Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte
Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte * (EG BPR) vom 27. Mai 2009 (Stand 1. August 2017) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes - gesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) 1 ) und des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) 2 ) , * beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die Ausübung der politischen Rechte in eidge - nössischen Angelegenheiten.
Art. 2 Nationalratswahlen, stille Wahl
1 Wahlvorschläge für den Sitz des Kantons Nidwalden im Nationalrat müssen bis zum 48. Tag (7. Montag) vor der Wahl um 12.00 Uhr beim kantonalen Abstimmungsbüro eingetroffen sein. 2 Wird nur eine einzige gültige Kandidatur angemeldet, erklärt der Re - gierungsrat diese Person als gewählt. 3 Eine Kandidatur ist nur gültig, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 60 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes 3 ) erfüllt sind. * 1) SR 161.1 2) SR 195.1 3) NG 132.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Art. 3 * Rechtsmittel
1 Die Rechtsmittel richten sich nach Art. 77–80 BPR 4 ) und Art. 62 ASG 5 ) . 2 Organisation
Art. 4 Durchführung
1 Die eidgenössischen Abstimmungen werden in den politischen Gemeinden durchgeführt.
Art. 5 Abstimmungsbüro
1. kommunales Abstimmungsbüro 1 Der Gemeinderat wählt: 1. für das Hauptlokal ein Abstimmungsbüro von mindestens drei Mit - gliedern; 2. für jedes Nebenlokal ein Abstimmungsbüro von mindestens zwei Mitgliedern. 2 Das kommunale Abstimmungsbüro setzt sich zusammen aus dem Ab - stimmungsbüro des Hauptlokals und mindestens je einem Mitglied, das der Gemeinderat aus den Abstimmungsbüros allfälliger Nebenlokale be - zeichnet. 3 Der Gemeinderat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des kommunalen Abstim - mungsbüros.
Art. 6 2. kantonales Abstimmungsbüro
1 Das kantonale Abstimmungsbüro besteht aus drei Mitgliedern, die vom Regierungsrat gewählt werden; die Landschreiberin oder der Land - schreiber hat von Amtes wegen den Vorsitz.
Art. 7 Aufsicht
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Durchführung von eidge - nössischen Abstimmungen aus. 2 Er trifft die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Massnahmen. 4) SR 161.1 5) SR 195.1 2
Art. 8 Stimmregister
1 Jede politische Gemeinde führt mit dem Stimmregister ein Verzeichnis jener Personen, die in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberech - tigt sind und ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde haben. Das Stimmregister wird von der Einwohnerkontrolle geführt. * 2 Der Regierungsrat legt fest, ob das Stimmregister für Auslandschwei - zerinnen und - schweizer zentral bei der Kantonsverwaltung oder bei der Verwaltung des Hauptortes Stans geführt wird. 3 Eintragungen ins Stimmregister sind jeweils bis spätestens fünf Tage vor dem Wahl- und Abstimmungstag zulässig, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme an der Abstimmung erfüllt sind. 4 Das Stimmregister liegt bei den Gemeindekanzleien zur Einsichtnah - me auf.
Art. 9 Abstimmungslokal
1. Anforderungen 1 Die Abstimmungen sind in einem öffentlichen Lokal durchzuführen, das ungehindert betreten werden kann und in welchem die Wahrung des Stimmgeheimnisses gewährleistet ist. 2 Der Gemeinderat kann zusätzlich zum Hauptlokal Nebenlokale bestim - men.
Art. 10 2. Propaganda, Sammlungen
1 In dem Gebäude sowie im unmittelbaren Zugangsbereich des Gebäu - des, in dem sich das Abstimmungslokal befindet, ist jede Propaganda und jeder Beeinflussungsversuch untersagt. 2 Ebenso ist das Sammeln von Unterschriften oder von Gaben verboten.
Art. 11 Urnen
1 Für alle Abstimmungen sind verschliessbare Urnen zu verwenden; Einwurföffnung und Verschluss müssen versiegelt oder plombiert wer - den können. 2 Die Urnen sind durch die Gemeinden zu beschaffen.
Art. 12 Abstimmungszeit
1 Der Regierungsrat legt in seinen Weisungen die Abstimmungszeit der Urnen in den Haupt- und Nebenlokalen fest. 3
3 Verfahren 3.1 Vorbereitungshandlungen
Art. 13 Veröffentlichung
1 Sobald der Bundesrat eine Abstimmung anordnet, hat der Regierungs - rat den Abstimmungstag im Amtsblatt zu veröffentlichen und die Gemeinderäte aufzufordern, die nötigen Anordnungen zu treffen. 2 Mindestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag hat der Regie - rungsrat im Amtsblatt das Aufgebot zu erlassen; in diesem sind die Vor - schriften über die Stimmberechtigung zu veröffentlichen und für alle Gemeinden Zeit und Ort der Abstimmung sowie der Ort, wo briefliche Stimmen abgegeben werden können, bekannt zu geben.
Art. 14 Stimmrechtsausweis
1 Die Gemeinden erstellen auf Grund des Stimmregisters für die Stimm - berechtigten einen Stimmrechtsausweis. 2 Der Stimmrechtsausweis enthält folgende Angaben: 1. Vorderseite a) Name und Adresse der stimmberechtigten Person; b) Name der Gemeinde, in der die stimmberechtigte Person ihren Wohnsitz hat; c) Datum der Abstimmung; d) Abstimmungszeiten; e) Abstimmungslokale. 2. Rückseite a) Hinweis auf die Vorschriften zur persönlichen und briefli - chen Stimmabgabe; b) Adresse des Abstimmungsbüros. 3 Das Rückantwortkuvert hat den Hinweis zu enthalten, dass den Stimmrechtsausweis vor der Entsorgung zu zerreissen hat, wer sein Stimmrecht nicht ausüben will.
Art. 15 Zustellung des Stimmmaterials
1 Spätestens drei, aber frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungs - tag ist den Stimmberechtigten durch die Gemeinde folgendes Stimmma - terial zuzustellen: 1. der Stimmrechtsausweis; 2. das Stimmkuvert; 4
3. der Stimmzettel; 4. bei Abstimmungen über Sachfragen die Abstimmungsvorlage so - wie die Erläuterung des Bundesrates. 3.2 Stimmabgabe
Art. 16 Grundsätze
1 Die Stimmberechtigten geben unter Vorbehalt von Art. 22 f. ihre Stim - me persönlich an der Urne ihrer Wohnsitzgemeinde oder brieflich ab; das planmässige Sammeln von Stimmmaterial ist unzulässig. 2 Schreibunfähige Stimmberechtigte können den Stimmzettel durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl nach ihren Anweisungen ausfüllen lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum Namenszug der schrei - bunfähigen Person auf das Stimmkuvert und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen. 3 Es sind die amtlichen Stimmkuverts zu verwenden. 4 Bei den Abstimmungen üben die Stimmberechtigten ihr Stimmrecht mit dem vom Bund oder von der Staatskanzlei gelieferten amtlichen Stimmzettel aus. Ihnen sind die kantonalen Erfassungsbelege gleichge - stellt, sofern die elektronische Datenverarbeitung vorgesehen ist.
Art. 17 Durchführung
1 Bei der Eröffnung und während des Urnenganges müssen mindestens zwei Mitglieder des Abstimmungsbüros anwesend sein. 2 Vor dem Beginn hat das Abstimmungsbüro den Verschluss der leeren Urne zu versiegeln oder zu plombieren. 3 Das Abstimmungsbüro überwacht die Abgabe der Stimmrechtsauswei - se und überprüft in Zweifelsfällen die Identität der Stimmenden.
Art. 18 Persönliche Stimmabgabe
1 Die Stimmberechtigung ist durch die Abgabe des Stimmrechtsauswei - ses nachzuweisen. 2 Stimmzettel sind im Stimmkuvert in die Urne einzuwerfen. 5
Art. 19 Briefliche Stimmabgabe
1. Vorgehen 1 Wer brieflich abstimmen will, legt den Stimmzettel in das amtliche Stimmkuvert und dieses zusammen mit dem unterschriebenen Stimm - rechtsausweis in das Rückantwortkuvert.
Art. 20 2. Zustellung
1 Wer brieflich abstimmt, kann seine Stimme mit dem Rückantwortkuvert der Post übergeben, bei der Gemeindeverwaltung abgeben, in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung einwerfen oder durch eine Vertre - terin oder einen Vertreter dem Abstimmungsbüro übergeben. 2 Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Unterlagen bis zum Schluss des Urnenganges möglich.
Art. 21 3. Prüfung
1 Mindestens zwei Mitglieder des Abstimmungsbüros haben während des Urnenganges zu prüfen, ob die brieflichen Stimmabgaben gültig sind; zu diesem Zweck sind die eingegangenen Rückantwortkuverts un - geöffnet zu übergeben. 2 Briefliche Stimmabgaben sind gültig, wenn: 1. die oder der Stimmende im Stimmregister eingetragen ist; 2. die Stimme vor dem Schluss des Urnenganges beim Abstim - mungsbüro eingetroffen ist; 3. der Stimmrechtsausweis handschriftlich unterzeichnet ist. 3 Die Stimmkuverts der als gültig anerkannten brieflichen Stimmabga - ben sind unter Wahrung des Stimmgeheimnisses in die Urne zu legen. 4 Als ungültig erklärte briefliche Stimmabgaben sind wie ungültige Stimmzettel zu behandeln; die Stimmzettel dürfen aber nicht aus dem Stimmkuvert herausgenommen werden.
Art. 22 Elektronische Stimmabgabe
1. Durchführung von Versuchen 1 Im Einvernehmen mit dem Bund und den interessierten Gemeinden kann der Regierungsrat örtlich, zeitlich und sachlich begrenzte Versu - che zur elektronischen Stimmabgabe durchführen. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Weisungen. 6
Art. 23 2. Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen
und - schweizern 1 Der Regierungsrat kann die elektronische Stimmabgabe von Ausland - schweizerinnen und - schweizern in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen sicherstellen.
Art. 24 Verfahren in ausserordentlichen Situationen
1 Für die Stimmabgabe in Epidemie- und Seuchegebieten sowie in sonstigen Fällen höherer Gewalt kann der Regierungsrat im Rahmen des Bundesrechts besondere Vorschriften erlassen. 4 Abstimmungsergebnisse
Art. 25 Urnen von Nebenlokalen
1 Die Urnen von Nebenlokalen sind nach Schluss der Abstimmung ver - siegelt ins Hauptlokal zu bringen. 2 Vor der Zählung sind die Stimmkuverts der verschiedenen Urnen einer Gemeinde zu mischen.
Art. 26 Kommunales Abstimmungsbüro
1 Das kommunale Abstimmungsbüro ermittelt das Abstimmungsergeb - nis und trifft seine Entscheide mit Stimmenmehrheit.
Art. 27 Vorgängige Feststellungen
1. allgemein 1 Das Abstimmungsbüro hat vor der Ermittlung des Abstimmungsergeb - nisses festzustellen: 1. die Zahl der im Stimmregister eingetragenen Stimmberechtigten; 2. die Zahl der abgegebenen Stimmzettel; 3. die Zahl der leeren, ungültigen und gültigen Stimmzettel.
Art. 28 2. ungültige Stimmzettel
1 Stimmzettel sind ungültig, wenn sie: 1. nicht amtlich sind; 2. anders als handschriftlich ausgefüllt sind; 3. den Willen der oder des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen; 7
4. ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnun - gen enthalten; 5. * ... 6. falls brieflich gestimmt wird, die Erfordernisse gemäss Art. 21 nicht erfüllen. 2 Enthält ein Rückantwort- oder Stimmkuvert für die gleiche Abstimmung mehrere Stimmzettel, sind sie alle ungültig. Sie zählen zusammen als eine ungültige Stimme. * 3 Auf den ungültig erklärten Stimmzetteln ist der Grund der Ungültigkeit zu vermerken. *
Art. 29 Stimmenmehr
1 Leere und ungültige Stimmzettel fallen ausser Betracht. 2 Bei Abstimmungen über Sachfragen ist die Vorlage angenommen, wenn die Mehrheit der in Betracht fallenden gültigen Stimmen auf An - nahme lautet. 3 Bei Wahlen ist die Kandidatin oder der Kandidat mit den meisten Stim - men gewählt.
Art. 30 Erfassung
1 Das Abstimmungsergebnis der Gemeinde wird im kantonalen Abstim - mungsprogramm elektronisch erfasst.
Art. 31 Abstimmungsprotokoll
1 Über das Ergebnis jeder Abstimmung ist ein Protokoll in dreifacher Ausfertigung zu erstellen, das von allen Mitgliedern des kommunalen Abstimmungsbüros unterzeichnet werden muss. 2 Das Protokoll hat zu enthalten: 1. die Zahl der Stimmberechtigten; 2. die Zahl der Stimmenden; 3. die Zahl der leeren, ungültigen und gültigen Stimmzettel; 4. die Zahl der Ja- und Neinstimmen beziehungsweise bei Initiativen mit Gegenentwurf die Zahl der «ohne Antwort»-Stimmen; 5. bei Wahlen die Zahl der auf jede Kandidatin beziehungsweise je - den Kandidaten entfallenden Stimmen. 3 Zwei Exemplare des Protokolls sind gemäss Art. 32 Abs. 2 dem kanto - nalen Abstimmungsbüro zu übergeben; das dritte Exemplar des Proto - kolls ist im Gemeindearchiv aufzubewahren. 8
Art. 32 Stimmzettel
1 Die eingegangenen Stimmzettel werden nach der Abfassung des Pro - tokolls verpackt, zugeklebt und mit einer den Inhalt bezeichnenden Auf - schrift versehen. 2 Sie sind spätestens einen Tag nach der Abstimmung mit zwei Exem - plaren des Protokolls, jedoch von diesen getrennt, dem kantonalen Ab - stimmungsbüro zu übergeben. 3 Die Stimmzettel sind nach der Erwahrung des Abstimmungsergebnis - ses durch den Bundesrat beziehungsweise den Nationalrat vom kanto - nalen Abstimmungsbüro zu vernichten.
Art. 33 Zusammenstellung im Kanton
1. durch das kantonale Abstimmungsbüro 1 Das kantonale Abstimmungsbüro nimmt aufgrund der elektronischen Erfassung die Zusammenstellung der Ergebnisse der Gemeinden vor und errechnet das vorläufige Resultat des Kantons. 2 Es hat das vorläufige Resultat elektronisch, per Fax oder telefonisch der Bundeskanzlei zu melden. 3 Nach dem Eintreffen der Abstimmungsprotokolle ist das endgültige Ab - stimmungsergebnis zu ermitteln und dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen.
Art. 34 2. Überprüfung der Stimmzettel
1 Die verpackten Stimmzettel dürfen nur mit Zustimmung des kantona - len Abstimmungsbüros geöffnet werden. 2 Öffnung und allfällige Korrektur des Ergebnisses sind in einem Proto - koll in dreifacher Ausfertigung festzuhalten.
Art. 35 3. Feststellung, Veröffentlichung und Mitteilung
1 Der Regierungsrat stellt auf Grund der Abstimmungsprotokolle und all - fälliger Korrekturprotokolle das kantonale Abstimmungsergebnis fest. 2 Es ist nach Gemeinden getrennt im Amtsblatt unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit zu veröffentlichen. 3 Der Regierungsrat teilt das Ergebnis des Urnengangs der Bundes - kanzlei zuhanden des Bundesrates oder des Nationalrates mit, dies un - ter Beilage je eines Exemplars aller Protokolle und des Amtsblattes. 9
5 Referendum, Volksinitiative
Art. 36 Stimmrechtsbescheinigung
1 Die Stimmrechtsbescheinigung für Unterschriftenlisten für ein fakultati - ves Referendum oder für eine Volksinitiative obliegt der Einwohnerkon - trolle der zuständigen politischen Gemeinde. * 2 Die Bescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der beschei - nigten Unterschriften angeben; sie muss datiert sein und die eigenhän - dige Unterschrift der bescheinigenden Person aufweisen sowie deren amtliche Eigenschaft durch Stempel oder Zusatz kennzeichnen. * 3 Das Stimmrecht der Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner kann für mehrere Listen gesamthaft bescheinigt werden. Massgebend sind die Weisungen der Bundeskanzlei. 6 Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 37 Strafbestimmung
1 Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes werden unter Vorbehalt der Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches 6 ) mit Busse bestraft.
Art. 38 Änderung bisherigen Rechts
1. Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates 1 Das Gesetz vom 26. April 1981 über die Verhältniswahl des Landra - tes 7 ) wird wie folgt geändert: ...
Art. 39 2. Proporzverordnung
1 Die Vollziehungsverordnung vom 13. November 1981 zum Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzverordnung) 8 ) wird wie folgt geändert: ...
Art. 40 3. Wahl- und Abstimmungsgesetz
1 Das Gesetz vom 26. März 1997 über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz) 9 ) wird wie folgt geändert: ... 6) SR 311.0 7) NG 132.1 8) NG 132.11 9) NG 132.2 10
Art. 41 4. Gemeindegesetz
1 Das Gesetz vom 28. April 1974 über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) 10 wird wie folgt geändert: ...
Art. 42 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Einführungsverordnung vom 17. Dezember 1979 zur Bundesge - setzgebung über die politischen Rechte 11 ) wird aufgehoben.
Art. 43 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es bedarf gemäss Art. 91 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politi - schen Rechte 12 ) und Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die politi - schen Rechte der Auslandschweizer 13 der Genehmigung des Bundes. 3 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest 14 ) . 10) NG 171.1 11) A 1979, 1333; 1980, 38 12) SR 161.1 13) SR 161.5 14) Vom Bund genehmigt am 5. August 2009; Datum des Inkrafttretens: 1. September 2009 11
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.05.2009 01.09.2009 Erlass Erstfassung A 2009, 919, 1524 12.04.2017 01.08.2017 Erlasstitel geändert A 2017, 593, 1263 12.04.2017 01.08.2017 Ingress geändert A 2017, 593, 1263 12.04.2017 01.08.2017 Art. 2 Abs. 3 geändert A 2017, 593, 1263 12.04.2017 01.08.2017 Art. 3 totalrevidiert A 2017, 593, 1263 12.04.2017 01.08.2017 Art. 8 Abs. 1 geändert A 2017, 593, 1263 12.04.2017 01.08.2017 Art. 28 Abs. 1, 5. aufgehoben A 2017, 593, 1263 12.04.2017 01.08.2017 Art. 28 Abs. 2 geändert A 2017, 593, 1263 12.04.2017 01.08.2017 Art. 28 Abs. 3 geändert A 2017, 593, 1263 12.04.2017 01.08.2017 Art. 36 Abs. 1 geändert A 2017, 593, 1263 12.04.2017 01.08.2017 Art. 36 Abs. 2 geändert A 2017, 593, 1263 12
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.05.2009 01.09.2009 Erstfassung A 2009, 919, 1524 Erlasstitel 12.04.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 593, 1263 Ingress 12.04.2017 01.08.2017 geändert A 2017, 593, 1263
Art. 2 Abs. 3 12.04.2017
01.08.2017 geändert A 2017, 593, 1263
Art. 3 12.04.2017
01.08.2017 totalrevidiert A 2017, 593, 1263
Art. 8 Abs. 1 12.04.2017
01.08.2017 geändert A 2017, 593, 1263
Art. 28 Abs. 1, 5. 12.04.2017
01.08.2017 aufgehoben A 2017, 593, 1263
Art. 28 Abs. 2 12.04.2017
01.08.2017 geändert A 2017, 593, 1263
Art. 28 Abs. 3 12.04.2017
01.08.2017 geändert A 2017, 593, 1263
Art. 36 Abs. 1 12.04.2017
01.08.2017 geändert A 2017, 593, 1263
Art. 36 Abs. 2 12.04.2017
01.08.2017 geändert A 2017, 593, 1263 13
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