Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (611.2)
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Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 (Stand 1. Januar 2018) Die Schweizerische Bau , Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

1 Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messwei - sen in ihrem Planungs- und Baurecht. 2 Die vereinbarten Baubegriffe und Messweisen werden in den Anhän - gen aufgeführt.

Art. 2 Pflichten der Kantone

1 Die Kantone übernehmen mit ihrem Beitritt vereinbarte Baubegriffe und Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit. 2 Die Gesetzgebung darf nicht durch Baubegriffe und Messweisen er - gänzt werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen. 3 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung bis Ende 2012 an. Kantone, welche nach 2010 beitreten, passen ihre Gesetzgebung bis Ende 2015 an und bestimmen die Fristen für deren Umsetzung in der Nutzungspla - nung. *

Art. 3 Interkantonales Organ

1 Das Interkantonale Organ setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Schweizerischen Bau - , Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK), deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind. 2 Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme. 3 Das Interkantonale Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Für Beschlüsse ist eine Drei - viertelmehrheit erforderlich. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Kantone. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Art. 4 Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs

1 Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es:
a) deren Anwendung regelt und die Durchführung durch die Kantone kontrolliert;
b) seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenor - ganisationen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Messweisen im Planungs- und Baurecht von Bund, Kantonen und Gemeinden zu vermeiden;
c) Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen , Fach- und Berufs - organisationen ist. 2 Es ist überdies zuständig für:
a) die Änderungen der Vereinbarung;
b) die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung;
c) die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen;
d) den Erlass einer Geschäftsordnung.

Art. 5 Finanzierung

1 Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Organs im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen.

Art. 6 Beitritt

1 Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittserklä - rung dem Interkantonalen Organ übergeben. Vor Inkrafttreten der Ver - einbarung übergeben sie diese Erklärung der BPUK.

Art. 7 Austritt

1 Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahres austreten. Der Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich mitzuteilen.

Art. 8 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetreten sind. 1 ) 1) Gemeindeweises Inkrafttreten gemäss Regierungsratsbeschluss vom 25. November 2014 über das Inkrafttreten der Planungs- und Baugesetzgebung (NG 611.111) 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.09.2005 01.01.2018 Erlass Erstfassung A 2014, 847, 1489 26.11.2010 01.01.2018 Art. 2 Abs. 3 geändert - 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.09.2005 01.01.2018 Erstfassung A 2014, 847, 1489

Art. 2 Abs. 3 26.11.2010

01.01.2018 geändert - 4
IVHB Anhang 1 611.2 Stand: 1. Januar 2015 Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl . NG 611.111). 5 BEGRIFFE UND MESSWEISEN 1. Terrain 1.1 Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt de r natürlich gewachsene Gelände- verlauf. Kann dieser infolge fr üherer Abgrabungen und Aufschüt- tungen nicht mehr festgestellt we rden, ist vom natürlichen Gelä n- deverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungs-technischen Gründen kann das massgebende Ter- rain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abwei- chend festgelegt werden. 2. Gebäude 2.1 Gebäude Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel wei- tere Abschlüsse aufweisen. 2.2 Kleinbauten Kleinbauten sind freistehende Ge bäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutz- flächen enthalten. 2.3 Anbauten Anbauten sind mit einem ander en Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen. 2.4 Unterirdische Bauten Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Er- schliessung sowie der Geländer und Brüstunge n, vollständig unte r dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.
611.2 Anhang 1 IVHB 6 Die IVHB tritt gemäss Art. 207 P BG gemeindeweise in Kraft (vgl . NG 611.111). 2.5 Unterniveaubauten Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässi- gen Mass über das massgebende, respektive über das tiefer ge- legte Terrain hinausragen. 3. Gebäudeteile 3.1 Fassadenflucht Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotre ch- ten Geraden durch die äusserste n Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile we rden nicht berücksichtigt. 3.2 Fassadenlinie Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain. 3.3 Projizierte Fassadenlinie Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenli nie auf die Ebene der amtl ichen Vermessung. 3.4 Vorspringende Gebäudeteile Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zul ässigen Anteil bezüglich des zu - gehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten. 3.5 Rückspringende Gebäudeteile Rückspringende Gebäudet eile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.
IVHB Anhang 1 611.2 Stand: 1. Januar 2015 Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl . NG 611.111). 7 4. Längenbegriffe, Längenmasse 4.1 Gebäudelänge Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. 4.2 Gebäudebreite Die Gebäudebreite ist die kürzer e Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. 5. Höhenbegriffe, Höhenmasse 5.1 Gesamthöhe Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dach konstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. 5.2 Fassadenhöhe Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassa denflucht mit der Oberkante der Dachkon- struktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. 5.3 Kniestockhöhe Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Ober- kante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion. 5.4 Lichte Höhe Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarke it eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird. 5.5 Geschosshöhe Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante ferti - gem Boden.
611.2 Anhang 1 IVHB 8 Die IVHB tritt gemäss Art. 207 P BG gemeindeweise in Kraft (vgl . NG 611.111). 6. Geschosse 6.1 Vollgeschosse Vollgeschosse sin d alle Geschosse von Geb äuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengeba uten Gebäuden und bei G ebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gesta ffelt sind, wird die Vollgescho ss- zahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermit - telt. 6.2 Untergeschosse Untergeschosse sind Geschosse, b ei denen die Oberkante des fer- tigen Bodens, gemessen in der Fa ssadenflucht, im Mittel höchs- tens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt. 6.3 Dachgeschosse Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zu- lässige Mass nicht über-schreiten. 6.4 Attikageschosse Attikageschosse sind au f Flachdächern aufge setzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer gan- zen Fassade gegenübe r dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein. 7. Abstände und Abstandsbereiche 7.1 Grenzabstand Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze. 7.2 Gebäudeabstand Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwisch en den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.
IVHB Anhang 1 611.2 Stand: 1. Januar 2015 Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl . NG 611.111). 9 7.3 Baulinien Baulinien begrenzen di e Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplan ter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung. 7.4 Baubereich Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Bau linien in einem Nutzungsplanver - fahren festgelegt wird. 8. Nutzungsziffern 8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahr ten werden an gerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung. 8.2 Geschossflächenziffer Die Geschossflächenziffer (GFZ) i st das Verhältnis der Summe al - ler Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Kompo- nenten: - Hauptnutzflächen HNF - Verkehrsflächen VF - Konstruktionsflächen KF - Funktionsflächen FF Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindestmass liegt. Geschossflächenziffer = Summe aller Geschossflächen GFZ= ∑ GF anrechenbare Geschossfläche aGSF
611.2 Anhang 1 IVHB 10 Die IVHB tritt gemäss Art. 207 P BG gemeindeweise in Kraft (vgl . NG 611.111). 8.3 Baumassenziffer Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als Bauvolumen über dem massgeb enden Terrain gilt das Volu- men des Baukörpers in seinen Aussenmassen. Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte du rch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden zu ei- nem festgelegten Anteil angerechnet. Baumassenziffer = Bauvolumen über massgebendem Terrain BMZ= BVm anrechenbare Grundstücksfläche aGSF 8.4 Überbauungsziffer Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Überbauungsziffer = anrechenbare Gebäudefläche ÜZ= aGbF anrechenbare Grundstücksfläche aGSF Als anrechenbare Gebäudefläche g ilt die Fläche innerhalb der pr o- jizierten Fassadenlinie. 8.5 Grünflächenziffer Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anrech enbaren Grundstücksfläche. Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanz te Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und d ie nicht als Abstellflächen dienen. Grünflächenziffer = A nrechenbare Grünfläche GZ= aGrF anrechenbare Grundstücksfläche aGSF
IVHB Anhang 2 611.2 Stand: 1. Januar 2015 Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl . NG 611.111). 11 SKIZZEN zu Ziffer 2: Gebäude Figur 2.1 – 2.3 Gebäude, Anbauten und Kleinbauten Figur 2.4 und 2.5 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten
611.2 Anhang 2 IVHB 12 Die IVHB tritt gemäss Art. 207 P BG gemeindeweise in Kraft (vgl . NG 611.111). zu Ziffer 3: Gebäudeteile Figur 3.3 Projizierte Fassadenlinie
IVHB Anhang 2 611.2 Stand: 1. Januar 2015 Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl . NG 611.111). 13 Figur 3.1 – 3.3 Fassadenflucht und Fassadenlinie
611.2 Anhang 2 IVHB 14 Die IVHB tritt gemäss Art. 207 P BG gemeindeweise in Kraft (vgl . NG 611.111). Figur 3.4 Vorspringende Gebäudeteile (Schnitt und Seitenansicht)
IVHB Anhang 2 611.2 Stand: 1. Januar 2015 Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl . NG 611.111). 15 Figur 3.5 Rückspringende und unbedeutende rückspringende Gebäudeteile
611.2 Anhang 2 IVHB 16 Die IVHB tritt gemäss Art. 207 P BG gemeindeweise in Kraft (vgl . NG 611.111). zu Ziffer 4: Längenb egriffe, Längenmasse
IVHB Anhang 2 611.2 Stand: 1. Januar 2015 Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl . NG 611.111). 17 zu Ziffer 5: Höhenbe griffe, Höhenmasse Figur 5.1 Gesamthöhe
611.2 Anhang 2 IVHB 18 Die IVHB tritt gemäss Art. 207 P BG gemeindeweise in Kraft (vgl . NG 611.111). Figur 5.2 Gesamthöhe
IVHB Anhang 2 611.2 Stand: 1. Januar 2015 Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl . NG 611.111). 19 Figur 5.3 Kniestock Figur 5.4 Lichte Höhe
611.2 Anhang 2 IVHB 20 Die IVHB tritt gemäss Art. 207 P BG gemeindeweise in Kraft (vgl . NG 611.111). zu Ziffer 6: Geschosse Figur 6.1 Geschosse und Geschosszahl
IVHB Anhang 2 611.2 Stand: 1. Januar 2015 Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl . NG 611.111). 21 Figur 6.2 Untergeschosse
611.2 Anhang 2 IVHB 22 Die IVHB tritt gemäss Art. 207 P BG gemeindeweise in Kraft (vgl . NG 611.111). Figur 6.3 Dachgeschosse
IVHB Anhang 2 611.2 Stand: 1. Januar 2015 Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl . NG 611.111). 23 Figur 6.4 Attikageschosse
611.2 Anhang 2 IVHB 24 Die IVHB tritt gemäss Art. 207 P BG gemeindeweise in Kraft (vgl . NG 611.111). zu Ziffer 7: Abstände und Abstandsbereiche Figur 7.1 -7.3 Abstände und Abstandsbereiche Figur 7.4 bebaubarer Bereich und Baubereich
IVHB Anhang 2 611.2 Stand: 1. Januar 2015 Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl . NG 611.111). 25 zu Ziffer 8: Nutzungsziffern * Freihalteflächen und Grünflächen, soweit sie Bestandteil der Ba uzonen und mit einer entspre- chenden Nutzungsziffer belegt sind. Figur 8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
611.2 Anhang 2 IVHB 26 Die IVHB tritt gemäss Art. 207 P BG gemeindeweise in Kraft (vgl . NG 611.111). Figur 8.2 Geschossflächenziffer Figur 8.3 Baumassenziffer
IVHB Anhang 2 611.2 Stand: 1. Januar 2015 Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl . NG 611.111). 27 Figur 8.4 Anrechenbare Gebäudefläche
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