.1. Ortsplanung

Art. 11

Aufgaben 1 Die Ortsplanung ist die räumliche Grundordnung der Gemeinde. Sie be steht aus dem Zonenplan und dem Baureglement. 2 Die Gemeinden erarbeiten die für die Erfüllung der Ortsplanung notwen digen Grundlagen. Sie stellen die erwünschte räumliche Ordnung und die dazu erforderliche Groberschliessung dar. 3 Die Gemeinden teilen das Gemeindegebiet in unterschiedliche Zonen der Grundnutzung ein und informieren im Zonenplan über kantonale Nut zungs- und Schutzpläne. 4 Sie berücksichtigen die Anliegen der Gestaltung und des Schutzes durch überlagerte Zonen. 5 Die Gemeinden sorgen dafür, dass als Bauzone ausgeschiedenes Land für die Überbauung tatsächlich zur Verfügung steht.

Art. 11a

* Sicherstellen oder Steigern der Baulandverfügbarkeit 1 Der Bauzone zugewiesene Grundstücke sind innerhalb von zehn Jahren nach realisierter Groberschliessung zu überbauen, sofern keine andern längerfristigen Entwicklungsziele im Sinne von Art. 11 Abs. 2 dieses Ge setzes vorliegen. Die Frist beginnt frühestens mit Inkrafttreten dieser Be stimmung zu laufen. Die Frist steht still, wenn sich der Baubeginn aus Gründen, welche die Bauherrschaft nicht zu vertreten hat, verzögert. 5
2 Werden die Grundstücke innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Frist nicht überbaut, so kann die Gemeinde jederzeit das gesetzliche Kaufrecht zum Verkehrswert geltend machen, sofern das öffentliche Interesse die entgegenstehenden privaten Interessen überwiegt. Will die Gemeinde das Kaufrecht ausüben, so erlässt sie eine entsprechende Verfügung. Das Kaufrecht ist im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschrän kung anzumerken. Beschwerden gegen die Feststellung des Verkehrs werts entscheidet die Schätzungskommission, alle anderen Beschwerden der Regierungsrat. Auf diesem Weg erworbene Grundstücke sind innert nützlicher Frist der Überbauung zuzuführen. Der Regierungsrat kann die Einzelheiten zum Vollzug in Ausführungsbestimmungen regeln. * 3 Um die Baulandverfügbarkeit sicherzustellen oder zu steigern, kann die Gemeinde mit den Grundeigentümern verwaltungsrechtliche Verträge ab schliessen, welche insbesondere ein Kaufrecht zugunsten der Gemeinde vor Ablauf der in Absatz 1 festgelegten Frist vorsehen.

Art. 12

Grundsätze der Zonenordnung 1 Mit Grundnutzungszonen wird die nutzungsmässige Hauptbestimmung des Bodens festgelegt. Es werden vorab Bauzonen und Nicht-Bauzonen festgelegt. 2 Überlagerte Zonen beinhalten untergeordnete Nutzungsaspekte sowie Gestaltungs- oder Schutzaspekte.

Art. 13

Grundnutzungszonen 1 Als Bauzonen gelten insbesondere Wohnzonen, Wohn-Gewerbezonen, Gewerbezonen, Industriezonen, Kernzonen, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, Tourismuszonen, Sport- und Freizeitzonen, Materialabbau- und Deponiezonen sowie Grünzonen. 2 Zu den Nicht-Bauzonen gehören die Landwirtschaftszone, die Alpwirt schaftszone und die Naturschutzzone sowie das übrige Gebiet. Das Waldareal ist durch die Waldgesetzgebung umschrieben.

Art. 14

Überlagerte Zonen 1 Als überlagerte Nutzung gelten insbesondere Kleinsiedlungen, Erholung und Tourismus, temporärer Abbau und Materialablagerungen. 2 Wo wertvolle Gebiete und Objekte zu erhalten sind, werden Schutz massnahmen in bezug auf Ortsbild, Umgebung, Kulturschutz- und Natur schutzobjekte, ökologischen Ausgleich sowie Archäologie festgelegt. 6
3 Wo Naturgefahren drohen, werden Gefahrengebiete bezeichnet. 4 In Bauzonen können Gebiete mit Quartierplanpflicht bezeichnet werden.

Art. 15

* ...

Art. 16

Mindestnutzung 1 Die Gemeinden können im Baureglement für bestimmte Gebiete oder in Quartierplänen verlangen, dass die Nutzungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden oder dass eine Mindestnutzung zu erreichen ist, sofern eine ver dichtete Bauweise zum Zwecke einer landsparenden Überbauung oder aus siedlungspolitischen Gründen nötig ist und anderen Grundsätzen der Raumplanung nicht widerspricht. * 2 Wird durch eine Baueingabe das Mass der zulässigen baulichen Nut zung wesentlich unterschritten, so kann die Bewilligungsbehörde den Nachweis verlangen, dass die Nutzungsreserve ohne Beseitigung der Baute oder ohne unverhältnismässige Eingriffe in die Bausubstanz nach träglich in Anspruch genommen werden kann. *

Art. 17

Baureglement 1 Die Gemeinden fassen ihre Vorschriften zur Planung und zum Bauen im Baureglement zusammen. Sie können für bereits überbaute und für un überbaute Bauzonen unterschiedliche Vorschriften aufstellen. 2 Sie sind namentlich befugt, ein Erschliessungsreglement zu erlassen so wie siedlungspolitische Massnahmen, Gebühren, Beiträge und Ersatzab gaben vorzusehen. 3 Die kantonalen Verfahrensvorschriften dürfen nicht abgeändert, die ma teriellen Bestimmungen des kantonalen Baurechts nicht gemildert wer den. 2.3.2. Quartierplanung

Art. 18

Quartierplan a. Begriff und Aufgabe 1 Quartierpläne regeln die Überbaubarkeit von Teilgebieten der Bauzonen in Ergänzung und Verfeinerung der Grundordnung. Sie können vom Gemeinderat oder vom Grundeigentümer aufgestellt werden. 7
2 Quartierpläne bezwecken eine siedlungsgerechte, architektonisch und erschliessungsmässig gute, der baulichen und landschaftlichen Umge bung entsprechende Überbauung von zusammenhängenden Gebieten. Bei Wohnüberbauungen ist den Erfordernissen der Wohnhygiene und Wohnqualität in besonderem Mass Rechnung zu tragen. 3 Quartierpläne können von den Vorschriften der Regelbauweise abwei chen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres sowie energieeffizienteres Ergebnis erzielt wird, die zonengemässe Nut zungsart eingehalten wird und keine überwiegenden Interessen entge genstehen. Die Gemeinden legen im Baureglement fest, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang von der Regelbauweise abge wichen werden darf. * 4 In Quartierplänen können zudem die baugesetzlichen Gebäudeabstände unterschritten werden, gegenüber Nachbargrundstücken jedoch nur unter Vorbehalt von Art. 23 Abs. 6 5 ) dieses Gesetzes. 5 Quartierpläne können gemeinsame Anlagen für das Plangebiet vorse hen, wie Parkierungsanlagen, Energieerzeugungsanlagen, Spielplätze und Freizeiträume. 6 In Quartierpläne können bereits überbaute Flächen einbezogen werden, wenn damit eine sinnvolle Verdichtung und Sanierung innerhalb der be stehenden Überbauung möglich wird und eine insgesamt gute Planung gewährleistet bleibt. 7 Quartierpläne können die planerische Grundlage für die Durchführung der Grob- oder Feinerschliessung sowie einer Landumlegung bilden. 8 Die Mindestfläche für einen Quartierplan, bei dem von der Regelbauwei se abgewichen werden kann, ist im Baureglement festzulegen. 9 Ein Quartierplan bedarf der Genehmigung des Regierungsrates bezie hungsweise in Fällen gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b dieses Gesetzes des zuständigen Departementes, wenn innerhalb des Quartierplanareals: * a. * die Gesamthöhe von 20.0 m überschritten wird; b. * die traufseitige Fassadenhöhe von 15.0 m überschritten wird; c. mehr als vier Vollgeschosse vorgesehen sind; d. die Gebäudelänge von 36.0 m bei zwei- und mehrgeschossigen Bauten überschritten wird; e. * Baulinien gemäss Art. 23 Abs. 1 6 ) dieses Gesetzes begründet oder geändert werden. 5) Richtigerweise Art. 23 Abs. 7; beim Verweis auf Art. 23 Abs. 6 handelt es sich um ein gesetzgeberisches Versehen (RRB vom 14. Februar 2017 [Nr. 324]) 8
10 Für Quartierpläne in reinen Industriezonen besteht die Genehmigungs pflicht nur, wenn die Gesamthöhe von 20.0 m überschritten wird. *

Art. 19

b. Form und Inhalt 1 Der Quartierplan besteht in der Regel aus: a. planlichen Darstellungen im Massstab 1:500 oder Massstab 1:200; b. Bericht mit Berechnungen; c. besonderen Bauvorschriften; d. Modell (je nach Gegebenheit); e. Lärmschutznachweis, sofern es ein lärmbelastetes Gebiet betrifft. Der Gemeinderat kann im Einzelfall weitere Unterlagen verlangen. 2 Der Quartierplan weist in der Regel Bestimmungen auf über: a. Lage, Grösse, Gestaltung und Zweckbestimmung der Bauten; b. Bebaubarkeit durch Baulinien oder Abstandsmasse; c. * zulässige Höchst- und Mindestnutzung; d. Firstrichtung und Dachformen; e. Materialwahl und farbliche Gestaltung; f. Ausstattung mit Gemeinschaftsanlagen; g. Massnahmen für behindertengerechtes Bauen; h. Anordnung, Gestaltung und Bepflanzung der Freiräume; i. Erschliessung, Fusswege und Parkierungsanlagen; k. Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, zentrale Energieerzeu gungsanlagen; l. Abweichungen von Regelbauvorschriften. 3 Der Quartierplan kann ferner Bestimmungen enthalten über: a. Landumlegung und Grenzbereinigung; b. Etappierung. 4 Der Gemeinderat kann vorschreiben, dass wichtige Fuss- und Radweg verbindungen innerhalb des Quartierplanareals öffentlich benützbar sein müssen. 6) Gemäss Botschaft des Regierungsrats zum Einführungsgesetz zum Bundesgestz über den Wald vom 3. November 2015, S. 18, wird darauf hingewiesen, dass Art. 23 Abs. 1 BauG Baulinien gegenüber Verkehrsanlagen, Leitungen, anderen Grund stücken, Gewässern, Wäldern, geschützten Hecken und Ufergehölzen, Natur- und Kulturobjekten sowie Aussichtspunkten betreffe; diese Baulinien werden aber in Art. 23 Abs. 2 BauG erwähnt 9
5 Über Form und Inhalt kann die Gemeinde im Baureglement weitere Vor schriften erlassen.

Art. 20

Quartierplan mit Teilinhalt a. Begriff 1 Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, kann sich ein Quartierplan auf die Regelung einzelner Elemente beschränken.

Art. 21

b. Inhalt 1 Sind mit einem Quartierplan nur einzelne Elemente zu regeln, so kann der Quartierplan in Form und Inhalt vereinfacht werden. 2 Der Quartierplan kann sich insbesondere beschränken auf Bestimmun gen über: a. Erschliessung; b. Baulinien gegenüber Strassen; c. Versorgungs- und Entsorgungsanlagen.

Art. 22

Wirkung und Geltungsdauer 1 Quartierpläne sind für jedermann verbindlich; sie sind im Grundbuch an zumerken. 2 Die Geltungsdauer von Quartierplänen ist zu befristen. Werden sie nicht innert Frist ausgeführt, so ordnet der Gemeinderat deren Überprüfung und allenfalls eine Anpassung an geänderte Verhältnisse an. 3 Der Gemeinderat kann eine Anpassung bestehender, nicht befristeter Quartierpläne verlangen oder selber durchführen, wenn sich die planeri schen Voraussetzungen wesentlich geändert haben. 2.3.3. Weitere Planungsinstrumente

Art. 23

Baulinien 1 Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Siche rung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der bauli chen Gestaltung. * 2 Baulinien begrenzen die Bebaubarkeit der Grundstücke gegenüber: * a. * vorhandenen oder projektierten Verkehrsanlagen und Leitungen; 10
b. * anderen Grundstücken; c. * Gewässern; d. * Wäldern, geschützten Hecken und Ufergehölzen; e. * Natur- und Kulturobjekten sowie Aussichtspunkten. 3 Baulinien können im Rahmen von Zonenplänen oder Quartierplänen festgelegt werden. * 4 Im Rahmen von Quartierplänen können Baulinien zudem den Min destabstand zwischen Bauten festlegen. * 5 Im massgebenden Plan kann festgelegt werden, ob und wo aus gestal terischen Gründen an die Baulinie zu bauen ist. * 6 Für unterirdische Bauten, Unterniveaubauten, oberirdische Bauten und bei einzelnen Stockwerken können unterschiedliche Baulinien festgelegt werden. * 7 Die durch Baulinien festgelegten Abstände gehen allen anderen öffent lich-rechtlichen Abstandsbestimmungen vor. Werden in Quartierplänen die ordentlichen Abstände zu Nachbargrundstücken verringert, so ist eine entsprechende Dienstbarkeit zu Lasten der betroffenen Nachbargrund stücke erforderlich. *

Art. 23a

* Baubereich 1 Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien im Rahmen von Zonenplänen oder Quartierplänen festgelegt wird.

Art. 24

Landumlegung 1 Umlegungen von überbauten und nicht überbauten Grundstücken kön nen von Amtes wegen oder müssen auf Antrag einer Mehrheit der betei ligten Grundeigentümer, denen die Mehrheit der in das Landumlegungs verfahren einzubeziehenden Landfläche gehört, durch den Gemeinderat angeordnet werden: a. zur sinnvollen Nutzungsentflechtung im Rahmen der Ortsplanung zwischen Baugrundstücken und nicht der Überbauung dienenden Grundstücken; b. zur sinnvollen Überbauung und Erschliessung eines Gebietes im Rahmen einer Quartierplanung; 11
c. wenn auf diesem Weg eine den Zielen der Raumplanung besser entsprechende Nutzungsordnung verwirklicht werden kann oder das öffentliche Interesse die Sanierung eines überbauten Gebietes erfor dert; d. wenn damit für öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Werke Land ausgesondert werden kann und ein Flächenabtausch möglich ist. 2 Das für Strassen und öffentliche Anlagen benötigte Land ist von der Ge samtfläche, unter Vorbehalt der Entschädigungsansprüche, auszuschei den. Die anteilsmässigen Eigentumsrechte sind im übrigen zu wahren. 3 Die Grundeigentümer haben die ihnen neu zugewiesenen Grundstücke zu übernehmen. Eigentümer von zu kleinen Parzellen, die sich zur Über bauung nicht mehr eignen, sind mit Geld oder durch Anrechte auf Stock werkeigentum abzufinden. 2.4. Planungszonen

Art. 25

Planungszonen 1 Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann für genau bezeichnete Gebiete eine Planungszone als vorsorgli che Massnahme verfügt werden. 2 Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was dem voraussichtlichen Nutzungs- oder Schutzziel widerspricht. 2.5. Auswirkungen und Kosten der Planungen

Art. 26

Entschädigungspflichtige Eingriffe und Heimschlagsrecht 1 Führen Planungen zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, so wird nach Massgabe des Enteignungsrechts 7 ) voll ent schädigt. 2 Kommt die auf einem Grundstück lastende Grünzone oder Zone für öf fentliche Bauten und Anlagen in ihrer Wirkung einer Enteignung gleich, so kann der Eigentümer gegen volle Entschädigung die Übernahme des Bo dens durch das Gemeinwesen verlangen. 7) GDB 760.1 12

Art. 27

Nachteilsausgleich 1 Tätigt ein Grundeigentümer im Vertrauen auf die geltende Nutzungsord nung Massnahmen mit erheblichen Kostenfolgen und werden diese durch eine Änderung der Nutzungsordnung nutzlos, so hat er Anspruch auf die Vergütung der nutzlos gewordenen Aufwendungen, sofern er von der Än derung nicht rechtzeitig Kenntnis haben konnte. 2 Der Nachteilsausgleich wird vom Gemeinwesen geleistet, welches die Planänderung auslöst. 3 Das Verfahren richtet sich nach dem Enteignungsrecht. 8 )

Art. 28

Erschliessungspflicht und -recht 1 Die Groberschliessung des Baugebietes obliegt den Gemeinden. Diese Aufgabe kann an öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Versorgungs werke abgetreten werden. In diesem Fall obliegt die Pflicht zur Grober schliessung dem Versorgungswerk. 2 Der Gemeinderat kann gestützt auf das Erschliessungsprogramm 9 ) den interessierten Grundeigentümern vertraglich die Planung und Erstellung von Erschliessungsanlagen nach den von der Gemeinde festgelegten Plänen übertragen. Für den entsprechenden Vertrag gelten folgende Min destinhalte: * a. Zeit und Höhe der Leistungen der Gemeinde an die Kosten der betreffenden Anlagen sowie der Grundeigentümeranteil; b. Aufsicht über Bau und Ausführung der Anlagen; c. Regelung der Eigentumsverhältnisse an den Anlagen. 3 Die Feinerschliessung obliegt den Grundeigentümern. Anlagen der Fei nerschliessung haben den Vorschriften der Gemeinde, der Versorgungs werke oder dem massgebenden Quartierplan zu entsprechen. 4 Erfordert die Feinerschliessung die gemeinsame Mitwirkung mehrerer Grundeigentümer und können sich diese nicht einigen, so kann die Gemeinde die Erschliessung anstelle der Grundeigentümer selber aus führen, wenn ein ausgewiesener Bedarf an erschlossenem Bauland be steht. 8) GDB 760.1 9)

Art. 19 Abs. 2 RPG (SR

700 ) 13
5 Der Gemeinderat kann Eigentümer privater Erschliessungsanlagen ver pflichten, deren Mitbenützung durch Dritte gegen volle Entschädigung zu dulden, sofern dies zumutbar und für eine landsparende oder technisch zweckmässige Lösung notwendig ist. Können sich die beteiligten Grund eigentümer nach dem Entscheid des Gemeinderates nicht einigen, so wird die Entschädigung nach Massgabe des Enteignungsrechts 10 ) festge legt. 6 Die Bestimmungen über die Bodenverbesserungen nach Art. 114 ff. des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbu ches 11 ) finden auch auf die Grob- und Feinerschliessung von Baugebiet Anwendung. *

Art. 28a

* Vertragliche Mehrwertbeteiligung 1 Die Gemeinden können mit den Grundeigentümern im Hinblick auf die Überbauung von Grundstücken verwaltungsrechtliche Verträge abschlies sen, in denen besondere Finanzierungsmodalitäten für die Erschliessung festgelegt sind. 2 Grundeigentümer, denen durch Planungsmassnahmen zusätzliche Vor teile zur Ein- oder Aufzonung verschafft werden, können vertraglich ver pflichtet werden, einen angemessenen Anteil des Planungsmehrwertes zur Sicherstellung oder Steigerung der Baulandverfügbarkeit zur Verfü gung zu stellen.

Art. 28b

* Mehrwertabgabe bei Neueinzonungen 1 Die Mehrwertabgabe gleicht Vorteile aus, die durch neue und dauerhafte Zuweisung von Boden zu Bauzonen entstehen. Eine Umzonung innerhalb der Bauzone ist der Einzonung gleichgestellt, wenn das Grundstück vor der Umzonung in einer Zone lag, die das Bauen einschränkt oder nur für öffentliche Zwecke zulässt. 2 Die Höhe der Abgabe beträgt 20 Prozent des planungsbedingten Bo denmehrwerts. 3 Der planungsbedingte Bodenmehrwert bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Landwert unmittelbar vor und jenem nach der rechtskräfti gen Zuweisung zu einer Bauzone. 4 Mit der Genehmigung der Planänderung stellt der Regierungsrat die Ab gabepflicht fest und lässt diese im Grundbuch anmerken. 10) GDB 760.1 11) GDB 210.1 14

Art. 28c

* Festsetzung 1 Die Steuerverwaltung schätzt den Landwert und legt die Mehrwertabga be oder eine Befreiung nach Art. 28h Abs. 2 dieses Gesetzes mittels Ver fügung unmittelbar nach der Genehmigung der abgaberelevanten Planän derung fest. 2 Der Rechtsmittelweg gegen die Verfügung der Mehrwertabgabe richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften des Gesetzes über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht. 12 )

Art. 28d

* Fälligkeit 1 Bei Veräusserung des Grundstücks oder einer Teilfläche davon wird die gesamte Mehrwertabgabe mit der Eintragung im Grundbuch fällig. Schen kung und Erbfolge gelten nicht als Veräusserung. 2 Wird das Grundstück oder eine Teilfläche davon überbaut, wird die ge samte Mehrwertabgabe mit der Bauabnahme fällig. In Härtefällen können Ratenzahlungen gewährt und Abgaben gestundet werden. Die Stun dungsdauer darf in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten. 3 Eine spätere Änderung des Nutzungsplans begründet keinen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Zahlung.

Art. 28e

* Abgabepflichtige 1 Abgabepflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der den Mehrwert verursachenden Planänderung Grundeigentümer der Liegen schaft ist. Mehrere Grundeigentümer haften solidarisch. 2 Für die im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs noch ausstehenden Mehrwertabgabeforderungen haften alle Rechtsnachfolger solidarisch.

Art. 28f

* Meldepflicht und Bezug 1 Bei Veräusserungen meldet das Grundbuchamt und bei der Erteilung von Baubewilligungen die Bewilligungsbehörde die Fälligkeit der Mehr wertabgabe der Finanzverwaltung. Diese ist für das Inkasso zuständig. 2 Die Bestimmungen über die Erhebung der kantonalen Steuern gelten für die Erhebung der Mehrwertabgabe sinngemäss; anderslautende Bestim mungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten. 12) GDB 213.7 15

Art. 28g

* Gesetzliches Grundpfandrecht 1 Die Forderung aus der Mehrwertabgabe entsteht im Zeitpunkt der Rechtskraft der Planänderung. 2 Zur Sicherung der Forderung und der Verzugszinsen aus der Erhebung der Mehrwertabgabe steht dem Gemeinwesen am betroffenen Grund stück ab Rechtskraft der Planänderung ohne Eintragung im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht zu, das allen eingetragenen Belastungen vor geht (Art. 836 Abs. 2 ZGB). 3 Die zuständige kantonale Behörde meldet das Grundpfandrecht dem Grundbuchamt zur Eintragung an, sobald die Festsetzungsverfügung rechtskräftig geworden ist. Wird der Mehrwert vertraglich abgeschöpft, ist das Grundpfandrecht sogleich nach Eintritt der Rechtskraft der Planände rung durch den Kanton bzw. die Gemeinde zur Eintragung anzumelden.

Art. 28h

* Kürzung und Befreiung 1 Der planungsbedingte Bodenmehrwert wird um den Betrag gekürzt, der innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft der Zuweisung des Bodens zu Bauzonen zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird. Die Dauer des Baubewilligungs- und eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens ist nicht mitzurechnen. 2 Keine Mehrwertabgabe ist geschuldet: a. wenn der planungsbedingte Bodenmehrwert unter Fr. 30 000.– liegt; b. wenn Grundstücke eingezont werden, die dem Verwaltungsvermö gen des Kantons oder einer Einwohnergemeinde angehören. 3 In Bezug auf die Freigrenze gemäss Absatz 2 Buchstabe a ist der pla nungsbedingte Bodenmehrwert der gesamten eingezonten Fläche massgebend. Spätere Parzellierungen und der parzellenweise Verkauf bleiben ohne Beachtung.

Art. 28i

* Zweckbindung und Mittelverwendung 1 Der Kanton weist die Mehrwertabgabe einem zweckgebundenen Fonds zu. 2 Die Mehrwertabgabe ist vorab für die Finanzierung von Entschädigun nung gleichkommen, zu verwenden. 16
3 Die nicht gemäss Absatz 2 verwendeten Mittel können für raumplaneri sche Massnahmen im Sinne von Art. 3 RPG verwendet werden. Der Re gierungsrat entscheidet über die Verwendung und die Verteilung der überschüssigen Mittel. Er erlässt hierzu Ausführungsbestimmungen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen.

Art. 29

Kostentragung bei Erschliessungen 1 An die Kosten der Groberschliessung erhebt die Gemeinde angemesse ne Beiträge von den Grundeigentümern, denen durch den Bau der Anlage ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst. 2 Die Kosten der Feinerschliessung gehen in der Regel voll zu Lasten der Grundeigentümer. Die Gemeinde hat einen Kostenanteil zu übernehmen, wenn die Anlage teilweise auch dem Gemeinwesen dient. 3 Beiträge an Erschliessungsanlagen werden spätestens mit der Fertig stellung des Werkes fällig. Sie können in Härtefällen gestundet werden, wenn der Grundeigentümer aus achtbaren Gründen den Sondervorteil nicht nutzen kann. 4 Bei leitungsgebundenen Erschliessungsanlagen können neben Erschliessungsbeiträgen auch Anschluss- und Benützungsgebühren er hoben werden. 5 Die Gemeinden und die Versorgungswerke gemäss Art. 28 Abs. 1 die ses Gesetzes haben für ihre Forderungen aus Erschliessungs- und An schlussbeiträgen Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfan des. *

Art. 30

* Erschliessungsprogramm und -reglement 1 Der Gemeinderat beschliesst das Erschliessungsprogramm 13 ) . Darin wird gestützt auf die erwünschte räumliche Ordnung der Gemeinde aufge zeigt, wie, wann und mit welchen Gesamtkosten die Erschliessung, ihr Ausbau oder Ersatz erfolgen. 2 Die Gemeinden regeln die Einzelheiten der Kostentragung der Erschliessungsaufwendungen sowie die weiteren Folgen, die sich aus der Erschliessungspflicht ergeben, in einem Erschliessungsreglement. 13)

Art. 19 Abs. 2 RPG (SR

700 ) 17

Art. 31

Ergänzendes Recht 1 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gelten die Grundsätze und Bestimmungen des Erschliessungsrechts gemäss der Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzgebung 14 ) . 2 Der Kantonsrat kann durch Verordnung Bestimmungen über Erschlies sungskosten erlassen, die für jene Gemeinden verbindlich sind, die über kein eigenes Erschliessungsreglement verfügen.

Art. 32

Kosten der kantonalen Planungen sowie der Ortsplanungen 1 Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Richtplanung und der kanto nalen Nutzungsplanung. 2 Die Gemeinden tragen die Kosten der Ortsplanung.

Art. 33

Kosten von Quartierplänen 1 Die Grundeigentümer tragen die Kosten der Quartierpläne. Trägt ein Quartierplan zur öffentlichen Aufgabenerfüllung bei, so kann die Gemein de Beiträge leisten. 2 Erstellt der Gemeinderat einen Quartierplan, so kann er vor Beginn der Arbeiten von den betroffenen Grundeigentümern eine entsprechende Kostengutsprache verlangen. 3 Können sich die Grundeigentümer über die Kostenverteilung bei priva ten Quartierplänen nicht einigen, so entscheidet hierüber der Gemeinde rat nach Massgabe der Flächen und der den Grundeigentümern er wachsenden Vor- und Nachteile. 3. Bauvorschriften 3.1. Materielle Bauvorschriften

Art. 34

Baubewilligungspflicht 1 Bauten und Anlagen sind nach Massgabe dieses Gesetzes und der da zugehörenden Verordnung bewilligungspflichtig. * 14) SR 843 und 843.1 18
2 Keiner Baubewilligung bedürfen Bauten, die nach Bundesrecht nicht der kantonalen Bauhoheit unterliegen, oder Bauvorhaben, die durch andere Gesetze umfassend geregelt sind, insbesondere hinsichtlich der Berück sichtigung der Anliegen des Bau- und Planungsrechts und der Wahrung der Einsprache- und Beschwerdemöglichkeit. 3 Berühren Vorhaben keine wesentlichen öffentlichen Interessen und steht der Kreis der betroffenen Personen eindeutig fest, so können sie in einem vereinfachten Verfahren bewilligt werden.

Art. 35

Baureife 1 Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifem und in der Regel mit Strasse, Kanalisation, Wasser und Strom erschlossenem Land bewilligt werden. Die Baureife richtet sich im einzelnen nach Lage, Form und Be schaffenheit des Grundstücks und nach dem vorgesehenen Nutzungs zweck. Die Erschliessung muss spätestens mit dem Gebäude erstellt wer den. 2 Die Gemeinden sorgen dafür, dass Erschliessungsanlagen nicht grösser erstellt werden, als es ihr Zweck erfordert. Sie bestimmen die Strassen breiten in Berücksichtigung der Verkehrserfordernisse und der Sicherheit; die versiegelten Flächen sind möglichst klein zu halten.

Art. 36

Arten von Bauten 1 Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüs se aufweisen. * 2 Als Mehrfamilienhäuser und Wohnüberbauungen gelten Gebäude mit sechs und mehr Wohnungen. * 3 Kleinbauten sind freistehende Gebäude bis zu einer Gebäudefläche von 80.0 m², einer Gesamthöhe von 4.5 m sowie einer traufseitigen Fassa denhöhe von 4.0 m, die nur Nebennutzflächen enthalten. * 4 Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, über schreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse von Kleinbauten nicht und enthalten nur Nebennutzflächen. * 5 Kleinstbauten sind bau- und planungsrechtlich unbedeutende Bauten und Anlagen bis zu einer Gebäudefläche von 8.0 m² und einer Gesamthö he von 2.4 m, die unbewohnt, nicht am Wasser- und Kanalisationsnetz angeschlossen sind und nicht der Lagerung leicht brennbarer oder um weltgefährdender Materialien dienen, wie Fahrradunterstände, Holz schöpfe, Ställe und Gehege für Kleintiere. * 19
6 Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschlies sung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massge benden bzw. unter dem tiefer gelegten Terrain liegen. * 7 Unterniveaubauten sind Gebäude, die ohne Geländer im Mittel höchs tens 1.0 m über das massgebende bzw. über das tiefer gelegte Terrain hinausragen. *

Art. 36a

* Massgebendes Terrain 1 Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländever lauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umge bung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.

Art. 36b

* Weitere baurechtliche Begriffe 1 Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Ge raden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massge benden Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäu deteile werden nicht berücksichtigt. 2 Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massge bendem Terrain. 3 Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung. 4 Vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Balkone, Erker, Hauseingänge, Aussentreppen usw. ragen höchstens bis zu 1.5 m, bei Klein-, An- und Kleinstbauten bis zu 0.5 m über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – die folgenden Masse nicht überschreiten: 3.0 m Breite pro Gebäudeteil des zugehörigen Fassadenabschnitts bei Gebäudeteilen mit allseitigen Abschlüssen und 40 Prozent des zugehörigen Fassadenabschnitts in den übrigen Fällen. 5 Rückspringende Gebäudeteile wie innenliegende Balkone, Arkaden, zu rückversetzte Eingänge usw. sind gegenüber der Hauptfassade zurück versetzt. Sie gelten als unbedeutend, wenn sie 1.5 m in der Tiefe und 3.0 m in der Breite nicht überschreiten. 6 Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. 20
7 Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

Art. 37

Einordnung von Bauten und Anlagen 1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusam menhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im ganzen und in ihren Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwir kung erreicht wird; dies gilt auch für Materialien und Farben.

Art. 38

Abstandsvorschriften a. Grenz- und Gebäudeabstände 1 Die Gemeinden legen im Baureglement die Grenz- und Gebäudeabstän de fest, wobei der Gebäudeabstand sich in der Regel aus der Summe der Grenzabstände ergibt. 2 Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassa denlinie und der Parzellengrenze. * 3 Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude. * 4 Der ordentliche Grenzabstand ist in Abhängigkeit von der Geschosszahl oder der Fassadenhöhe festzulegen, wobei ein Mindestabstand von 4.0 m, in Kernzonen von 3.0 m, zu beachten ist. *

Art. 39

b. bei Klein-, An- und Kleinstbauten * 1 Für Klein-, An- und Kleinstbauten kann der Grenzabstand bis auf 1.5 m und der Gebäudeabstand bis auf 3.0 m vermindert werden, wenn die Ge bäudelänge gegenüber der Nachbargrenze 10.0 m nicht übersteigt. * 2 Für Klein- und Kleinstbauten kann der Gebäudeabstand gegenüber zu gehörigen Gebäuden, die auf der gleichen Parzelle stehen, unterschritten werden. * 3 Für Kleinstbauten können mit dem schriftlichen Einverständnis des Nachbarn die gleichen Abstandsvorschriften wie für Einfriedungen ange wendet werden.

Art. 40

c. gegenüber Strassen, Gewässern und Wäldern 1 Es sind folgende Mindestabstände einzuhalten: a. 8.0 m bei Hauptstrassen ausserhalb des Baugebiets; 21
b. 4.0 m bei allen übrigen öffentlichen Strassen; c. gegenüber Nationalstrassen gelten die bundesrechtlichen Bestim mungen; d. 4.0 m bei Fliessgewässern; e. 10.0 m bei Seen; f. 4.0 m bei geschützten Hecken und Ufergehölzen; g. * 15.0 m bei Wäldern für Bauten und Anlagen. 2 Die Strassenabstandsbestimmungen gehen den Bestimmungen über die Grenzabstände vor.

Art. 41

d. weitere Abstandsbestimmungen 1 Vorspringende Gebäudeteile, welche die Masse nach Art. 36b Abs. 4 dieses Gesetzes überschreiten, werden beim Grenzabstand nur im Um fang dieser überschreitenden Masse mitberechnet. Sie dürfen Baulinien längs Strassen höchstens bis zu 1.0 m überragen, sofern bei bestehen den oder geplanten Trottoirs eine lichte Höhe von mindestens 3.0 m ein gehalten und das Strassenprofil freigehalten wird. * 2 Unterirdische Bauten sowie Unterniveaubauten haben einen Grenzab stand von mindestens 1.0 m einzuhalten. Mit schriftlichem Einverständnis des Nachbarn darf dieser Abstand unterschritten oder an die Grenze ge baut werden. Gegenüber Strassen können für unterirdische Bauten ohne Geländer und Brüstungen mit dem schriftlichen Einverständnis des Stras seneigentümers verminderte Abstände bewilligt werden. * 3 Gegenüber einem bestehenden, nach dem vorliegenden Gesetz zu nahe an der Grenze liegenden Altbau ist nur der ordentliche Grenzab stand einzuhalten, sofern dadurch keine hygienisch schlechten Verhält nisse entstehen; andernfalls kann der Gemeinderat eine Vergrösserung des Grenzabstandes verlangen. 4 Bauten können zusammengebaut werden, sofern sie auf dem gleichen Grundstück erstellt werden oder eine entsprechende nachbarrechtliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Die zulässigen Gebäude masse bleiben vorbehalten. 5 Durch nachbarrechtliche Dienstbarkeit können die Grenzabstände bei Einhaltung des Gebäudeabstandes auf die in Betracht kommenden Grundstücke ungleich verteilt werden. 6 Die durch Baulinien festgelegten Abstände gehen allen anderen öffent lich-rechtlichen Abstandsbestimmungen vor. 22
7 Der Abstand gegenüber Bahnlinien und Hochspannungsleitungen be misst sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts 15 ) .

Art. 42

e. Berechnung einzelner Abstände * 1 Der Strassenabstand wird senkrecht zum bestehenden oder projektier ten Strassenrand gemessen. Das Trottoir ist nicht Bestandteil der Strasse. * 2 Der Waldabstand wird, sofern keine Waldfeststellung erfolgt ist, von der Waldgrenze zum nächstliegenden Punkt der projizierten Fassadenlinie oder der Anlage gemessen, wobei die Waldgrenze 2 m ausserhalb der äussersten Stämme des geschlossenen Waldes liegt. * 3 Der Heckenabstand wird vom Stock der Hecke bis zum nächstliegenden Gebäudeteil gemessen. * 4 Der Abstand zu Seen und Fliessgewässern wird ab oberer Böschungs kante, bei Dämmen ab äusserem Böschungsfuss, gemessen. * 5 Der Mehrlängenzuschlag bezeichnet bei Gebäuden, welche eine Ge bäudelänge von 18.0 m überschreiten, den Zuschlag zum ordentlichen Grenzabstand. * 6 Der Zuschlag beträgt einen Drittel der Mehrlänge des Gebäudes, höchs tens jedoch das Ausmass des ordentlichen Grenzabstandes. Die Mehr länge bezeichnet dabei das Mass über 18.0 m Gebäudelänge. * 7 Die massgebende Gebäudelänge für die Berechnung des Mehrlängen zuschlags ergibt sich aus der senkrechten Projektion des Gebäudekör pers auf die Grundstückgrenze. Bei gestaffelten oder nicht parallel zur Grenze gestellten Baukörpern vermindert sich die massgebende Gebäu delänge um das Mass der Zurückversetzung, gemessen ab dem ordentli chen Grenzabstand. Klein- und Anbauten mit höchstens 10.0 m Gebäu delänge werden nicht mitgerechnet. * 8 Der Mehrhöhenzuschlag bezeichnet bei Gebäuden, welche eine trauf seitige Fassadenhöhe von 14.0 m überschreiten, den Zuschlag zum or dentlichen Grenzabstand. * 9 Der Zuschlag beträgt das Ausmass der Mehrhöhe über 14.0 m traufseiti ger Fassadenhöhe. * 15) SR 742.141.1 , SR 734 23
10 Innerhalb reiner Gewerbe- oder Industriezonen kann der Gemeinderat auf einen Mehrlängen- bzw. Mehrhöhenzuschlag verzichten, wenn da durch keine hygienisch schlechten Verhältnisse entstehen. Gegenüber Wohnzonen und gemischten Zonen ist jedoch der Mehrlängen- bzw. Mehrhöhenzuschlag einzuhalten. * 11 Der Grenzabstand wird senkrecht zum zugehörigen Fassadenabschnitt gemessen. * 12 Gegenüber den Gebäudeecken gilt auf jeden Fall nur der ordentliche, kleinere Grenzabstand. *

Art. 43

Einfriedungen und Böschungen 1 Tote Häge und freistehende oder hinterfüllte Mauern bis zu 1.2 m Höhe dürfen gegenüber dem Nachbargrundstück sowie gegenüber Strassen und Wegen an die Grenze gestellt werden. 2 Für Lebhäge bis zu 1.2 m Höhe ist ohne schriftliche Zustimmung des Nachbarn ein Grenzabstand von wenigstens 0.3 m zu beachten. 3 Für Häge und freistehende oder hinterfüllte Mauern von mehr als 1.2 m Höhe ist ohne schriftliche Zustimmung des Nachbarn ein der Mehrhöhe entsprechender zusätzlicher Abstand einzuhalten. 4 Ohne schriftliches Einverständnis des Nachbarn sind Böschungen und Abgrabungen nur zulässig, wenn von der Nachbargrenze ein Abstand von 0.5 m eingehalten und eine Neigung von 1:1 nicht überschritten wird.

Art. 44

Gebäudemasse a. Grundsatz 1 Die Gemeinden legen im Baureglement die zulässigen Gebäudemasse und die zulässige Geschosszahl fest. 2 Gebäude mit einer Wohnnutzung und mehr als vier Vollgeschossen sind nur aufgrund eines Quartierplans zulässig. * 24

Art. 45

b. Berechnung 1 Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. Im geneigten Gelände ergibt sich die zulässige Gesamthöhe aus der festgelegten Gesamthöhe und ei nem Zuschlag, welcher der halben Höhendifferenz des massgebenden Terrains gemessen bei den berg- und talseitigen Fassaden entspricht; der Zuschlag wird wie die Gesamthöhe berechnet und beträgt maximal 3 m. * 2 Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. Im geneigten Gelände ergibt sich die zulässige traufseitige Fassadenhöhe bzw. die zulässige Höhe der Sei tenfassade aus der festgelegten Fassadenhöhe und einem Zuschlag. Die ser entspricht dem Zuschlag bei der Gesamthöhe und beträgt maximal 3 m. * 3 Die Geschosshöhe wird von Oberkant zu Oberkant der fertigen Böden gemessen. Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Ober kante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenla ge bestimmt wird. Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion. * 4 Die Geschosszahl entspricht der Zahl der Vollgeschosse. Bei Gebäuden mit überhohen Räumen von mehr als 4.5 m Geschosshöhe werden je weils 3.5 m Geschosshöhe als Vollgeschoss angerechnet. * 5 Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse. * 6 Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, werden die Fassadenhöhe, die Ge samthöhe und die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt. * 7 Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zu 1.4 m über die Fassadenlinie hinausragt. * 8 Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen 1.8 m nicht überschreiten; Dachaufbauten oder -einschnitte dürfen höchstens 40 Pro zent der darunterliegenden Fassadenbreite erreichen. Die Gemeinden können für bestimmte Dachformen im Baureglement zusätzlich eine grosse Kniestockhöhe festlegen. * 25
9 Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Ge schosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassa de gegenüber dem darunterliegenden Geschoss um 125 Prozent der Ge schosshöhe des Attikageschosses zurückversetzt sein. *

Art. 46

Abstellflächen für Fahrzeuge 1 Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten, Erweiterungen und Zweck änderungen von Bauten sind in der Regel genügend Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder auf privatem Grund vorzusehen. Die Ab stellflächen müssen dauernd benutzt werden können. 2 Ist die Errichtung der geforderten Flächen rechtlich oder tatsächlich nicht möglich oder wäre der Aufwand unzumutbar, so sind angemessene Ersatzabgaben zu leisten, die zweckgebunden zur Schaffung entspre chender gemeinschaftlicher Anlagen zu verwenden sind. 3 Die Gemeinden stellen die Bemessungsgrundsätze für Abstellflächen auf und legen die Höhe der Ersatzabgaben fest. 4 Die Gemeinden können bestimmen, dass: a. in bestimmten Gebieten, die vom Verkehr zu entlasten sind, keine oder nur beschränkte Parkierungsmöglichkeiten geschaffen werden dürfen; b. erhaltenswerte Vorgärten und Höfe nicht für Parkierungsflächen be ansprucht werden dürfen; c. Abstellplätze für bestimmte Gebiete als Gemeinschaftsanlagen zu erstellen sind.

Art. 47

Spielplätze und Gemeinschaftsbereiche 1 Bei Mehrfamilienhäusern sind ausreichend geschützte, sonnige und kin dergerechte Spielplätze herzurichten. 2 Beim Bau von Mehrfamilienhaussiedlungen ist ein angemessener Teil der Spiel-, Freizeit- und Gemeinschaftsbereiche wetterunabhängig zu ge stalten. 3 Die Gemeinden stellen die Bemessungsgrundsätze auf. 26

Art. 48

Sicherheit und Gesundheit 1 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie den Regeln der Bau kunde und den Erfordernissen der Sicherheit und Gesundheit entspre chen. Erstellung und Abbruch haben den anerkannten Regeln der Tech nik zu genügen. Werden infolge mangelhaften Gebäudeunterhalts Perso nen oder Tiere gefährdet, so veranlasst die Gemeinde nach erfolgloser Mahnung die Ersatzvornahme auf Kosten des Eigentümers. 2 Die Gemeinden erlassen im Baureglement die entsprechenden Vor schriften.

Art. 49

* Energieverwendung 1 Neubauten und Umbauten haben den Anforderungen an eine sparsame Energieverwendung und rationelle Energienutzung, insbesondere im Be reich der Gebäudehülle und Haustechnik, gemäss den anerkannten Re geln der Technik zu genügen. 2 Der Kanton kann energetische Massnahmen bei Neubauten und Um bauten oder eine vorbildliche Bauweise sowie Projekte zur Förderung sparsamer Energieverwendung oder rationeller Energienutzung mit Bei trägen unterstützen. 3 Für die Berechnung der Baumassenziffer und der Geschossflächenziffer ist die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Dachs bis höchstens 35 cm zu berücksichtigen. * 4 Der Regierungsrat kann in den Ausführungsbestimmungen die zertifi zierten Energiestandards bestimmen, bei deren Umsetzung die Konstruk tionsstärke der Aussenwand und des Dachs nur teilweise oder gar nicht berücksichtigt werden muss. *

Art. 50

Behindertengerechtes Bauen 1 Bei Bauten und Anlagen ist auf die Bedürfnisse der Behinderten ange messen Rücksicht zu nehmen. Bauten und Anlagen mit erheblichem Pu blikumsverkehr sind so zu gestalten, dass sie für Behinderte zugänglich und benützbar sind. Dies gilt auch bei wesentlichen Erweiterungen und neubauähnlichen Umbauten. 2 Auf Vorkehren für Behinderte kann ganz oder teilweise verzichtet wer den, wenn andernfalls unverhältnismässige Mehrkosten entstehen oder andere Interessen überwiegen. 27

Art. 51

Beanspruchung öffentlichen Grundes, Duldung öffentlicher Einrichtungen 1 Die Gemeinden regeln Zulässigkeit, Verfahren und Entschädigung bei vorübergehender Inanspruchnahme öffentlichen Grundes für Bauarbeiten. 2 Die Grundeigentümer haben Signale, Strassenbezeichnungen, Zeichen öffentlicher Werke, öffentliche Beleuchtungseinrichtungen sowie Leitun gen an ihren Bauten, an Einfriedungen und auf ihren Grundstücken zu dulden. Ihre Interessen sind angemessen zu berücksichtigen. Entschädi gungsansprüche bleiben vorbehalten.

Art. 52

Verkehrsabwicklung 1 Der Verkehr auf Strasse und Trottoir darf weder durch unzweckmässige Ausfahrten, noch durch Mauern, Pflanzen, Einfriedungen oder andere An lagen entlang von Strassen und Trottoirs behindert werden. 2 Bei Garagen mit direkter Ausfahrt ist gegenüber dem Trottoir und, wo kein Trottoir besteht, gegenüber Strassen ein Abstand von 6.0 m einzu halten. 3 Ein- und Ausfahrten von Garagen dürfen höchstens 18 Prozent Neigung aufweisen. Angrenzend an die Strasse bzw. an das Trottoir darf die Aus fahrt auf eine Tiefe von mindestens 2.0 m nicht mehr als drei Prozent Ge fälle aufweisen.

Art. 53

Ausnahmebewilligungen 1 Der Gemeinderat kann bei schützenswerten Interessen des Eigentü mers von den Planungs- oder Bauvorschriften abweichende Bewilligun gen erteilen: a. wenn die Anwendung der Vorschriften für die Bauherrschaft zu einer offensichtlichen Härte führt; b. wenn eine den öffentlichen Interessen, namentlich dem Sinn dieses Gesetzes besser entsprechende Überbauung erzielt werden kann; c. beim Umbau von Altbauten. In jedem Fall dürfen durch die Ausnahmebewilligungen weder andere wichtige öffentliche Interessen noch solche der Nachbarn wesentlich be einträchtigt werden. 2 Von der Geschosszahl und von Dichteziffern sind nur dort Ausnahmen möglich, wo dies gesetzlich, reglementarisch oder in Quartierplänen als zulässig erklärt wird. 28
3 Soweit eine Ausnahmebewilligung eine Abweichung von den kantonalen Mindestvorschriften beinhaltet, bedarf sie der Genehmigung durch das zuständige Departement.

Art. 54

Bestandesgarantie a. Grundsatz 1 Weiterbestand, Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung bestehender Bauten und Anlagen sind gewährleistet. 2 Umbauten sowie der Wiederaufbau zerstörter oder abgebrochener Ge bäude innert fünf Jahren sind zulässig, sofern keine ungünstigen Verhält nisse entstehen oder bestehen bleiben und keine überwiegenden öffentli chen Interessen entgegenstehen.

Art. 55

b. Erweiterung innerhalb der Bauzone 1 Bestehende Bauten, die dem Zweck der Nutzungszone widersprechen, dürfen angemessen erweitert werden, wenn die Bauvorschriften eingehal ten, keine wesentlichen öffentlichen Interessen verletzt und durch die Er weiterung auf die Nachbarschaft nach den örtlichen Verhältnissen keine übermässigen Immissionen entstehen. 2 Bei bestehenden Bauten, die den Bauvorschriften nicht entsprechen, können neubauähnliche Umbauten und Erweiterungen gestattet werden, wenn keine wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen entgegen stehen.

Art. 56

Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone 1 Für die Errichtung neuer und die vollständige Zweckänderung bestehen der Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, die dem Zweck der Nutzungszone widersprechen, gelten die bundesrechtlichen Vorschrif ten 16 ) . 2 Bestehende Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone dürfen erneu ert, teilweise geändert, erweitert oder wieder aufgebaut werden, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. 16) SR 700 und 700.1 29
3.2. Baubewilligungsverfahren, Baukontrolle und Gebühren

Art. 57

Baubewilligungsverfahren und Baukontrolle 1 Der Kantonsrat regelt das Baubewilligungsverfahren durch Verordnung. Es stellt sicher, dass im Hinblick auf eine umfassende Interessenabwä gung und einen beförderlichen zeitlichen Ablauf alle raumplanerischen, energiepolitischen, natur- und umweltschutzrechtlichen Bestimmungen frühzeitig berücksichtigt und koordiniert werden. 2 Die Gemeinden überwachen die Einhaltung der erteilten Baubewilligun gen.

Art. 58

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes 1 Wird unberechtigterweise mit der Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen begonnen, so verfügt der Gemeinderat sofort die Einstellung der Arbeiten. 2 Widerspricht die Ausführung den gesetzlichen Vorschriften oder den ge nehmigten Plänen, so setzt die Baubewilligungsbehörde Bauherrschaft und Grundeigentümer eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes oder zur Einreichung eines Gesuchs um nach trägliche Baubewilligung. 3 Wird der rechtmässige Zustand nicht wiederhergestellt oder kann das nachträgliche Baugesuch nicht bewilligt werden, so ist die Entfernung oder Änderung der rechtswidrig ausgeführten Bauten und Anlagen zu ver fügen. 4 Wird der verfügte Zustand nicht innert angesetzter Frist hergestellt, so kann der Gemeinderat die erforderlichen Massnahmen auf Kosten der Bauherrschaft durchführen lassen. Die Gemeinde kann die Bauherrschaft verpflichten, die mutmasslichen Kosten der Ersatzvornahme sicherzustel len. 5 Für die Kosten der Ersatzvornahme besteht ein gesetzliches Grund pfandrecht. Das Pfandrecht muss innert vier Monaten seit Fälligkeit der Forderung, spätestens aber zwei Jahre seit der Entstehung der Forde rung im Grundbuch eingetragen werden. *

Art. 59

Gebühren 1 Kanton und Gemeinden erheben für die Behandlung von Gesuchen und für amtliche Verrichtungen beim Vollzug dieses Gesetzes Gebühren. 30
4. Rechtsschutz

Art. 60

Rechtsschutz a. Legitimation 1 Zur Erhebung von Einsprachen und Beschwerden ist befugt, wer vom Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat. 2 Die Einsprache- und Beschwerdebefugnis der kantonalen Vereinigun gen und Sektionen schweizerischer Vereinigungen regelt der Kantonsrat durch Verordnung. 3 Bei Kollektiveinsprachen und gleichlautenden Einzeleinsprachen ist ein Vertreter anzugeben. Erfolgt dies nicht innert angemessener Frist, so be zeichnet die Behörde einen oder mehrere Vertreter.

Art. 61

b. Rechtsmittel 1 Wer es unterlässt, Einsprache zu erheben, obwohl er dazu Anlass ge habt hätte, kann den ergehenden Entscheid nicht anfechten. Vorbehalten ist die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis. 2 Einsprachen sind während der Auflagefrist, Beschwerden innert 20 Ta gen seit Zustellung des Entscheides schriftlich und begründet einzurei chen. 3 Gegen Verfügungen und Beschlüsse des Gemeinderates, der Gemein deversammlung oder eines kantonalen Departementes kann beim Regie rungsrat Beschwerde erhoben werden. 4 Dem Regierungsrat kommt die volle Überprüfungsbefugnis zu. 5 Auf dem Gebiet des Bau- und Planungsrechts ist die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht zulässig. Vorbehalten bleiben die Aus nahmen nach dem Gerichtsorganisationsgesetz 17 ) . * 17) GDB 134.1 31
5. Strafbestimmungen

Art. 62

Strafen 1 Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen Vorschriften die ses Gesetzes sowie darauf gestützter Erlasse und Verfügungen werden mit Busse bis Fr. 20 000.– bestraft. Strafbar sind insbesondere auch die Ausführung von Bauten ohne Bewilligung, die Abweichung von bewilligten Plänen sowie die Missachtung von Bedingungen und Auflagen. * 2 In schweren Fällen oder bei wiederholten Zuwiderhandlungen kann mit der Busse eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verbunden werden. * 3 Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach der Strafprozessord nung 18 ) . 4 Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar. 5 Die Strafverfolgung verjährt in drei Jahren seit der Feststellung der Wi derhandlung. Die absolute Verjährung tritt sechs Jahre nach Begehung der Tat ein. 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 63

Anpassung an das neue Recht und Weitergeltung bisheri gen Rechts 1 Baureglemente und Zonenpläne sind, soweit nötig, bei nächster Gele genheit den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. In begründeten Fällen kann der Regierungsrat Fristen ansetzen. 2 Die aufgrund bisherigen Rechts geltenden Baureglemente und Pläne der Gemeinden bleiben in Kraft, soweit sie nicht zwingenden Vorschriften des neuen, übergeordneten Rechts widersprechen. Sie erhalten durch das neue Recht keine weitergehenden Rechtswirkungen. 3 Entstehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes infolge eines Verwei ses auf die alte baugesetzliche Regel Lücken im kommunalen Recht, so gelten die bisherigen baugesetzlichen Bestimmungen bis zum Erlass des neuen Baureglementes weiter. 4 Bestehende Quartierpläne sind auf die Bestimmungen dieses Gesetzes hin zu überprüfen und soweit nötig anzupassen. Der Gemeinderat kann im Einzelfall Fristen ansetzen. 18) SR 312.0 32

Art. 64

Hängige Verfahren 1 Dieses Gesetz findet auf alle Baugesuche Anwendung, die nach dem In krafttreten eingereicht werden. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entschiedenen Gesuche und die beim Regierungsrat hängigen Be schwerden werden nach neuem Recht entschieden, wenn dieses für die Bauherrschaft günstiger ist. 2 Auf laufende Planungen sind die neuen materiellen Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, wenn angesichts der getätigten Vorarbeiten eine Anpassung an das neue Recht zumutbar ist, insbesondere wenn noch keine öffentliche Auflage von Baureglement und Zonenplan stattgefunden hat. 3 Behörden, die nach neuem Recht nicht mehr zuständig sind, erledigen die bei ihnen hängigen Verfahren. Die Rechtsmittel richten sich nach neu em Recht.

Art. 64a

* ...

Art. 64b

* Übergangsrecht zum Nachtrag vom 29. Januar 2015 1 Die Gemeinden haben ihre Ortsplanung innert fünf Jahren seit Geneh migung des kantonalen Richtplans durch den Bundesrat 19 ) dem neuen Recht anzupassen. * 2 Bis zum Inkrafttreten der angepassten Ortsplanungen bleiben für die betreffenden Gemeinden die bisherigen kantonalen und kommunalen Be stimmungen in Kraft. 3 Die Regelung von Art. 64 Abs. 1 dieses Gesetzes ist auf den Nachtrag vom 29. Januar 2015 anwendbar. 20 ) 3a Bis zum Inkrafttreten der angepassten Ortsplanung ist die Konstrukti onsstärke der Aussenwand und des Dachs für die Berechnung der Aus nützungsziffer, der Geschossflächenziffer und der Überbauungsziffer bis höchstens 35 cm zu berücksichtigen. * 19) Die fünfjährige Frist der Gemeinden für die Anpassung ihrer Ortsplanungen begann mit dem bundesrätlichen Genehmigungsbeschluss vom 24. Juni 2020 zu laufen (BBl 2020, 5989) 20) Die Übergangsregelung von Art. 64 Abs. 1 gelangt zur Anwendung, sobald in der betreffenden Gemeinde der Nachtrag vom 29. Januar 2015 anwendbar ist 33
4 Passt eine Gemeinde ihre Ortsplanung nicht innert der Frist gemäss Ab satz 1 an, so kann der Regierungsrat in Ausführungsbestimmungen fest legen, welche Bestimmungen dieses Gesetzes unmittelbar anwendbar sind und abweichenden kommunalen Vorschriften vorgehen.

Art. 64c

* Übergangsrecht zum Nachtrag vom 15. März 2018 1 Die Bestimmungen über die Mehrwertabgabe nach Art. 28b ff. dieses Gesetzes sind anwendbar, wenn die zu einem Mehrwert führende Be schlussfassung der Stimmberechtigten nach dem Inkrafttreten der Ände rung vom 15. März 2018 erfolgt.

Art. 65

Änderung bisherigen Rechts 1 ... 21 )

Art. 66

Vollzugsverordnung 1 Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften durch Verordnung.

Art. 66a

* Ausführungsrecht zur IVHB 1 Der Regierungsrat erlässt die zur Umsetzung der Interkantonalen Ver einbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) nötigen Be stimmungen.

Art. 67

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Baugesetz vom 4. Juni 1972 22 ) aufgehoben.

Art. 68

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. 23 ) 21) Die Änderungen bisherigen Rechts sind im entsprechenden Erlass nachgeführt und können unter OGS 1995, 22 konsultiert werden 22) OGS 1973, 14 23) Vom Regierungsrat auf 1. September 1994 in Kraft gesetzt 34
2

Art. 15 Abs. 7, Art. 22 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 Bst. g dieses Gesetzes

bedürfen der Genehmigung des Bundes. 24 ) 24)

Art. 15 Abs. 7 und Art. 22 Abs. 1 vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte

ment genehmigt am 20. Oktober 1994; Art. 40 Abs. 1 Bst. g vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 28. Juli 1994 35
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1995, 22 geändert durch:den Nachtrag vom 18. Dezember 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (OGS 2003, 58),das Einführungsgesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafrechts (Einführungsgesetz zum AT StGB) vom 14. Oktober 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS 2005, 61; OGS 2006, 91),das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13),die Ausführungsbestimmungen über die Umsetzung der Rechtswegga rantie sowie der Bundesrechtspflege (Übergangsrechtliche Anpassung von Erlassen) vom 25. November 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 98),das Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Register (kantonales Registerharmonisierungsgesetz) vom 4. Dezember 2008, in Kraft seit 15. Januar 2009 (OGS 2008, 109),den Nachtrag vom 30. April 2009 (Dringliche Umsetzung der Richtpla nung im Bereich Baulandverfügbarkeit), Art. 11a Abs. 2 vom Eidgenössi schen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 30. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (OGS 2009, 20)das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Ja nuar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. I. 13. und OGS 2010, 41),den Nachtrag vom 14. April 2011 (Umsetzung Energiekonzept 2009), in Kraft seit 1. Juni 2011 (OGS 2011, 25 und 31),den Nachtrag vom 14. April 2011 (Zonen für Arbeitsgebiete von kanto nalem Interesse), in Kraft seit 1. Juni 2011 (OGS 2011, 26 und 31),Nachtrag vom 29. Januar 2015, Botschaft und Entwurf des Regierungs rats vom 11. Februar 2014, Kantonsratssitzungen vom 16. April 2014 und 29. Januar 2015 (22.14.02), Abstimmungserläuterungen zur Volksabstim mung vom 18. Oktober 2015 (OGS 2015, 49), Volksabstimmung vom 18. Oktober 2015 (OGS 2015, 51 und 55), in Kraft seit 1. Januar 2016 (OGS 2015, 55),Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (kantonales Waldgesetz) vom 10. März 2016 (OGS 2016, 16), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 3. November 2015, Kantonsratssitzungen vom 28. Januar und 10. März 2016 (22.15.06), in Kraft seit 1. Juni 2016 (OGS 2016, 22),das Gesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket vom 19. Mai 2016 (OGS 2016, 35), Botschaft und Vorlage des Regie rungsrats vom 15. Dezember 2015, Kantonsratssitzungen vom 14. April und 19. Mai 2016 (22.15.07), in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS 2016, 35 36
und 44),Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 1. Dezember 2016 (OGS 2016, 79), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 16. August 2016 (22.16.02), Kantons ratssitzung vom 26. Oktober und 1. Dezember 2016, vom Eidgenössi schen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 16. Februar 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (OGS 2017, 26)Nachtrag vom 15. März 2018 (OGS 2018, 3), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 21. November 2017, Kantonsratssitzungen vom 25. Januar und 15. März 2018 (22.17.07), in Kraft seit 1. Mai 2019 (OGS 2018, 8),Nachtrag vom 24. Januar 2019 (OGS 2019, 12), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 16. Oktober 2018, Kantonsratssitzungen vom 5. Dezember 2018 und 24. Januar 2019 (22.18.07), in Kraft seit 1. Mai 2019 (OGS 2019, 16),Nachtrag vom 24. Oktober 2019 (OGS 2019, 48), Bericht des Regie rungsrats zur Gesamtrevision der kantonalen Richtplanung vom 12. Au gust 2019, Kantonratssitzungen vom 12. September und 24. Oktober 2019 (26.19.01/22.19.07), in Kraft seit 1. September 2020 (OGS 2019, 53 und OGS 2020, 35) Der Nachtrag zum Baugesetz (Dringliche Umsetzung der Richtplanung im Bereich von Zonen mit hoher Wohnqualität von kantonalem Interesse so wie von Arbeitsgebieten von kantonalem Interesse) vom 30. April 2009 (OGS 2009, 21) wurde vom Volk abgelehnt (OGS 2009, 51) 37
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 12.06.1994 01.09.1994 Erlass Erstfassung OGS 1995, 22 18.12.2003 01.01.2004

Art. 28 Abs. 6

eingefügt OGS 2003, 58 14.10.2005 01.01.2007

Art. 62 Abs. 1

geändert OGS 2005, 61 14.10.2005 01.01.2007

Art. 62 Abs. 2

geändert OGS 2005, 61 15.03.2007 01.08.2007

Art. 7 Abs. 1

geändert OGS 2007, 13 25.11.2008 01.01.2009

Art. 61 Abs. 5

geändert OGS 2008, 98 04.12.2008 15.01.2009

Art. 6 Abs. 2

eingefügt OGS 2008, 109 30.04.2009 01.07.2009

Art. 11a

eingefügt OGS 2009, 20 30.04.2009 01.07.2009

Art. 28 Abs. 2

geändert OGS 2009, 20 30.04.2009 01.07.2009

Art. 28a

eingefügt OGS 2009, 20 30.04.2009 01.07.2009

Art. 30

totalrevidiert OGS 2009, 20 21.05.2010 01.01.2011

Art. 61 Abs. 5

geändert OGS 2010, 33 14.04.2011 01.06.2011

Art. 4 Abs. 1, h.

eingefügt OGS 2011, 25 14.04.2011 01.06.2011

Art. 4 Abs. 1, i.

eingefügt OGS 2011, 25 14.04.2011 01.06.2011

Art. 18 Abs. 3

geändert OGS 2011, 25 14.04.2011 01.06.2011

Art. 49

totalrevidiert OGS 2011, 25 14.04.2011 01.06.2011

Art. 64a

eingefügt OGS 2011, 25 14.04.2011 01.06.2011

Art. 9 Abs. 3

eingefügt OGS 2011, 26 14.04.2011 01.06.2011

Art. 9 Abs. 4

geändert OGS 2011, 26 29.01.2015 01.01.2016

Art. 15

aufgehoben OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 16 Abs. 1

geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 16 Abs. 2

geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 18 Abs. 3

geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 18 Abs. 9,

a. geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 18 Abs. 9,

b. geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 18 Abs. 10

geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 19 Abs. 2,

c. geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 23 Abs. 1

geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 23 Abs. 1,

a. aufgehoben OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 23 Abs. 1,

b. aufgehoben OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 23 Abs. 1,

c. aufgehoben OGS 2015, 7 38
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.01.2015 01.01.2016

Art. 23 Abs. 1,

d. aufgehoben OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 23 Abs. 1,

e. aufgehoben OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 23 Abs. 2

geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 23 Abs. 2,

a. eingefügt OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 23 Abs. 2,

b. eingefügt OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 23 Abs. 2,

c. eingefügt OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 23 Abs. 2,

d. eingefügt OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 23 Abs. 2,

e. eingefügt OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 23 Abs. 3

geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 23 Abs. 4

geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 23 Abs. 5

geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 23 Abs. 6

geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 23 Abs. 7

eingefügt OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 23a

eingefügt OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 34 Abs. 1

geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 36 Abs. 1

geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 36 Abs. 2

geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 36 Abs. 3

geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 36 Abs. 4

geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 36 Abs. 5

geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 36 Abs. 6

eingefügt OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 36 Abs. 7

eingefügt OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 36a

eingefügt OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 36b

eingefügt OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 38 Abs. 2

geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 38 Abs. 3

geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 38 Abs. 4

eingefügt OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 39 Abs. 1

geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 39 Abs. 2

geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 41 Abs. 1

geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 41 Abs. 2

geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 42

Titel geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 42 Abs. 1

geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 42 Abs. 2

geändert OGS 2015, 7 39
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.01.2015 01.01.2016

Art. 42 Abs. 3

geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 42 Abs. 4

geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 42 Abs. 5

geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 42 Abs. 6

geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 42 Abs. 7

geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 42 Abs. 8

geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 42 Abs. 9

eingefügt OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 42 Abs. 10

eingefügt OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 42 Abs. 11

eingefügt OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 42 Abs. 12

eingefügt OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 44 Abs. 2

geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 45 Abs. 1

geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 45 Abs. 2

geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 45 Abs. 3

geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 45 Abs. 4

geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 45 Abs. 5

geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 45 Abs. 6

geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 45 Abs. 7

geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 45 Abs. 8

geändert OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 45 Abs. 9

eingefügt OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 64b

eingefügt OGS 2015, 7 29.01.2015 01.01.2016

Art. 66a

eingefügt OGS 2015, 7 10.03.2016 01.06.2016

Art. 18 Abs. 9,

e. geändert OGS 2016, 16 10.03.2016 01.06.2016

Art. 40 Abs. 1,

g. geändert OGS 2016, 16 10.03.2016 01.06.2016

Art. 42 Abs. 2

geändert OGS 2016, 16 19.05.2016 01.01.2017

Art. 4 Abs. 1, d.

geändert OGS 2016, 35 19.05.2016 01.01.2017

Art. 5 Abs. 1

geändert OGS 2016, 35 19.05.2016 01.01.2017

Art. 5 Abs. 1, a.

eingefügt OGS 2016, 35 19.05.2016 01.01.2017

Art. 5 Abs. 1, b.

eingefügt OGS 2016, 35 19.05.2016 01.01.2017

Art. 5 Abs. 1, c.

eingefügt OGS 2016, 35 19.05.2016 01.01.2017

Art. 18 Abs. 9

geändert OGS 2016, 35 01.12.2016 01.06.2017

Art. 11a Abs. 2

geändert OGS 2016, 79 01.12.2016 01.06.2017

Art. 29 Abs. 5

geändert OGS 2016, 79 01.12.2016 01.06.2017

Art. 58 Abs. 5

geändert OGS 2016, 79 15.03.2018 01.05.2019

Art. 28b

eingefügt OGS 2018, 3 15.03.2018 01.05.2019

Art. 28c

eingefügt OGS 2018, 3 15.03.2018 01.05.2019

Art. 28d

eingefügt OGS 2018, 3 15.03.2018 01.05.2019

Art. 28e

eingefügt OGS 2018, 3 15.03.2018 01.05.2019

Art. 28f

eingefügt OGS 2018, 3 40
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 15.03.2018 01.05.2019

Art. 28g

eingefügt OGS 2018, 3 15.03.2018 01.05.2019

Art. 28h

eingefügt OGS 2018, 3 15.03.2018 01.05.2019

Art. 28i

eingefügt OGS 2018, 3 15.03.2018 01.05.2019

Art. 64c

eingefügt OGS 2018, 3 24.01.2019 01.05.2019

Art. 4 Abs. 1, h.

geändert OGS 2019, 12 24.01.2019 01.05.2019

Art. 4 Abs. 1,

h1. eingefügt OGS 2019, 12 24.01.2019 01.05.2019

Art. 49 Abs. 3

eingefügt OGS 2019, 12 24.01.2019 01.05.2019

Art. 49 Abs. 4

eingefügt OGS 2019, 12 24.01.2019 01.05.2019

Art. 64a

aufgehoben OGS 2019, 12 24.01.2019 01.05.2019

Art. 64b Abs.

3a eingefügt OGS 2019, 12 24.10.2019 01.09.2020

Art. 64b Abs. 1

geändert OGS 2019, 48 41
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 12.06.1994 01.09.1994 Erstfassung OGS 1995, 22

Art. 4 Abs. 1, d.

19.05.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 35

Art. 4 Abs. 1, h.

14.04.2011 01.06.2011 eingefügt OGS 2011, 25

Art. 4 Abs. 1, h.

24.01.2019 01.05.2019 geändert OGS 2019, 12

Art. 4 Abs. 1,

h1. 24.01.2019 01.05.2019 eingefügt OGS 2019, 12

Art. 4 Abs. 1, i.

14.04.2011 01.06.2011 eingefügt OGS 2011, 25

Art. 5 Abs. 1

19.05.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 35

Art. 5 Abs. 1, a.

19.05.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 35

Art. 5 Abs. 1, b.

19.05.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 35

Art. 5 Abs. 1, c.

19.05.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 35

Art. 6 Abs. 2

04.12.2008 15.01.2009 eingefügt OGS 2008, 109

Art. 7 Abs. 1

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 9 Abs. 3

14.04.2011 01.06.2011 eingefügt OGS 2011, 26

Art. 9 Abs. 4

14.04.2011 01.06.2011 geändert OGS 2011, 26

Art. 11a

30.04.2009 01.07.2009 eingefügt OGS 2009, 20

Art. 11a Abs. 2

01.12.2016 01.06.2017 geändert OGS 2016, 79

Art. 15

29.01.2015 01.01.2016 aufgehoben OGS 2015, 7

Art. 16 Abs. 1

29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 16 Abs. 2

29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 18 Abs. 3

14.04.2011 01.06.2011 geändert OGS 2011, 25

Art. 18 Abs. 3

29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 18 Abs. 9

19.05.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 35

Art. 18 Abs. 9,

a. 29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 18 Abs. 9,

b. 29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 18 Abs. 9,

e. 10.03.2016 01.06.2016 geändert OGS 2016, 16

Art. 18 Abs. 10

29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 19 Abs. 2,

c. 29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 23 Abs. 1

29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 23 Abs. 1,

a. 29.01.2015 01.01.2016 aufgehoben OGS 2015, 7

Art. 23 Abs. 1,

b. 29.01.2015 01.01.2016 aufgehoben OGS 2015, 7 42
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 23 Abs. 1,

c. 29.01.2015 01.01.2016 aufgehoben OGS 2015, 7

Art. 23 Abs. 1,

d. 29.01.2015 01.01.2016 aufgehoben OGS 2015, 7

Art. 23 Abs. 1,

e. 29.01.2015 01.01.2016 aufgehoben OGS 2015, 7

Art. 23 Abs. 2

29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 23 Abs. 2,

a. 29.01.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 7

Art. 23 Abs. 2,

b. 29.01.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 7

Art. 23 Abs. 2,

c. 29.01.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 7

Art. 23 Abs. 2,

d. 29.01.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 7

Art. 23 Abs. 2,

e. 29.01.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 7

Art. 23 Abs. 3

29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 23 Abs. 4

29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 23 Abs. 5

29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 23 Abs. 6

29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 23 Abs. 7

29.01.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 7

Art. 23a

29.01.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 7

Art. 28 Abs. 2

30.04.2009 01.07.2009 geändert OGS 2009, 20

Art. 28 Abs. 6

18.12.2003 01.01.2004 eingefügt OGS 2003, 58

Art. 28a

30.04.2009 01.07.2009 eingefügt OGS 2009, 20

Art. 28b

15.03.2018 01.05.2019 eingefügt OGS 2018, 3

Art. 28c

15.03.2018 01.05.2019 eingefügt OGS 2018, 3

Art. 28d

15.03.2018 01.05.2019 eingefügt OGS 2018, 3

Art. 28e

15.03.2018 01.05.2019 eingefügt OGS 2018, 3

Art. 28f

15.03.2018 01.05.2019 eingefügt OGS 2018, 3

Art. 28g

15.03.2018 01.05.2019 eingefügt OGS 2018, 3

Art. 28h

15.03.2018 01.05.2019 eingefügt OGS 2018, 3

Art. 28i

15.03.2018 01.05.2019 eingefügt OGS 2018, 3

Art. 29 Abs. 5

01.12.2016 01.06.2017 geändert OGS 2016, 79

Art. 30

30.04.2009 01.07.2009 totalrevidiert OGS 2009, 20

Art. 34 Abs. 1

29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 36 Abs. 1

29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 36 Abs. 2

29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 36 Abs. 3

29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 36 Abs. 4

29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 36 Abs. 5

29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7 43
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 36 Abs. 6

29.01.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 7

Art. 36 Abs. 7

29.01.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 7

Art. 36a

29.01.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 7

Art. 36b

29.01.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 7

Art. 38 Abs. 2

29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 38 Abs. 3

29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 38 Abs. 4

29.01.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 7

Art. 39

29.01.2015 01.01.2016 Titel geändert OGS 2015, 7

Art. 39 Abs. 1

29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 39 Abs. 2

29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 40 Abs. 1,

g. 10.03.2016 01.06.2016 geändert OGS 2016, 16

Art. 41 Abs. 1

29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 41 Abs. 2

29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 42

29.01.2015 01.01.2016 Titel geändert OGS 2015, 7

Art. 42 Abs. 1

29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 42 Abs. 2

29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 42 Abs. 2

10.03.2016 01.06.2016 geändert OGS 2016, 16

Art. 42 Abs. 3

29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 42 Abs. 4

29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 42 Abs. 5

29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 42 Abs. 6

29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 42 Abs. 7

29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 42 Abs. 8

29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 42 Abs. 9

29.01.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 7

Art. 42 Abs. 10

29.01.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 7

Art. 42 Abs. 11

29.01.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 7

Art. 42 Abs. 12

29.01.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 7

Art. 44 Abs. 2

29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 45 Abs. 1

29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 45 Abs. 2

29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 45 Abs. 3

29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 45 Abs. 4

29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 45 Abs. 5

29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 45 Abs. 6

29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 45 Abs. 7

29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 45 Abs. 8

29.01.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 7

Art. 45 Abs. 9

29.01.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 7

Art. 49

14.04.2011 01.06.2011 totalrevidiert OGS 2011, 25

Art. 49 Abs. 3

24.01.2019 01.05.2019 eingefügt OGS 2019, 12

Art. 49 Abs. 4

24.01.2019 01.05.2019 eingefügt OGS 2019, 12 44
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 58 Abs. 5

01.12.2016 01.06.2017 geändert OGS 2016, 79

Art. 61 Abs. 5

25.11.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 98

Art. 61 Abs. 5

21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33

Art. 62 Abs. 1

14.10.2005 01.01.2007 geändert OGS 2005, 61

Art. 62 Abs. 2

14.10.2005 01.01.2007 geändert OGS 2005, 61

Art. 64a

14.04.2011 01.06.2011 eingefügt OGS 2011, 25

Art. 64a

24.01.2019 01.05.2019 aufgehoben OGS 2019, 12

Art. 64b

29.01.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 7

Art. 64b Abs. 1

24.10.2019 01.09.2020 geändert OGS 2019, 48

Art. 64b Abs.

3a 24.01.2019 01.05.2019 eingefügt OGS 2019, 12

Art. 64c

15.03.2018 01.05.2019 eingefügt OGS 2018, 3

Art. 66a

29.01.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 7 45
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