Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe
                            Interkantonale Vereinbarung  über die Harmonisierung der Baubegriffe  (IVHB)  vom 22. September 2005 (Stand 1. Januar 2018)  Die Schweizerische Bau , Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messwei  -  sen in ihrem Planungs- und Baurecht.  2  Die vereinbarten Baubegriffe und Messweisen werden in den Anhän  -  gen aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Pflichten der Kantone
                            1  Die   Kantone   übernehmen   mit   ihrem   Beitritt   vereinbarte   Baubegriffe  und Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit.  2  Die  Gesetzgebung  darf  nicht durch Baubegriffe und  Messweisen  er  -  gänzt   werden,   welche   den   vereinheitlichten   Regelungsgegenständen  widersprechen.  3  Die Kantone passen ihre Gesetzgebung bis Ende 2012 an. Kantone,  welche nach 2010 beitreten, passen ihre Gesetzgebung bis Ende 2015  an und bestimmen die Fristen für deren Umsetzung in der Nutzungspla  -  nung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Interkantonales Organ
                            1  Das Interkantonale  Organ  setzt  sich  zusammen aus den  Mitgliedern  der Schweizerischen Bau  -  , Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz  (BPUK), deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind.  2  Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme.  3  Das   Interkantonale   Organ   ist   beschlussfähig,   wenn   mindestens   die  Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Für Beschlüsse ist eine Drei  -  viertelmehrheit erforderlich. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der  Zustimmung aller beteiligten Kantone.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs
                            1  Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  deren Anwendung regelt und die Durchführung durch die Kantone  kontrolliert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenor  -  ganisationen   koordiniert,   um   unterschiedliche   Baubegriffe   und  Messweisen im Planungs- und Baurecht von Bund, Kantonen und  Gemeinden zu vermeiden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen , Fach- und Berufs  -  organisationen ist.  2  Es ist überdies zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Änderungen der Vereinbarung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Erlass einer Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Finanzierung
                            1  Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Organs  im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beitritt
                            1  Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittserklä  -  rung dem Interkantonalen Organ übergeben. Vor Inkrafttreten der Ver  -  einbarung übergeben sie diese Erklärung der BPUK.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Austritt
                            1  Die   Kantone   können   auf   das   Ende   eines   Kalenderjahres   austreten.  Der   Austritt   ist   sechs   Monate   im   Voraus   dem   Interkantonalen   Organ  schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetreten  sind.  1  )  1)  Gemeindeweises   Inkrafttreten   gemäss   Regierungsratsbeschluss   vom   25.  November  2014 über das Inkrafttreten der Planungs- und Baugesetzgebung (NG 611.111)  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  22.09.2005  01.01.2018  Erlass  Erstfassung  A 2014, 847, 1489  26.11.2010  01.01.2018  Art. 2 Abs. 3  geändert  -  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  22.09.2005  01.01.2018  Erstfassung  A 2014, 847, 1489
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 3 26.11.2010
                            01.01.2018  geändert  -  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IVHB  Anhang 1   611.2  Stand: 1. Januar 2015   Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl  . NG 611.111).   5  BEGRIFFE UND MESSWEISEN  1.  Terrain  1.1  Massgebendes Terrain  Als massgebendes Terrain gilt de  r natürlich gewachsene Gelände-  verlauf.  Kann  dieser  infolge  fr  üherer  Abgrabungen  und  Aufschüt-  tungen nicht mehr festgestellt we  rden, ist vom natürlichen Gelä  n-  deverlauf  der  Umgebung  auszugehen.  Aus  planerischen  oder  erschliessungs-technischen Gründen kann das massgebende Ter-  rain in einem Planungs- oder im  Baubewilligungsverfahren abwei-  chend festgelegt werden.  2.  Gebäude  2.1  Gebäude  Gebäude  sind  ortsfeste  Bauten,  die  zum  Schutz  von  Menschen,  Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel wei-  tere Abschlüsse aufweisen.  2.2  Kleinbauten  Kleinbauten sind freistehende Ge  bäude, die in ihren Dimensionen  die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutz-  flächen enthalten.  2.3  Anbauten  Anbauten  sind  mit  einem  ander  en  Gebäude  zusammengebaut,  überschreiten  in  ihren  Dimensionen  die  zulässigen  Masse  nicht  und enthalten nur Nebennutzflächen.  2.4  Unterirdische Bauten  Unterirdische  Bauten  sind  Gebäude,  die  mit  Ausnahme  der  Er-  schliessung sowie der  Geländer und Brüstunge  n, vollständig unte  r  dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain  liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            611.2  Anhang 1  IVHB  6   Die IVHB tritt gemäss Art. 207 P  BG gemeindeweise in Kraft (vgl  . NG 611.111).  2.5  Unterniveaubauten  Unterniveaubauten sind Gebäude,  die höchstens bis zum zulässi-  gen Mass über das massgebende, respektive über das tiefer ge-  legte Terrain hinausragen.  3.  Gebäudeteile  3.1  Fassadenflucht  Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotre  ch-  ten  Geraden  durch  die  äusserste  n  Punkte  des  Baukörpers  über  dem  massgebenden  Terrain:  Vorspringende  und  unbedeutend  rückspringende Gebäudeteile we  rden nicht berücksichtigt.  3.2  Fassadenlinie  Die  Fassadenlinie  ist  die  Schnittlinie  von  Fassadenflucht  und  massgebendem Terrain.  3.3  Projizierte Fassadenlinie  Die  projizierte  Fassadenlinie  ist  die  Projektion  der  Fassadenli  nie  auf die Ebene der amtl  ichen Vermessung.  3.4  Vorspringende Gebäudeteile  Vorspringende Gebäudeteile ragen   höchstens bis zum zulässigen  Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen  –  mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (für die  Breite), beziehungsweise den zul  ässigen Anteil bezüglich des zu  -  gehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.  3.5  Rückspringende Gebäudeteile  Rückspringende  Gebäudet  eile  sind  gegenüber  der  Hauptfassade  zurückversetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IVHB  Anhang 1   611.2  Stand: 1. Januar 2015   Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl  . NG 611.111).  7  4.  Längenbegriffe, Längenmasse  4.1  Gebäudelänge  Die  Gebäudelänge  ist  die  längere  Seite  des  flächenkleinsten  Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.  4.2  Gebäudebreite  Die  Gebäudebreite  ist  die  kürzer  e  Seite  des  flächenkleinsten  Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.  5.  Höhenbegriffe, Höhenmasse  5.1  Gesamthöhe  Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem  höchsten  Punkt  der  Dach  konstruktion  und  den  lotrecht  darunter  liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.  5.2  Fassadenhöhe  Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der  Schnittlinie  der  Fassa  denflucht  mit  der  Oberkante  der  Dachkon-  struktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.  5.3  Kniestockhöhe  Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Ober-  kante  des  Dachgeschossbodens  im    Rohbau  und  der  Schnittlinie  der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.  5.4  Lichte Höhe  Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante  des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw.  Balkenlage,  wenn  die  Nutzbarke  it  eines  Geschosses  durch  die  Balkenlage bestimmt wird.  5.5  Geschosshöhe  Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante ferti  -  gem Boden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            611.2  Anhang 1  IVHB  8   Die IVHB tritt gemäss Art. 207 P  BG gemeindeweise in Kraft (vgl  . NG 611.111).  6.  Geschosse  6.1  Vollgeschosse  Vollgeschosse sin  d alle Geschosse von Geb  äuden ausser Unter-,  Dach- und Attikageschosse.  Bei zusammengeba  uten Gebäuden und bei G  ebäuden, die in der  Höhe oder in der Situation gesta  ffelt sind, wird die Vollgescho  ss-  zahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermit  -  telt.  6.2  Untergeschosse  Untergeschosse sind Geschosse, b  ei denen die Oberkante des fer-  tigen  Bodens,  gemessen  in  der  Fa  ssadenflucht,  im  Mittel  höchs-  tens bis zum zulässigen Mass über   die Fassadenlinie hinausragt.  6.3  Dachgeschosse  Dachgeschosse  sind  Geschosse,  deren  Kniestockhöhen  das  zu-  lässige Mass nicht   über-schreiten.  6.4  Attikageschosse  Attikageschosse  sind  au  f  Flachdächern  aufge  setzte,  zusätzliche  Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer gan-  zen Fassade gegenübe  r dem darunter liegenden Geschoss um ein  festgelegtes Mass zurückversetzt sein.  7.  Abstände und Abstandsbereiche  7.1  Grenzabstand  Der  Grenzabstand  ist  die  Entfernung  zwischen  der  projizierten  Fassadenlinie und der Parzellengrenze.  7.2  Gebäudeabstand  Der Gebäudeabstand ist  die Entfernung zwisch  en den projizierten  Fassadenlinien zweier Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IVHB  Anhang 1   611.2  Stand: 1. Januar 2015   Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl  . NG 611.111).  9  7.3  Baulinien  Baulinien begrenzen di  e Bebauung und dienen insbesondere der  Sicherung bestehender und geplan  ter Anlagen und Flächen sowie  der baulichen Gestaltung.  7.4  Baubereich  Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend  von Abstandsvorschriften und Bau  linien in einem Nutzungsplanver  -  fahren festgelegt wird.  8.  Nutzungsziffern  8.1  Anrechenbare Grundstücksfläche  Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der  entsprechenden  Bauzone  liegenden  Grundstücksflächen  bzw.  Grundstücksteile.  Die Flächen der Hauszufahr  ten werden an  gerechnet.  Nicht  angerechnet  werden  die  Flächen  der  Grund-,  Grob-  und  Feinerschliessung.  8.2  Geschossflächenziffer  Die Geschossflächenziffer (GFZ) i  st das Verhältnis der Summe al  -  ler Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.  Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Kompo-  nenten:  - Hauptnutzflächen HNF  - Verkehrsflächen VF  - Konstruktionsflächen KF  - Funktionsflächen FF  Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem  vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindestmass liegt.  Geschossflächenziffer =   Summe aller Geschossflächen  GFZ=  ∑  GF  anrechenbare Geschossfläche  aGSF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            611.2  Anhang 1  IVHB  10   Die IVHB tritt gemäss Art. 207 P  BG gemeindeweise in Kraft (vgl  . NG 611.111).  8.3  Baumassenziffer  Die  Baumassenziffer  (BMZ)  ist  das  Verhältnis  des  Bauvolumens  über  dem  massgebenden  Terrain  (BVm)  zur  anrechenbaren  Grundstücksfläche.  Als  Bauvolumen  über  dem  massgeb  enden  Terrain  gilt  das  Volu-  men des Baukörpers in seinen Aussenmassen.  Die Volumen offener Gebäudeteile,  die weniger als zur Hälfte du  rch  Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden zu ei-  nem festgelegten Anteil angerechnet.  Baumassenziffer =   Bauvolumen   über   massgebendem  Terrain  BMZ=    BVm  anrechenbare Grundstücksfläche  aGSF  8.4  Überbauungsziffer  Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren  Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.  Überbauungsziffer =   anrechenbare Gebäudefläche  ÜZ=    aGbF  anrechenbare Grundstücksfläche  aGSF  Als anrechenbare Gebäudefläche g  ilt die Fläche innerhalb der pr  o-  jizierten Fassadenlinie.  8.5  Grünflächenziffer  Die  Grünflächenziffer  (GZ)  ist  das  Verhältnis  der  anrechenbaren  Grünfläche (aGrF) zur anrech  enbaren Grundstücksfläche.  Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanz  te  Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und d  ie  nicht als Abstellflächen dienen.  Grünflächenziffer =  A  nrechenbare Grünfläche  GZ=    aGrF  anrechenbare Grundstücksfläche  aGSF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IVHB  Anhang 2   611.2  Stand: 1. Januar 2015   Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl  . NG 611.111).   11  SKIZZEN  zu Ziffer 2: Gebäude  Figur 2.1 – 2.3 Gebäude, Anbauten und Kleinbauten  Figur 2.4 und 2.5 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            611.2  Anhang 2  IVHB  12   Die IVHB tritt gemäss Art. 207 P  BG gemeindeweise in Kraft (vgl  . NG 611.111).  zu Ziffer 3: Gebäudeteile  Figur 3.3 Projizierte Fassadenlinie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IVHB  Anhang 2   611.2  Stand: 1. Januar 2015   Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl  . NG 611.111).  13  Figur 3.1 – 3.3 Fassadenflucht und Fassadenlinie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            611.2  Anhang 2  IVHB  14   Die IVHB tritt gemäss Art. 207 P  BG gemeindeweise in Kraft (vgl  . NG 611.111).  Figur 3.4 Vorspringende Gebäudeteile (Schnitt und Seitenansicht)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IVHB  Anhang 2   611.2  Stand: 1. Januar 2015   Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl  . NG 611.111).  15  Figur 3.5 Rückspringende und unbedeutende rückspringende Gebäudeteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            611.2  Anhang 2  IVHB  16   Die IVHB tritt gemäss Art. 207 P  BG gemeindeweise in Kraft (vgl  . NG 611.111).  zu Ziffer 4: Längenb  egriffe, Längenmasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IVHB  Anhang 2   611.2  Stand: 1. Januar 2015   Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl  . NG 611.111).  17  zu Ziffer 5: Höhenbe  griffe, Höhenmasse  Figur 5.1 Gesamthöhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            611.2  Anhang 2  IVHB  18   Die IVHB tritt gemäss Art. 207 P  BG gemeindeweise in Kraft (vgl  . NG 611.111).  Figur 5.2 Gesamthöhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IVHB  Anhang 2   611.2  Stand: 1. Januar 2015   Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl  . NG 611.111).  19  Figur 5.3 Kniestock  Figur 5.4 Lichte Höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            611.2  Anhang 2  IVHB  20   Die IVHB tritt gemäss Art. 207 P  BG gemeindeweise in Kraft (vgl  . NG 611.111).  zu Ziffer 6: Geschosse  Figur 6.1 Geschosse und Geschosszahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IVHB  Anhang 2   611.2  Stand: 1. Januar 2015   Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl  . NG 611.111).  21  Figur 6.2 Untergeschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            611.2  Anhang 2  IVHB  22   Die IVHB tritt gemäss Art. 207 P  BG gemeindeweise in Kraft (vgl  . NG 611.111).  Figur 6.3 Dachgeschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IVHB  Anhang 2   611.2  Stand: 1. Januar 2015   Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl  . NG 611.111).  23  Figur 6.4 Attikageschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            611.2  Anhang 2  IVHB  24   Die IVHB tritt gemäss Art. 207 P  BG gemeindeweise in Kraft (vgl  . NG 611.111).  zu Ziffer 7: Abstände  und Abstandsbereiche  Figur 7.1 -7.3 Abstände und Abstandsbereiche  Figur 7.4 bebaubarer Bereich und Baubereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IVHB  Anhang 2   611.2  Stand: 1. Januar 2015   Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl  . NG 611.111).  25  zu Ziffer 8: Nutzungsziffern  *  Freihalteflächen und Grünflächen, soweit sie Bestandteil der Ba  uzonen und mit einer entspre-  chenden Nutzungsziffer belegt sind.  Figur 8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            611.2  Anhang 2  IVHB  26   Die IVHB tritt gemäss Art. 207 P  BG gemeindeweise in Kraft (vgl  . NG 611.111).  Figur 8.2 Geschossflächenziffer  Figur 8.3 Baumassenziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IVHB  Anhang 2   611.2  Stand: 1. Januar 2015   Die IVHB tritt gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl  . NG 611.111).  27  Figur 8.4 Anrechenbare Gebäudefläche