Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (132.1)
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Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates

Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates * (Proporzgesetz; PropG) vom 26. April 1981 (Stand 1. August 2017) Die Landsgemeinde, gestützt auf Art. 52, in Ausführung von Art. 42 der Kantonsverfassung, beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

1 Die Wahlen in den Landrat sind nach Massgabe der Gesetzgebung durch den Kanton und die Politischen Gemeinden durchzuführen. 2 Die Wahlen in den Landrat erfolgen durch die Urnenabstimmung ge - trennt von der Gemeindeversammlung nach dem Verhältniswahlverfah - ren.

Art. 2 * Zeitpunkt der Wahl

1 Die Landratswahlen sind spätestens bis zum 15. April jenes Jahres durchzuführen, in welchem die Amtsdauer des Landrates zu Ende geht. 2 Der Regierungsrat hat spätestens im Oktober des der Wahl vorange - henden Jahres den Wahltag für das ganze Kantonsgebiet festzulegen. 3 Für Ergänzungswahlen gelten die Bestimmungen von Art. 29.

Art. 3 Fristen

1 Der Regierungsrat setzt die Fristen für die Einreichung von Wahlvor - schlägen, die öffentliche Auflage sowie die Einsprachen gegen die Wahlvorschläge fest. * 2 Die Fristen sind in der Weise festzusetzen, dass die Bereinigung der Wahlvorschläge bis spätestens 20 Tage vor der Wahl abgeschlossen werden kann. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3 Die Fristen sind unter Angabe des Tages ihres Ablaufs zusammen mit der Bekanntgabe des Wahltages durch den Regierungsrat im Amtsblatt zu veröffentlichen. 4 Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bis 12.00 Uhr bei der bezeichneten Amtsstelle eingetroffen ist. * 2 Wahlvorschläge

Art. 4 * Vorschlagsrecht

1 Ein Wahlvorschlag ist von mindestens fünf Aktivbürgerinnen oder Ak - tivbürgern einzureichen.

Art. 5 Einreichung der Wahlvorschläge

1 Die Wahlvorschläge sind fristgerecht bei der Gemeindekanzlei einzu - reichen. 2 Eingereichte Wahlvorschläge können nicht zurückgezogen werden.

Art. 6 Anzahl und Bezeichnung der Vorgeschlagenen

1 Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Perso - nen enthalten, als die Gemeinde Sitze zu vergeben hat. 2 Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, werden die letzten gestri - chen. 3 Wird der gleiche Name mehr als zweimal aufgeführt, sind die überzäh - ligen Wiederholungen zu streichen. 4 Die Vorgeschlagenen sind im Wahlvorschlag mit Namen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Wohnadresse zu bezeichnen.

Art. 7 Bezeichnung des Wahlvorschlages

1 Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidung von den anderen Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung tragen.

Art. 8 * Unterzeichnende

1 Jeder Wahlvorschlag muss mindestens die Unterschrift von fünf Aktiv - bürgerinnen oder Aktivbürgern unter Angabe ihres eigenen Namens, Vornamens, Geburtsjahres und ihrer Wohnadresse tragen. 2
2 Jede Aktivbürgerin und jeder Aktivbürger darf pro Wahl nur einen Wahlvorschlag mitunterzeichnen; die Unterschrift kann nicht zurückge - zogen werden. Die Unterschrift auf weiteren Wahlvorschlägen ist ungül - tig. 3 Die Unterzeichnenden haben zudem eine Vertretung des Wahlvor - schlages zu bezeichnen; fehlt die ausdrückliche Bezeichnung, gilt die erstunterzeichnende Person als Vertretung. 4 Die Vertretung ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unter - zeichnenden die zur Beseitigung von Mängeln erforderlichen Erklärun - gen rechtsverbindlich abzugeben.

Art. 9 * Bestätigung

1 Jede vorgeschlagene Person muss auf dem Wahlvorschlag schriftlich bestätigen, dass sie eine allfällige Wahl annimmt. 2 Die Namen von Personen die nicht dem Amtszwang unterstehen wer - den bei fehlender Bestätigung gestrichen; Art. 11 ist anwendbar.

Art. 10 * Mehrfach Vorgeschlagene

1 Steht der Name einer Person auf mehr als einem Wahlvorschlag, hat sie auf Aufforderung der Gemeindekanzlei hin zu erklären, auf welchem dieser Wahlvorschläge ihr Name stehen soll. 2 Gibt sie bis 12.00 Uhr am nächstfolgenden Montag nach dem letzt - möglichen Tag der Einreichung der Wahlvorschläge keine Erklärung ab, entscheidet das Los, auf welchem Wahlvorschlag ihr Name stehen soll.

Art. 11 * Behebung der Mängel, Ersatzvorschläge

1 Die Gemeindekanzlei setzt der Vertretung schriftlich eine Frist von 3 Tagen, längstens aber bis 12.00 Uhr am nächstfolgenden Montag nach dem letztmöglichen Tag der Einreichung der Wahlvorschläge, allfällige Mängel zu beheben oder für amtlich gestrichene Vorgeschlagene Ersatzvorschläge einzureichen. 2 Die für den Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich bestätigen, dass sie eine allfällige Wahl annehmen. 3 Fehlt diese Erklärung oder steht der betreffende Name schon auf ei - nem anderen Wahlvorschlag oder ist die vorgeschlagene Person nicht wählbar, wird der Ersatzvorschlag gestrichen. 3
4 Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, ist der Wahlvorschlag un - gültig; betrifft der Mangel nur einzelne der Vorgeschlagenen, werden le - diglich deren Namen gestrichen.

Art. 12 * Öffentliche Auflage, Einsprachen

1 Der Gemeinderat bestätigt die bereinigten Wahlvorschläge und lässt sie während der gesetzten Frist auf der Gemeindekanzlei zur Einsicht auflegen. 2 Gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage hat die Gemeindekanzlei jede vorgeschlagene Person über ihre Nomination schriftlich zu orientieren. 3 Einsprachen gegen die Gültigkeit des Wahlvorschlages, die Wahlfähig - keit der Vorgeschlagenen, die Stimmberechtigung der Unterzeichnen - den und die Echtheit der Unterschriften sind binnen der gesetzten Frist schriftlich und begründet bei der Gemeindekanzlei zuhanden des Gemeinderates einzureichen.

Art. 12a * Entscheid über Einsprachen, Rechtsmittel

1 Der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen. 2 Der Entscheid des Gemeinderates kann binnen 3 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. 3 Der Entscheid des Regierungsrates kann binnen 3 Tagen nach erfolg - ter Zustellung mit Beschwerde beim Verfassungsgericht angefochten werden.

Art. 13 Listen

1 Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen. 2 Listenverbindungen sind ausgeschlossen. *

Art. 13a * Listengruppen

1 Die Listen mit gleicher Bezeichnung bilden im Kanton eine Listengrup - pe. 2 Listen werden als Listengruppe behandelt, wenn: 1. die Unterzeichnenden der Listen eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber dem kantonalen Abstimmungsbüro abgege - ben haben; 2. sämtliche Listen aus verschiedenen Wahlkreisen stammen; und 3. die Listen die gleiche Bezeichnung tragen. 4
3 Besteht eine Liste nur in einem Wahlkreis, bildet sie ebenfalls eine Lis - tengruppe. 4 Die Unterzeichnenden der Listen bereinigen in Zusammenarbeit mit dem kommunalen Abstimmungsbüro sprachliche Differenzen in den Lis - tenbezeichnungen. 5 Liegen Listen mit gleicher Bezeichnung vor, die gemäss Abs. 1 nicht als Listengruppe zu behandeln sind, werden die Unterzeichnenden der Listen aufgefordert, diese mit unterschiedlichen Bezeichnungen zu ver - sehen. Können sie sich nicht einigen, versieht das kantonale Abstim - mungsbüro die Listen mit unterschiedlichen Bezeichnungen.

Art. 14 Erstellung und Zustellung der Wahlunterlagen

1 Der Gemeinderat erstellt für sämtliche Listen Wahlzettel, auf denen die Listenbezeichnung und die Vorgeschlagenen mit Namen, Vornamen, Jahrgang, Beruf und Wohnadresse vorgedruckt sind sowie Wahlzettel ohne Vordruck. 2 Der Regierungsrat erstellt vor jeder Wahl zuhanden der Aktivbürger eine Wahlanleitung. 3 Der Gemeinderat stellt den Aktivbürgern einen vollständigen Satz der Wahlzettel zusammen mit der Wahlanleitung bis spätestens 10 Tage vor dem Wahltag zu. 3 Wahlakt

Art. 15 * Ausübung des Stimmrechts

1 Jede stimmberechtigte Person verfügt über so viele Einzelstimmen, als Landratsmitglieder in ihrer Gemeinde zu wählen sind. 2 Sie gibt ihre Stimme persönlich an der Urne ihrer Wohnsitzgemeinde oder brieflich ab.

Art. 16 Ausfüllen der Wahlzettel

1 Das Ausfüllen oder Abändern der Wahlzettel hat handschriftlich zu er - folgen. 2 Es dürfen insgesamt nicht mehr Namen auf dem Wahlzettel aufgeführt werden, als in der Gemeinde Landräte zu wählen sind, ansonst die letz - ten Namen als überzählig zu streichen sind. 5
3 Wer den Wahlzettel ohne Vordruck benützt, kann Namen wählbarer Vorgeschlagener eintragen; er kann zusätzlich die Listenbezeichnung einer Liste anbringen. 4 Wer einen Wahlzettel mit Vordruck benützt, kann vorgedruckte Namen streichen und durch andere ersetzen.

Art. 17 Panaschieren

1 Der Aktivbürger kann Vorgeschlagene, die auf anderen Listen stehen, handschriftlich auf seinen Wahlzettel eintragen.

Art. 18 Kumulieren

1 Jeder Vorgeschlagene kann höchstens zweimal aufgeführt werden. 2 Wenn der gleiche Name mehr als zweimal aufgeführt wird, sind die überzähligen Wiederholungen zu streichen.

Art. 19 Zusatzstimmen

1 Enthält ein Wahlzettel weniger Namen von Vorgeschlagenen, als die Gemeinde Sitze zu besetzen hat, werden die übriggebliebenen Stim - men als Listenstimmen derjenigen Liste zugezählt, deren Bezeichnung der Wahlzettel trägt; fehlt eine Listenbezeichnung, zählen diese Stim - men nicht und gelten als leere Stimmen.

Art. 20 Ungültige Wahlzettel

1 Wahlzettel sind ungültig, wenn sie: 1. nicht amtlich sind; 2. anders als handschriftlich abgeändert oder ausgefüllt sind, sofern nicht ein Wahlzettel mit Vordruck unverändert eingeworfen wird; 3. nur Namen von nicht gültig Vorgeschlagenen der Gemeinde ent - halten; 4. den Willen des Aktivbürgers nicht eindeutig erkennen lassen; 5. Bemerkungen oder Kennzeichnungen enthalten. 4 Ermittlung des Ergebnisses

Art. 21 * Zusammenstellung der Ergebnisse

1 Das Abstimmungsbüro der Gemeinde hat folgende Werte zu ermitteln: 1. die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden; 2. die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Wahlzettel; 6
3. die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Vorgeschlagenen je - der Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen); 4. die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste; 5. die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Parteistimmen); 6. die Zahl der leeren Stimmen. 2 Diese Ergebnisse sind unverzüglich dem kantonalen Abstimmungsbü - ro elektronisch zu übermitteln. 3 Das Abstimmungsbüro der Gemeinde hat die Ergebnisse in einem Protokoll festzuhalten.

Art. 22 * Sitzverteilung

1. allgemein 1 Die Sitzverteilung erfolgt durch das kantonale Abstimmungsbüro. 2 Ergeben sich bei der Oberzuteilung oder Unterzuteilung mehrere Lö - sungen, welche die in Art. 23 und 24 genannten Bedingungen gleicher - massen erfüllen, so entscheidet das kantonale Abstimmungsbüro durch Los.

Art. 23 2. Oberzuteilung auf die Listengruppen

1 Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch die Zahl der im betreffen - den Wahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt. Das ergibt die Wählerzahl der Liste. 2 In jeder Listengruppe werden die Wählerzahlen der Listen zusammen - gezählt. Die Summe wird durch den Kantons-Wahlschlüssel geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das ergibt die Zahl der Sit - ze der betreffenden Listengruppe. 3 Für die Berechnung des Kantonswahlschlüssels werden die Wähler - zahlen aller Listengruppen zusammengezählt und durch 60 geteilt. Wer - den mit diesem Kantonswahlschlüssel zu viel oder zu wenig Sitze ver - teilt, korrigiert das kantonale Abstimmungsbüro den Kantonswahlschlüs - sel.

Art. 24 3. Unterzuteilung auf die Listen der Wahlkreise

1 Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch den Wahlkreis-Divisor und den Listengruppen-Divisor geteilt. Das ergibt die Zahl der Sitze die - ser Liste. 7
2 Das kantonale Abstimmungsbüro legt für jeden Wahlkreis einen Wahl - kreis-Divisor und für jede Listengruppe einen Listengruppen-Divisor so fest, dass bei einem Vorgehen nach Abs. 1: 1. jeder Wahlkreis die ihm vom Regierungsrat gemäss Art. 56 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes (WAG) 1 ) zugewiesene Zahl von Sitzen erhält; und 2. jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zustehende Zahl von Sitzen erhält.

Art. 25 4. Sitzverteilung innerhalb der Listen

1 Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Sitze die Vorge - schlagenen gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben. Bei glei - cher Stimmenzahl erhält die auf der Liste zuerst aufgeführte Person den Sitz. 2 Die nicht gewählten Vorgeschlagenen sind Ersatzleute in der Reihen - folge der erzielten Stimmen. 3 Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt, als sie kandidierende Perso - nen enthält, gelten die Regeln über das Nachrücken und die Ergän - zungswahl.

Art. 26 * Veröffentlichung

1 Das kantonale Abstimmungsbüro veröffentlicht die Wahlergebnisse im Amtsblatt.

Art. 27 * Beschwerde

1 Die Wahlfeststellung des kantonalen Abstimmungsbüros kann binnen 3 Tagen nach erfolgter Veröffentlichung mit Beschwerde beim Regie - rungsrat angefochten werden. Beschwerdeberechtigt ist jede Aktivbür - gerin beziehungsweise jeder Aktivbürger. 2 Der Entscheid des Regierungsrates kann binnen 3 Tagen nach erfolg - ter Zustellung mit Beschwerde beim Verfassungsgericht angefochten werden.

Art. 27a * Erwahrung

1 Der Landrat stellt an der konstituierenden Sitzung durch Beschluss die Ratszusammensetzung fest. 1) NG 132.2 8
5 Nachrücken und Ergänzungswahlen

Art. 28 * Nachrücken

1 Kann ein Sitz nicht besetzt werden oder scheidet ein Mitglied des Landrates vor Ablauf der Amtsdauer aus, erklärt der Gemeinderat den ersten Ersatz von der gleichen Liste als gewählt; lehnt der Ersatz binnen fünf Tagen seit Erhalt der Mitteilung seine Wahl schriftlich ab, rückt der nachfolgende Ersatz an seine Stelle. 2 Kann der Sitz durch Nachrücken nicht besetzt werden, kann die Mehr - heit der Unterzeichnenden der Liste binnen 30 Tagen eine Ersatzperson bezeichnen.

Art. 29 * Ergänzungswahl

1 Wird keine Ersatzperson bezeichnet, ordnet der Gemeinderat im betreffenden Wahlkreis eine Ergänzungswahl nach dem Mehrheitswahl - verfahren gemäss § 7 und § 18 der Vollzugsverordnung über Urnenab - stimmungen in kommunalen Angelegenheiten 2 ) an. 2 Der Gemeinderat hat das Wahlergebnis der Ergänzungswahl unver - züglich dem kantonalen Abstimmungsbüro zu übermitteln. 3 Es findet keine Ergänzungswahl statt, wenn die Erneuerungswahl des Landrates binnen sechs Monaten erfolgt.

Art. 30 * Veröffentlichung; Beschwerde

1 Der Gemeinderat hat das Wahlergebnis der Ergänzungswahl oder das Nachrücken eines Ersatzes dem kantonalen Abstimmungsbüro mitzutei - len, das es im Amtsblatt veröffentlicht. 2 Für Beschwerden ist Art. 27 anwendbar.

Art. 31 * Beginn der Amtsdauer

1 Die Amtsdauer des Landrates beginnt am 1. Juli nach der Gesamter - neuerungswahl. 2) NG 133.12 9
6 Weitere Bestimmungen

Art. 32 * Ergänzende Bestimmungen

1 Soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gelten für die Landratswahlen in dieser Reihenfolge: 1. das Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Ab - stimmungsgesetz, WAG) 3 ) ; 2. das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politi - schen Rechte 4 ) ; 3. die Gemeindegesetzgebung 5 ) .

Art. 33 * Vollzugsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen in einer Verordnung.

Art. 34 * ...

Art. 35 Änderung des Organisationsgesetzes

1 ...

Art. 36 Rechtsweg

1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1982 in Kraft; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 2 Alle mit ihm im Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben. 3) NG 132.2 4) NG 131.1 5) NG 171.1 10
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.04.1981 01.01.1982 Erlass Erstfassung A 1981, 523 26.03.1997 15.06.1997 Art. 15 totalrevidiert A 1997, 509, 859 26.03.1997 15.06.1997 Art. 31 totalrevidiert A 1997, 509, 859 04.02.1998 01.07.1998 Art. 27a eingefügt A 1998, 197, 699 27.05.2009 01.09.2009 Art. 3 Abs. 4 geändert A 2009, 919, 1524 27.05.2009 01.09.2009 Art. 30 totalrevidiert A 2009, 919, 1524 27.05.2009 01.09.2009 Art. 32 totalrevidiert A 2009, 919, 1524 25.04.2012 22.09.2013 Erlasstitel geändert A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711 25.04.2012 22.09.2013 Art. 4 totalrevidiert A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711 25.04.2012 22.09.2013 Art. 8 totalrevidiert A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711 25.04.2012 22.09.2013 Art. 13 Abs. 2 geändert A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711 25.04.2012 22.09.2013 Art. 13a eingefügt A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711 25.04.2012 22.09.2013 Art. 21 totalrevidiert A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711 25.04.2012 22.09.2013 Art. 22 totalrevidiert A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711 25.04.2012 22.09.2013 Art. 26 totalrevidiert A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711 25.04.2012 22.09.2013 Art. 28 totalrevidiert A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711 25.04.2012 22.09.2013 Art. 29 totalrevidiert A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711 25.04.2012 22.09.2013 Art. 33 totalrevidiert A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711 25.04.2012 22.09.2013 Art. 34 aufgehoben A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711 21.05.2014 01.01.2015 Art. 9 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 Art. 12 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228 12.04.2017 01.08.2017 Art. 2 totalrevidiert A 2017, 593, 1263 12.04.2017 01.08.2017 Art. 3 Abs. 1 geändert A 2017, 593, 1263 12.04.2017 01.08.2017 Art. 9 totalrevidiert A 2017, 593, 1263 12.04.2017 01.08.2017 Art. 10 totalrevidiert A 2017, 593, 1263 12.04.2017 01.08.2017 Art. 11 totalrevidiert A 2017, 593, 1263 12.04.2017 01.08.2017 Art. 12 totalrevidiert A 2017, 593, 1263 12.04.2017 01.08.2017 Art. 12a eingefügt A 2017, 593, 1263 12.04.2017 01.08.2017 Art. 27 totalrevidiert A 2017, 593, 1263 11
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 26.04.1981 01.01.1982 Erstfassung A 1981, 523 Erlasstitel 25.04.2012 22.09.2013 geändert A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711

Art. 2 12.04.2017 01.08.2017

totalrevidiert A 2017, 593, 1263

Art. 3 Abs. 1 12.04.2017 01.08.2017

geändert A 2017, 593, 1263

Art. 3 Abs. 4 27.05.2009 01.09.2009

geändert A 2009, 919, 1524

Art. 4 25.04.2012 22.09.2013

totalrevidiert A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711

Art. 8 25.04.2012 22.09.2013

totalrevidiert A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711

Art. 9 21.05.2014 01.01.2015

totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228

Art. 9 12.04.2017 01.08.2017

totalrevidiert A 2017, 593, 1263

Art. 10 12.04.2017 01.08.2017

totalrevidiert A 2017, 593, 1263

Art. 11 12.04.2017 01.08.2017

totalrevidiert A 2017, 593, 1263

Art. 12 21.05.2014 01.01.2015

totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228

Art. 12 12.04.2017 01.08.2017

totalrevidiert A 2017, 593, 1263

Art. 12a 12.04.2017 01.08.2017

eingefügt A 2017, 593, 1263

Art. 13 Abs. 2 25.04.2012 22.09.2013

geändert A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711

Art. 13a 25.04.2012 22.09.2013

eingefügt A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711

Art. 15 26.03.1997 15.06.1997

totalrevidiert A 1997, 509, 859

Art. 21 25.04.2012 22.09.2013

totalrevidiert A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711

Art. 22 25.04.2012 22.09.2013

totalrevidiert A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711

Art. 26 25.04.2012 22.09.2013

totalrevidiert A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711

Art. 27 12.04.2017 01.08.2017

totalrevidiert A 2017, 593, 1263

Art. 27a 04.02.1998 01.07.1998

eingefügt A 1998, 197, 699

Art. 28 25.04.2012 22.09.2013

totalrevidiert A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711

Art. 29 25.04.2012 22.09.2013

totalrevidiert A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711

Art. 30 27.05.2009 01.09.2009

totalrevidiert A 2009, 919, 1524

Art. 31 26.03.1997 15.06.1997

totalrevidiert A 1997, 509, 859

Art. 32 27.05.2009 01.09.2009

totalrevidiert A 2009, 919, 1524

Art. 33 25.04.2012 22.09.2013

totalrevidiert A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711

Art. 34 25.04.2012 22.09.2013

aufgehoben A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711 12
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