Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (121.1)
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Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht

Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG) vom 28. Juni 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 12 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt im Rahmen des Bundesrechts den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts. 2 Die Bestimmungen des Bundesrechts betreffend das Schweizer Bür - gerrecht 2 ) gelten auch für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts, soweit dieses Gesetz keine abweichenden oder ergänzenden Bestimmungen enthält. 2 Erwerb von Gesetzes wegen

Art. 2 Findelkind

1 Das im Kanton gefundene minderjährige Kind unbekannter Abstam - mung erhält das Bürgerrecht der Gemeinde, in welcher es aufgefunden wurde. 1) SR 141.0 2) SR 141.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3 Erwerb durch behördlichen Beschluss 3.1 Ordentliche Einbürgerung

Art. 3 Gesuch

1. allgemein 1 Die Gesuche um ordentliche Einbürgerung sind beim Amt einzurei - chen. Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die erforderlichen Ge - suchsunterlagen fest. 2 Ist das Gesuch nicht vollständig oder nicht gültig unterzeichnet, wird es zur Verbesserung zurückgewiesen. 3 Das Amt tritt auf das Einbürgerungsgesuch nicht ein, wenn: 1. die Gesuchsunterlagen zur Person nicht oder nicht vollständig vorhanden sind und das Gesuch nicht gültig unterzeichnet ist; 2. die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind; 3. es im Abrufverfahren im Strafregister 3 ) Einträge feststellt oder ein Strafverfahren hängig ist; 4. der erforderliche Sprachnachweis nicht vorliegt, soweit die Be - werberin oder der Bewerber davon nicht befreit ist; oder 5. ein ungenügender Sprachnachweis vorliegt.

Art. 4 2. selbständige Einbürgerung von Minderjährigen und

Personen unter umfassender Beistandschaft 1 Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft kön - nen frühestens nach dem erfüllten 16. Altersjahr selbständig eingebür - gert werden. 2 Sie werden im Einbürgerungsverfahren durch ihre gesetzliche Vertre - terin oder ihren gesetzlichen Vertreter vertreten.

Art. 5 Einbürgerungsvoraussetzungen

1. allgemein 1 Jede Bewerberin oder jeder Bewerber, die oder der in ein Einbürge - rungsgesuch einbezogen ist, hat die Einbürgerungsvoraussetzungen al - tersentsprechend und während der gesamten Dauer des Einbürge - rungsverfahrens zu erfüllen. 3) SR 331 2
2 Erfüllt eine Bewerberin oder ein Bewerber die Einbürgerungsvoraus - setzungen nicht oder nicht mehr, ist das Gesuch mit allen einbezogenen Bewerberinnen oder Bewerbern abzuweisen. 3 Wird gegen eine Bewerberin oder einen Bewerber während eines hän - gigen Einbürgerungsverfahrens ein Strafverfahren eröffnet, wird das Einbürgerungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafver - fahrens sistiert.

Art. 6 2. formelle Voraussetzungen

1 Die Gemeinden und der Kanton sichern die Einbürgerungsbewilligung zu oder erteilen diese, wenn die Bewerberin oder der Bewerber: 1. die Voraussetzungen gemäss Art. 9 beziehungsweise Art. 10 BüG2 erfüllt; und 2. unmittelbar vor der Einreichung des Gesuches einen ununterbro - chenen Aufenthalt von fünf Jahren im Kanton und in der Gemein - de nachweist. 2
Art. 9 Abs. 2 BüG ist für die Berechnung der Aufenthaltsdauer in der Gemeinde nicht anwendbar.

Art. 7 3. materielle Voraussetzungen

a) allgemein 1 Die Gemeinden und der Kanton sichern die Einbürgerungsbewilligung zu oder erteilen diese, wenn die Bewerberin oder der Bewerber: 1. die Voraussetzungen gemäss Art. 11 und 12 BüG erfüllt; 2. erfolgreich integriert ist, indem sie oder er insbesondere: a) mit den schweizerischen, kantonalen und kommunalen Lebensverhältnissen, Sitten und Gebräuchen vertraut ist; b) die Rechtsordnung beachtet und einen unbescholtenen Leumund besitzt; und c) fähig ist, sich im Alltag in Wort und Schrift in deutscher Sprache verständlich auszudrücken; 3. ihren oder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist und voraus - sichtlich auch inskünftig nachkommen kann; und 4. sich wirtschaftlich erhalten kann und geordnete finanzielle Ver - hältnisse ausweist. 2 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung fest, wie die Verpflichtun - gen gemäss Abs. 1 Ziff. 3 zu erfüllen sind. 3

Art. 8 b) im Besonderen

1 Reicht eine minderjährige Person selbständig ein Einbürgerungsge - such ein, sind die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 bei den Eltern zu prüfen. 2 Bewerberinnen oder Bewerber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die sich in Ausbildung befinden, haben entweder ihre wirtschaftliche Erhal - tungsfähigkeit oder diejenige der Eltern im Rahmen der familienrechtli - chen Unterhaltsansprüche zu belegen. 3 Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien aufgrund einer Behinderung oder Krankheit nicht erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.

Art. 9 c) Sprachnachweis

1 Zum Nachweis der erfolgreichen Verständigung in Wort und Schrift hat die Bewerberin oder der Bewerber auf eigene Kosten einen Sprach - nachweis einer durch die Direktion anerkannten Sprachinstitution zu er - bringen. 2 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Befreiung von dieser Verpflichtung. Stellt eine Einbürgerungsbehörde fest, dass die Sprach - kompetenz einer befreiten Bewerberin oder eines befreiten Bewerbers nicht den Erfordernissen entspricht, kann sie einen Sprachnachweis verlangen. 3 Der Regierungsrat bestimmt in einer Verordnung: 1. den Inhalt des Sprachnachweises; und 2. das minimal nötige Referenzniveau gemäss des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). 4 Analphabeten haben einen Alphabetisierungskurs zu absolvieren und den erforderlichen mündlichen Sprachnachweis zu erbringen.

Art. 10 Einbürgerungsverfahren

1. gemeinsamer Bürgerrechtserwerb 1 Ausländerinnen und Ausländer können das Schweizer Bürgerrecht nur gemeinsam mit dem Kantons- und dem Gemeindebürgerrecht erwer - ben. 2 Schweizer Bürgerinnen und Bürger können das Kantonsbürgerrecht nur gemeinsam mit dem Gemeindebürgerrecht erwerben. 4

Art. 11 2. Zeitpunkt des Bürgerrechtserwerbs

1 Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids erwerben: 1. die Schweizer Bürgerinnen und Bürger das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht; 2. die Ausländerinnen und Ausländer das Schweizer, das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht. 2 Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürger erwerben das Gemeindebür - gerrecht mit Eintritt der Rechtskraft des kommunalen Einbürgerungsent - scheids.

Art. 12 3. Zuständigkeit

a) Gemeindebürgerrecht 1 Über das Gemeindebürgerrecht entscheidet: 1. der Gemeinderat bei Gesuchen von Nidwaldner Bürgerinnen und Bürgern; 2. der Gemeinderat durch Zusicherung bei Gesuchen: a) ausserkantonaler Schweizer Bürgerinnen und Bürger; b) minderjähriger Ausländerinnen und Ausländer; 3. die Gemeindeversammlung durch Zusicherung bei Gesuchen volljähriger Ausländerinnen und Ausländer sowie in das Gesuch einbezogener, minderjähriger Kinder.

Art. 13 b) Kantonsbürgerrecht

1 Über das Kantonsbürgerrecht entscheidet: 1. die Direktion bei Gesuchen von: a) ausserkantonalen Schweizer Bürgerinnen und Bürgern; b) minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern. 2. der Landrat durch Zusicherung bei Gesuchen von volljährigen Ausländerinnen und Ausländern sowie in das Gesuch einbezoge - ner, minderjähriger Kinder beziehungsweise der Regierungsrat gemäss Art. 17 Abs. 2.

Art. 14 c) massgebender Zeitpunkt

1 Die Zuständigkeit der Instanzen richtet sich im kantonalen und im kom - munalen Einbürgerungsverfahren ausländischer Bewerberinnen oder Bewerber nach dem Alter zum Zeitpunkt des jeweiligen Einbürgerungs - entscheides. 5
2 Werden in ein Gesuch ihrer Eltern oder Elternteile einbezogene Min - derjährige während eines Einbürgerungsverfahrens volljährig, bleibt das Gesuch unverändert bestehen.

Art. 15 4. Zusicherung des Gemeindebürgerrechts

1 Sind in einem Einbürgerungsverfahren die Bürgerrechte mehrerer Gemeinwesen erforderlich, wird das Gemeindebürgerrecht zugesichert, bis die kantonale Instanz darüber entscheidet. 2 Die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts verliert nach Ablauf von zwei Jahren ihre Gültigkeit, sofern das Kantonsbürgerrecht noch nicht erteilt worden ist; sie kann vom Gemeinderat in begründeten Fällen um ein Jahr verlängert werden.

Art. 16 5. Verfahren innerhalb der Gemeindeversammlung

1 Liegt an einer Gemeindeversammlung kein Antrag oder nur ein nicht hinreichend oder nicht zulässig begründeter Antrag auf Abweisung des Einbürgerungsgesuchs vor, entfällt eine Abstimmung; die kommunale Einbürgerung gilt als zugesichert. 2 Liegt ein hinreichend und zulässig begründeter Antrag auf Abweisung des Einbürgerungsgesuchs vor, ist darüber an der Urne innerhalb der Gemeindeversammlung abzustimmen. 3 Werden in einem Abweisungsantrag hinreichende Gründe vorge - bracht, zu denen sich die Bewerberin oder der Bewerber bisher noch nicht äussern konnte beziehungsweise die vorberatende Behörde keine Stellung nehmen kann, geht das Gesuch zu weiteren Abklärungen an diese zurück.

Art. 17 6. Beurteilung auf kantonaler Ebene

1 Liegt die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts vor, entscheidet der Landrat auf Antrag des Regierungsrates über die Zusicherung des Kantonsbürgerrechts an volljährige Ausländerinnen und Ausländer. 2 Nach der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung entscheidet der Regierungsrat über das Kantonsbürgerrecht.

Art. 18 7. Meldepflicht

1 Bewerberinnen und Bewerber haben dem Amt während der Hängigkeit ihres Einbürgerungsverfahrens unverzüglich zu melden: 1. Änderungen im Personen- oder Familienstand, des Namens oder der Wohnadresse; 6
2. Tatsachen, welche für den Einbürgerungsentscheid erheblich sind wie insbesondere Betreibungen, Sozialhilfeabhängigkeit oder die Eröffnung eines Strafverfahrens.

Art. 19 8. Schutz der Privatsphäre

1 Die Einbürgerungsbehörden haben die Privatsphäre der Bewerberin - nen und Bewerber zu achten. 2 Den Stimmberechtigten können die folgenden Daten über die Bewer - berinnen oder Bewerber bekannt gegeben werden: 1. Name, Vorname; 2. Geburtsdatum, Geburtsort; 3. Zivilstand, Familienverhältnisse; 4. Staatsangehörigkeit; 5. Wohnadresse; 6. Wohnsitzdauer in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde; 7. Lebenslauf; 8. Einbürgerungsmotiv. 3.2 Erleichterte Einbürgerung

Art. 20 Irrtümlich angenommenes Schweizer Bürgerrecht

1 Die Bewerberin oder der Bewerber erhält gemäss Art. 22 BüG 4 ) in die - ser Reihenfolge das Gemeindebürgerrecht: 1. der für den Irrtum verantwortlichen Gemeinde; 2. der Gemeinde, in der sie oder er zuletzt Wohnsitz hatte; 3. der Gemeinde, in der sie oder er sich aufgehalten hat.

Art. 21 Anhörung

1 Das Amt kann bei der Anhörung durch den Bund gemäss Art. 25 Abs. 1 BüG 5 ) vor der Gutheissung eines Gesuches um erleichterte Einbürge - rung Stellung nehmen. 2 Es hört bei Bedarf den Gemeinderat der betroffenen Gemeinde an. 4) SR 141.0 5) SR 141.0 7
3.3 Wiedereinbürgerung

Art. 22 Anhörung

1 Das Amt kann bei der Anhörung durch den Bund gemäss Art. 29 Abs. 1 BüG 6 ) vor der Gutheissung eines Gesuches um Wiedereinbürge - rung Stellung nehmen. 2 Es hört bei Bedarf den Gemeinderat der betroffenen Gemeinde an. 3.4 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 23 Verfahrenskoordination

1 Das Amt ist im Einbürgerungsverfahren die Koordinationsbehörde und insbesondere zuständig für: 1. die Entgegennahme aller bürgerrechtlichen Gesuche, soweit sie nicht beim Bund einzureichen sind; 2. die formelle Prüfung der Gesuche um ordentliche Einbürgerung; 3. die Koordination der kantonalen Erhebungen gemäss Art. 34 BüG 7 ) ; 4. die Koordination mit kommunalen, kantonalen und eidgenössi - schen Instanzen. 2 Es vollzieht alle dem Kanton gemäss der Bürgerrechtsgesetzgebung zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht einer anderen Instanz übertra - gen sind.

Art. 24 Nachträglicher Einbezug von Kindern

1 Wird die Einbürgerungsbewilligung des Bundes wegen des Einbezugs von Kindern, die nach der Einreichung des Gesuches geboren worden sind, gemäss Art. 13 Abs. 4 BüG 8 ) nachträglich geändert, sind auch die kantonale und die kommunale Einbürgerungsbewilligungen beziehungs - weise Zusicherungen anzupassen. 2 Kinder, die während eines kommunalen oder kantonalen Einbürge - - beziehen. 3 Die Einbürgerungsbehörde orientiert unverzüglich die involvierten In - stanzen. 6) SR 141.0 7) SR 141.0 8) SR 141.0 8

Art. 25 Nichtigerklärung

1 Ordentliche Einbürgerungen können vom Regierungsrat nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erhebli - cher Tatsachen erschlichen worden sind. Die weiteren Voraussetzun - gen richten sich nach Art. 36 BüG 9 ) . 2 Der Regierungsrat kann bei Bedarf den Gemeinderat der betroffenen Gemeinde anhören. 4 Verlust durch behördlichen Beschluss 4.1 Entlassung

Art. 26 Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht

1 Die Direktion verfügt gemäss Art. 37 ff. BüG 10 ) die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht und erstellt die Entlassungsurkunde.

Art. 27 Entlassung aus dem Kantons- und

Gemeindebürgerrecht 1. Zuständigkeit 1 Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürger, die unter Beibehaltung eines anderen Kantonsbürgerrechts auf das Nidwaldner Kantons- und Gemeindebürgerrecht verzichten wollen, können auf Gesuch hin durch die Direktion entlassen werden. 2 Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürger, die unter Beibehaltung eines Nidwaldner Gemeindebürgerrechts auf das Bürgerrecht einer andern Nidwaldner Gemeinde verzichten wollen, können auf Gesuch hin durch den Gemeinderat entlassen werden.

Art. 28 2. Entlassung von Minderjährigen und Personen unter

umfassender Beistandschaft 1 Die Entlassung aus dem Kantons- und dem Gemeindebürgerrecht er - streckt sich auch auf die minderjährigen Kinder der verzichtenden Per - son, sofern sie unter ihrer elterlichen Sorge stehen; Kinder über 16 Jah - re werden in die Entlassung nur einbezogen, wenn sie dieser schriftlich zustimmen. 9) SR 141.0 10) SR 141.0 9
2 Für den Einbezug von Minderjährigen, die nicht unter der elterlichen Sorge der verzichtenden Person stehen, ist die Zustimmung ihrer ge - setzlichen Vertretung erforderlich. 3 Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft, die selbständig ein Entlassungsgesuch einreichen, können mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung aus dem Kantons- und Gemeindebürger - recht entlassen werden. 4.2 Entzug

Art. 29 Zuständigkeit

1 Der Regierungsrat ist beim Entzug des Bürgerrechts die kantonale Be - hörde gemäss Art. 42 BüG 11 ) . 5 Feststellungsverfahren

Art. 30 Zuständigkeit

1 Der Regierungsrat entscheidet gemäss Art. 43 BüG 12 ) über den Besitz des Kantons- und Gemeindebürgerrechts, wenn dieser fraglich ist. 2 Er hört den Gemeinderat der betroffenen Gemeinde an. 6 Bearbeitung von Personendaten und Amtshilfe

Art. 31 Bearbeitung von Personendaten

1 Kantonale und kommunale Einbürgerungsbehörden können zur Erfül - lung ihrer Aufgaben Personendaten bearbeiten, einschliesslich der Per - sönlichkeitsprofile und der besonders schützenswerten Daten, insbe - sondere über: 1. religiöse und weltanschauliche Ansichten; 2. politische Tätigkeiten; 3. die Gesundheit; 4. Massnahmen der Sozialhilfe; 5. Beachtung familienrechtlicher Unterhaltspflichten; 11) SR 141.0 12) SR 141.0 10
7. Steuerakten, insbesondere Steuerrückstände, Steuerstrafen und Zahlungsverhalten bei Steuerrechnungen; 8. administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen; 9. schulisches Verhalten; 10. weitere personenbezogene Informationen, sofern diese zur Erfül - lung der Aufgabe notwendig und geeignet sind.

Art. 32 Amtshilfe, Auskünfte

1 Kantonale und kommunale Ämter, Behörden und Instanzen leisten un - tereinander in Einbürgerungsverfahren die hierzu erforderlichen Aus - künfte und Amtshilfe. 2 Sie können bei Dritten wie Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, Schu - len oder Privaten weitere Auskünfte einholen. 3 Die Gemeinden informieren das Amt regelmässig über den Stand der bei ihnen hängigen Einbürgerungsverfahren. 7 Rechtsschutz, Gebühren

Art. 33 Beschwerde

1 Gegen ablehnende Entscheide der Gemeindeversammlung kann bin - nen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Beschwerde beim Regierungs - rat erhoben werden. 2 Gegen ablehnende Entscheide des Landrates kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. 3 Im Übrigen richten sich die Rechtsmittel nach dem Verwaltungsrechts - pflegegesetz 13 ) .

Art. 34 Beschwerde auf Bundesebene

1 Für die Beschwerdeführung gemäss Art. 47 Abs. 2 BüG 14 ) sind zustän - dig: 1. der Regierungsrat für den Kanton; 2. der Gemeinderat für die Gemeinde. 13) NG 265.1 14) SR 141.0 11

Art. 35 Gebühren, Vorauszahlung

1 Die Erhebung amtlicher Kosten richtet sich nach der Gebührengesetz - gebung 15 ) . 2 Kanton und Gemeinden können für ihre Verfahren einen Kostenvor - schuss verlangen. 8 Vollzugs , Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 36 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen in einer Verordnung. 2 Die Direktion kann für den Vollzug der Bürgerrechtsgesetzgebung Richtlinien erlassen.

Art. 37 Alte Landleute von Obwalden

1. Bestand 1 Für die alten Landleute von Obwalden bleiben die altrechtlichen Ver - hältnisse vorbehalten; als solche gelten die Nachkommen jener Ge - schlechter, die im Jahre 1563 das Obwaldner Landrecht besessen ha - ben. 2 Der von der zuständigen Behörde des Kantons Obwalden getroffene Entscheid über den Bestand eines Kantons- und Gemeindebürgerrechts sowie über die Entlassung aus dem Schweizer- und Kantonsbürgerrecht wird in Bezug auf alte Landleute auch mit Wirkung für den Kanton Nid - walden anerkannt. 3 Das altrechtliche Doppelgemeindebürgerrecht bleibt im Rahmen des Gesetzes bestehen.

Art. 38 2. Einbürgerung

1 Angehörige der alten Landleutegeschlechter, die sich in Nidwalden einbürgern wollen, haben im ordentlichen Verfahren die Zusicherung ei - nes Gemeindebürgerrechts einzuholen. 2 Die Direktion stellt fest, ob die Bewerberin oder der Bewerber Angehö - rige beziehungsweise Angehöriger eines alten Landleutegeschlechts von Obwalden und deshalb Nidwaldner Kantonsbürgerin beziehungs - weise Kantonsbürger ist. 15) NG 265.5 12

Art. 39 Übergangsrecht

1 Für die Behandlung von Gesuchen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, ist das bisherige Recht anwendbar.

Art. 40 Änderung des Gemeindesgesetzes

1 Das Gesetz vom 28. April 1974 über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) 16 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: 1. das Gesetz vom 27. April 1969 17 ) über Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts (Kantonales Bürger - rechtsgesetz, kBüG); 2. die Vollziehungsverordnung vom 14. Juni 1969 18 ) zum Gesetz über Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürger - rechts (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, kBüV).

Art. 42 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest 19 ) . 16) NG 171.1 17) A 1969, 469 18) A 1969, 714, 914 19) in Kraft seit 1. Januar 2018 13
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.06.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung A 2017, 1159, 1612 14
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.06.2017 01.01.2018 Erstfassung A 2017, 1159, 1612 15
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